RV-ÜbgRG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 827-15
Gesetz
zu Übergangsregelungen
zur Organisationsreform
in der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
= Art.83 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Übergangsregelungen | 1-3 |
---|
(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit
Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem
Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten
bestehen.
2Die §§ 128, 129, 130 Abs.1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger treten mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 132 Abs.1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Bund über.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen.
(4) 1Die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband Deutscher Rentenversicherungsträger verbrachten Zeiten
gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher
Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund als bei ihr verbrachte Zeiten.
2Den ehemaligen Beschäftigten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
wird die Verbandszulage weitergezahlt.
Sie verringert sich jeweils bei Besoldungsanpassungen
und Tariferhöhungen um ein Drittel der Anpassungs-
und Erhöhungsbeträge.
3Die Deutsche Rentenversicherung
Bund tritt mit Auflösung des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger in dessen Pflichten
nach dem aus Anlass seines Umzuges nach Berlin
aufgestellten Sozialplan ein.
(5) Die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger gebildete Versorgungsrücklage wird mit dessen Auflösung der Versorgungsrücklage des Bundes zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund zugeführt.
§§§
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bahnversicherungsanstalt treten mit Ablauf des 30.September 2005 nach den §§ 128, 129, 130 Abs.1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2005 in die
Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit
Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrauten
Dienstordnungsangestellten bestehen.
2Die §§ 128, 129, 130 Abs.1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
3Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs.9 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1.Oktober
2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft
bleiben.
(3) 1Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben
der Seekasse und der Seemannskasse betraut
waren, treten mit Ablauf des 31.Dezember 2005 in entsprechender
Anwendung des § 132 Abs.1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See über.
2Das Nähere regelt
eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-
Berufsgenossenschaft.
3Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs.9 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch in der ab 1.Oktober 2005 geltenden
Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft
bleiben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See tritt mit Ablauf des 30.September 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden ein, die zu dem genannten Zeitpunkt bei der Bahnversicherungsanstalt beschäftigt sind.
(5) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2005 in die
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem
genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft
und den mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse
betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bestehen.
2Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs.9 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch in der am 1.Oktober 2005 geltenden
Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft
bleiben.
(6) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnversicherungsanstalt und zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 128, 129, 130 Abs.1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung über.
(2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, bestehen.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30.Juni 2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen ist.
§§§
(1) 1Für die nach § 1 Abs.1 und § 2 Abs.2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter.
2Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis
zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
3Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen
Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen.
(2) 1Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 1 Abs.3, § 2 Abs.4 und 5 und § 3 Abs.2 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem
neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen
anzuwenden.
2Die Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und
der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen,
die über die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden
Regelungen hinausgehen, gelten für die übergetretenen
Beschäftigten weiter.
(3) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund
der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem
Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens
dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten
ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz
zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen
Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungsoder
Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen 0Arbeitsplatz
zusteht.
2Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages,
soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.
3Auf Beamtinnen,
Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13
Abs.1 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden.
4Die am 30.September 2005 amtierende Erste Direktorin
oder der am 30.September 2005 amtierende Erste
Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem
Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe
die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektorin
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See“ oder „Abteilungsdirektor bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“.
(4) 1Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen
Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
eV und in den ehemaligen Dienststellen
der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die
nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung
Bund oder der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben
bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen
Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines örtlichen
Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten
wahr.
2Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund
und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zusammen
und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der
jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und
sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der
Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund
und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes.
3§ 21b des Betriebsverfassungsgesetzes
findet für die ehemaligen Betriebsräte
des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
eV Anwendung.
4Die Personalvertretungen der in die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange
im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung
im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
5Die Personalvertretungen
der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte bleiben bis zur
nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen
Regionalträger im Amt.
(5) 1Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger eV mit Ablauf des
30.September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung
Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren
sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden, soweit
nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der
den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist.
2Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten.
3Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger eV am 30.September 2005 bestehenden
Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund,
es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
eV wird in eine Dienststelle der
Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in
der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Regelungsgegenstand
besteht.
4Entsprechendes gilt für die
Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.
(6) 1Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen
und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4
Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
2Die Zustimmung
der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maßnahme
bedarf der Mehrheit der Stimmen.
(7)Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.
(8) Die Länder haben die nach § 140 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die Vorschrift des § 140 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Träger entsprechend anzuwenden.
§§§
A-2 | Selbstverwaltungsrecht | 5-15 |
---|
Bis zum Ablauf der am 1.Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane und der Geschäftsführung sowie die Beschlussfassung in den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abweichend von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 6 bis 10.
§§§
(1) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See besteht aus 69 Mitgliedern.
(2) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vertreterversammlungen der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse aus ihrer Mitte bestimmt, und zwar von der Vertreterversammlung
2Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten gilt § 46 Abs.2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
(3) aDie von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreterin oder
der von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt
bestimmte Arbeitgebervertreter hat dieselbe
Zahl der Stimmen wie die von der Vertreterversammlung
der Bahnversicherungsanstalt gewählten Versichertenvertreterinnen
und Versichertenvertreter;
bbei einer Abstimmung
kann sie oder er jedoch nicht mehr Stimmen
abgeben als den anwesenden Versichertenvertreterinnen
und Versichertenvertretern zustehen.
(4) Die Wahl der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Absatz 2 hat spätestens am 30.September 2005 zu erfolgen.
(5) 1Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt spätestens am
31.Oktober 2005 erstmals zusammen.
