Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 SLV |
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In § 1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 58a Abs.1“ durch die Angabe „§ 59 Abs.3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.27 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
In § 1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 51 Abs.2, §§ 51a, 54 Abs.5“ durch die Angabe „§ 59 Abs.1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.27 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
In § 1 Nr.6 wurde die Angabe „§ 58a Abs.2“ durch die Angabe „§ 59 Abs.3 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.27 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
In § 1 Nr.7 wurden die Wörter „frühere Soldatinnen und frühere Soldaten“ durch das Wort „Personen“ und die Angabe „§ 1 Abs.4“ durch die Angabe „§ 81 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.27 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
In § 1 Nr.2 wurden vor dem Wort „Soldaten“ die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
In § 1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Soldatinnen“ die Wörter „und Soldaten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
In § 1 Nr.4 wurden die Wörter „nicht wehrpflichtige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 Nr.1 c) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
In § 1 Nr.6 wurden nach dem Wort „Soldatinnen“ die Wörter „und frühere Soldaten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 Nr.1 d) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 2 SLV |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.05, durch Art.1 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 23.09.09 (BGBl_I_09,3128)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen
und Soldaten sind regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen
oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen.
Die Beurteilung ist den Soldatinnen und den Soldaten
in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen
zu besprechen.
2Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen
und mit der Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen.
(2) 1Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung
durch Erlass.
2Es kann Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.
§§§
§§§
Zu § 4 SLV |
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In § 4 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „dem Bundesgrenzschutz“ ein Komma und die Wörter „der Bundespolizei“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.05, durch Art.78 Nr.1 a) iVm Art.137 des Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 4 Abs.3 Satz 2 wurden nach den Wörtern „im Bundesgrenzschutz“ ein Komma und die Wörter „in der Bundespolizei“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.05, durch Art.78 Nr.1 b) iVm Art.137 des Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§§§
Zu § 5 SLV |
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In § 5 Abs.5 Satz 3 wurden nach den Wörtern „im Bundesgrenzschutz“ ein Komma und die Wörter „in der Bundespolizei“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.05, durch Art.78 Nr.2 iVm Art.137 des Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 5 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Den in § 1 Nr.2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie
die militärische Eignung für die dem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben oder
die dem höheren Dienstgrad entsprechende besondere Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.
2Für die in § 1 Nr.3 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten
gilt dies, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass sie zuvor einen
Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs.2 Satz 1,
§ 22 Abs.2 Satz 5 und § 43 Abs.5 Satz 2 jeweils
bestimmten Dauer geleistet haben müssen.
3In den Fällen
nach Satz 1 Nr.2 kann der höhere Dienstgrad auch für die
Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung
der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium
der Verteidigung.
4Die Laufbahn ist in der Entscheidung
zu bezeichnen.
In § 5 Abs.6 Satz1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Verzögerung“ die Wörter „auch bei Inanspruchnahme in mehreren Zeitabschnitten“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
§§§
Zu § 6 SLV |
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§ 6 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
§ 6 Abs.3 bis 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter werden
mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55
Abs.4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem
erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften
oder der Unteroffiziere übergeführt.
2Gleiches gilt, wenn Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die
die Offizierprüfung nicht bestanden haben und zur Wiederholung
der Prüfung nicht zugelassen werden oder die
Wiederholungsprüfung nicht bestehen, wegen Zeitablaufs
aus der Bundeswehr ausscheiden (§ 54 Abs.1 des
Soldatengesetzes).
3Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter,
die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere
zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige
Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie
sich nicht zum Offizier eignen (§ 55 Abs.4 Satz 3 des Soldatengesetzes).
(4) 1Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung
(§ 55 Abs.4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem
erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften
oder die Laufbahnen der Fachunteroffiziere
übergeführt.
2Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter,
die als Mannschaften oder Fachunteroffiziere zu
einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind
und noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechenden
Dienstgrad führen, werden in ihre bisherige Laufbahn
zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht
zum Feldwebel eignen (§ 55 Abs.4 Satz 3 des Soldatengesetzes).
(5) 1Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung
(§ 55 Abs.4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die
Laufbahngruppe der Mannschaften übergeführt.
2Unteroffizieranwärterinnen
und Unteroffizieranwärter, die als
Mannschaften zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere
zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn
zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich
nicht zum Unteroffizier eignen (§ 55 Abs.4 Satz 3 des Soldatengesetzes).
§ 6 Abs.6 bis 9 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des
Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers,
Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden
mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55
Abs.4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der
Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt.
2Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des
allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes
der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad
führen, werden mit der Entlassung wegen mangelnder
Eignung (§ 55 Abs.4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in
die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes
übergeführt.
(7) 1Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-
Anwärter, die sich nicht zum Reserveoffizier, und Reservefeldwebel-
Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter,
die sich nicht zum Reservefeldwebel eignen werden,
werden in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt,
soweit sie noch einen dieser Laufbahn entsprechenden
Dienstgrad führen.
2Gleiches gilt für Reserveunteroffizier-
Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, die
sich nicht zum Reserveunteroffizier eignen werden.
3Die in Satz 1 genannten Anwärterinnen und Anwärter in der
Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines
Unteroffiziers, Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers
führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn
der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes
übergeführt.
(8) 1Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil
in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad
eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt
werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere
des allgemeinen Fachdienstes übergeführt.
2Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes
der Bundeswehr, die durch Urteil in
einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad
herabgesetzt werden, werden in die
Laufbahn des Truppendienstes übergeführt.
(9) 1Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der
jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung.
2Anstelle
des Anwärterdienstgrades führen Anwärterinnen und
Anwärter den entsprechenden Dienstgrad der Laufbahn,
in die sie übergeführt oder zurückgeführt werden.
§ 6 Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
4Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahnwechsel der in § 1 Nr.2 genannten Soldaten.
§§§
Zu § 7 SLV |
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In § 7 Satz 1 wurden nach dem Wort „Bundeswehr“ die Wörter „nicht nur vorläufig oder zeitweilig“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
§§§
Zu § 10 SLV |
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§ 10 Abs.2 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
In § 10 Abs.1 wurden nach dem Wort „genannten“ die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 22 SLV |
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§ 22 Abs.2 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
§ 22 Abs.5 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
In § 22 Abs.1 wurden nach dem Wort „genannten“ die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 43 SLV |
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§ 43 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
In § 43 Abs.1 wurden nach dem Wort „genannten“ die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§ 43 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die den vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Dienst im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser Verordnung für die Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt werden.
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Zu § 45 SLV |
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§ 45 Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 02.05.07 (BGBl_I_07,654)
Bisheriger Wortlaut
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SLV | [ ] |
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