SGleiG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 51-7
Gesetz
zur Gleichstellung von Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr
vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3822)
geändert durch Art.3 Abs.15 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF)
vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-4 |
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(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr sowie der Beseitigung
bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen
wegen des Geschlechts.
2Nach Maßgabe
dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende
Benachteiligungen abzubauen.
3Ziel des Gesetzes
ist es auch, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst
in den Streitkräften für Soldatinnen und Soldaten zu verbessern.
4Die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte wird
dadurch nicht beeinträchtigt.
(2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen
und Soldaten sollen die Gleichstellung von Frauen
und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen.
2Dies gilt auch für den dienstlichen Schriftverkehr.
(3) Für Soldatinnen können Dienstgradbezeichnungen in weiblicher Form festgesetzt werden.
§§§
(1) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche
mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in
ihrem Aufgabenbereich verpflichtet, die Gleichstellung
von Frauen und Männern zu fördern.
2Dies gilt auch für
Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte
dienstliche Aufgaben wahrnehmen.
3Verpflichtete im
Sinne dieses Gesetzes sind auch zivile Vorgesetzte,
denen Soldatinnen und Soldaten unterstehen.
(2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststellen und bei deren Zusammenarbeit zu berücksichtigen.
§§§
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Soldatinnen und Soldaten.
(2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung in die Rechtsform eines Unternehmens des privaten Rechts soll auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes hingewirkt werden.
(3) Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen durch Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an Institutionen soll durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden, dass diese Institutionen die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden.
(4) Dieses Gesetz ist im Spannungs- und Verteidigungsfall nicht anwendbar.
(5) aIm Rahmen von besonderen Auslandsverwendungen
gilt dieses Gesetz, es sei denn, das Bundesministerium
der Verteidigung erklärt es im Einzelfall zur Gewährleistung
der Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der eingesetzten
Truppen für nicht oder nur eingeschränkt anwendbar;
bin diesem Fall hat das Bundesministerium der
Verteidigung den Deutschen Bundestag hierüber unverzüglich
zu unterrichten.
§§§
(1) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine Angehörige oder einen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben sind
die einzelnen Laufbahngruppen und Laufbahnen sowie Besoldungsgruppen,
die Statusgruppen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die militärischen Organisationsbereiche Heer, Luftwaffe, Marine und Sanitätsdienst.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung sowie alle militärischen Dienststellen und Truppenteile ab der Einheitsebene.
(4) Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes sind Eignung, Befähigung und Leistung.
(5) 1Soldatinnen sind dann als unterrepräsentiert anzusehen,
wenn ihr Anteil in den einzelnen Bereichen nach
Absatz 2 in allen Laufbahnen mit Ausnahme der Laufbahn
des Sanitätsdienstes unter 15 Prozent, in der Laufbahn
des Sanitätsdienstes unter 50 Prozent liegt.
2aDas Bundesministerium der Verteidigung erstattet dem Deutschen
Bundestag spätestens nach zwei Jahren Bericht,
ob die in Satz 1 festgesetzten Quoten dem Ziel der Förderung
der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
angemessen Rechnung tragen;
2bder Bericht nach § 24
bleibt hierdurch unberührt.
3Spätestens nach fünf Jahren
entscheidet der Deutsche Bundestag, ob zur Förderung
der Gleichstellung eine Änderung der in Satz 1 festgesetzten
Quoten notwendig ist.
(6) Eine unmittelbare Diskriminierung von Soldatinnen
ist gegeben, wenn diese auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine
weniger günstige Behandlung erfahren als Soldaten erfahren, erfahren haben oder erfahren würden (1) .
2Eine mittelbare Diskriminierung von
Soldatinnen liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren die Soldatinnen in
besonderer Weise gegenüber den Soldaten benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich.
(7) ...(2)
§§§
A-2 | Maßnahmen | 5-11 |
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(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) (1) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benachteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg findet § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes Anwendung.
§§§
(1) 1Anzeigen zur Personalwerbung sowie Dienstpostenbekanntgaben
für die Streitkräfte müssen sowohl
Frauen als auch Männer ansprechen.
2Der gesamte Anzeigentext
darf nicht nur auf Personen eines Geschlechts
zugeschnitten sein.
