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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
Gesetz
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland
vom 11.12.03 (Amtsbl_04,2)
zuletzt geändert Art.9 iVm Art.13 des Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062)
außer Kraft mit Wirkung vom 01.07.09 durch Art.3 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1138)
= Art.3 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2004
bearbeitet und verlinkt (81)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2006 ] |
§§§
(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
2Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§§§
aDie Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder;
baußerdem wird ein Betrag im Juli nach den Vorschriften dieses Gesetzes gewährt.
§§§
A-1 | Grundbetrag (F) | 1-7 |
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(1) (3) 1Der Grundbetrag beträgt
1. | für Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 | 70 vH |
2. | für Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 | 66 vH |
3. | für Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 11 bis A 14, W 1 (1) und C 1 | 62 vH |
4. | für die übrigen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie entsprechende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | 58 vH |
der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge.
2Dies gilt unabhängig davon, ob der oder dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.
3Bei Anwärterinnen und Anwärtern ist für die Bemessung jeweils das Eingangsamt maßgebend, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten.
4aFür die in Satz 1 Nr.4 genannten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter wird der Grundbetrag auf 3.200 Euro, für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen auf 2.400 Euro begrenzt;
4bdiese Grenzbeträge erhöhen sich bei allgemeinen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes bzw § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes.
5aAls weiterer Bestandteil des Grundbetrages wird Empfängerinnen und Empfängern von Dienst- oder Anwärterbezügen der Familienzuschlag in der nach dem Bundesbesoldungsgesetz jeweils zustehenden Höhe ungekürzt gewährt;
5bEmpfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages.
(2) (4) Maßgebende Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
bei Empfängerinnen und Empfängern von Dienstbezügen unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes das Grundgehalt, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptamtliche Mitglieder der Hochschulleitung, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, Zulagen nach Nummer 1 Abs.3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, (2) Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, Zulagen für Professorinnen und Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richter nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W oder (2) nach Vorbemerkung Nr.5 zur Bundesbesoldungsordnung C, Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst,
bei Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,
abei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen die im Monat Dezember zustehenden laufenden Versorgungsbezüge in der vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden Höhe;
bder Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 Satz 2 und Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.
(1) (3) 1Der Grundbetrag beträgt
a) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
— | der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 | 1.000 Euro |
— | A 11 und höher sowie der Besoldungsordnungen B, C, W und R | 800 Euro |
b) für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- bzw Witwergeld mit Versorgungsbezügen
— | der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 | 500 Euro |
— | A 11 und höher sowie der Besoldungsordnungen B, C, W und R | 400 Euro |
c) für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld 285 Euro.
2Bei einer Verminderung der Arbeitzeit werden
die in Satz 1 genannten Beträge unter Berücksichtigung
des § 6 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt.
3Als weiterer Bestandteil des Grundbetrages
wird für jedes Kind, für das nach den Bestimmungen
des Bundesbesoldungsgesetzes im Monat
Dezember ein Familienzuschlag zusteht, ein
Betrag in Höhe von 200 Euro gewährt.
4Der kinderbezogene Bestandteil des Grundbetrages
ist im Rahmen der Berechnung nach § 40 Abs.1 Nr.4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht zu berücksichtigen (6).
5Der Grundbetrag wird höchstens in Höhe der
nach den Bestimmungen des Besoldungs- bzw
Versorgungsrechts für den Monat Dezember zustehenden
laufenden Bezüge gewährt.
(3) (2) (5) 1In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs zu bemessen;
2das gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den 12.Lebensmonat noch nicht vollendet hat.
3Hat die oder der Beschäftigte nicht während des gesamten
Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihr oder ihm keine Bezüge zugestanden haben.
4Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel.
5Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
6Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte vor dem 1.Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt.
7Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich.
8Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung des Grundbetrages bis zur Vollendung des 12.Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 2 bestanden hat.
(4) (3) (5) Erhält die oder der Berechtigte eine der Sonderzahlung nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes vergleichbare oder eine sonstige vergleichbare Leistung, so ist diese auf die nach diesem Gesetz zustehende Sonderzahlung anzurechnen.
§§§
(1) Voraussetzung für den Anspruch nach § 2 Halbsatz 1 ist, dass die Berechtigten
am 1.Dezember in einem der in § 1 Abs.1 Nr.1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,
Seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und
mindestens bis einschließlich 31.März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben.
(2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr.2 gilt auch das Dienstverhältnis einer teilzeitbeschäftigten Beamtin oder Richterin oder eines teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richters (§ 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).
(3) 1Fällt der erste nicht allgemein freie Tag des Monats Oktober in die Schulferien, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.2 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie am ersten Schultag nach den Ferien eingestellt worden sind.
