SAIG (4) | 42-66 | |
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T-3 | Ingenieur | 20-41 |
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(1) Den Mitgliedern obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich
Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 17 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 7 oder § 38 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 8 mitzuteilen,
Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder der freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und im Zusammenhang mit einer Befreiung davon zu machen,
Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
Auskunft über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu geben.
(2) 1Den in ein Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister anzuzeigen.
2Im Übrigen gilt Absatz 1 Nr.1 und 4 entsprechend.
(3) 1Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld im Einzelfall bis zu 5.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden.
2Das Zwangsgeld fließt der jeweiligen Kammer zu.
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§§§
(1) 1Die Kammermitglieder und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem
Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
2Sie sind insbesondere verpflichtet,
bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln beachtet werden,
die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,
als „frei“ oder „freischaffend“ eingetragene Berufsangehörige nach § 2, als Berufsangehörige nach § 21 oder als Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren,
als Kammermitglied im Falle unmittelbar selbstständiger Tätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen; die Mindestdeckungssumme beträgt 100.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 500.000 Euro für Personenschäden; Haftungsausschlüsse sind den Auftraggeberinnen und Auftraggebern unverzüglich zu offenbaren,
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen und Auslobern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird,
in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind zu fordern oder anzunehmen,
bei Honorarvereinbarungen, die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,
das geistige Eigentum anderer zu achten und als Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
sich gegenüber Berufsangehörigen, anderen Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten.
(2) 1Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
2Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstandes (§ 43) und der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen.
3Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen (§§ 6 und 25), Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind, auswärtige Gesellschaften (§§ 8 und 27) und Personen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen und nicht Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sind, soweit sie im Saarland tätig sind.
(4) 1Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben.
2§ 10 Abs.1 Nr.9 bleibt unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Vorstand der Architektenkammer kann das Verhalten von Mitgliedern der Architektenkammer, von auswärtigen Personen im Sinne von § 6 Abs.2, von Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs.1 Satz 1 eingetragen sind, und von auswärtigen Gesellschaften nach § 8, durch das diese ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
2Der Vorstand der Ingenieurkammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verhalten von Mitgliedern der Ingenieurkammer, auswärtigen Personen im Sinne von § 25 Abs.2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs.1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 27 sowie von Personen rügen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen und nicht Mitglied einer
deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind.
(2) 1Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen die betroffene Person oder Gesellschaft eingeleitet ist.
2§ 45 Abs.4 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person oder Gesellschaft zu hören.
(4) 1Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen.
2Er ist der betroffenen Person oder Gesellschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
3Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) 1Gegen den Bescheid kann die betroffenen Person oder Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben.
2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.
3Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
4Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.
(6) 1Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen.
2Jedoch kann der Vorstand die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen.
3Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden.
4Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandlos.
5Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes errichten in Saarbrücken jeweils ein Berufsgericht erster Instanz (Architektengericht des Saarlandes, Ingenieurgericht des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiter Instanz (Architektengerichtshof des Saarlandes, Ingenieurgerichtshof des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzenden entscheidet.
(2) 1Die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Berufsgerichte zweiter Instanz müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein.
2Die übrigen Beisitzenden der Berufsgerichte (ehrenamtliche Beisitzende), müssen Mitglieder der Kammer sein.
3Mindestens eine ehrenamtliche Beisitzende oder ein ehrenamtlicher
Beisitzender soll der Fachrichtung der beschuldigten Person angehören.
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte erhalten von der jeweiligen Kammer eine Entschädigung, die das Ministerium für Umwelt nach Anhörung der Kammer festsetzt.
(4) 1Bei jedem Berufsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die jeweilige Kammer zur Verfügung.
3Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstellen der Berufsgerichte
der Architektenkammer führt die oder der Vorsitzende des Architektengerichtshofes.
4Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte der Ingenieurkammer führt die
oder der Vorsitzende des Ingenieurgerichtshofs.
(5) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Berufsgerichte der Architektenkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Architektenkammer, der auswärtigen Personen nach § 6 Abs.2 und der Gesellschaften nach den §§ 7 und 8.
2Die Berufsgerichte der Ingenieurkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes, der auswärtigen Personen nach § 25 Abs.2 und der Gesellschaften nach den §§ 26 und 27.
(2) 1Die Berufsgerichte können erkennen auf
Verweis,
Geldbuße bis 25.000 Euro,
Verlust der Fähigkeit, Ämter in der jeweiligen Kammer zu bekleiden,
die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der jeweiligen Kammer, ihren Ausschüssen und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
Löschung der Eintragung aus der jeweiligen Liste,
Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Auswärtigenverzeichnis und Verbot, im Saarland die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs.1 oder § 21 Abs.1 zu führen,
Ausschluss eines freiwilligen Mitglieds aus der Ingenieurkammer.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.5 bis 7 bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens drei und von höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist.
2Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden.
3Eine Maßnahme nach Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 3 in sich ein.
(3) Gegenüber Gesellschaften können die Berufsgerichte erkennen auf
Verweis,
Geldbuße bis 50.000 Euro,
Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Gesellschaftsverzeichnis,
Verbot gegenüber einer auswärtigen Gesellschaft, die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs.1 oder § 21 Abs.1 zu führen.
(4) 1Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig.
2Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.
3Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(5) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 oder Absatz 3 Nr.1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um zur Erfüllung der Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
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§§§
(1) 1Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) bestellt die Mitglieder der Berufsgerichte und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren.
2Die ehrenamtlichen Beisitzenden und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden von dem Vorstand der jeweiligen Kammer vorgeschlagen.
3Die ehrenamtlichen Beisitzenden dürfen nicht der Aufsichtsbehörde (§ 66), dem Vorstand oder einem Ausschuss der jeweiligen Kammer angehören und auch nicht deren Bedienstete sein.
(2) 1Bei den Berufsgerichten ist für jede Fachrichtung eine genügende Zahl von ehrenamtlichen Beisitzenden zu bestellen.
2aDie Vorsitzenden der Berufsgerichte bestimmen
vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen
und welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Beisitzenden heranzuziehen sind und
einander im Verhinderungsfalle vertreten;
2bdiese Anordnung kann nur geändert werden,
wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder
Verhinderung einzelner Mitglieder der Berufsgerichte nötig wird.
(3) Die Beisitzenden der Berufsgerichte sind bei ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben durch Handschlag zu verpflichten.
(4) 1Die Mitglieder der Berufsgerichte haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Berufsgericht bekannt werden, gegen jedermann Verschwiegenheit zu bewahren.
2Die Genehmigung zur Aussage erteilt die oder der Vorsitzende des
Berufsgerichts.
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§§§
(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.
(2) Das Amt eines richterlichen Mitglieds eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnis aus anderem Grund.
(3) 1Ehrenamtliche Beisitzende, gegen die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, können wegen dieses Verfahrens ihr Amt nicht ausüben.
2Das Gleiche gilt, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel
mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge eingeleitet (1) oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist.
(4) Ehrenamtliche Beisitzende verlieren ihr Amt, wenn sie
im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt sind,
(2) im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt sind oder gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder (2)
der betreffenden Kammer nicht mehr angehören.
(5) 1Ehrenamtliche Beisitzende sind ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen.
2Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach § 46 Abs.1 Satz 3 nicht bestellt werden konnten oder nicht mehr bestellt werden können.
3Sie können von ihrem Amt entbunden werden, wenn
sie aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben,
ihnen aus anderen wichtigen Gründen die weitere Ausübung ihres Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.
4Die Entscheidung trifft das jeweilige Berufsgericht zweiter Instanz in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag der jeweiligen Kammer, im Fall des Satzes 3 Nr.1 auf Antrag der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts und im Fall des Satzes 3 Nr.2 auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Beisitzenden durch Beschluss.
5Die oder der ehrenamtliche Beisitzende ist in den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr.1 vor der Entscheidung anzuhören.
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§§§
(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens können stellen
betroffene Personen oder Gesellschaften gegen sich selbst,
der Vorstand der jeweiligen Kammer,
die Aufsichtsbehörde (§ 66).
(2) Der Antrag kann bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden.
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§§§
(1) 1Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen.
2Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens
wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich
erscheint.
3Gegen die Zurückweisung des Antrages kann die Antragstellerin oder der
Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des
Berufsgerichts beantragen.
(2) 1Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der beschuldigten Person oder Gesellschaft zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.
2Nach Eingang der Äußerung oder nach Fristablauf
führt die oder der Vorsitzende eine Vorprüfung der Beschuldigung durch.
3Sie oder er kann hierbei Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen und Auskünfte einholen.
(3) 1Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine berufsunwürdige Handlung nicht vor oder ist der Nachweis unmöglich, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
2Der Beschluss ist zu begründen und der beschuldigten Person oder
Gesellschaft, dem Vorstand der jeweiligen Kammer und der Aufsichtsbehörde (§ 66)
zuzustellen.
3Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Vorstand der Kammer, der
Aufsichtsbehörde sowie im Falle des § 48 Abs.1 Nr.1 der Antragstellerin oder dem
Antragsteller das Recht der sofortigen Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu.
4Dieser entscheidet endgültig.
5Ist die Beschwerde begründet, so eröffnet der Berufsgerichtshof
das Hauptverfahren vor dem Berufsgericht.
(4) 1Ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung die beschuldigte Person oder Gesellschaft einer berufsunwürdigen Handlung hinreichend verdächtig, so beschließt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens.