3In Anzeigen für Bereiche, in denen
Soldatinnen nach Maßgabe des § 4 Abs.2 und 5 unterrepräsentiert
sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen
von Frauen erwünscht sind und dass Frauen bei gleicher
Qualifikation bevorzugt eingestellt werden.
(2) 1Anzeigen zur Personalwerbung müssen im Hinblick
auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und
Bewerber das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil
der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche,
mindestens jedoch einen Hinweis auf den Zugang
zu entsprechenden Informationen, enthalten.
2Dienstpostenbekanntgaben
müssen mit den Anforderungen der zu
besetzenden Dienstposten übereinstimmen.
§§§
(1) 1In Bereichen, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert
sind, sind in Annahmeverfahren mindestens ebenso
viele Frauen wie Männer zu berücksichtigen, sofern
Bewerbungen von Frauen in ausreichender Anzahl vorliegen
und die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs-
und Qualifikationsprofil aufweisen.
2Sind Frauen in
einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, sind sie bei gleicher
Qualifikation bevorzugt einzustellen, sofern nicht in
der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
(2) 1In Annahmegesprächen sind Fragen nach dem
Familienstand, einer bestehenden oder geplanten
Schwangerschaft sowie nach der Sicherstellung der
Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit
unzulässig.
2Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung
der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche
Einwilligung der Bewerberin nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht gezielt auf das Bestehen einer
Schwangerschaft erstrecken.
(3) Prüfkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
§§§
1Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert,
sind sie beim beruflichen Aufstieg bei gleicher Qualifikation
bevorzugt zu berücksichtigen.
2Dies gilt insbesondere
für Berufungen in das Dienstverhältnis, Umwandlungen
des Dienstverhältnisses, Beförderungen, Laufbahnwechsel
und für förderliche Verwendungsentscheidungen.
3Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn in der
Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
§ 7 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Feststellung der Qualifikation bestimmt sich
nach den Anforderungen der in Betracht kommenden
Verwendungen und nach den Ausbildungsvoraussetzungen,
den beruflichen Erfahrungen und Leistungen.
2Spezifische,
durch Betreuungs- und Pflegeaufgaben erworbene
Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen,
soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von
Bedeutung sind.
3Können bestimmte Verwendungen nicht
in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden, sollen
andere Verwendungen angeboten werden, damit der
berufliche Aufstieg nicht unverhältnismäßig behindert
wird.
(2) Folgende Gründe sind bei der vergleichenden Bewertung nicht zu berücksichtigen:
Beurlaubungen, Teilzeitbeschäftigung oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge jeweils auf Grund der Wahrnehmung von Familienpflichten,
Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
die Einkommenssituation des Ehepartners oder der Ehepartnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin.
§§§
(1) Die Dienststellen haben durch geeignete Maßnahmen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldatinnen zu unterstützen.
(2) Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Soldaten
mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter
Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Soweit erforderlich und in vertretbarem
Rahmen möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten
werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen
von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten
entsprechen.
3Möglichkeiten der Kinderbetreuung
sollen im Bedarfsfall angeboten werden.
(3) 1Dem mit der Personalführung und Personalbearbeitung
beauftragten Personal sowie dem Personal in
Funktionen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben
soll Fortbildung über Maßnahmen zur Gleichstellung von
Soldatinnen und Soldaten sowie zur Vereinbarkeit von
Familie und Dienst in den Streitkräften angeboten werden.
2Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienststelle
sollen wahrgenommen werden.
(4) Soldatinnen sind verstärkt als Leiterinnen und Referentinnen von Fortbildungsveranstaltungen einzusetzen.
§§§
(1) Der Gleichstellungsplan ist ein Instrument der Personalplanung,
insbesondere der Personalentwicklung,
und zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten.
2Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der militärischen
Personalführung sowie der Disziplinarvorgesetzten.
(2) 1Der Gleichstellungsplan muss die Situation der
Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten beschreiben
und die bisherige Förderung der Soldatinnen in
den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs.2 und 5) auswerten.
2Insbesondere sind zur Erhöhung des Anteils der Soldatinnen
in den einzelnen Bereichen Maßnahmen zur
Durchsetzung notwendiger personeller und organisatorischer
Verbesserungen im Rahmen konkreter Zielvorgaben
vorzusehen.
