SAIG   (3) 20-41
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T-2Ingenieur20-41
A-1Ber-Ingenieur20-25

§_20   SAIG
Berufsaufgaben

(1) 1Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens.
2Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.

(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. die berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt,

  2. die berufliche Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 26 und 27 ausübt und in dieser Gesellschaft eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Ausübung der Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.

(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.

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§§§



§_21   SAIG
Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

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§§§



§_22   SAIG
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder Niederlassung im Saarland hat und

  1. nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27.Mai 1970 (Amtsbl.S.581), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.November 2002 (Amtsbl.2003, S.234), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen,

  2. seit dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und

  3. den Ingenieurberuf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 20 Abs.2 und 3 ausübt.

(2) Auf die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes

  1. bereits eingetragen ist oder

  2. eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Hauptwohnung oder Niederlassung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.

(3) 1Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden.
2Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

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§§§



§_23   SAIG
Versagung der Eintragung

(1) 1Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,

  1. solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  2. solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs die Ausübung eines Berufes verboten ist, der eine der in § 20 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

  3. solange ihr nach § 35 Abs.1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,

  4. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 20 nicht geeignet ist oder

  5. solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.

2Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 45 Abs.2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,

  1. wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

  2. wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.

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§§§



§_24   SAIG
Löschung der Eintragung

(1) 1Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,

  2. die eingetragene Person verstorben ist,

  3. die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,

  4. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,

  5. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 23 Abs.1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten,

  6. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,

  7. die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,

  8. die eingetragene Person wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise erstellt hat oder

  9. die eingetragene Person die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter nach der Landesbauordnung wiederholt grob mangelhaft ausgeübt hat.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr.8 und 9 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,

  1. wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 23 Abs.2 Nr.1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder

  2. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 42 Abs.1 Satz 2 Nr.5) vorliegt.

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§§§



§_25   SAIG
Auswärtige Personen

(1) Personen, die im Saarland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs.1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs.2 führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes oder des auswärtigen Staates ihrer Hauptwohnung oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder

  2. die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 Nr.1 bis 3 erfüllen, weder in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Hauptwohnung noch in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht und Versagungsgründe nach § 23 nicht vorliegen.

(2) 1Auswärtige Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurkammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen unter der Berufsbezeichnung nach § 21 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und Nachweise darüber vorzulegen, dass sie

  1. den Beruf der Ingenieurin oder des Ingenieurs in dem Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben und

  2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzen.

2Sie sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen.
3Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 21 Abs.1 ergibt.
4Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen.
5Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen.

(4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Für die Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis gilt § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 entsprechend.

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§§§



A-2Gesellschaften26-27

§_26   SAIG
Gesellschaften

(1) 1Die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs.1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 27 hierzu berechtigt ist.
2Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist,

  2. 1die Berufsangehörigen nach § 21 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die einen freien Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 20 Abs.2 und 3 ausüben und aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können.
    2Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 21 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,

  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und

  7. die für die Berufsangehörigen nach § 21 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) § 7 Abs.3 bis 6 gilt entsprechend.

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§§§



§_27   SAIG
Auswärtige Gesellschaften

1Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 21 Abs.1 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen.
2Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.
3Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und

  2. 1der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs.2 Nr.1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs.3 besteht.
    2§ 25 Abs.4 gilt entsprechend.

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§§§



A-3Ingenieure28-29

§_28   SAIG (F)
Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und

  2. seit dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens drei Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war.

(2) Auf die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes

  1. bereits eingetragen ist oder

  2. eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.

(3) § 22 Abs.3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr.7 (1) gelten entsprechend.

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§§§



§_29   SAIG
Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer

(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Architektur oder Hochbau nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und

  2. seit dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.

(2) § 22 Abs.3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr.7 gelten entsprechend.

[   Motive   ]

§§§



§_30   SAIG
Liste der Stadtplanerinnen und -planer

(1) 1In die Liste der Stadtplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsfähigkeit nachweist.
2Die Berufsfähigkeit besitzt, wer

  1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder einer gleichwertigen Ausbildung, die auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt, nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer vierjähriger Regelstudienzeit mindestens drei Jahre in der Stadtplanung praktisch tätig war.
    Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte.
    3Von Ihnen kann der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Stadtplanung verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.

(2) § 22 Abs.3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr.7 sowie § 28 Abs.2 gelten entsprechend.

§§§



A-4Ingenieurkammer31-39

§_31   SAIG
Ingenieurkammer des Saarlandes

(1) 1Die Ingenieurkammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.
2Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

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§§§



§_32   SAIG
Mitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

  1. alle in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen,

  2. alle in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben,

  3. 3. alle in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes sind,

  4. alle in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragenen Personen.