2Der Eröffnungsbeschluss hat die zur Last gelegte Verfehlung und die Beweismittel zu enthalten.
3Er ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
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§§§
(1) 1Ist gegen die beschuldigte Person wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.
2Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Berufsgerichtsverfahren
ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben
wird.
3Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, das in der beschuldigten Person liegt.
(2) Ist die beschuldigte Person im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine berufsunwürdige Handlung enthält.
(3) Für die Entscheidung im Berufsgerichtsverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtsurteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.
(4) (3) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
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§§§
(1) Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt die oder der Vorsitzende alsbald den Termin zur Hauptverhandlung.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende die beschuldigte Person oder Gesellschaft, ihren Beistand sowie die übrigen Antragsberechtigten.
(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch ohne sie stattfindet, wenn sie oder er unentschuldigt ausbleibt.
(4) Die oder der Vorsitzende veranlasst, dass die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen geladen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel herbeigeschafft werden.
(5) Zwischen der Zustellung der Ladungen und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
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§§§
(1) 1Eine Gesellschaft kann im berufsgerichtlichen Verfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt ist.
2Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) 1Die beschuldigte Person oder Gesellschaft kann sich in jedem Abschnitt des Verfahrens eines Beistandes bedienen.
2Beistand können die bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Rechtslehrerinnen oder Rechtslehrer
an deutschen Hochschulen, Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Berufsverbände
und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein.
3Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der Berufsgerichte oder der Berufsgerichtshöfe ist.
(3) 1Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur Hauptverhandlung mitzubringen.
2Dem Gericht soll dies vorher mitgeteilt werden.
(4) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, sich in der Hauptverhandlung durch ihren Beistand vertreten zu lassen, sofern nicht das Gericht das persönliche Erscheinen der beschuldigten Person oder der Vertreterin oder des Vertreters der beschuldigten Gesellschaft nach Absatz 1 angeordnet hat.
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§§§
(1) 1Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
2Das Gericht kann jedoch einzelnen Personen, die ein sachliches oder persönliches Interesse nachweisen, auf Antrag die Teilnahme gestatten.
(2) 1Der Vorstand der jeweiligen Kammer kann Vertreterinnen oder Vertreter zu der Hauptverhandlung entsenden.
2Diese sind berechtigt, Ausführungen zu machen und
Anträge zu stellen.
(3) 1Die oder der Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung.
2Die Beisitzenden können unmittelbar Fragen an die beschuldigte Person oder die Vertreterin oder den Vertreter der beschuldigten Gesellschaft sowie an die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen stellen.
(4) 1Über den Gang der Hauptverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die Aussagen der vernommenen Personen festzuhalten sind.
2Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden
und von der von dieser oder diesem bestellten Schriftführerin oder von dem
von dieser oder diesem bestellten Schriftführer zu unterschreiben.
3Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist auf Verschwiegenheit und gewissenhafte Protokollführung zu verpflichten.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
2Es entscheidet darüber, ob die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört werden sollen.
3Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige
vereidigen.
4Von der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
die bereits nach § 49 Abs.2 Satz 3 vernommen worden sind oder sich schriftlich geäußert
haben, kann das Gericht absehen.
(2) 1Wohnt eine Zeugin, ein Zeuge oder eine sachverständige Person nicht am Gerichtsort, so kann das Gericht ein Ersuchen um Vernehmung an das für den Wohnsitz
der zu ernehmenden Person zuständige Amtsgericht richten.
2In dem Ersuchen sind die Beschuldigung und der Gegenstand der Vernehmung anzugeben.
3Das Gericht kann die zu vernehmende Person durch das Amtsgericht vereidigen lassen.
4Von dem Vernehmungstermin ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft und ihrem Beistand rechtzeitig Nachricht zu geben.
5Es steht der beschuldigten Person oder Gesellschaft frei, der Vernehmung persönlich oder durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter nach § 52 Abs.1 beizuwohnen oder sich durch ihren Beistand vertreten zu lassen.
(3) 1Schriftliche Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und sachverständigen Personen können als ausreichend angesehen werden, wenn die beschuldigte Person oder die
übrigen Antragsberechtigten nicht widersprechen.
2Die schriftlichen Äußerungen müssen
eigenhändig unterschrieben und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt
versichert sein.
3Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist auf ihr Widerspruchsrecht
hinzuweisen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Gericht berät in geheimer Sitzung und entscheidet mit einfacher Mehrheit nach seiner freien, aus der Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung.
2Das Urteil wird von der oder dem Vorsitzenden durch Verlesen
der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet.
3Die verurteilte Person ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.
(2) 1Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzenden zu unterzeichnen.
