RechZahlV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 4101-16
Verordnung
über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und
E-Geld-Institute (1)
vom 02.11.09 (BGBl_I_09,3680)
zuletzt rückwirkend geändert durch Art.2 iVm Art.7 Satz 1 der
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
vom 09.06.11 (BGBl_I_11,1041)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl.I S.1506) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Anwendungsbereich |
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Diese Verordnung ist gemäß § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) (1) anzuwenden.
§§§
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung |
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Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1) haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform – Anlage 2) zu verwenden.
§§§
1Für Zahlungsdienste nach § 1 und für die Ausgabe von E-Geld nach
§ 1a (1) des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils (1)
getrennt auszuweisen.
2Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter
entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von
E-Geld (2)
oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.
§§§
(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.
(2) 1Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unterposten
gesondert auszuweisen.
2Die Angaben können
statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der
betroffenen Posten gemacht werden.
§§§
(1) Als Wertpapiere sind auszuweisen:
Aktien, Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenussscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind,
börsenfähige Orderschuldverschreibungen, soweit sie Teile einer Gesamtemission sind,
andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig sind, und
andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, insbesondere ausländische Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden.
(2) 1aAls börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen
einer Börsenzulassung erfüllen;
1bbei Schuldverschreibungen genügt es, dass alle Stücke einer
Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn
und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.
(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.
§§§
1Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten
Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die
Kündigungssperrfristen maßgebend.
2Bei Forderungen sind
vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten
nicht zu berücksichtigen.
§§§
Im Anhang sind die Beträge des Aktivpostens 3 „Forderungen an Kunden“ gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
§§§
1Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende
Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig
werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute
im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1)
typische Forderungen oder Verbindlichkeiten
sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder
Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören.
2§ 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
bleibt unberührt.
3Die in Satz 1 genannten
Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert
zu werden.
§§§
Vorschriften - Posten der Bilanz – Formblatt 1 | ||
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Posten der Aktivseite |
1Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich
der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen.
2Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert
erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch
wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt,
und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten
„Sonstige Vermögensgegenstände“ (Posten 13) zu erfassen.
§§§
1Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten
von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute
auszuweisen.
2Zu den Forderungen an Kreditinstitute
gehören auch:
Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,
Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.
3§ 5 bleibt unberührt.
4Forderungen an Kreditinstitute aus
Zahlungsdiensten
und aus der Ausgabe von E-Geld (1), die der Anforderung des § 13 Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
genügen und auf Treuhandkonten unterhalten
werden, sind gesondert auszuweisen.
§§§
1Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von
Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen
an in- und ausländische Nichtbanken darstellen,
soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen
im Sinn des Postens 5 „Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere“ handelt.
2§ 5 bleibt unberührt.
3Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten
und aus der Ausgabe von E-Geld (1),
aus Krediten sind die gemäß § 2 Absatz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite
auszuweisen.
§§§
(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse,
vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine. Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.
(2) Als festverzinslich gelten auch:
Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist,
Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
§§§
Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:
Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“ oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen sind,
Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und
§§§
1Institute
im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1) in der Rechtsform der eingetragenen
Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen“
auszuweisen.
2In diesem Fall ist die Postenbezeichnung
entsprechend anzupassen.
§§§
1Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12 (1))
sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
auszuweisen, die einem anderen Posten nicht
zugeordnet werden können.
2Dies gilt auch dann, wenn
sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben
worden sind.
3Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren
verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.
§§§
Posten der Passivseite |
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Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.
§§§
1Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten
von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen
Nichtbanken auszuweisen.
2Verbindlichkeiten zur
Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert
auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten
auf Zahlungskonten.
§§§
Wird im Posten 6 c „andere Rückstellungen“ eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.
§§§
1aAls gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen
Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen,
die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1)
als von den Gesellschaftern oder anderen
Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten;
1bauch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben
sind in diesen Posten einzubeziehen.
2Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der
Postenbezeichnung „gezeichnetes Kapital“ in das Bilanzformblatt
eingetragen werden.
§§§
Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.
§§§
Vorschriften zu Gewinn- und Verlustrechnung – Formblatt 2 |
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Als Zinserträge sind Zinserträge und ähnliche Erträge auszuweisen, insbesondere:
alle Erträge aus Vermögensgegenständen, die im Formblatt 1 Aktivposten 1 bis 5 bilanziert wurden, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden,
Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrags bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen,
Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon- Anleihen im Bestand,
die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie
Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderungen berechnet werden.
§§§
Als Zinsaufwendungen sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen auszuweisen, insbesondere:
alle Aufwendungen für die im Formblatt 1 Passivposten 1 bis 3 bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden,
Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen,
Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrags bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen,
Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen,
die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie
Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.
§§§
1Als Provisionserträge sind Provisionen und ähnliche
Erträge aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
2Zu den Erträgen gehören auch Kontoführungsgebühren.
§§§
Als Provisionsaufwendungen sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
§§§
(1) 1In Posten 8 a) aa) bbb) sowie Posten 8 b) aa) bbb), jeweils „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung“, sind auszuweisen:
Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1) zu erbringen hat, sowie
Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.
2Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.
(2) In Posten 8 a) bb) sowie Posten 8 b) bb), jeweils „andere Verwaltungsaufwendungen“, sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:
(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft“ zu erfassen.
§§§
1In diese Posten sind die in § 340f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen.
