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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 51-1-27
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
vom 19.03.02 (BGBl_I_02,1111)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.07 (BGBl_I_07,1098)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.13 Abs.1 des
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
bearbeitet und verlinkt (201)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeines |
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Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
Soldatinnen und (5) Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,
Soldatinnen und Soldaten (6), die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Abs.3 Satz 1 (1) (f) des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs.3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,
frühere Soldatinnen und (7) frühere Soldaten, die nach § 59 Abs.1 oder 2 (2) (f) des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten (8), die nach § 59 Abs.3 Satz 3 (3) (f) des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für
Personen (4) (f), die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs.4 des Soldatengesetzes herangezogen werden.
§§§
(1) 1Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
awenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern;
bin diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden
Stellen zu erstellen.
2Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen.
3Es kann Ausnahmen
von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.
(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.
(3) 1Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren
Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person
erstellt.
2Das Bundesministerium der Verteidigung kann
in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen
treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten
Personen über ausreichende Kenntnis von
Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden
verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende
Person verantwortlich einzuschätzen.
3Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen
durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person
als weitere stellungnehmende Personen zugelassen
werden.
(4) 1In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe
oder der Funktionsebene zu bilden.
2Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.
(5) 1Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten
Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für
regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt
werden.
2Wertungsbereiche in diesem Sinne werden
durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der
zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.
(6) 1Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
2Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen.
3Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine
Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu
fünf Prozentpunkte möglich.
4Sind die Fallzahlen zu
gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können,
sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend
zu differenzieren.
(7) 1Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung
der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen
auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes
in ihrem Bereich hinzuwirken.
2Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.
(8) 1Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen
Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit
die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert.
2Voraussetzung hierfür ist, dass sie
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
3Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.
(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.
(10) 1Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und
Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen.
2Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren.
3Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter
Weise bekannt gegeben werden.
§§§
(1) Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet.
(2) Der Laufbahngruppe der Mannschaften sind die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes zugeordnet.
(3) Der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sind in der Ausgestaltung als Laufbahnen der Feldwebel die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes, in der Ausgestaltung als Laufbahnen der Fachunteroffiziere die Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes zugeordnet.
(4) Der Laufbahngruppe der Offiziere sind die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des militärfachlichen Dienstes zugeordnet.
(5) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe gelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.
§§§
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses.
(2) 1Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen
im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt,
soweit durch diese Verordnung nichts anderes
bestimmt oder zugelassen ist.
2Frühere Soldatinnen und
frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat,
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der
Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt
werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundespolizei (1) oder einer Bereitschaftspolizei
der Länder angehört hat.
2Der Dienstgrad
richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der
Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit,
der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen
Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei (2) oder in einer
Bereitschaftspolizei der Länder.
3Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium
der Verteidigung.
4Die Laufbahn ist in der Entscheidung
zu bezeichnen.
5§ 11 Abs.1 Nr.2 und § 13 Abs.2 gelten entsprechend.
(4) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern (Offiziere auf Zeit), die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, kann bereits bei der Einstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen.
§§§
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) (2) 1Den in § 1 Nr.2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie
die militärische Eignung für die dem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben oder
die dem höheren Dienstgrad entsprechende besondere Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.
2aDen in § 1 Nr.3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad
vorläufig verliehen;
2ber kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs.2 Satz 1, § 22 Abs.2 Satz 5 und § 43 Abs.5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen
werden.
3In den Fällen nach Satz 1 Nr.2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden.
4Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder
die von ihm beauftragte Stelle.
5Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.
6aDie Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Nr.7 Genannten;
6bder höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen
werden.
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, soweit in dieser Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.
(5) 1Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung
für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstellung
oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten
Dienstgrad abgeleistet sein muss, von dem Tag des Wirksamwerdens
der Ernennung ab.
2Für ihre Berechnung gilt
bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren
Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften
die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung
für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin
oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden
ist, mindestens vorausgesetzt wird.
3Bei Soldatinnen oder
Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr Dienst
als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei (1)
oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet
haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten
angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen
sind.
(6) 1Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
ain einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin
oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen worden
ist;
bdies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen
Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen
Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundesministeriums
der Verteidigung während des Dienstverhältnisses
besonderer Art geführt haben;
eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit;
eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage, für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH, für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet, erteilt wurde;
aeiner Elternzeit nach § 28 Abs.7 des Soldatengesetzes
sowie eines Urlaubs nach § 28 Abs.5 des Soldatengesetzes;
bnimmt eine Soldatin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeitraum
der tatsächlichen Verzögerung auch bei Inanspruchnahme
in mehreren Zeitabschnitten (3) bis zu einem Jahr
zu berücksichtigen;
cwird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen,
ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei
Jahren zu berücksichtigen.
