VerstV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 7104-6
Verordnung
über gewerbsmäßige Versteigerungen
vom 24.04.03 (BGBl_I_03,547)
zuletzt geändert mit Wirkung vom 17.03.10 durch Art.1 iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
= Art.1 der Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen
bearbeitet und verlinkt (78)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-Gesamtausgabe ] [ Änderungen-2010 ] |
§§§
1Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen
Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern (Ow).
2Der Vertrag muss enthalten:
die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
§§§
(1) 1Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor
der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden
Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes
Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. (Ow)
2Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers
oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder
einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen
Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern
gehörenden Sachen zu kennzeichnen.
3Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer
gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu
kennzeichnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen,
Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (1).
2Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Ort der Versteigerung zuständige Behörde Ausnahmen von den
Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.
§§§
(1) 1Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens
zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin
der zuständigen Behörde sowie der Industrie-
und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung
stattfinden soll, schriftlich mit den Angaben nach
Absatz 2 anzuzeigen. (Ow)
2Die Behörde kann in Ausnahmefällen,
insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut,
die Frist auf Antrag abkürzen.
3Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist
keine Anzeige erforderlich.
(2) 1In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben.
2In den Fällen des § 6 Abs.1 Satz 1 sind der Anlass
der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber
anzugeben.
(2a) (1) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.
(3) 1Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden
Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die
vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen
beendet wurde.
2Keine der Versteigerungen darf die Dauer
von sechs Tagen überschreiten.
3Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme
bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1 und 2 zulassen.
(4) 1Der Versteigerer hat auf Verlangen
weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,
eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs.1 vorliegen. (Ow)
2Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr.1 bis 3 kann
sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern
bedienen.
3Die Behörde kann die Industrie- und Handelskammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Versteigerung eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Abs.2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.
§§§
1Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei
Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes
zu geben.
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in
anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut
zu beurteilen.
§§§
§§§
(1) 1Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs.6 Nr.5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.
(2) 1Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn
die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder
adas Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung
in eine andere Gemeinde verbracht ist;
bdies gilt nicht,
soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich
um einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383
Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
2Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.
§§§
Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
§§§
(1) 1Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag
und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. (Ow)
2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu
machen. (Ow)
3§ 239 Abs.2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
(2) 1Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in
den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. (Ow)
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs,
in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen
oder Belege zu sammeln waren.
(3) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem Fall entsprechend.
§§§
Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs.6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs.1 oder §§ 3, 4 oder § (1) 6 Abs.2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.
§§§
(1) (Ow) (Ow) (Strafe) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs.2 Nr.1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert,
entgegen § 2 Abs.1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,
entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 3 Abs.3 Satz 1 eine neue Versteigerung beginnt,
entgegen § 3 Abs.4 Satz 1 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt,
...(1)
entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 8 Abs.2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs.2 Nr.8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs.2 Nr.11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr.2 der Gewerbeordnung strafbar.
§§§
(1) 1Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich
dieser Verordnung vorübergehend selbständig
eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer
aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar.
2§ 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.
§§§
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