Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 BMVergV |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
§§§
Zu § 1 BMVergV |
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In § 1 wurden nach dem Wort „Mehrarbeit“ die Wörter „an Beamte des Bundes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 1 wurden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
§§§
Zu § 2 BMVergV |
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In § 2 Abs.1 Nr.2 wurden nach der Angabe „Gesellschaft geleistet wird, und“ die Wörter „im Dienst“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.11.04, durch Art.2 iVm Art.6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 09.11.04 (BGBl_I_04,2774)
§ 2 Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.34 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
2. Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),
In § 2 Abs.1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
In § 2 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „Arzt- und Pflegedienst“ durch die Wörter „ärztlichen und Pflegedienst“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
In § 2 Abs.1 Nr.6 wurde das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkraft“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 a) cc) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
In § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „oder nach entsprechendem Landesrecht“ gestrichen, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 b) aa) aaa) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
In § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.5 wurde aufgehoben und die bisherige Nr.6 wurde Nr.5, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 b) aa) bbb) und ccc) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.3 Satz 2 wurden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
In § 2 Abs.3 Satz 3 wurden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die Angabe "A 1" durch die Angabe "A 2" ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 b) cc) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
§§§
Zu § 3 BMVergV |
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§ 3 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie
die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat übersteigt und
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
(2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt.
§§§
Zu § 4 BMVergV |
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In § 4 Abs.1 wurden die Angabe „9,96 Euro“ durch die Angabe „10,27 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.2 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 wurden die die Angabe „11,77 Euro“ durch die Angabe „12,13 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.2 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 wurden die Angabe „16,15 Euro“ durch die Angabe „16,65 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.2 a) cc) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 wurden die Angabe „22,27 Euro“ durch die Angabe „22,96 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.2 a) dd) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.3 wurden die Angabe „15,03 Euro“ durch die Angabe „15,50 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.2 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.3 wurden die Angabe „18,62 Euro“ durch die Angabe „19,20 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.2 b) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.3 wurden die Angabe „22,11 Euro“ durch die Angabe „22,80 Euro“ und ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.2 b) cc) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.3 wurden die Angabe „25,83 Euro“ jeweils durch die Angabe „26,63 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Nr.2 b) dd) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 wurden die Angabe „10,27 Euro“ durch die Angabe „10,56 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.1 a) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 wurden die Angabe „12,13 Euro“ durch die Angabe „12,47 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.1 b) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 wurden die Angabe „16,65 Euro“ durch die Angabe „17,12 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.1 c) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 wurden die Angabe „22,96 Euro“ durch die Angabe „23,60 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.1 d) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.3 wurde die Angabe „15,50 Euro“ durch die Angabe „15,93 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.3 wurde die Angabe „19,20 Euro“ durch die Angabe „19,74 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.3 wurde die Angabe „22,80 Euro“ durch die Angabe „23,44 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 c) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.3 wurde die Angabe „26,63 Euro“ durch die Angabe „27,38 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 d) iVm Art.14 Abs.2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582)
In § 4 Abs.1 wurden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
In § 4 Abs.2 wurden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
In § 4 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern
des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 15,93 Euro (13),
des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 19,74 Euro (14),
des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 22,80 Euro (15),
des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 27,38 Euro (16),
des höheren Dienstes an Fachhochschulen 27,38 Euro (16).
2Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.
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Zu § 4a BMVergV |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
§§§
Zu § 5 BMVergV |
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In § 5 Abs.1 Satz 1 wurde Angabe „§§ 3, 4 Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2050)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung
des § 3 Abs.1 Nr.2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden,
des § 3 Abs.2 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden.
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BMVergV | [ ] |
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