(4) Auf die nach Absatz 1 Nr.2 im Monät Oktober beginnende Wartezeit werden angerechnet:
die Zeit, für die der oder dem Berechtigten Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs.2 Nr.3 zugestanden haben,
die Zeit, während der der Berechtigte den Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.3 gelten auch als erfüllt, wenn
eine Berechtigte oder ein Berechtigter vor dem 31.März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt,
eine Berechtigte vor dem 31.März des folgenden Jahres wegen Schwangerschaft oder Niederkunft ausscheidet,
eine Berechtigte oder ein Berechtigter vor dem 31.März des folgenden Jahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet.
§§§
Voraussetzung für den Anspruch nach § 2 Halbsatz 1 der in § 1 Abs.1 Nr.3 genannten Berechtigten ist, dass
ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind,
die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis 31.März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, dass die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.
§§§
(1) 1Neben dem Grundbetrag wird der oder dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihr oder ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro gewährt.
2§ 40 Abs.5 des Bundesbesoldungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
3aSatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs.3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist, oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs.2 des Bundeskindergeldgesetzes hat;
3bdies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu berücksichtigen ist.
(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr auf Grund eines Tarifvertrags oder entsprechender Vorschriften gezahlt worden, entfällt der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz.
§§§
1Für die Sonderzahlung nach § 2 Halbsatz 1 und entsprechende Zuwendungen gilt § 50 Abs.5 des Beamtenversorgungsgesetzes.
2Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen werden um den Grundbetrag nach § 3 Abs.1 und um den Sonderbetrag nach § 6 (1) erhöht.
3Der Sonderbetrag oder ein entsprechender Betrag wird für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten nur einmal gewährt (2).
§§§
A-2 | Betrag im Juli | 8-9 |
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(1) Beamtinnen und Beamte mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten im Monat Juli einen Betrag in Höhe von 165 Euro.
(2) Berechtigte, deren regelmäßige Arbeitszeit oder deren Dienst und deren Bezüge ermäßigt sind, erhalten einen im gleichen Verhältnis verringerten Betrag.
(3) Erhält die oder der Berechtigte eine entsprechende Sonderzahlung aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis, ist diese Leistung auf die nach § 2 Halbsatz 2 zustehende Sonderzahlung anzurechnen.
§§§
(1) 1Voraussetzung für den Anspruch nach § 2 Halbsatz 2 ist, dass die Berechtigte oder der Berechtigte
am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem der in § 1 Abs.1 Nr.1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist und
seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat.
2Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge besteht, ist dies in dem Kalenderjahr unschädlich, in dem Dienst- oder Abwärterbezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienstbezüge unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit wieder zustehen.
2Auf die Wartezeit nach Satz 1 Nr.2 wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.
§§§
A-3 | Gemeinsames | 10-12 |
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(1) Werden Bezüge für den Monat Juli bzw Dezember im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht ein Anspruch auf die entsprechende Sonderzahlung in dem Umfang, in dem die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.
(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die entsprechende Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für die Monate Juli bzw Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.
§§§
(1) Für die Gewährung und Bemessung
der Sonderzahlung nach § 2 Halbsatz 1 sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1.Dezember des jeweiligen Kalenderjahres,
des Betrages im Juli nach § 2 Halbsatz 2 die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres
maßgebend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist die Sonderzahlung nach § 2 Halbsatz 1 gezahlt worden, obwohl sie nach § 4 Abs.1 Nr.3 oder § 5 Nr.2 nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
§§§
aDer Grundbetrag und der Sonderbetrag für Kinder sind ist (1) mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen;
bder Betrag nach § 2 Halbsatz 2 wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli gewährt.
§§§
A-4 | Schluss | 13-14 |
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Die jährliche Sonderzahlung nach diesem Gesetz ist unter Berücksichtigung der Situation der öffentlichen Haushalte und des jeweiligen Standes des Tarifvertrages im öffentlichen Dienst vor Ablauf des Jahres 2005 zu überprüfen.
§§§
(1) In § 21 Abs.8 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes vom 4.Juli 1979 (Amtsbl.S.656), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), werden die Worte "nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-zuwendung, auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes" durch die Worte "nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland" ersetzt.
(2) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) vom 17.Juli 1963 (Amtsbl.S.435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.November 2002 (Amtsbl.S.2505), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs.6 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesregierung" die Worte "mit Ausnahme des Ministerpräsidenten" eingefügt und die Worte "Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung" durch die Worte "Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland" ersetzt.
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland findet auf ehemalige Ministerpräsidenten und ihre Hinterbliebenen keine Anwendung."
(3) In § 22 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz) vom 6.Juli 1988 (Amtsbl.S.865), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.September 2003 (Amtsbl.S.2619), werden die Worte "jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld" durch die Worte "jährliche Sonderzahlung" ersetzt.
(4) In § 2 Abs.2 der Verordnung über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Forstpraktikanten vom 19.Oktober 1988 (Amtsbl.S.1062), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), werden die Worte "die jährliche Sonder-zuwendung in Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach Absatz 1" durch die Worte "eine jährliche Sonderzahlung" ersetzt und das Komma und die nachfolgenden Worte "das jährliche Urlaubsgeld" gestrichen.
(5) Die auf Absatz 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
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