GroMiKV | ||
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BGBl.I/FNA: 7610-2-31
Verordnung
über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten
im Bereich
der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes
vom 14.12.06 (BGBl_I_06,3065)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung
zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF)
vom 26.10.11 (BGBl_I_11,2103)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund des § 22 Satz 1 und 3 auch in Verbindung mit § 2 Abs.11 Satz 3, § 13a Abs.4 Satz 2 und 6 sowie Abs.5 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes, § 22 durch Artikel 1 Nr.29 des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) neu gefasst, § 13a zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr.19 des Gesetzes vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310), jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Gemeinsame Bestimmungen (F) |
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(1) 1Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ.
2Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen,
der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verordnung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens sicherzustellen.
(3) Treuhandvermögen im Sinne dieser Verordnung sind Vermögensgegenstände, die ein Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält und die in der Bilanz des Instituts als Treuhandvermögen ausgewiesen werden, unter der Voraussetzung, dass sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Vermögensgegenstände und die Weiterleitung von Leistungen beschränkt.
(4) (1) Derivate im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 19 Abs.1a des Kreditwesengesetzes.
§§§
(1) (1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 (2) bei
den Bilanzaktiva nach § 19 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen (3),
(4) Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsverordnung, |
den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Abs.1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert.
(2) (5) Für Derivate, für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne des § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17 bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative der Solvabilitätsverordnung bestimmten Ausnahme entsprechend.
(3) (5) Für Geschäfte, die mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes geschlossen werden, sowie für dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung.
(4) (5) 1Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1 Satz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwecke
dieser Verordnung auch von Stellen angewandt
werden, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen.
2Sie darf mit
Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich
ist, auch angewandt werden von Zweigstellen
von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des
Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute
sind, solange kein Kredit die
Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet.
3Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b
des Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen
die Laufzeitmethode unter Anwendung des
Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte
auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags
von Kreditderivaten verwenden.
(5) (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von Aufrechnungsvereinbarungen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Begriffe der Novationsposition im Sinne des § 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind.
(6) (5) Für die Bemessungsgrundlage von Krediten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 100 Absatz 11 und 12 der Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Position dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist.
(7) (5) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
1Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist Kreditnehmer diejenige Adresse, die das
Adressenausfallrisiko darstellt.
2Grundsätzlich ist Kreditnehmer bei
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
§§§
Bei Treuhandvermögen berücksichtigt nur der Treugeber den Kredit für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes, und zwar als Kredit an den Endkreditnehmer.
§§§
(1) 1Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallrisiken ergeben, bestimmt das Institut den oder die Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkonstrukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen, gerecht wird.
(2) 1Bei Anteilen eines Instituts an Investmentvermögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft kann für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das Investmentvermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zugerechnet werden, wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.32) beaufsichtigt wird,
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichtssystem nach der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend gesichert ist, oder
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zuständige Aufsichtsbehörde eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt hat.
2Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass
die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens für das Institut auf Abruf bereithält,
das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft über die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens informieren lässt,
der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument
a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,
b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, beinhaltet und
für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.
3Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Zusammensetzung des
Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber
dem betreffenden Kreditnehmer geltenden
Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkreditobergrenze
oder Gesamtbuch-Großkreditobergrenze
überschreiten, darf es bei der Überwachung
der Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Monatsultima
die Zusammensetzung des Investmentvermögens
per letztem Monatsultimo zugrunde legen.
4Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist
der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss.
5Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung
des Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes
als Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die
Großkreditobergrenze anzurechnen.
(3) 1Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen von
der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 ausschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausreichend
dargelegt sind, die revisionstechnische
Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen
ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend
abbildet.
2Es kann das Institut von der
Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung
des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten
aufgetreten sind.
§§§
1Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer einen Dritten als Kreditnehmer bestimmen.
§§§
(1) 1Institute und die nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren
der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. Geschäftstag (1) der
Monate Januar, April, Juli und Oktober ein.
2Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich.
3Gelten nach § 19 Abs.2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte
Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach
Anlage 7 einzureichen.
(2) 1Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bis
zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April,
Juli und Oktober (2) einzureichen.
2Gelten nach § 19 Abs.2 des Kreditwesengesetzes
mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach
den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den
Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6
schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen
Bundesbank einzureichen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Anzeigen nach § 13b des Kreditwesengesetzes, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.
(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 23, 34 und 38 (3) sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) 1Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer
enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt
wurden.
2Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen.
3Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen.
4Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung
zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs.2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen.
5Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den
Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen.
6Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die
Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.
(6) 1Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren.
2§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 (4) des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.