2Die Posten dürfen verrechnet und
in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
3Eine teilweise Verrechnung
ist nicht zulässig.
§§§
1In diese Posten sind die in § 340c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen.
2Die Posten dürfen verrechnet und
in einem Aufwands- oder Ertragsposten ausgewiesen
werden.
3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
§§§
Anhang |
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(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 3
und 5, § 285 Nummer 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a
und b, Nummer 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29, § 340b
Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
und den in dieser Verordnung zu den einzelnen
Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt
vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
2§ 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht
nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in
der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.
(2) 1Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:
Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinnund Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1) wesentlich voneinander unterscheiden:
a) Zinserträge nach Formblatt 2 Posten 1,
b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen nach Formblatt 2 Posten 3,
Der Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährt wurden, sowie der Haftungsverhältnisse, die zugunsten dieser Personen eingegangen wurden, ist für jede Personengruppe gesondert anzugeben.
2Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (2) oder einem Unternehmen, von dem das Zahlungsinstitut mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
(3) 1Die in § 268 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände
im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
zu machen.
2Die Zuschreibungen, Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen
Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere,
die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit
anderen Posten zusammengefasst werden.
§§§
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind:
a) „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 5,
b) „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 6,
der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind:
a) „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 5 sowie
b) „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 6;
die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:
a) „Sonstige Vermögensgegenstände“ Aktivposten 13,
b) „Sonstige Verbindlichkeiten“ Passivposten 4,
c) „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ Formblatt 2 Posten 10,
d) „Sonstige betriebliche Erträge“ Formblatt 2 Posten 7,
e) „Außerordentliche Aufwendungen“ Formblatt 2 Posten 18 und
die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1) von wesentlicher Bedeutung ist;
der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro.
(2) Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen“ Aktivposten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:
die vom Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (2) im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,
(3) Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlichkeiten“ Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:
der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,
zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:
a) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
b) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,
(4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.
§§§
1In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von
am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwährungs-,
zinsabhängigen und sonstigen Termingeschäften,
die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Währungs-,
Zins- und/oder sonstige Marktpreisänderungsrisiken
aus offenen und im Fall eines Adressenausfalls
auch aus geschlossenen Positionen enthalten, aufzunehmen.
2Hierzu gehören:
Termingeschäfte in fremden Währungen, insbesondere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, Stillhalterverpflichtungen aus Devisenoptionsgeschäften, Devisenoptionsrechte, Termingeschäfte in Gold und anderen Edelmetallen, Edelmetallterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Goldoptionen, Goldoptionsrechte;
zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Termingeschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren, Zinsterminkontrakte, Forward Rate Agreements, Stillhalterverpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte, Zinsswaps, Abnahmeverpflichtungen aus Forward Forward Deposits; Lieferverpflichtungen aus solchen Geschäften sind in dem Unterposten der Bilanz „Unwiderrufliche Kreditzusagen“ (Passivposten 1 unter dem Strich) zu vermerken;
Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken, insbesondere aktienkursbezogene Termingeschäfte, Stillhalterverpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienoptionsrechte, Indexterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Indexoptionen, Indexoptionsrechte. Für jeden der drei Gliederungsposten der Termingeschäfte ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.
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Konzernrechnungslegung |
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Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.
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Ordnungswidrigkeiten |
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(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als (1) Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ein dort genanntes Formblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,
entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nachrangige Vermögensgegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist,
entgegen § 7 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufgliedert oder
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 oder § 30 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in den Anhang aufnimmt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluss im Sinn des § 31.
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 (1) des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.
(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:
die folgenden Posten entfallen:
a) im Aktivposten 9 „Immaterielle Anlagewerte“
b) Aktivposten 15 (3) „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“;
(4) die Bezeichnung des Passivpostens 11 a) lautet wie folgt: "gezeiuchnetes Kapital", |
die Bezeichnung des Passivpostens 11 c) bb) „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ wird durch die Bezeichnung „Rücklage für eigene Anteile“ ersetzt;
nach Passivposten 6 „Rückstellungen“ ist der Passivposten 6a „Sonderposten mit Rücklageanteil“ einzufügen.
(4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:
folgende Posten sind einzufügen:
a) nach dem Posten 7 „Sonstige betriebliche Erträge“ der Posten 7a „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil“ und
b) nach dem Posten 15 „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ der Posten 15a „Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil“;
die Bezeichnung des Postens 27 b „aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ wird durch die Bezeichnung „aus der Rücklage für eigene Anteile“ ersetzt;
die Bezeichnung des Postens 29 b „in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ wird durch die Bezeichnung „in die Rücklage für eigene Anteile“ ersetzt.
(5) (2) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl.I S.288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(6) (5) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBlI S.1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Falle des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
§§§
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2009 in Kraft.
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Anlage 1 |
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(nicht abgebildet,
siehe BGBl_I_09,3687 -3688,
geändert durch durch Art.9 Nr.12 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.011 (BGBl_I_11,288) (1))
und Art.2 Nr.4 der iVm Art.7 Satz 1 der Veordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 09.06.11 (BGBl_I_11,1041) (5)
§§§
Anlage 2 |
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(nicht abgebildet,
siehe BGBl_I_09,3689 -3691
Art.9 Nr.13 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.011 (BGBl_I_11,288)) (1)
§§§
RechZahlV | [ ] |
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