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BS-Nr.203-2
Gesetz
über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen
vom 18.04.37 (RGBl_I_37,461)
zuletzt geändert Art.3 Abs.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)
bearbeitet und verlinkt (37)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) Gegen einen Beamten, Angestellten und Arbeiter im Dienste des Landes und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der infolge schuldhaften Verhaltens für einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen seiner Verwaltung haftet, ist ein Erstattungsverfahren durchzuführen, und zwar auch dann, wenn sein Dienstverhältnis beendet ist.
(2) Als Fehlbestand im Sinne des Absatzes 1 gelten nur
ein infolge schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten verursachter kassen- oder bestandsmäßiger sowie ein infolge fehlerhafter Rechnungsweise oder unterlassener oder unzureichender rechnerischer Nachprüfung verursachter Verlust,
ein infolge vorsätzlicher strafbarer Handlung verursachter Vermögensschaden.
(3) Zum öffentlichen Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht nur das bei einer Verwaltungsstelle des Landes und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verwaltete oder verwahrte öffentliche und private Vermögen, sondern auch öffentliche und private Vermögenswerte, die einem der im Absatz 1 Genannten, auch ohne buchmäßig erfaßt zu sein, dienstlich anvertraut sind, und für deren Verlust sein Dienstherr haftet.
§§§
(1) Ein Erstattungsverfahren kann auch gegen diejenigen Personen durchgeführt werden, die außer den im § 1 Abs.1 Genannten für den Fehlbestand aus irgendeinem Rechtsgrunde haften oder im Falle des Todes der im § 1 Abs.1 Genannten an deren Stelle als Erben haften.
(2) Sind Erben nicht bekannt, haben sie die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist ungewiß, ob sie die Erbschaft angenommen haben, so hat das Nachlaßgericht zur Durchführung eines Erstattungsverfahrens auf Antrag der für die Durchführung zuständigen Verwaltungsstelle (§ 3) einen Nachlaßpfleger zu bestellen.
§§§
1Das Erstattungsverfahren wird von der Verwaltungsstelle durchgeführt, bei der der Fehlbestand entstanden ist.
2Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung sowohl für die Einleitung wie für die Weiterführung des Erstattungsverfahrens eine andere Verwaltungsstelle bestimmen.
3Die Anordnung ist im Amtsblatt des Saarlandes (1) bekanntzugeben.
§§§
(1) Besteht Gefahr, daß der Erstattungspflichtige (§ 1 Abs.1, § 2) die Erstattung des Fehlbestandes vereitelt oder wesentlich erschwert, so kann die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle, unbeschadet des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts an den Bezügen, Vermögensgegenstände des Erstattungspflichtigen in dem erforderlichen Umfang vorläufig beschlagnahmen.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind, soweit auf Grund eines Erstattungsbeschlusses (§ 5 gepfändet wird, oder wenn seit ihrer Vornahme vier Wochen vergangen sind, ohne daß ein Erstattungsbeschluß erlassen ist.
§§§
(1) 1Nach Feststellung des Sachverhalts erläßt die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständige Verwaltungsstelle einen Erstattungsbeschluß.
2Vor Erlaß des Beschlusses soll der Erstattungspflichtige gehört werden.
3Der Beschluß muß enthalten:
den herauszugebenden Gegenstand oder den zu erstattenden Geldbetrag einschließlich der Zinsen und der Auslagen des Verfahrens,
den Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung oder sonstige Sicherstellung die Vollstreckung abgewendet werden kann,
(2) Ist der Fehlbestand oder die Erstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang festgestellt, so können Teilerstattungsbeschlüsse erlassen werden.
(3) Der Beschluß wird mit der Zustellung an den Erstattungspflichtigen vollstreckbar.
2Ist ein nach § 1 Abs.1 Erstattungspflichtiger nach der Zustellung, aber vor der Vollstreckung des Beschlusses gestorben, so ist der Beschluß den nach § 2 erstattungspflichtigen Erben nebst einem Ergänzungsbeschluß, aus dem sich Grund und Umfang ihrer Inanspruchnahme ergeben, nochmals zuzustellen.
(4) Als Erben in Anspruch Genommene können in jeder Lage des Erstattungsverfahrens die Beschränkung ihrer Haftung geltend machen.
(5) aDie oberste Dienstbehörde kann jederzeit die Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung des Beschlusses anordnen;
bsie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen.
§§§
(1) Von einem Erstattungsbeschluß ist abzusehen, wenn der Fehlbestand
aden Wert von fünfzig Euro (1) nicht übersteigt, es sei denn, daß aus besonderen Gründen das Erstattungsveffahren durchgeführt werden soll;
bdas Ministerium der Finanzen (2) kann diese Summe unter besonderen Verhältnissen erhöhen.
(2) Von einem Erstattungsbeschluß kann abgesehen werden,
wenn der Fehlbestand nur infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht ist oder
awenn der Erstattungspflichtige schriftlich erklärt, daß er sich zum Ersatz des Fehlbestandes verpflichte und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe;
bdie Unterwerfungserklärung ist von der nach § 4 Abs.1 bestimmten Stelle zu beglaubigen.
§§§
1Aus dem Erstattungsbeschluß und der Unterwerfungserklärung findet die Vollstreckung im Verwaltungswege statt.
2aDie Vollstreckungsbehörde wird von der zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmt;
2bwenn die Vollstreckungsbehörde einer anderen obersten Dienstbehörde unterstellt ist, bedarf es deren Zustimmung.
§§§
(1) 1Wird, weil keine Erstattungspflicht besteht, im Falle des § 4 von einem Erstattungsbeschluß abgesehen, ein Erstattungsbeschluß ganz oder zum Teil aufgehoben oder die Vollstreckung durch Gerichtsurteil ganz oder zum Teil für unzulässig erklärt, so kann der Erstattungspflichtige Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung notwendige Leistung entstanden ist.
2Der Anspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der für die Durchführung des Erstattungsveäahrens zuständigen Stelle geltend gemacht werden.
3Die Frist beginnt, wenn es nur zu Sicherungsmaßnahmen gekommen ist, mit deren Aufhebung, wenn ein Erstattungsbeschluß ganz oder zum Teil aufgehoben worden ist, mit der Aufhebung, im übrigen mit der Rechtskraft des Urteils.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der Erstattungspflichtige den ihm entstandenen Schaden dadurch mit verursacht hat, daß er es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, die seine Erstattungspflicht ausschließenden oder beschränkenden Tatsachen rechtzeitig vorzubringen oder von den zulässigen Rechtsbehellen rechtzeibg Gebrauch zu machen.
§§§
1Ein Erstattungsverfahren kann gegen die mi § 1 Abs.1, § 2 Genannten auch durchgeführt werden, um amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darsteilungen unrt dergleichen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge zu erlangen, zu deren Herausgabe eine Verpflichtung besteht.
2Dasselbe gilt für Wiedergeben vorbezeichneter Schriftstücke usw
§ 5 Abs.1 Nr.5 gilt in diesen Fällen nicht.
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1In dem Erstattungsverfahren und dem Verfahren nach § 6 Abs.2 Nr.2 werden die baren Auslagen erhoben.
2Gebühren kommen nicht in Ansatz.
§§§
Ist der Dienstherr eines Erstattungspflichtigen eine der staatlichen Aufsicht unterstellte Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Vorschriften die oberste Aufsichtsbehörde.
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Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium der Finanzen (1).
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Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.
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