§§§
Sondervorschriften für Großkredite | ||
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Gemeinsame Bestimmungen | ||
Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen |
(1) 1Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:
(2) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen des § 51 der Solvabilitätsverordnung unmittelbar kündbar sind, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart ist, dass die Kredite, die aufgrund der Kreditzusage vergeben werden, zusammen mit allen weiteren Krediten an diesen Kreditnehmer nicht die Obergrenzen nach § 13 Abs.3 und § 13a Abs.3 bis 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes, erreichen oder überschreiten,
(2) Kreditäquivalenzbeträge und Bilanzaktiva, die sich aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapieren oder Waren, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist sowie Effektenlombardgeschäften an Handelsplätzen mit zentralen Kontrahenten ergeben, einschließlich Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten, die aus der Stellung von Sicherheiten für diese Geschäfte resultieren,
(2) andere von der für den zentralen Kontrahenten zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Forderungen des Instituts gegenüber dem zentralen Kontrahenten,
(3) Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen werden,
(4) Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt.
b) Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.
c) Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.
d) Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.
e) Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.
f) Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.
g) Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
h) Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer, (5)
(5) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten, und
(5) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Pfandbriefen refinanzierter grundpfandrechtlich besicherter Kredit vor Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.
2Wesentliche Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe h (6) sind:
3Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die
sämtliche Bedingungen nach Satz 1 Nummer 5 (7) mit Ausnahme
des Buchstaben h erfüllen, sind mit 10 Prozent
auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.
4Wird Satz 1 Nummer 5 (7) von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte,
die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank
dieses Staates emittiert wurden, angewandt,
dürfen Institute diese Behandlung für Pensions- oder
Wertpapierdarlehensgeschäfte übernehmen.
(2) (8) 1Kredite eines Instituts sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
der Kreditnehmer das Mutterunternehmen des Instituts, ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens des Instituts oder ein eigenes Tochterunternehmen des Instituts ist,
sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis gemäß § 13b des Kreditwesengesetzes einbezogen sind,
der Kreditnehmer den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut unterliegt,
keine rechtlichen oder bedeutenden tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch den Kreditnehmer an das Institut vorhanden oder absehbar sind und
die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und der Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S.1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis einbezogen werden.
(3) (8) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden und
die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind.
§§§
1Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage (2) sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind und wenn Kredite an die jeweilige Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft nach § 27 der Solvabilitätsverordnung ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent erhalten würden, sowie (5)
(3) Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs.6 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 (RGBl. S.1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben (5).
... (5)
2Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 (6) unterliegen den §§ 162, 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung (4).
§§§
Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage (2) sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
(3) die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind,
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben.
§§§
Kreditrisikominderungsbestimmungen |
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(1) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag (2) Instituten, die für Zwecke des § 10 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten (2) nach § 154 Satz 1 Nr.1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten
Wert für finanzielle Sicherheiten (2) nach § 187 der Solvabilitätsverordnung
berücksichtigen, widerrfufllich (2) gestatten, bei Krediten
im Sinne der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes
anstelle des nach § 2 ermittelten Kreditbetrags
für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze
anzurechnenden Betrags (2)
den nach Satz 2 ermittelten, an
finanzielle Sicherheiten (2) angepassten
Kreditbetrag zu verwenden.
2Der an finanzielle Sicherheiten (3) angepasste Kreditbetrag nach Satz 1 ist die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte nach
Satz 3 sämtlicher Kredite an einen Kreditnehmer.
3Der vollständig angepasste Forderungswert eines Kredits ist das Maximum aus Null und der Differenz aus
a) dem Kreditbetrag nach § 2 (4)
b) der Summe aus 1 und dem Wertschwankungsfaktor für diesen Kredit nach § 188 der Solvabilitätsverordnung und
a) dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten (5) nach § 187 der Solvabilitätsverordnung und
b) dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 der Solvabilitätsverordnung für die finanzielle Sicherheit (5) in Bezug auf den Kredit.
4Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach
§ 157 der Solvabilitätsverordnung dürfen nur für Kredite
berücksichtigt werden, die im Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts
verbucht sind.
5Bei Pensions- oder
Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren,
die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach
§ 209 der Solvabilitätsverordnung (6)
einbezogen sind, bestimmt sich der
für diese Geschäfte zu ermittelnde Kreditbetrag nach
Maßgabe des § 215 der Solvabilitätsverordnung.
(2) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag (7) Instituten, die
die Wirkungen, die finanzielle Sicherheiten (8) unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten, auf ihre Kreditrisiken haben, zuverlässig schätzen können,
abweichend von der Ermittlung der Kreditbeträge
nach § 2 widerruflich (9)
gestatten, die Besicherungswirkungen
von finanziellen Sicherheiten (9) bei der Ermittlung der Kreditbeträge
nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes
zu berücksichtigen.
