GPSG-ZustVO  
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BS-Saar Nr.?

Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz-Zuständigkeitsverordnung) n-amtl

(GPSG-ZustVO)


vom 17.03.06 (Amtsbl_06,530, 630 (f))
geändert durch Art.12 iVm Art.23 Satz 2 der Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts
vom 27.10.10 (Amtsbl_10,1387)

bearbeitet und verlinkt (71)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2006 ]

§§§




Auf Grund des § 5 Abs.3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Marz 1997 (Amtsbl.S.410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 19.Mai 2004 (Amtsbl.S.1498) sowie des § 36 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.8 des Gesetzes vom 18.August 2005 (BGBl.I S.2354), verordnet die Landesregierung zur Ausfuhrung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6.Januar 2004 (BGBl.I S.2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.33 des Gesetzes vom 7.Juli 2005 (BGBl.I S.1970):

§_1   GPSG-ZustVO
Zuständige Behorde

(1) 1Fur die Ausführung der Verwaltungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sind die in dem nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Behörden zuständig.
2Soweit in diesem Verzeichnis neben anderen Behörden das Bergamt/Oberbergamt genannt ist, ist es ausschlieslich zuständig in Tagesanlagen von Unternehmen des Bergwesens.

(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberuhrt.

§§§



§_2   GPSG-ZustVO
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde fur die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.

§§§



§_3   GPSG-ZustVO (F)
In-Kraft-Treten, Auser-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkundung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und ist befristet bis zum 31.Dezember 2020 (1).

(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen auser Kraft:

  1. Verordnung uber Zustandigkeiten nach dem Geratesicherheitsgesetz vom 4.Dezember 1996 (Amtsbl.S.1507),

  2. Verordnung uber Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Produktsicherheit vom 26.April 1999 (Amtsbl.S.722).

§§§



Verzeichnis gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 (F)

Abkürzungen:

Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen für die zuständige Behörde verwandt:

BA
BAuA
LUA
MGV
ZLS
GS-Stelle

Bergamt Saarbrücken
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz (1)
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Stelle, die für die Vergabe des GS-Zeichens verantwortlich ist

Lfd Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabenZuständige Behörde
 
1Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
1.1Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1§ 5 Abs.2Entgegennahme der Unterrichtung durch Hersteller, Bevollmächtigter, EinführerSoweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs.3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden:
die dort insoweit zuständigen Behörden;
im Übrigen: LUA und BA
1.1.2§ 7 Abs.2Entgegennahme der Unterrichtung durch GSStelleSoweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs.3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden:
die dort insoweit zuständigen Behörden;
im Übrigen: LUA, BA und ZLS
1.2Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
1.2.1§ 8 Abs.1 Satz 1ÜberwachungDie in Nummer 1.1.1 genannten Behörden
1.2.2§ 8 Abs.3Koordinierung der Überwachung, Entwicklung und Fortschreibung eines Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender MaßnahmenMGV (2)
1.2.3§ 11 Abs.1 Satz 3Benennung als zugelassene StelleZLS
1.2.4§ 11 Abs.5 Satz 1ÜberwachungZLS
1.2.5§ 11 Abs.6 Satz 2Entgegennahme der Unterrichtung durch die zuständige BehördeZLS
1.2.6§ 12 Abs.2 Unterrichtung über Ergebnisse von Risikobewertungen durch die BAuADie in Nummer 1.1.1 genannten Behörden
1.3Überwachungsbedürftige Anlagen
1.3.1§ 15 Abs.1

Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten und zur Abwehr von Gefahren:

  1. bei Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten (§ 2 Abs.7 Nr.4 GPSG), soweit diese Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind

  2. bei Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke (§ 2 Abs.7 Nr.7 GPSG)

  3. bei den übrigen überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Abs.7 GPSG in Tagesanlagen des Bergwesens

  4. im Übrigen:

 
 
 
 
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (3)
 
 
LUA
 
 
BA
 
 
LUA
1.3.2§ 15 Abs.2

Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, die ohne erforderliche Erlaubnis oder Prüfung errichtet, betrieben oder geändert worden ist:

  1. bei Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten (§ 2 Abs.7 Nr.4 GPSG), soweit diese Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind

  2. bei Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke (§ 2 Abs.7 Nr.7 GPSG)

 
 
 
 
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (4)
 
 
LUA
  
  1. bei Anlagen nach § 13 Abs.1 Nr.3 der Betriebssicherheitsverordnung für leicht oder hochentzündliche Flüssigkeiten und bei Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs.1 Nr.4 der Betriebssicherheitsverordnung für entzündliche Flüssigkeiten (§ 2 Abs.7 Nr.9 GPSG)

  2. bei den übrigen überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Abs.7 GPSG in Tagesanlagen des Bergwesens

  3. im Übrigen:

 

Zuständige Erlaubnisbehörde
 
 
 

BA
 
 
LUA
1.3.3§ 15 Abs.3 Betriebsuntersagung einer AnlageDie in Nummer 1.3.2 genannten Behörden
1.3.4§ 17 Abs.5 Satz 1Benennung von ÜberwachungsstellenZLS
1.3.5§ 17 Abs.7 Satz 1Akkreditierung zugelassener ÜberwachungsstellenZLS
1.3.6§ 17 Abs.7 Satz 2Überwachung der allgemeinen und besonderen AnforderungenZLS
1.3.7§ 18 Abs.1 Satz 1Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs.1 erlassenen RechtsverordnungenDie in Nummer 1.3.2 genannten Behörden
1.3.8§ 19 Verfolgung undAhndung von OrdnungswidrigkeitenDiejenige Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet

§§§




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