SAIG (2) | 7-19 | |
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A-2 | Gesellschaften | 7-8 |
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(1) 1Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs.1 und der Zusatz nach § 2 Abs.2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 8 hierzu berechtigt ist.
2Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,
1die Berufsangehörigen nach § 2 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die einen freien Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne
von § 2 Abs.2 Satz 2 und 3 ausüben und aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen
des Unternehmenszwecks beitragen können.
2Bei Führung des Zusatzes nach § 2 Abs.2 Satz 1 müssen die Berufsangehörigen diesen Zusatz und die anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einen vergleichbaren Zusatz führen, soweit ein solcher bei diesen üblicherweise zu führen möglich ist.
3Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und
die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
(3) 1Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.
2Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio.
EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden.
3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden.
4Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(4) 1Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss.
2Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung
des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum
Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen.
3Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.
(5) 1Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
die Gesellschaft nicht mehr besteht,
die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
in einem Berufsgerichtsverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können.
3Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin, eines
Geschäftsführers, einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist
mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
(6) 1Auf Partnerschaften findet Absatz 2 Nr.1 bis 6 keine Anwendung.
2Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftragsgebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken.
[ Motive ] |
§§§
1Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 Abs.1 und 2 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen.
2Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.
3Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
1der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs.2
Nr.1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs.3 besteht.
2§ 6 Abs.4 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
A-3 | Gesellschaften | 9-17 |
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(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten bilden die Architektenkammer des Saarlandes.
(2) 1Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.
2Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Gegen Entscheidungen der Architektenkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl.I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3987), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Aufgaben der Architektenkammer sind
die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,
die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs.2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs.1 Satz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
die Einhaltung der Obliegenheiten nach § 41 und der Berufspflichten nach § 42 zu überwachen,
die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,
die Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer des Saarlandes, den Architektenkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.November 2007 (BGBl.I S.2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.Mai 2008 (BGBl.I S.874), (1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 6 Abs.2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs.1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 8 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.
(3) Die Architektenkammer kann
Sachverständige auf Grund einer Satzung öffentlich bestellen und vereidigen,
zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 besondere Einrichtungen durch Satzung schaffen oder sich an Einrichtungen Dritter beteiligen,
die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann der Architektenkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach zu den in Absatz 1 genannten Aufgabenbereichen gehören.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder rechtlich gleichgestellten Personen und Kinder durch Satzung ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.
(2) 1Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und
Pflichtteilnehmer).
2aMitglieder,
deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat haben,
dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden;
2bim Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
gilt dies nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen
mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens
vergleichbare Versorgung gewähren.
3Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer oder freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen.
4Für Angestellte, die zur Teilnahme verpflichtet sind, sind die
Pflichtbeiträge von der oder dem Angestellten und ihrer oder seiner Arbeitgeberin oder
ihrem oder seinem Arbeitgeber im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.
(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
Teilnahmepflicht und freiwillige Teilnahme,
Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
Ermittlung und Höhe der Beiträge,
Beginn und Ende der Teilnahme,
Voraussetzungen einer Befreiung von der Pflichtteilnahme, insbesondere beim Bestand einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder einer anderweitigen Teilnahme an einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe der Versorgungseinrichtung
und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.
(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 66).
(6) Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder in einem anderen Bundesland, in dem die aufnehmende Versorgungseinrichtung ihren Sitz hat, mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Organe der Architektenkammer sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
(2) 1Dem Vorstand der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören.
2Die in den Vorstand berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
3Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
4Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer nach § 66 befasst sind, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
2Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
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§§§
(1) 1Der Mitgliederversammlung der Architektenkammer gehören alle Mitglieder der Architektenkammer an.
2Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Satzungen,
den Haushaltsplan,
die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstands, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige,
die Bildung eines Versorgungswerks sowie den Anschluss an ein anderes Versorgungswerk,
die Richtlinien für Architektenwettbewerbe.
(2) 1Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung
ausdrücklich hinzuweisen.
(3) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
2Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) 1Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2Sie wird von der Präsidentin, dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet.
3Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(6) 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 1 Nr.9 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 66).
2§ 11 Abs.5 und § 15 Abs.3 bleiben unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Vorstand der Architektenkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten
und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter), die nach Absatz 2 Satz 2 gewählt werden, und einer in der Satzung festzusetzenden Anzahl
weiterer Mitglieder.