3In jedem Gleichstellungsplan ist in Bereichen,
in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, für
die Besetzung von Dienstposten die Anzahl von Soldatinnen
festzulegen, die der in § 4 Abs. 5 genannten Quote
entspricht.
4Personenbezogene Daten darf der Gleichstellungsplan
nicht enthalten.
(3) Der Gleichstellungsplan wird von den Dienststellen,
in denen eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen
ist, im Benehmen mit den zuständigen personalbearbeitenden
Dienststellen und unter frühzeitiger Beteiligung
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten für vier
Jahre erstellt.
2Er ist nach zwei Jahren der aktuellen Entwicklung
anzupassen.
3Hierbei sind insbesondere die
Gründe sowie ergänzende Maßnahmen aufzunehmen,
wenn erkennbar ist, dass die Ziele des Gleichstellungsplans
sonst nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen
Zeiträume erreicht werden können.
(4) Der Gleichstellungsplan sowie die Aktualisierungen sind in den hiervon erfassten Dienststellen zu veröffentlichen. Den Disziplinarvorgesetzten und der Fachaufsicht führenden Dienststelle ist der Gleichstellungsplan gesondert zur Verfügung zu stellen.
(5) Wenn die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans nicht umgesetzt worden sind, sind die Gründe im nächsten Gleichstellungsplan darzulegen und zusätzlich der vorgesetzten Dienststelle und der Fachaufsicht führenden Dienststelle mitzuteilen.
§§§
A-3 | Familie + Dienst | 12-15 |
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Die Dienststelle hat Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Soldatinnen und Soldaten die Vereinbarkeit von Familie und Dienst erleichtern, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§§§
(1) Für Soldatinnen und Soldaten ist nach Maßgabe des § 30a des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung sowie nach Maßgabe des § 28 Abs.5 des Soldatengesetzes familienbedingte Beurlaubung zu ermöglichen.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine familienbedingte Beurlaubung beantragen, sind durch ihre jeweilige personalbearbeitende Dienststelle insbesondere auf die dienst- und versorgungsrechtlichen Folgen hinzuweisen.
(3) Die Dienststelle hat darauf zu achten, dass die Soldatinnen und Soldaten in Teilzeitbeschäftigung eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und sich daraus für die anderen Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle keine unzumutbaren dienstlichen Mehrbelastungen ergeben.
§§§
(1) Teilzeitbeschäftigte Soldatinnen und Soldaten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und beurlaubte Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen unter Beachtung ihrer Qualifikation bei der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung vorrangig berücksichtigt werden.
(2) 1Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
den aus familiären Gründen beurlaubten Soldatinnen und
Soldaten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen
Wiedereinstieg zu erleichtern.
2Dazu gehören die rechtzeitige
Unterrichtung über Fortbildungsmaßnahmen und
das Angebot zur Teilnahme während oder nach der Beurlaubung.
3Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme
während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf
Freistellung vom Dienst nach Ende der Beurlaubung.
4Die
Dauer der Freistellung vom Dienst richtet sich nach der
Dauer der Fortbildungsmaßnahme.
(3) Mit den Soldatinnen und Soldaten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung aus familiären Gründen Personalgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Verwendung nach der Beurlaubung informiert werden.
§§§
(1) 1Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf
das berufliche Fortkommen und die dienstliche Beurteilung
auswirken.
2Eine unterschiedliche Behandlung von
teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Soldatinnen
und Soldaten ist nur zulässig, wenn wichtige sachliche
Gründe sie rechtfertigen.
(2) aAbsatz 1 gilt entsprechend für wegen Familienpflichten
beurlaubte Soldatinnen und Soldaten;
beine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung,
der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung ist damit
nicht verbunden.
(3) Bei Beförderungen sind die sich aus der familienbedingten Beurlaubung ergebenden Verzögerungen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Soldatinnen und Soldaten können während einer Beurlaubung gemäß Absatz 2 befördert werden, wenn die Eignung für den höheren Dienstgrad vor der Beurlaubung nachgewiesen wurde und die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§§§
A-4 | Gleichstellungsbeauftragte | 16-22 |
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(1) 1Für die Divisionsebene und für die Dienststellen
vergleichbarer Ebene wählen die Soldatinnen eine der
jeweiligen Dienststelle zuzuordnende Gleichstellungsbeauftragte.
Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen in den der
Division zugehörenden Dienststellen.
