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BGBl.III/FNA 2032-1-10
Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte
des Bundes (1)
vom 26.04.72 (BGBl_I_72,747)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.11.09 (BGBl_I_09,3701)
bearbeitet und verlinkt (43)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2004 ] |
§§§
Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und (2) Beamte des Bundes (1) dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.
§§§
(1) Beamtinnen und (3) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden
im ärztlichen und Pflegedienst (4) der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs.1 und § 3 Abs.3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27.Dezember 1993 (BGBl.I S.2378/2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst (1) der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,
im Schuldienst als Lehrkraft (5).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(3) 1Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
(2) Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,
einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (6),
einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
4a. | einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, |
2Beamtinnen und (8) Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend
im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung
neben der in Nummer 3 oder 4 genannten Zulage.
3Im übrigen erhalten Beamtinnen und (9) Beamte der Besoldungsgruppen A 2 (9) bis A 8 neben den in Nummer 3, 4 oder 4a genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in
Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages.
(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
§§§
(1) (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und
die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.
(2) (1) 1Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl
für die jeweils anteilige Arbeitszeit.
2Sie
verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend
dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so daß eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen.
§§§
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und (17) Beamten in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16 | 10,56 Euro (9), 12,47 Euro (10), 17,12 Euro (11), 23,60 Euro (12). |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und (18) Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die (18) der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) (19) 1Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
§§§
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) 1Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge
entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das
4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
zu teilen.
2Bezüge, die nicht der anteiligen
Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet.
§§§
(1) 1Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Abs.1 und 2 sowie § 4a (1) gilt die volle Zeitstunde.
2aHiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in
Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß
bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme
berücksichtigt;
2bdabei ist schon die Ableistung eines
Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang
anzurechnen.
(2) (2) 1Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden.
2§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
§§§
(weggefallen)
§§§
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§§§
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