2Während des Urlaubs nach Nummer 2 oder 3 müssen
Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Dienstgrad
der Soldatin oder des Soldaten entsprechen.
3Das Bundesministerium der Verteidigung hat das Vorliegen der
Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs schriftlich
festzustellen.
(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt.
§§§
(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.
(2) 1Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
2Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst
in eine andere Laufbahn und aus einer anderen
Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung
der Soldatin oder des Soldaten zulässig.
3Bis zur Vollendung
des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus
dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne
Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.
4Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstverhältnis
berufen worden sind, gilt § 43 Abs.2 und 4 entsprechend (1) (4).
(3) (2) 1Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter,
die sich für die entsprechende Laufbahn nicht eignen, werden mit ihrer Entlassung nach § 55 Abs.4 Satz 2 des Soldatengesetzes oder mit der sonstigen Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach dem erreichten Dienstgrad in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Unteroffiziere
übergeführt.
2Hierbei werden die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des Truppendienstes im Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier
bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt.
3Die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des allgemeinen
Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad
führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Mannschaften des
Truppendienstes übergeführt.
(4) (2) 1Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren
zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die
Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt.
2Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes
übergeführt.
(5) (2) 1Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung.
2An die Stelle der Anwärterdienstgradbezeichnung der bisherigen Laufbahn tritt nach der Überführung oder Rückführung die diesem Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeichnung
der neuen Laufbahn.
(6) - (9) ...(3)
§§§
1Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr nicht nur vorläufig oder zeitweilig (1) erworbenen Dienstgrad mit dem
Zusatz „der Reserve (d.R.)“ weiterführen.
2Im Schriftverkehr
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden
der Dienstgradbezeichnung die Wörter „der Reserve
(d.R.)“ hinzugesetzt.
§§§
Mannschaften |
---|
(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.
§§§
(1) 1Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
2Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus.
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter, Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.
§§§
(1) Die in § 1 Nr.2 genannten Soldatinnen und (2) Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert.
(2) 1Die in § 1 Nr.3 bis 7 genannten Soldatinnen und
Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von
mindestens sechs Tagen befördert werden.
2Die Beförderungen
sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten
auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser
Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
3Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet (1).
§§§
Unteroffiziere | ||
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Berufssoldaten | ||
Fachunteroffiziere |
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat.
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.
§§§
(1) 1Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters zum Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von drei Monaten zulässig.
2Die Beförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,
davon mindestens neun Monate in einem Gefreitendienstgrad,
voraus.
3Die Anwärterin oder der Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung (Fachunteroffizierprüfung) mit Erfolg abzulegen.
4§ 9 Abs.2 gilt entsprechend.
5Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung
zugelassen werden.
(2) 1Die Befähigung für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere
wird durch das Bestehen einer Fachunteroffizierprüfung
nachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitärischen
und einem militärfachlichen Teil besteht.
2Die militärfachliche
Ausbildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebunden
stattfinden, wenn nicht der militärfachliche
Teil der Fachunteroffizierprüfung durch eine zivilberufliche
Ausbildung ersetzt wird.
§§§
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und
b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Abs.1 Nr.1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.
(3) Abweichend von § 5 Abs.4 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr.1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
(4) Abweichend von § 5 Abs.4 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr.2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.
§§§
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben.
(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.
§§§
Feldwebel |
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(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen förderlichen Berufsabschluss verfügt oder
b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“.
§§§
(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
(2) 1Vor der Beförderung zum Feldwebel haben Anwärterinnen
und Anwärter eine Unteroffizierprüfung (Feldwebelprüfung)
mit Erfolg abzulegen.
2Bei Nichtbestehen können
sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen
werden.
3§ 9 Abs.2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Befähigung für die Laufbahnen der Feldwebel
wird durch das Bestehen einer Feldwebelprüfung nachgewiesen,
die aus einem allgemeinmilitärischen und
einem militärfachlichen Teil besteht.
2Die militärfachliche
Ausbildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebunden
stattfinden, wenn nicht der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung
durch eine zivilberufliche Ausbildung
ersetzt wird.
§§§
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und
b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder einen Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.