2Für die Wahl der
den Dienststellen vergleichbarer Ebene zugeordneten
Gleichstellungsbeauftragten gilt Entsprechendes.
(2) Für die der Divisionsebene und den Dienststellen
vergleichbarer Ebene übergeordneten Dienststellen werden
ebenfalls der jeweiligen Dienststelle zuzuordnende
Gleichstellungsbeauftragte gewählt.
2Wahlberechtigt sind
alle Soldatinnen dieser Dienststellen sowie der nachgeordneten
Dienststellen, soweit sie nicht bereits nach Absatz
1 Satz 2 und 3 wahlberechtigt sind.
(3) 1Für die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen
einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung
werden ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte gewählt.
2Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen, für die in der
jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle
Personalentscheidungen getroffen werden, sowie die
Soldatinnen der jeweiligen Dienststellen einschließlich
der zugehörenden Dienststellen.
3Für die Gleichstellungsbeauftragte
im Bundesministerium der Verteidigung sind
die Soldatinnen dieser Dienststelle sowie die Soldatinnen
wahlberechtigt, für die in dieser Dienststelle Personalentscheidungen
getroffen werden.
(4) 1Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 wahlberechtigten
Soldatinnen wählen die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte
aus ihrem Kreis in geheimer Wahl.
2Wiederwahl ist
möglich.
(5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 (1) gewählte Gleichstellungsbeauftragte
wird von der Dienststelle, der sie zuzuordnen ist, für vier Jahre bestellt.
2aFindet sich keine
Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin
gewählt, ist die Gleichstellungsbeauftragte von der
Dienststelle, der sie zuzuordnen ist, aus dem Kreis der
wahlberechtigten Soldatinnen von Amts wegen zu bestellen;
2bhierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden
Soldatin.
(6) 1Für Dienststellen ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte
ist zusätzlich ab der Regimentsebene als
Ansprechpartnerin für die Soldatinnen und Soldaten und
für die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine
Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen, wenn dies
tatsächlich möglich ist.
2Deren Aufgabe besteht in der Vermittlung
von Informationen zwischen den Soldatinnen
und Soldaten und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.
3Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zuständige
Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, welche
die vertretenen Dienststellen betreffen.
4Die Gleichstellungsbeauftragte
kann der Gleichstellungsvertrauensfrau
mit deren Einverständnis Aufgaben zur eigenständigen
Erledigung bei den vertretenen Dienststellen
übertragen.
(7) Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stellvertreterin
gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu wählen und zu
bestellen. Findet sich für die Wahl der Stellvertreterin
keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin
gewählt, ist eine Stellvertreterin auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten
aus dem Kreis der Soldatinnen zu
bestellen, die den Dienststellen angehören, für die gemäß
den Absätzen 1 bis 3 eine Gleichstellungsbeauftragte zu
wählen ist.
2Zur Bestellung bedarf es der Zustimmung der
zu bestellenden Soldatin.
(8) 1Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin
dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur
in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit
Personalangelegenheiten befasst sein.
2Sie dürfen nicht zugleich Vertrauensperson nach
dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein oder einer
Schwerbehindertenvertretung angehören (2).
(9) 1Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gleichstellungsbeauftragten
oder bei ihrer nicht nur vorübergehenden
Verhinderung ist eine Gleichstellungsbeauftragte für die
restliche Amtszeit durch die Dienststelle, der sie zuzuordnen
ist, neu zu bestellen.
2Entsprechendes gilt für die
Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten und die
Gleichstellungsvertrauensfrau.
(10) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung
der Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte zuzuordnen
ist, können binnen einer Frist von zwei Wochen,
vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an
gerechnet, die Wahl beim Truppendienstgericht anfechten,
wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte.
2Für das Verfahren
gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung
über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
3Die Truppendienstkammer soll mit mindestens
einer Soldatin als ehrenamtlicher Richterin besetzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin
oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere ehrenamtliche Richterin oder der
andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier sein muss (3).
4aDie Reihenfolge der Heranziehung richtet
sich nach der einheitlichen Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für Verfahren
nach diesem Gesetz, in der die verschiedenen Teilstreitkräfte angemessen zu
berücksichtigen sind;
4b§ 74 Abs.8 der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend (4).
(11) 1Das Wahlergebnis im Bundesministerium der Verteidigung
kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht
(Wehrdienstsenate) angefochten werden.
