Fussnoten | Änd | [ ] |
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zu § 4 SGleiG |
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§ 4 Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.1 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.1 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Belästigung und sexuelle Belästigung gelten als
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts.
2Eine Belästigung
liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene
Verhaltensweisen gegenüber einer Person erfolgen,
die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der
betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen
oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen
wird.
3Eine sexuelle Belästigung ist jede Form von
unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in
unerwünschter verbaler, nichtverbaler oder physischer
Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die
Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere
wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes
Umfeld geschaffen wird.
§§§
zu § 5 SGleiG |
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§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 16 SGleiG |
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In § 16 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe 3 durch die Angabe 4 ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§ 16 Abs.8 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
In § 16 Abs.10 Satz 3 wurden nach dem Wort sein die Wörter , wobei eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier sein muss eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.3 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§ 16 Abs.10 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.3 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
§ 16 Abs.11 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.3 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
In § 16 Abs.12 wurde die Angabe 2 durch die Angabe 1 ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.3 e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§§§
zu § 19 SGleiG |
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§ 19 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.15 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
SGleiG | [ ] |
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