ErstG-DVO  
 [  I  ][ ‹ ]

BS-Nr.203-2-1

Durchführungsverordnung
zum Erstattungsgesetz

(Erstattungsgesetz-Durchführungsverordnung) n-amtl

(ErstG-DVO) n-amtl

vom 19.06.37 (RGBl_I_37,723)

zuletzt geändert durch Art.6 des Gesetzes Nr.1582 (Neuordnung-Disziplinarrecht)
vom 13.12.05 (Amtsbl_05,2010)

bearbeitet und verlinkt (35)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§


Auf Grund des § 12 des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (RGBl.I S.461), zuletzt geändert durch Art.3 Abs.6 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 ) Amtsbl.S.258), verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen:

A.  Allgemein
  1. Ergibt sich bei einer mit der Verwaltung oder Verwahrung öffentlichen Vermögens betrauten Stelie ein Verlust oder Vermögensschaden, so ist von der zuständigen Dienststelle unverzüglich sein Umfang, die Höhe seines Geldwertes, seine Ursache und der tatsächliche oder vermutliche Zeitpunkt seines Entstehens zu ermitteln.

  2. 1Es ist ferner zu ermitteln, wer für den Verlust oder Vermögensschaden haftet.
    2Die Haftung richtet sich bei Beamten nach den Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes (f), bei Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nach allgemeinem Recht.

  3. Die Ermittlungen, insbesondere die Aussagen der gehörten Personen, sind schriftlich festzulegen.

  4. 1Ist ein Erstattungspflichtiger ermittelt, so ist zu entscheiden, ob ein Erstattungsverfahren durchzuführen ist.
    2aDie Verwaltungsstelle wird ein Erstattungsverfahren nur durchführen, wenn sie sich nach pflichtmäßiger und erschöpfender Prüfung die volle Überzeugung von dem Grund der Haftung und der Person des Erstattungspflichtigen verschafft hat;
    2bdas setzt voraus, daß die Ermittlungen sorgfältig geführt sind, daß dabei Vorgänge, Bücher, Belege, Prüfungsberichte usw eingesehen und die beteiligten Personen und etwaigen Zeugen gehört sind.
    3Wird kein Erstattungsverfahren durchgeführt, so ist nach den allgemeinen Vorschriften zu verfahren.

  5. 1Das Erstattungsgesetz betrifft nur die vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus dem Vorhandensein eines Fehlbestandes ergeben.
    2Es ist eine verfahrensmäßige Ergänzung des Haushaltsrechts.
    3Insoweit tritt es neben die grundsätzlich stets zulässige Verfolgung des Ersatzanspruchs im Wege der Klage.
    4aDas Erstattungsverfahren hat keinen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Charakter;
    bvon der Durchführung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens ist es deshalb nicht abhängig.

§§§

B.  Im besonderen

Zu § 1   ErstG

  1. 1Ein "kassen- oder bestandsmäßiger Verlust" (Absatz 2 Nr.1) liegt vor, wenn der vorhandene Bestand hinter dem Sollbestand zurückbleibt.
    2Im Erstattungsverfahren können dafür die mit der Verwaltung und Verwahrung des Bestandes beauftragten Personen (Kassenbeamte, Lagerverwalter) in Anspruch genommen werden.

  2. 1Unter "fehlerhafter Rechnungsweise" (Absatz 2 Nr.1) ist ein Rechnen mit falschen Ansätzen und Formeln sowie eine falsche Ausrechnung zu verstehen.
    2Zu "rechnerischer Nachprüfung" gehört auch die Vergleichung von Maßansätzen und Einheitspreisen mit den Zeichnungen, Verträgen, Preisverzeichnissen und sonstigen Unterlagen.
    3Verluste, die durch irrtümliche Auslegung und Anwendung von Gesetzen, Vertragsklauseln und dergleichen entstanden sind, fallen nicht darunter.

§§§

Zu § 2   ErstG

Neben den nach § 1 des Gesetzes in erster Linie Erstattungspflichtigen können auch andere Personen im Erstattungsverfahren in Anspruch genommen werden, die aus den verschiedensten Rechtsgründen haften, zB aus einer gemeinsam begangenen unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.

§§§

Zu § 4   ErstG

  1. Soweit die vorläufige Beschlagnahme einer anderen Stelle als der für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständigen Verwaltungsstelle übertragen werden soll, ist jene Stelle ebenso bekanntzugeben wie eine Anordnung nach § 3.

  2. 1Die Beschlagnahme wird durch besonderen Beschluß angeordnet.
    2Soweit es sich um einen Geldanspruch handelt, ist in dem Beschluß ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung oder sonstige Sicherstellung die Vollziehung abgewendet werden kann.

  3. 1Die Vollziehung des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
    2Soweit jedoch für bestimmte Verwaltungen bundes- oder landesgesetzliche Sondervorschriften über die Einziehung von Forderungen oder die Erfassung von Sachen bestehen, wie Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren, können nach Anordnung der obersten Dienstbehörde auch diese angewendet werden.

§§§

Zu § 5   ErstG (F)

  1. (1) 1Der Erstattungsbeschluss ist zuzustellen.
    2Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der zuständigen Dienststelle vom Verwaltungsgericht bewilligt.
    3Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Verwaltungsgerichts anzuheften.
    4Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, ist auszugsweise in das Amtsblatt des Saarlandes einzurücken und gilt einen Monat nach dessen Veröffentlichung als zugestellt.
    5Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.
    6Ob Abschriften des Beschlusses an die oberste Dienstbehörde oder andere Dienststellen einzureichen sind, regelt die oberste Dienstbehörde.

  2. Die oberste Dienstbehörde kann zu Absatz 5 auch anordnen, daß der Erstattungsbeschluß vor seiner Zustellung ihrer Bestätigung oder der Bestätigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf.

§§§

Zu § 6   ErstG

aAbsatz 1 Nr.1 hat nicht zur Voraussetzung, daß der Fehlbestand von dem Erstattungspflichtigen selbst ersetzt ist;
bder Ersatz kann auch von einem Dritten geleistet sein.

§§§

Zu § 7   ErstG

Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß die Vollstreckung des Erstattungsbeschlusses ihrer Genehmigung oder der Genehmigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf.

§§§

Zu § 10   ErstG

  1. Die baren Auslegen umfassen die baren Aufwendungen, die bei den Ermittlungen und bei der Durchführung des Erstattungsverfahrens entstanden sind. Verordnung

  2. Die Vorschrift des § 10 bezieht sich nicht auf die Kosten der Vollstreckung; für diese sind die Vorschriften maßgeblich, nach denen die Vollstreckung erfolgt.

§§§

Zu § 11   ErstG

Wer im Sinne des Erstattungsgesetzes sonst als oberste Dienstbehörde zu gelten hat, richtet sich nach § 4 des Saarländischen Beamtengesetzes (f).

§§§

  ErstG-DVO [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§