2Absatz 10 gilt entsprechend (5).
(12) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt das Verfahren für die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen der Absätze 1 (6) bis 5 und 7 bis 11 durch Rechtsverordnung.
§§§
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungsvertrauensfrauen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verantwortlich.
(2) Soweit Entscheidungen mit Wirkung für nachgeordnete
Dienststellen getroffen werden, können deren
Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der §§ 19 und 20
eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
2Diese Stellungnahme
ist der vorgesetzten Dienststelle und deren
Gleichstellungsbeauftragter vorzulegen.
(3) Werden in zentralen personalbearbeitenden Dienststellen einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen, ist an diesen Entscheidungen nur die Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststelle zu beteiligen.
§§§
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der
zuständigen Dienststellenleitung zugeordnet.
2Sie ist in
der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(2) 1aDie Gleichstellungsbeauftragte ist von ihrer dienstlichen
Tätigkeit grundsätzlich für die volle regelmäßige
Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge
zu entlasten;
1bihr wird die notwendige personelle, räumliche
und sachliche Ausstattung zur Verfügung gestellt.
2Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung
in Ausführungsbestimmungen.
(3) 1Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im
Gleichstellungsrecht und in Fragen des Soldaten-, Soldatenbeteiligungs-,
Personalvertretungs- sowie Organisations-
und Haushaltsrechts zu geben.
2Entsprechende
Fortbildungsangebote der Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte
wahrzunehmen.
(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen
Verfügungsfonds.
2Die Verordnung über die Höhe
der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte
Personalvertretungsmitglieder gilt entsprechend.
(5) 1Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung
ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit
in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt
oder begünstigt werden.
2Die fiktive Nachzeichnung ihres
beruflichen Werdegangs ist im Hinblick auf die Einbeziehung
in Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten.
3Die Gleichstellungsbeauftragte darf gegen ihren Willen
nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies
aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
(6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als Nachweis über ihre Tätigkeit zu erteilen.
(7) Die Stellvertreterin hat im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte.
(8) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gleichstellungsvertrauensfrauen unterliegen in allen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von Soldatinnen und Soldaten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle, auch über die Zeit ihrer Bestellung oder Beschäftigung hinaus, der Verschwiegenheitspflicht.
§§§
(1) 1aDie Gleichstellungsbeauftragte hat den Vollzug dieses
Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu
unterstützen;
1bdies gilt auch für das Soldatinnen- und
Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz in Bezug auf
das Verbot von Benachteiligungen auf Grund des
Geschlechts in Form von Belästigungen und sexuellen
Belästigungen (1).
2Im Übrigen
wirkt sie bei allen personellen, organisatorischen und
sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, welche die
Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten, die Vereinbarkeit
von Familie und Dienst in den Streitkräften sowie
den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
betreffen.
3Sie ist frühzeitig zu beteiligen, insbesondere
bei
Personalangelegenheiten wie der Einstellung, Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs und der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
der Abfassung von Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien und bei Besprechungen, welche die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen,
4Bei Entscheidungen über Versetzungen, Kommandierungen
und Beförderungen hat sie auf ihren Antrag hin das
Recht auf Beteiligung.
5Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
gehören auch die Beratung und
Unterstützung in Einzelfällen bei beruflicher Förderung,
Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Vereinbarkeit
von Familie und Dienst in den Streitkräften.
(2) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes zu beteiligen, sofern in der Dienststelle keine besondere Organisationseinheit zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten eingerichtet ist.
§§§
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchführung
ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu
unterrichten.
2Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen
und vergleichenden Übersichten zur Verfügung zu stellen
und die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
3Ihr soll Gelegenheit
zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen
zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
gegeben werden.
4Sie hat im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgaben im Einzelfall Einsichtsrecht in die
entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten mit
Ausnahme der Gesundheitsunterlagen.
5Die Einsichtnahme,
deren Umfang und Zweck sind in der Personalakte
zu vermerken.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares
Vortragsrecht und unmittelbare Vortragspflicht bei der
Dienststellenleitung und wird von dieser bei der Durchführung
ihrer Aufgaben unterstützt.
2In allen Fragen, die
ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte
ein Initiativrecht.
3Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
erfolgt regelmäßig durch schriftliches
Votum, das zu den Akten zu nehmen ist.
