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zu B § 5 ErstG-DVO |
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Abschnitt B zu § 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.6 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Zustellung des Erstattungsbeschlusses (Abs.3) ist entsprechend den Vorschriften in § 24 Abs.1, § 24 Abs.2, § 24 Abs.4 der Saarländischen Disziplinarordnung zu bewirken.
2Ob Abschriften des Beschlusses an die oberste Dienstbehörde oder an andere Dienststellen einzureichen sind, regelt die oberste Dienstbehörde.
§§§
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