2Für die erste Sitzung
der Vertreterversammlung gelten die Vorschriften
der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der
Vorsitzende des Vorstandes der Bundesknappschaft die
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses
wahrnimmt.
§§§
(1) 1Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der
Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6
Abs.2 und 3 zusammen.
2Die Zahl der Mitglieder wird
durch die Vertreterversammlung festgelegt.
3§ 77 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entsprechend.
(2) Der am 30.September 2005 amtierende Vorstand der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.
§§§
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer
Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie
eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten
stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende
Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden.
2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
und die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste
stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen
angehören.
(2) 1In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfordert die
erstmalige Beschlussfassung über die Anpassung der
Satzung der Bundesknappschaft die Mehrheit der Stimmen
der nach § 6 Abs.2 Buchstabe a bis c bestimmten
Vertreter eines jeden dort genannten Trägers. Kommt
kein Beschluss zustande, so kann die Aufsichtsbehörde
die Satzung erlassen.
2Das Gleiche gilt, wenn die
Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung versagt
und die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde
gesetzten Frist keine neue Satzung beschließt
oder, wenn auch die neue Satzung nicht genehmigt wird.
3Für weitere Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
4Die Satzung kann Ausnahmen
vorsehen.
(3) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber erforderlich für
(4) 1Die Satzung bestimmt in Angelegenheiten der knappschaftlichen
Krankenversicherung und in Angelegenheiten
der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt Abteilung
B Regelungen zur Beschlussfassung.
2§ 64 Abs.2
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.
§§§
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
(2) 1Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft sind ab 1.Oktober 2005 Versichertenälteste der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
2Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversammlung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Bereiche
der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
wählt.
§§§
Die am 30.September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft nehmen die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs.6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1.Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.
§§§
Bis zum Ablauf der am 1.Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund abweichend von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 12 bis 14.
§§§
(1) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder
der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung
Bund.
2§ 44 Abs.5 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
2Dem Ausschuss der
Vertreterversammlung nach § 31 Abs.3b des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch gehören die aus der Vertreterversammlung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
hervorgegangenen Mitglieder an.
(2) 1Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt spätestens am 31.Oktober 2005
erstmals zusammen.
2Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung
gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74
der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend
mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende
des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des
Wahlausschusses wahrnimmt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
§§§
1Die oder der am 30.September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
die oder der am 30.September 2005 amtierende Vorsitzende
und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
nehmen die Aufgaben des Vorstandes der Deutschen
Rentenversicherung Bund bis zur Wahl des Vorstandes
der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44 Abs.6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr.
2Bis zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44 Abs.6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gehören dem Ausschuss des Vorstandes
nach § 31 Abs.3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
die oder der am 30.September 2005 amtierende Vorsitzende
und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an.
§§§
Die am 30.September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30.September 2005 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 143 Abs.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1.Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.
§§§
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30.September 2005 amtieren, nehmen bis zur Errichtung des Erweiterten Direktoriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dessen Aufgaben wahr.
§§§
A-3 | Überleitung | 16-21 |
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(1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, werden diese ab dem 1.Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem jeweils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht.
(2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwaltungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistungen zu finanzieren.
(3) 1Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen
getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet.
2Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben
ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen,
die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedarf.
§§§
1In Abänderung der Fristen
nach § 70 Abs.4 und § 71 Abs.3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund
und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung spätestens zum 30.November
2005 vorzulegen.
2Der Haushaltsplan der Deutschen
Rentenversicherung Bund kann bis zum 28.Februar 2006 beanstandet werden.
§§§
(1) 1Für das Kalenderjahr 2005 erfolgt die Finanzierung der Träger der Rentenversicherung weiterhin nach der am
31.Dezember 2004 geltenden Finanzverfassung.
2Das gilt insbesondere für die Finanzbeziehungen der Träger untereinander, mit dem Bund und mit Dritten nach den bis zum
31.Dezember 2005 in Kraft bleibenden Vorschriften.
3Der Übergang von der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung bewirkt
erst ab dem 1.Januar 2006 durch die dann nach
Artikel 86 Abs.5 in Kraft tretenden Vorschriften eine neue
Finanzverfassung für diese Träger.
(2) 1Wird in den bis zum 31.Dezember 2005 weitergeltenden Vorschriften von Trägern der Rentenversicherung
der Arbeiter gesprochen, gelten als solche bis zum
30.September 2005 die Landesversicherungsanstalten,
die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als Träger
der allgemeinen Rentenversicherung.
2Wird in diesem Zeitraum vom Träger der Rentenversicherung der Angestellten
gesprochen, gilt als solche die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte als Träger der allgemeinen
Rentenversicherung.
3Vom 1.Oktober 2005 bis 31.Dezember
2005 gelten Satz 1 und 2 entsprechend für die
Rechtsnachfolger der genannten Träger.
(3) 1Als Rentenversicherung der Arbeiter gilt im Kalenderjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit
sie von den Landesversicherungsanstalten, der Bahnversicherungsanstalt
oder der Seekasse beziehungsweise
deren Rechtsnachfolgern wahrgenommen wird.
2Als Rentenversicherung
der Angestellten gilt im Kalenderjahr 2005
die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder deren
Rechtsnachfolger wahrgenommen wird.
§§§
Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1.Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.
§§§
(1) Bis zum 30.September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(2) Bis zum 30.September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesknappschaft.
§§§
Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger informiert gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über die wesentlichen mit der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen Neuregelungen, insbesondere über die neue Versichertenzuordnung.
§§§
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