VkVO  
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BS-Saar Nr.2130-1-10

Verordnung
über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten

(Verkaufsstättenverordnung)

(VkVO)

vom 25.09.2000 (Amtsbl_00,1934)
zuletzt geändert durch Art.4 Absatz 3 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1864 zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
vom 15.07.15 (Amtsbl_I_15,632)


frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke



[ Vorbemerkungen ]       [ Änderungen-2015 ]       [ 2008 ]

§§§

Auf Grund des § 94 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Nr.1 und Abs.3 Nr.1 und 2 (A) der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.Juli 1998 (Amtsbl.S.721), verordnet das Ministerium für Umwelt:

§_1   VkVO
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben.

§§§

§_2   VkVO
Begriffe

(1) 1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile,

  1. die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,

  2. mindestens einen Verkaufsraum haben und

  3. keine Messebauten sind.

2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen-, als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle und haustechnische Anlagen.

(2) aErdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt;
bdabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.

(3) 1Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen.
2Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

§§§

§_3   VkVO
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

1Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein.
2Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

§§§

§_4   VkVO
Außenwände

Außenwände müssen bestehen aus

  1. nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

  2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

  3. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.

§§§

§_5   VkVO
Trennwände

(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

(2) 1In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m2 sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen.
2Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m2 entstehen.
3Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

§§§

§_6   VkVO (F)
Brandabschnitte

(1) 1Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen.
2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in

  1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m2,

  2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m2,

  3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m2,

  4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m2, wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m2 beträgt.

(2) aAbweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

  1. die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind (vgl Anhang Abb.1),

  2. die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,

  3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und

  4. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht;
    bsie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.

(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt werden, wenn

  1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben (vgl Anhang Abb.2 und 3) und

  2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nr.2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind.

(4) 1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben.
2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

(6) § 30 Abs.2 Nr.1 der Landesbauordnung (1) bleibt unberührt.

§§§

§_7   VkVO
Decken

(1) 1Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Sie brauchen nur

  1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

  2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsdauer bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.

(2) 1Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.

(3) 1In Decken sind Öffnungen unzulässig.
2Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen den Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen

  1. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

  2. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.

§§§

§_8   VkVO
Dächer

(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss

  1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,

  2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

  3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

(2) Bedachungen müssen

  1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wider standsfähig sein und

  2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr.1

  1. schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

  2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

§§§

§_9  VkVO
Verkleidungen, Dämmstoffe

(1) Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus

  1. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten,

  2. nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

(2) Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Wandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§§§

§_10   VkVO
Rettungswege in Verkaufsstätten

(1) 1Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein.
2aAnstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen;
2bdieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

(2) 1Von jeder Stelle

  1. eines Verkaufsraumes in höchstens 25 in Entfernung,

  2. eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung

muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg).
2Die Entfernung wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen.
3Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 in nicht überschreiten.

(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliebe Länge von höchstens 35 in haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsgweg für kaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m nicht über diese Ladenstraße führt.

(4) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach Absatz 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 in haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kundinnen und Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendiger Treppen führt.

(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein erfüllen, Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 in Entfernung, gemessen in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile, erreichbar sein.

(6) 1In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig.
2Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.

(7) 1An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen.
2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§§§

§_11   VkVO
Treppen

(1) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein.
2Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs.1 Satz 2, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(2) 1Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 in breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 in nicht überschreiten.
2Für notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.

(3) 1Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig.
2Dies gilt nicht für Verkaufsräume, die

  1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben oder

  2. eine Fläche von mehr als 100 m2, aber nicht mehr als 500 m2 haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.

3Diese Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen.

(4) 1Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
2Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.

§§§

§_12   VkVO
Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

(1) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig.

(2) 1Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.
2Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) 1Treppenraumerweiterungen müssen

  1. die Anforderungen an notwendige Treppenräume

  2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und

  3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

§§§

§_13   VkVO (F)
Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 in breit sein.

(2) 1Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen

  1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

  2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

2Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.

(3) 1Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 in breit sein.
2Für notwendige Flure für Kundinnen und Kunden genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.

(4) 1Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein.
2Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden oder zu Ladenstraßen führen.
3Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen und Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.

(6) (1) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 36 der Landesbauordnung bleiben unberührt.

§§§

§_14   VkVO
Ausgänge

(1) 1Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen.
2Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben, genügt ein Ausgang.

