SAIG (5) | 67-70 | |
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T-4 | Aufsicht | 67-68 |
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(1) 1Die Aufsicht über die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer
des Saarlandes führt das Ministerium für Umwelt.
2§ 129 Abs.1 und 2 und die §§ 130 und 131 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs.11 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden
Fassung gelten entsprechend.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstandes der Architektenkammer und der
Ingenieurkammer einzuladen.
2Die Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde
ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen.
3Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Vorstandes unverzüglich einberufen wird.
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§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in den §§ 2, 7 Abs. 1, §§ 21 und 26 Abs.1 genannten Berufsbezeichnungen führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnungen im Sinne des § 2 Abs.3 oder des § 21 Abs.2 verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.August 2002 (BGBl.I S.3387), in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweilige Kammer.
(4) 1Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Kammer.
2Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.
3Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeachtet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs.4.
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§§§
T-5 | Ingenieur | 69-70 |
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Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften
über die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie die für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen zu erlassen.
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§§§
(1) 1Die auf der Grundlage des Saarländischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Januar 1990 (Amtsbl.S.177), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs.18 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158) erfolgten Eintragungen in die Architektenliste und das damit verbundene Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs.1 und 2 des Saarländischen Architektengesetzes behalten
ihre Gültigkeit.
2Für das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2
Abs.2 des Saarländischen Architektengesetzes durch Personen, die ihren Beruf in
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausüben, die nicht in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs.1 eingetragen ist, gilt dies jedoch nur für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(2) 1aDie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Eintragungsausschusses der Architektenkammer gelten als von dem Vorstand der Architektenkammer bestellt;
1bihre Amtszeit endet nach den bisherigen Rechtsvorschriften.
2Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl, die innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt.
(3) Die Ausbildung in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes besteht oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand oder eine entsprechende Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, wird als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 3 Abs.1 Nr.1 anerkannt.
(4) 1Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architektenliste unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.3 beantragen, gilt § 3 Nr.3 nicht.
2Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass die antragstellende
Person den Erwerb einer Ausbildung nach § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 entsprechenden
Kenntnisse und Fähigkeiten durch im Eintragungsverfahren abzulegende
Leistungsproben nachweist.
(5) 1Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure werden nach diesem Gesetz abgeschlossen.
2Im Übrigen werden beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Eintragungsverfahren und berufsgerichtliche Verfahren nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die Betroffenen günstiger.
(6) 1Die auf der Grundlage des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und der Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31.Januar 1975 (Amtsbl.S.362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs.20 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158) erfolgten
Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieure gelten als Eintragungen in die
Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure fort.
2Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen gelten als Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer fort.
3Eine Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn die eingetragene Person ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausübt und diese Kapitalgesellschaft nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs.1 Satz 1eingetragen wird.
(7) 1Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Ingenieurkammer des Saarlandes fort.
2Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden
Mitgliedschaften in der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes bestehen
als Mitgliedschaften in der Ingenieurkammer des Saarlandes fort.
3Die beim In-Kraft- Treten dieses Gesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragenen Personen, die ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland haben, werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes.
4Satz 3 gilt nicht für Personen, die in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragen und Mitglied der Architektenkammer des Saarlandes sind.
(8) 1Der Vorstand, der Präsident und die Mitglieder der Ausschüsse der Kammer der Beratenden Ingenieure, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt oder bestellt worden sind, bleiben als Vorstand, Präsident und Ausschussmitglied nach diesem Gesetz bis zu einer Neuwahl, die innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt.
2aAbweichend von Satz 1 bleiben die Mitglieder des
Eintragungsausschusses bis zur Beendigung ihrer Amtszeit nach den bisherigen
Rechtsvorschriften im Amt;
2bsie gelten als von dem Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.
(9) 1Die Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen
sind, gelten als solche der Ingenieurkammer des Saarlandes fort.
2Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Satzungen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
(10) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 2 oder § 21 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.
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§§§
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