(2) 1Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Personen aufzunehmen, die nach dem Ingenieurgesetz zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt sind und im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben.
2Für die Versagung der Aufnahme gilt § 23 entsprechend.

(3) Mitglied ist, wer im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.
2Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr bestehen.
3Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds ist auch zu löschen, wenn das Mitglied gegenüber der Kammer seinen Austritt erklärt hat oder nach § 45 Abs.2 Satz 1 Nr.7 ausgeschlossen worden ist.

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§§§



§_33   SAIG (F)
Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind

  1. die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,

  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,

  3. die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs.2 Satz 2, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs.1 Satz 1, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

  4. die berufliche Aus-, und Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  5. die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,

  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  7. die Berufangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. die Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten nach § 41 und der Berufspflichten nach § 42,

  9. die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,

  10. die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes (1) soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 25 Abs.2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs.1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 27 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) § 10 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.

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§§§



§_34   SAIG
Organe der Ingenieurkammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

(2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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§§§



§_35   SAIG
Mitgliederversammlung

1Der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an.
2§ 13 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 7 und Abs.2 bis 5 gilt entsprechend.

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§§§



§_36   SAIG
Vorstand

(1) 1Der Vorstand der Ingenieurkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter), die nach Absatz 2 Satz 2 gewählt werden, sowie einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.
3Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss.

(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.

(3) § 14 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.

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§§§



§_37   SAIG
Satzungen

1Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen.
2§ 15 Abs.1 Satz 2 , Abs.2 und Abs.3 gilt entsprechend.
3Die Hauptsatzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen zu Fachgruppen vorsehen.

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§§§



§_38   SAIG
Finanzwesen der Ingenieurkammer

Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer gilt § 16 entsprechend.

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§§§



§_39   SAIG
Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit

(1) 1Die Ingenieurkammer führt das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabethisch.
2Sie führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer des Saarlandes, Mitgliedern der Architektenkammer des Saarlandes, Mitgliedern einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer und Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind, alphabetisch.

(2) 1Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften nach § 26 und Personen die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 25 Abs.2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. Geburtsdaten,

  3. Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  5. Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. Angaben zur Eintragung in die in § 32 Abs.1 Nr.3 genannten Listen und Verzeichnisse,

  8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in § 32 Abs.1 Nr.3 genannten Listen und Verzeichnissen,

  9. Mitgliedschaften in einer Architektenkammer oder einer anderen Ingenieurkammer.

3Die in Satz 2 Nr.1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den §§ 22, 25 Abs.2, § 26 Abs.1, §§ 28 oder 29 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr.6 sind in die Listen oder Verzeichnisse einzutragen.

(3) 1Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus den Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 25 Abs.2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen.
2Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Ingenieurkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eine Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln.

(4) 1Mit der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs.5 sind sogleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren.
2Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren.
3Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(5) 1Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.
2Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren.
3Rügen nach § 43 und Verweise nach § 45 Abs.2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffenen Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat.
4Fünf Jahre nach der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs.5 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt.
5Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(6) 1Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnisse.
2Die in den Listen und Verzeichnissen enthaltenden Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen.

(7) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Abs.7 entsprechend.

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§§§



A-5Ausschüsse40-

§_40   SAIG
Eintragungsausschuss

(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet

  1. aüber die Eintragung in die in § 32 Abs.1 Nr.3 genannten Listen und Verzeichnisse;
    bfür die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis gilt dies nur, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs.1 oder 2 bestehen,

  2. über die Untersagung nach § 25 Abs.4 oder § 27 Satz 3, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs.4 oder § 27 Satz 3 bestehen,

  3. über die Löschung einer Eintragung aus den in § 32 Abs.1 Nr.3 genannten Listen und Verzeichnisse in den Fällen des § 24 Abs.1 Nr.5 bis 8 und Abs.2 sowie des § 7 Abs.5 Satz 1 Nr.3 und 4.

(2) 1Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden.
2Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
3Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein.
4Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer noch einem Berufsgericht der Ingenieurkammer angehören, noch Bedienstete der Ingenieurkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde (§ 66), die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, sein.
5Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(4) 1Über Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, in das Auswärtigenverzeichnis und in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein müssen.
2Mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss der Fachrichtung der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragenden Person angehören.

(5) Über Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind.

(6) Über Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen sind.

(7) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung.

(8) § 18 Abs.7 bis 9 gilt entsprechend.

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§§§



§_41   SAIG
Schlichtungsausschuss

1Die Ingenieurkammer bildet einen Schlichtungsausschuss.
2§ 19 gilt entsprechend.

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