3Die drei Fachrichtungen sollen im Vorstand vertreten sein.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer.
2Er wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
3Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) 1Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, der Schriftform.
2Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen.
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§§§
(1) 1Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen.
2Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),
die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung),
die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),
die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung).
(2) 1Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Kammer ergeben,
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,
die Geschäftsführung der Kammer,
die Bildung von Ausschüssen,
die Art und die Form der Bekanntmachungen.
2Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.
(3) 1Die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
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§§§
(1) 1Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung aufgebracht.
2Die Beiträge können nach der Tätigkeitsart oder nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige gestaffelt und für Mitglieder, die ihren Beruf aus Alters- oder sonstigen Gründen nicht ausüben, ermäßigt werden.
3Die Beiträge sollen ermäßigt werden, wenn in anderen Architektenkammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft besteht.
(2) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besondere Leistungen kann die Architektenkammer Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen.
2Das Nähere bestimmt die Kostenordnung.
(3) 1Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben.
2Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen einer sparsamen und
wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.
3Der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) 1Beiträge, Gebühren, Zwangsgelder, Geldbußen und Auslagen können nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27.März 1974 (Amtsbl.S.430),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.5 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.
S.2158), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden.
2Zuständig für die Beitreibung ist die Gemeinde, in welcher die Schuldnerin oder der Schuldner ihre oder seine Hauptwohnung oder, wenn sie oder er im Saarland über keine Hauptwohnung verfügt, ihre oder seine berufliche Niederlassung hat.
3Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Kammer.
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§§§
(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch.
(2) 1Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften sowie Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 6 Abs.2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
Geburtsdaten,
Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
Fachrichtung und Tätigkeitsart wie frei oder freischaffend, selbstständig, gewerblich, angestellt, beamtet,
Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,
Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
Angaben zur Eintragung in die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs.2 Satz 2 oder das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs.1 Satz 1,
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis oder dem Gesellschaftsverzeichnis, Mitteilungen nach Art.17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl.EG Nr.L 223 S.15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (Abl. EG Nr.L 206 S.1), in der jeweils geltenden Fassung.
3Die in Satz 2 Nr.1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den § 3 oder § 6 Abs.2 Satz 2 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr.6 sind in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis einzutragen.
(3) 1Die Architektenkammer ist berechtigt, Daten aus der Architektenliste und dem Auswärtigenverzeichnis, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 6 Abs.2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen
Datenschutzgesetzes einzuholen.
2Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln.
(4) 1Mit der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs.5 sind sogleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren.
2Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall
nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren.
3Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(5) 1Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.
2Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren.
3Rügen nach § 43 und Verweise nach § 45 Abs.2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat.
4Fünf Jahre nach der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs.5 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt.
5Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder
Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(6) 1Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis und dem Gesellschaftsverzeichnis.
2Die in der Architektenliste und den Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht.
(7) 1Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
3Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden
Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
[ Motive ] |
§§§
A-4 | Ausschüsse | 18-19 |
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(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet
über die Eintragung in die Architektenliste und in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs.1 Satz 1,
über die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs.2 Satz 2 sowie über die Untersagung nach § 6 Abs.4 oder § 8 Satz 3, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs.1, 2 oder 4 oder des § 8 Satz 3 vorliegen,
über die Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste und den in Nummer 1 und 2 genannten Verzeichnissen in den Fällen des § 5 Abs.1 Nr.5 bis 8 und Abs.2 sowie des § 7 Abs.5 Satz 1 Nr.3 und 4.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis
der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule, nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat,
der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1.Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nachdem er zuvor die Pläne bewertet hat, die die Architektin oder der Architekt während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat.
(3) 1Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden.
2Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.April
1972 (BGBl.I S.713), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.Juli 2002 (BGBl.I S.2592), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
3Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein.
4Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen
weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Berufsgericht der Architektenkammer
angehören, noch Bedienstete der Architektenkammer oder Angehörige der
Aufsichtsbehörde (§ 66), die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind,
sein.
5Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.
(5) 1Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden.
2Bei der Entscheidung sollen mindestens zwei Beisitzende
der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören.
3Unbeschadet dieser Bestimmung
soll mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Tätigkeitsart der
antragstellenden Person angehören.
(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.
(7) 1Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(8) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(9) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden.
2Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einer
oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden tätig.
3Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
4Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer
sein.
5Das Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.
(2) 1Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch eine oder einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.
2Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann
der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.
[ Motive ] |
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008 |