2Ein Institut, das vorhandene finanzielle Sicherheiten (10) nach Satz 1 bei der Bestimmung der
Kreditbeträge berücksichtigt, muss dabei in einer Weise
verfahren, die mit dem für die Ermittlung seiner Eigenkapitalanforderungen
angewandten Ansatz in Einklang
steht.
3Institute, die für eine Forderungsklasse eigene
Schätzungen für die Risikoparameter LGD sowie
IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und die
von Satz 1 keinen Gebrauch machen, können Kreditbeträge
für die Zwecke der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes
einheitlich nach Absatz 1 oder nach
§ 13 Abs.2 (11) ermitteln.
(3) 1Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn das Institut in Bezug auf die Kredite
periodische Stresstests durchführt, welche
a) den Marktpreis von Sicherheiten berücksichtigen,
b) Risiken erfassen, die auf möglichen Veränderungen der Marktbedingungen beruhen, welche die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals oder der Eigenmittel des Instituts nachteilig beeinflussen können,
c) Risiken erfassen, die durch die Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen entstehen können, (12)
d) zur Erkennung und Überwachung dieser Risiken angemessen und geeignet sind und
e) (12) das Kreditkonzentrationsrisiko auch im Hinblick auf den Verwertungserlös der Sicherheiten berücksichtigen sowie
Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt hat, die Vorschriften und Verfahren beinhalten, welche
a) Risiken erfassen, die sich aus abweichenden Laufzeiten zwischen einem Kredit und der Sicherheit für den Kredit ergeben,
b) den Fall erfassen, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis hat, als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, und
c) aKonzentrationsrisiken erfassen, die sich aus der
Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken
ergeben;
bdazu gehören insbesondere indirekte
Konzentrationsrisiken gegenüber einem
Sicherungsgeber.
2Ergibt ein Stresstest nach Satz 1 für eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, ist für die Berechnung des Kreditbetrags nach Absatz 1 oder 2 der Marktpreis der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.
§§§
(1) 1Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung
eines Dritten besichert, kann das Institut (2)
in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2
zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf
die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten,
wenn es diesen Betrag stattdessen für die
Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b
(2) des Kreditwesengesetzes als Kredit an den
Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte
Forderung gegen den Gewährleistungsgeber
ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten
würde als eine ungesicherte Forderung gegen den
Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht.
2Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung
zu berücksichtigen.
(2) 1Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung
berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit
mindestens so lang wie die des abzusichernden
Kredits ist, und würde der gesicherte Teil
des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten
als ungesicherte Forderungen gegen den
Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht,
kann das Institut (3) im Falle einer
von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit
auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze
des Kreditnehmers verzichten,
wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung
der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b (3)
des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten
der finanziellen Sicherheit berücksichtigt,
und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung
des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers
verzichten.
2Ein Institut (3) kann zwischen
der Methode nach Satz 1 und der Methode
nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen
wählen, soweit es zur Berücksichtigung
finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung
zwischen der einfachen Methode
nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und
der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203
der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine
Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke
der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung
der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.
§§§
(1) 1Institute (2) können den Kreditbetrag von
Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum
gesichert sind, für die Berechnung des
auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden
Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten
Wertes des Wohneigentums verringern.
2Voraussetzung
hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem
Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt
oder vermietet wird oder er über das Wohneigentum
als Leasinggeber Leasingverträge mit einer
Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen
hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum
bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine
Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Voraussetzungen
nach 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung (3)
erfüllt sind.
3Dies gilt entsprechend für Kredite
aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei
denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer
des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer
seine Kaufoption ausübt.
4Als Wert der Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes
genügt.
(2) 1Institute (4) können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien
gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die vollständig errichtete
und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen,
für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze
anzurechnenden Betrags um das Niedrigere
aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Marktwertes
und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten
Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verringern.
2Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien
im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums besichert
sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer
51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen
hat.
3Die Voraussetzungen
nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und
§ 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung (5) müssen erfüllt
sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien
angemessene Mieteinkünfte erzielt werden.
4Dies
gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung
und für Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das
Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands
bleibt, bis der Leasingnehmer
seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass
für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines
anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht
nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie
2006/48/EG in Anspruch genommen hat.
5Als Wert
der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der
Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16
Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in
Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung oder ein
anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu
verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz
2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,
oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der
vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung
eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder
seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt
hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen
Grundsätze ermittelte Beleihungswert.
§§§
Abgrenzung |
---|
(1) 1Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus
allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2.
2Aufrechnungsvereinbarungen
bleiben unberücksichtigt.
3Derivate sind im
Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer,
sondern auch mit passivischer Ausrichtung
einzubeziehen.
4Kauf- und Verkaufspositionen werden
ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
(2) 1Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Absatz 1.
2Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert
oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem
Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde
liegenden Instrumente.
3Die Wahl nach Satz 2
hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.
