Fussnoten | [ ] |
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Änderungen VerstV |
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§§§
Zu § 2 VerstV |
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In § 2 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wurden nach dem Wort „Münzversteigerungen“ die Wörter „und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§§§
Zu § 3 VerstV |
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§ 3 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§§§
Zu § 5 VerstV |
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§ 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.12 Nr.3 iVm Art.20 Abs.1 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert werden.
2Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des
Versteigerungsgutes gegeben werden.
3Satz 1 gilt nicht für
die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb
zu befürchten ist.
(2) An Werktagen kann während des ganzen Tages versteigert werden.
§§§
Zu § 9 VerstV |
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In § 9 wurde die Angabe „§§ 3 bis 5 und“ durch die Angabe „§§ 3, 4 oder §“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.12 Nr.4 iVm Art.20 Abs.1 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§§§
Zu § 10 VerstV |
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§ 10 Abs.1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.12 Nr.5 iVm Art.20 Abs.1 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
Bisheriger Wortlaut:
6. entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 an einem Sonn- oder Feiertag versteigert,
§§§
Zu § 11 VerstV |
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§ 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.1 iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§§§
VerstV | [ ] |
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