(2) 1Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein-, für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m2 haben, genügt eine Breite von 1 m.
2Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.

(3) 1Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m2 der Flächen der Verkaufsräume haben-, dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht.
2Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein.
3Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.

(4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.

§§§



§_15   VkVO
Türen in Rettungswegen

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

(3) 1Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben.
2Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht und in voller Breite zu öffnen sein.
3Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.

(4) aTüren, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken;
bsie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(5) 1aDreh- und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig;
1bdies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen.
2Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

(6) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Tür-und Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

§§§

§_16   VkVO (F)
Rauchabführung

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach § 42 Abs.2 der Landesbauordnung (1) sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben.

(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen im Brandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüften, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt.

(3) 1Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungssiellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen.
2An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.

(4) 1Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 m2 haben.
2Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoss aus zu öffnen sein.

§§§

§_17   VkVO
Beheizung

Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lager- und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.

§§§

§_18   VkVO
Sicherheitsbeleuchtung

1Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
2Sie muss vorhanden sein

  1. in Verkaufsräumen,

  2. in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden,

  3. in Arbeits- und Pausenräumen,

  4. in Toilettenräunien mit einer Fläche von mehr als 50 m2.

  5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,

  6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.

§§§

§_19   VkVO
Blitzschutzanlagen

Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.

§§§

§_20  VkVO
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

(1) 1Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben.
2Dies gilt nicht für

  1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.3,

  2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.4.

3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr.2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von als 500 m2 haben.

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

  1. geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,

  2. Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und

  3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.

§§§

§_21   VkVO
Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. Sicherheitsbeleuchtung,

  2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,

  3. Sprinkleranlagen,

  4. Rauchabzugsanlagen,

  5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zB Rolltore),

  6. Brandmeldeanlagen und

  7. Alarmierungseinrichtungen.

§_22   VkVO
Lage der Verkaufsräume

1Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen.
2Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.

§§§


§_23   VkVO
Räume für Abfälle und Wertstoffe

1Verkaufsstätten müssen für Abfälle und Wertstoffe besondere Räume haben, die mindestens den Abfall und die Wertstoffe von zwei Tagen aufnehmen können.
2Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.

§§§

§_24   VkVO
Gefahrenverhütung

(1) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten.
2Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden.
3Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

(2) 1In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein.
2In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs.1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.

§§§

§_25   VkVO
Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

(1) Kundinnen und Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Die erforderlichen Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.

(3) 1Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden.
2Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

§§§

§_26   VkVO
Verantwortliche Personen

(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein.

(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

  1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und

  2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m2 haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz

zu bestellen.
2Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen.
3Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.

(3) Die Brandschutzbeauftragte oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 10 Abs.2 Satz 3, des § 13 Abs.5, der §§ 24, 25 Abs.3, des § 26 Abs.5 und des § 27 zu sorgen.

(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.

(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

§§§

§_27   VkVO
Brandschutzordnung

(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen.
2In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen und -benutzer, erforderlich sind.

(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und

  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.

(3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§§§

§_28   VkVO (F)
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen (1)

1Mindestens 3 vom Hundert der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Menschen mit Behinderungen (1) vorgesehen sein.
2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

§§§

§_29   VkVO
Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

  1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,

  2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen,

  3. die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte,

  4. die Brandmeldeanlagen,

  5. die Alarmierungseinrichtungen,

  6. die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung,

  7. die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,

  8. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.

§§§

§_30   VkVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§

§_31   VkVO
Weitergehende Anforderungen

An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 in beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende AnforderunIgen gestellt werden.

§§§

§_32   VkVO
Übergangsvorschriften

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Abs.4 und 5 und die §§ 24 bis 27 sowie § 30 anzuwendenden

§§§

§_33   VkVO (F)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung (1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 10 Abs.2 Satz 3 vergrößert,

  2. Rettungswege entgegen § 13 Abs.5 einengt oder einengen lässt

  3. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs.3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt

  4. in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs.2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

  5. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs.2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

  6. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs.3 nicht freihält oder freihalten lässt,

  7. als Betreiberin oder Betreiber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, entgegen § 26 Abs.1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

  8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs.2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,

  9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs.5 nicht sicherstellt, dass die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,

  10. die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 30 Abs.1 nicht durchführen lässt.

§_34   VkVO
In-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung zur Landesbauordnung (Geschäftshausverordnung - GeVO -) vom 5.September 1977 (Amtsbl.S.910) außer Kraft.

§§§



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