2Bei Verhinderung einer oder eines Beisitzenden unterschreibt die oder der Vorsitzende für sie oder ihn unter Angabe des Verhinderungsgrundes.
3Je eine Ausfertigung ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft sowie den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung der beschuldigten Person oder Gesellschaft und der Antragstellerin oder des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld der beschuldigten Person oder Gesellschaft als gering anzusehen wäre.
(2) 1Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
2Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
[ Motive ] |
§§§
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können die beschuldigte Person oder Gesellschaft und die übrigen Antragsberechtigten Berufung einlegen.
(2) 1Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt und innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich begründet werden
2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der beschuldigten Person oder Gesellschaft verkündet worden, so beginnt für diese oder diesen die Berufungsfrist
mit der Zustellung.
3Die Frist für die Einlegung der Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist beim Berufsgerichtshof eingeht.
(3) 1Ist die Berufung verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden, wird sie durch einen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Berufsgerichtshofs als unzulässig verworfen.
2Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.
3aWird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen;
3bandernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(4) 1Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens beim Berufsgericht sinngemäß Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2In der Hauptverhandlung hält zunächst eine Berichterstatterin
oder ein Berichterstatter, die oder der auch die oder der Vorsitzende sein kann, Vortrag
über das bisherige Verfahren.
3Das Urteil des Berufsgerichts ist zu verlesen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Soweit der Berufsgerichtshof die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß den nachfolgenden Absätzen verfährt.
(2) Der Berufsgerichtshof kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückweisen wenn
das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder
weitere Aufklärung erforderlich ist.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Ist die Berufung nur von der beschuldigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu ihrem oder seinem Nachteil abgeändert werden.
[ Motive ] |
§§§
Im Verfahren vor den Berufsgerichten und vor den Berufsgerichtshöfen ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1987 (BGBl.I S.1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.Oktober 2002 (BGBl.I S.3970), in der jeweils geltenden Fassung die Beschwerde zulässig.
[ Motive ] |
§§§
Jedes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung darüber zurückgenommen werden.
[ Motive ] |
§§§
1Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wiederaufgenommen werden wie ein Strafverfahren.
2Die Wiederaufnahme kann von der verurteilten Person oder Gesellschaft oder den nach § 48 Abs.1 Nr.2 und 3 Berechtigten beantragt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat.
(2) 1Die Gebühr beträgt für jede Instanz mindestens 50 Euro und höchstens 1.500 Euro.
2Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der Berufspflichten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Als Auslagen gelten
Schreib- und Postgebühren für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie für Ladungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
Fernschreib-, Fernsprech- und Telegrammgebühren,
die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen,
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen,
die Reisekosten und Tagegelder der Berufsgerichte oder Berufsgerichtshöfe sowie die Kosten für die Bereitstellung auswärtiger Geschäftsräume.
(4) 1Die Kosten des Verfahrens können der beschuldigten Person oder Gesellschaft ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit sie verurteilt wird.
2Stehen die Kosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann bei der Festsetzung der Gebühr die Mindestgebühr unterschritten und die Erstattung der Auslagen eingeschränkt werden.
(5) 1Hat ein Mitglied der Kammer eine unwahre Aussage vorsätzlich oder leichtfertig erstattet und ist daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann ihm das Gericht nach vorheriger Anhörung die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.
2Hat ein Mitglied der Kammer leichtfertig ein Verfahren gegen sich selbst beantragt, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden.
3Der oder dem Betroffenen steht hiergegen innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu, der endgültig entscheidet.
(6) Falls die beschuldigte Person oder Gesellschaft freigesprochen wird, können auch deren notwendige Auslagen (§ 464 a Abs.2 Nr.2 der Strafprozessordnung) den Kosten zugerechnet werden.
(7) In allen übrigen Fällen trägt die Kammer die Kosten.
(8) 1Die Höhe der Kosten wird von der oder dem Vorsitzenden durch Beschluss festgesetzt.
2Der Beschluss ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen.
3Gegen den Beschluss steht ihr oder ihm die Beschwerde zu; diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Berufsgerichtshof einzulegen.
4Über die Beschwerde entscheidet der Berufsgerichtshof, wenn ihr die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts nicht abhilft.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
2Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(2) Die in § 45 Abs.2 Satz 1 Nr.3 bis 7 und Abs.3 Nr.3 und 4 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter denselben Voraussetzungen wie im Strafverfahren zu gewähren.
(2) Soweit das Verfahren in diesem Gesetz nicht geregelt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung mit Ausnahme derjenigen, die die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
1Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
2Die gleiche Verpflichtung trifft die Berufsgerichte im Verhältnis zu den vorgenannten Gerichten, Behörden und Körperschaften.
[ Motive ] |
§§§
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