(2) 1In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Feldwebel eingestellt werden
im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer
a) in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b) einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren technischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,
im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Krankenschwester oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medizintechniker, Orthopädiemechanikerin oder Orthopädiemechaniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Tiergesundheitsaufseherin oder Tiergesundheitsaufseher, zahnmedizinische Fachhelferin oder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin oder Zahntechniker besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss in einem technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,
im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom abgeschlossen hat.
2Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben.
(3) § 13 Abs.2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von § 5 Abs.4 und § 16 Abs.1 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr.1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
(5) Abweichend von § 5 Abs.4 und § 16 Abs.1 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr.2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.
(6) Abweichend von § 5 Abs.4 und § 16 kann zum Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.
§§§
(1) 1Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine
Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden
Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin
oder Kampfschwimmer oder im Kommando
Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird,
von mindestens sechs Jahren voraus.
2Die Beförderung
von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel
setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit
von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier
von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens
zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens
neun Jahren voraus.
(2) 1Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind
eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.
2Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und die in § 1 Nr.3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert werden.
§§§
(1) 1Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer
Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie
sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Hauptschule
mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand erworben haben und über
einen förderlichen Berufsabschluss verfügen.
2Zugelassen
werden kann auch, wer sich in einem Gefreitendienstgrad
befindet und das Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“.
§§§
1Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer
Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie
die Voraussetzungen des § 15 Abs.1 Nr.2 und im Militärmusikdienst
außerdem des § 15 Abs.2 erfüllen.
2Nach ihrer Zulassung führen sie ihre Dienstgradbezeichnung
bis zur Beförderung zum Feldwebel im Schriftverkehr mit
dem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter
(FA)“.
§§§
Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.
§§§
Sonstige Soldaten |
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(1) 1Die in § 1 Nr.2 genannten Soldatinnen und (3) Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.
(2) Die in § 1 Nr.2 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können zugelassen werden
zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 erfüllen,
zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs.1 erfüllen.
2Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere
der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur
Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung
mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärterin
(RUA)“ oder „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)“, nach
der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der
Reserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem
Zusatz „Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)“ oder
„Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)“.
3In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung
zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprüfung,
in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve
vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine
Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen.
4Weitere Beförderungen
sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die
Beförderung nach dieser Verordnung mindestens
vorausgesetzt wird.
5Außerdem ist vor jeder Beförderung
ein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten.
6Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht angerechnet (1).
(3) 1Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen
werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines
Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier
Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung
in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder
eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben.
2Für die Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin
oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr
tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.
(4) 1Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im
Sinne des § 1 Nr.2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden
ist (§ 5 Abs.3 Satz 1 Nr.2), in das Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
2Die Berufung ist nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig.
(5) 1Für die Einstellung in die Reserveunteroffizierlaufbahnen
gilt § 13 Abs.1 und § 17 Abs.2 entsprechend.
2In der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner der
Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt
werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat und das nautische Befähigungszeugnis Kapitän
auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Bruttoraumzahlen
in der mittleren Fahrt besitzt.
3Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen.
4Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen
endgültig verliehen werden.
5Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach
§ 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet (2).
§§§
Offiziere | ||
---|---|---|
Berufssoldaten | ||
Truppendienst |
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer
das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abweichend von Absatz 1 Nr.2 auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offizieranwärter (OA)“.
§§§
(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei
Jahre.
2Die Beförderung der Anwärterinnen und der
Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
3Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die
Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet
werden.
4§ 9 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung
mit Erfolg abzulegen.
2Bei Nichtbestehen können
sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen
werden.
(3) 1Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant.
2Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht
besteht.
§§§
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und nach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Personals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:
§§§
(1) Für technische Verwendungen im Truppendienst kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
ein der vorgesehenen Verwendung entsprechendes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,
sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als Offizier eingestellt werden, wer ein in Absatz 1 Nr.2 genanntes Studium abgeschlossen hat.
(3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier eingestellt werden, wer ein im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbenes Befähigungszeugnis
Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder
besitzt.
(4) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Leutnant,
nach Vollendung des 26.Lebensjahres als Oberleutnant
eingestellt.
2Absatz 1 Nr.1, 3 und 4 gilt für die Einstellungen
nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.
(6) 1aVor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
muss die Soldatin oder der Soldat mindestens
ein Jahr Wehrdienst geleistet haben;
1bdas Bundesministerium
der Verteidigung kann in besonders begründeten
Fällen Ausnahmen zulassen.
2Absatz 1 Nr.3 und 4 bleibt unberührt.
