SpruchG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 315-23
Gesetz
über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
vom 12.06.03 (BGBl_I_03,838)
zuletzt geändert durch Art.42 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, (1) 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes);
der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
§§§
(1) 1Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen
Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat.
2Sind nach Satz 1 mehrere Landgerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren nach Satz 1 anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist § 2 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (1) entsprechend anzuwenden.
3Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 2, so ist § 5 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) entsprechend
anzuwenden.
(2) (3) 1Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet
2Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
(4) 1...(4)
§§§
1Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
2In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist.
3Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.
§§§
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
(1)
(2)
(3)
(3)
bekannt gemacht worden ist.
2Die Frist wird in den Fällen des § 2 Abs.1 Satz 2 und 3
durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt.
(2) 1Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen.
2Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
1
2Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der
Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen
nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert
werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs.3 verlangt.
3Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.
§§§
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
§§§
(1) 1aDas Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen;
1bdieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2Werden die Festsetzung des
angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so
hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der
konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen
Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt
ist.
3Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn
die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist.
4Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
5Wenn in den Fällen des § 1 Nr.1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft,
deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den
Fällen des § 1 Nr.4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung
oder das Statut des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere
Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen
bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
(2) 1aDer gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine
Tätigkeit verlangen;
1bmehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner.
2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest.
3Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert.
4Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben.
5Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(3) 1Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags
fortführen.
2Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.
§§§
1Wird bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung oder bei der Gründung einer
Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl.EG Nr.L 294 S.1) gemäß den Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder Barabfindung (1) gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines
oder mehrerer Anteilsinhaber einer sich verschmelzenden oder die Gründung einer SE
anstrebenden Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer
Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist.
2§ 6 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
1Wird bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates vom 22.Juli 2003 über
das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl.EU Nr.L 207 S.1) nach
den Vorschriften des SCE-Ausführungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer baren
Zuzahlung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder
einer sich verschmelzenden Genossenschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur
Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt
ist.
2§ 6 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
1Wird bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 122a des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 122h oder § 122i des Umwandlungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer
Zuzahlung oder Barabfindung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines
oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten Gesellschaft, die selbst nicht
antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der
am Spruchverfahren beteiligt ist.
2§ 6 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) 1Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf.
2Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der
Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen.
3Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) 1Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag,
den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den
Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht
einzureichen.
2In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag,
die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung
durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht
einzureichen.
3Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt
das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) 1Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen
Vertreter zugeleitet.
2Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz
3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen
Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) 1Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen.
2Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte
klärungsbedürftige Punkte setzen.
3In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären.
4Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) 1Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und
gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen.
2Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung
aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den
Unterlagen äußern zu können, geboten ist.
3Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) (1) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden.
2Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) 1In den Fällen des § 7 Abs.3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung
deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich
erscheint.
2Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen.
3In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs.2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung entspricht.
(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den Fällen des § 8 Abs.2 die in der mündlichen Verhandlung anwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen abgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch einziehen können.
(3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs.2 gesetzten Frist geltend zu machen.
§§§
(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs.2 Satz 3, Abs.4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.
(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs.1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.
(3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) ist insoweit nicht anzuwenden.
(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.
§§§
(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
(2) 1Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein.
2aKommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine
Niederschrift aufzunehmen;
2bdie Vorschriften, die für die Niederschrift über einen
Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden.
3Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.
(4) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die
Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz
gegenüber dem Gericht annehmen.
2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.
3§ 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
4Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
§§§
(1) 1Gegen die Entscheidung nach § 11 findet die (1) Beschwerde statt.
2Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
(2) (2) 1Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der
Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen.
§§§
1Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
2Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden
sind.
§§§
Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs.1 Satz 4 und 5 in den Fällen
bekannt zu machen.
§§§
(1) 1Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2aAls Geschäftswert ist der Betrag anzunehmen, der von allen in § 3 genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann;
2ber beträgt mindestens 200.000 und höchstens 7,5 Millionen Euro.
3Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Abs.1).
4Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen.
5Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird die volle Gebühr erhoben.
6aKommt es in der Hauptsache zu einer gerichtlichen Entscheidung, erhöht sich die Gebühr auf das Vierfache der vollen Gebühr;
6bdies gilt nicht, wenn lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs.4 Satz 2 ergeht.
7aFür das Verfahren
über ein Rechtsmittel (1) wird die gleiche Gebühr erhoben;
7bdies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel (1) Erfolg hat.
(2) 1Schuldner der Gerichtskosten ist nur der Antragsgegner.
2aDiese Kosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht;
2bdie Haftung des Antragsgegners für die Gerichtskosten bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Der Antragsgegner hat einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen.
2§ 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
§§§
Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.
§§§
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) Anwendung.
(2) 1Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1.September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden.
2Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird,
sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
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