4Folgt die Dienststelle
dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht,
hat sie dieser die Gründe auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden
durchführen.
2Sie kann jährlich in den einzelnen
Dienststellen eine Versammlung der Soldatinnen einberufen,
die der jeweiligen Dienststellenleitung vorher anzuzeigen
ist.
3Sie kann an Personalversammlungen in
Dienststellen teilnehmen, für die sie als Gleichstellungsbeauftragte
zuständig ist, und hat dort ein Rederecht,
auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.
(4) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann
sich die Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar an die
Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten
im Bundesministerium der Verteidigung wenden.
2Soweit
dabei die Übermittlung personenbezogener Daten von
Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, bedarf dies
deren Einwilligung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes.
3Soweit eine Angelegenheit behandelt werden
soll, die als Verschlusssache eingestuft ist, bedarf die
Gleichstellungsbeauftragte des Einvernehmens der
Dienststelle.
§§§
(1) 1Bei Verstößen der Dienststelle gegen dieses Gesetz
oder gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung
von Soldatinnen und Soldaten sowie gegen den
Gleichstellungsplan hat die Gleichstellungsbeauftragte
gegenüber der Dienststellenleitung ein Einspruchsrecht.
2Den Einspruch hat sie innerhalb einer Woche nach ihrer
Kenntniserlangung schriftlich bei der Dienststellenleitung
einzulegen.
3Er hat keine aufschiebende Wirkung.
4Die Dienststellenleitung kann die Vollziehung einer Maßnahme,
gegen die sich der Einspruch richtet, bis zur Entscheidung
über den Einspruch aussetzen.
(2) 1Die Dienststellenleitung soll über den Einspruch
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Einspruchs entscheiden.
2Hält sie den Einspruch für begründet,
sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen
sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei weiteren
vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.
(3) 1Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für unbegründet,
legt sie diesen der nächsthöheren Dienststellenleitung
unverzüglich vor.
2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Hat die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung einen Einspruch eingelegt, der nicht zur Abhilfe geführt hat, kann sie unmittelbar das gerichtliche Verfahren einleiten.
§§§
(1) 1Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte
das Truppendienstgericht, die Gleichstellungsbeauftragte
für Soldatinnen und Soldaten im
Bundesministerium der Verteidigung das Bundesverwaltungsgericht
(Wehrdienstsenate) anrufen.
2Sie kann das
Gericht auch anrufen, wenn über den Einspruch ohne
zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden worden ist.
3Die Anrufung kann nicht vor
Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs
erfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des
Falles eine kürzere Frist geboten ist.
4Liegt ein zureichender
Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht
entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum
Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert
werden kann, aus.
5Wird dem Einspruch innerhalb der
vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die Hauptsache
für erledigt zu erklären.
6In keinem Fall hat die Anrufung
des Gerichts aufschiebende Wirkung.
7Für das Verfahren
gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung
über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
8Für die Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter gilt § 16 Abs.10 Satz 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass
die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder
die Dienststelle einen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.
(3) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten.
§§§
A-5 | Statistische Angaben | 23- |
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Das Bundesministerium der Verteidigung erfasst statistisch für die einzelnen Bereiche
jährlich die Zahl der Soldatinnen und Soldaten, gegliedert nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung sowie familienbedingter Beurlaubung,
jährlich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Zahl der eingestellten Soldatinnen und Soldaten,
jährlich die Zahl der Soldatinnen und Soldaten, für die ein Status- oder ein Laufbahnwechsel entschieden oder für die eine Förderperspektive vergeben wurde, sowie
nach den jeweiligen Beurteilungsterminen eine Auswertung der dienstlichen Beurteilung der Soldatinnen und Soldaten, bezogen auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung.
§§§
1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
alle zwei Jahre einen Bericht über die Situation der Soldatinnen
im Vergleich zu der Situation der Soldaten in dem
in § 3 genannten Geltungsbereich und über die Anwendung
dieses Gesetzes nach Auswertung der statistischen
Angaben vor.
2Der Bericht kann mit dem durch die
Bundesregierung gemäß § 25 des Bundesgleichstellungsgesetzes
vorzulegenden Bericht verbunden werden
und vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen besonders
hervorheben.
3Er darf keine personenbezogenen Daten
enthalten.
§§§
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