§§§
§§§
(1) 1Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung
erfordern, kann in das Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
ein entsprechendes Studium an einer Universität oder
gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung
oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen
hat.
2§ 26 Abs.1 Nr.3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt.
2Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
3Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als
Major eingestellt, wenn sie nach Abschluss des Studiums
die zweite Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines
Doktor-Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht
der Länder an dessen Stelle der Grad eines Doktors
der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben haben.
2Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens nach einer
Dienstzeit von acht Jahren zulässig.
(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
§§§
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
(2) 1Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich.
2Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur
Beförderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade
bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung
mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offizieranwärter
(OA)”.
(3) 1§ 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf
die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem
erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen
Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden
können.
2Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung
zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel
zu Leutnanten ernannt.
§§§
Sanitätsdienst |
---|
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer
das 17.Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
die nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Tierärztinnen und Tierärzte oder die nach der Prüfungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nachzuweisende Schulbildung besitzt und
sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.
(2) 1Als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem
Dienstgrad Fahnenjunker auch eingestellt werden, wer
die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Vorprüfung
oder den ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung
erfolgreich abgelegt hat.
2Absatz 1 Nr.1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitätsoffizier-Anwärterin (SanOA)“ oder „Sanitätsoffizier- Anwärter (SanOA)”.
§§§
(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
2Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen
zu werden.
3§ 24 Abs.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Vor der Beförderung zum Leutnant haben die
Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit
Erfolg abzulegen.
2Bei Nichtbestehen können sie einmal
zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus.
(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker.
§§§
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann auch eingestellt werden, wer
die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt,
sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden eingestellt:
(3) 1aVor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
muss die Soldatin oder der Soldat mindestens
ein Jahr Wehrdienst geleistet haben;
1bdas Bundesministerium
der Verteidigung kann in besonders begründeten
Fällen Ausnahmen zulassen.
2Absatz 1 Nr.3 bleibt unberührt.
§§§
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.
§§§
Militärmusikdienst |
---|
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer
das 17.Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und
sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Militärmusikoffizier-Anwärterin (MilMusikOA)“ oder „Militärmusikoffizier-Anwärter (MilMusikOA)”.
§§§
(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
2Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen
zu werden.
3§ 24 Abs.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Vor der Beförderung zum Leutnant haben die
Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen.
2Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung
der Prüfung zugelassen werden.
(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapellmeisterexamen voraus.
(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.
§§§
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
§§§
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer
ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat,
sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als
Hauptmann eingestellt.
2Die Laufbahn beginnt mit dem
Einstellungsdienstgrad.
(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
§§§
Geoinformationsdienst der Bundeswehr |
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(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
ein Studium in einem geowissenschaftlichen Fachgebiet an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule abgeschlossen hat,
sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
(2) Für die Einstellung gilt § 28 Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und Abs.4 entsprechend.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach den in § 28 Abs.2 oder, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als Major eingestellt worden ist, nach den in § 28 Abs.3 genannten Zeiten zulässig.
§§§
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer
ein Studium in einem geotechnischen Fachgebiet an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,
sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden im Dienstgrad Leutnant, nach Vollendung des 26.Lebensjahres als Oberleutnant eingestellt.
(3) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.
(4) Für die Beförderung gilt § 25 Abs.1 bis 3 entsprechend.
§§§
Militärfachlicher Dienst |
---|
(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer
die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 besitzt,
mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und
(3) 1Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad
Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich.
2Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur
Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beförderung
zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur
Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung
mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offizieranwärter
(OA)“.
§§§
(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei
Jahre.
2Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung
zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende
Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwebels,
Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabsfeldwebels
bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten
angerechnet werden.
(2) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:
2Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffiziers
zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Oberfähnrich
ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im
jeweiligen Dienstgrad.
3Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit
der nach § 40 Abs.2 zugelassenen Anwärterinnen
und Anwärter kann die vor der Zulassung zur Laufbahn
des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit
in der Bundeswehr seit der Beförderung zum Unteroffizier
bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(3) 1§ 24 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
2Nach erfolgreicher
Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten
ernannt.
§§§
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, fünf Jahre und sechs Monate im Dienstgrad Hauptmann, zulässig.
§§§
Sonstige Soldaten |
---|
(1) Die in § 1 Nr.2 genannten Soldatinnen und (2) Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit befördert.
(2) 1Die in § 1 Nr.2 bis 6 genannten Soldatinnen und
Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes
zugelassen werden, wenn sie mindestens das Zeugnis
über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.
2Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr
ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
„Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)“ oder „Reserveoffizier-
Anwärter (ROA)”.
(3) 1Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen
gelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs.1 und 2 sowie die §§ 37
bis 40 mit Ausnahme der in § 26 Abs.1 Nr.1 und in § 29
Abs.1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 26
Abs.3 geforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses
im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium sowie
des in § 29 Abs.1 vorgesehenen Auswahllehrgangs entsprechend.
2Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird
vorläufig verliehen.
3Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.
(4) 1Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen
und Reserveoffizier-Anwärter, die Grundwehrdienst
oder freiwilligen zusätzlichen Dienst
nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder in ein
Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat
auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend (3).
2Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst
von mindestens 24 Tagen befördert werden,
jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als
Dienstzeit vorausgesetzt wird.
3Vor der Beförderung zum
Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und
Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg
abzulegen.
4Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung
der Prüfung zugelassen werden.
5Der Dienstgrad
Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden.
(5) 1Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit
befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten,
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung
mindestens vorausgesetzt wird.
2Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens
24 Tagen zu leisten.
(6) 1Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-
Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen
des § 23 erfüllen.
2Auf die Ausbildungszeit kann die
Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.
(7) 1Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum
Berufsoffizier gilt § 22 Abs.3 und 4 entsprechend.
2Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst
ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit
Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen
Laufbahn vorgeschrieben ist.
(8) (1) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet.
§§§
Schluss |
---|
Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.
§§§
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
Höchstalter für die Einstellung und Zulassung:
§ 8 Abs.1 Nr.1,
§ 11 Abs.1 Nr.1,
§ 13 Abs.2,
§ 15 Abs.1 Nr.1,
§ 17 Abs.3,
§ 23 Abs.1 Nr.1,
§ 26 Abs.1 Nr.1 und Abs.4 Satz 2,
§ 30 Abs.1 Nr.1,
§ 34 Abs.1 Nr.1,
§ 40 Abs.2 Nr.1;
Mindestalter für die Zulassung:
§ 29 Abs.1;
Mindestdienstzeiten für die Beförderung:
§ 5 Abs.4,
§ 12 Satz 2 Halbsatz 2 (f),
§ 16 Abs.1,
§ 18 Abs.1 und 2 Satz 1 Nr.1,
§ 24 Abs.1 Satz 2,
§ 25,
§ 28 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 2,
§ 29 Abs.3 Satz 1,
§ 31 Abs.1 Satz 1,
§ 33,
§ 35 Abs.1 Satz 1,
§ 36,
§ 37 Abs.3,
§ 38 Abs.3,
§ 39 Abs.4,
§ 41 Abs.2 Satz 1 und 2,
§ 42;
Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder
Beförderung:
§ 4 Abs.2,
§ 5 Abs.2;
(1) Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:
§ 25 Abs.2, § 28 Abs.2 Satz 3 und § 39 Abs.4.
(2) Für die in § 1 Nr.2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten trifft das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1.
§§§
(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes geforderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.
(2) § 40 Abs.1 bleibt unberührt.
§§§
(1) aBis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker eingestellt werden, wer die in § 32 Abs.1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung als
Fachapothekerin oder Fachapotheker mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung nach Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
nachweist;
bals Oberstabsveterinär kann auch eingestellt
werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst
(Amtstierarztexamen) mit mindestens zwei Jahren
Berufserfahrung als Amtstierärztin oder Amtstierarzt
nachweist.
(2) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt eingestellt werden, wer neben der Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Schwerpunkt ihres oder seines Fachgebietes oder vergleichbare Zusatzqualifikationen verfügt.
(3) § 32 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die am 1. April 2002 vorhandenen Soldatinnen und
Soldaten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005,
frühere Soldatinnen und Soldaten bei Gelegenheit eines
weiteren Wehrdienstes den neuen Laufbahnen zuzuordnen.
2Soweit im Rahmen dieser Zuordnung Versetzungen
aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn oder aus
einer anderen Laufbahn in den Truppendienst erforderlich
werden, sind diese auch ohne Zustimmung der Soldatin
oder des Soldaten zulässig.
(2) Auf Elternzeiten nach § 28 Abs.7 des Soldatengesetzes und Beurlaubungen nach § 28 Abs.5 des Soldatengesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl.I S.3822) angetreten wurden, ist § 5 Abs.6 in der bis zum Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl.I S.3822) geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Bis zum 31. Dezember 2010 können Soldatinnen und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feldwebellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes versetzt werden.
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