§§§
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.
§§§
Anzeigen nach § 2 Abs.11 Satz 4 (1) des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen.
§§§
Sonderbestimmungen |
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1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach § 2 Abs.11 Satz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes festgestellt
wird.
2Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
§§§
1Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. Geschäftstag (1) der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluss mit dem Vordruck nach Anlage 3 der Deutschen Bundesbank im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung
zu stellen.
2Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
3Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber
deren Handelsbuch im Berichtszeitraum keine
Positionen und keine Bewegungen aufwies,
brauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlanzeige
zu den nachfolgenden Meldestichtagen
keine erneute Fehlanzeige abzugeben (2).
§§§
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs.2 und § 13b Absatz 6 (1) des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs.1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.
§§§
1Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen (2) Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen.
2Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder
Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen,
bleibt unberührt.
§§§
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkreditobergrenze (1) erhöht wird (Übergroßkredit).
§§§
(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden.
(2) 1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich, (2).
2§ 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt (3).
(3) ...(5)
§§§
(1) 1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen.
2Großkredite, die nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs.2
des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es
unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände
aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in
Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen
für die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht
nicht, solange das Institut sicherstellt, dass seine Großkredite jeweils nicht 80 Prozent der Großkreditobergrenze (1) überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank (1)
einreicht, aufsichtlich festlegt.
2Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher
Ausfertigung einreicht.
§§§
§§§
(1) 1aÜberschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkreditobergrenze (3), hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank (3) in einfacher Ausfertigung anzuzeigen;
1b§ 23 Absatz 2 (3) ist nicht anzuwenden.
2aDas Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird;
2buntertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt
nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
§§§
(1) 1Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs.4 des Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30.Juni bis zum
15.August schriftlich in zweifacher Ausfertigung der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen.
2In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende
Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der
potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche
Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs.4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat.
§§§
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet (1).
§§§
Sonderbestimmungen |
---|
1Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen.
2§ 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2 (1) ist nicht anzuwenden.
§§§
Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus der Summe der nachstehend aufgeführten Werte:
dem Überschuss der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kreditnehmer begebenen Finanzinstrumenten (emittentenbezogenen Nettokaufposition), wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306, 307, 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitätsverordnung zu berechnen ist,
dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach § 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach § 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung
dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko nach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverordnung,
dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach § 14 der Solvabilitätsverordnung,
den Forderungen aufgrund von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 fallen.
(2) 1Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen
Nettokaufposition nach Absatz 1
Nummer 1 Aktienindizes berücksichtigen.
2Das
Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex
gesondert ausgeübt werden.
3Das Institut hat die
Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben.
4Entscheidet
sich das Institut für die Berücksichtigung,
so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags
nach § 299 der Solvabilitätsverordnung
die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung
in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen
in den dem Aktienindex zugrunde liegenden
Aktien aufzuschlüsseln.
5Hat sich das Institut für die
Berücksichtigung entschieden, kann es sich von
dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
wieder lösen.
6Abweichend von Satz 1 hat ein Institut
einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen
Nettokaufposition nach Satz 4
zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht
wie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbesondere
nur aus wenigen Adressen besteht.
7Die Sätze 1 bis 6 gelten für andere Indizes, auch außerbörsliche,
von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.
(3) 1Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 Nummer 1 Vermögensgegenstände, die Investmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn
das Institut bei der Anlage in das Investmentvermögen das Verfahren nach § 6 Absatz 2 anwendet,
dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist,
das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten,
die Investmentanteile von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG beaufsichtigt wird,
für das Investmentvermögen mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,
die Investmentanteile auf Verlangen des Anteilsinhabers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar sind,
das Investmentvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft getrennt ist,
das investierende Institut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt und
der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet:
a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,
b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,
c) den maximal zulässigen Hebel, falls eine Hebelwirkung zulässig ist und
d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken, falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind.
2Satz 1 kann auf ein Investmentvermögen, das nicht unter Satz 1 Nummer 4 fällt, angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.
§§§
(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze (2) ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder anrechenbaren Drittrangmitteln zu unterlegen.
(2) 1Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist
die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene
Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen.
2Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit,
das durch die Gesamtbuch-Großkreditobergrenze (3)
definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen.
3aDie Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer
2 (4)
dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1 einzuordnen;
3bes steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 30 Nummer 1 (4) in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren
oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen.
4Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt
sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten
Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer
der Überschreitung der Großkreditobergrenze (5) mit den in der
Tabelle 8 der Anlage 1 aufgeführten Faktoren.
5aDauert die Überschreitung nicht länger als
zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach
den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher
Gewichtungsfaktor von 2;
5bdie Bundesanstalt kann ein Institut
von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung
des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der
Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es
bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müsste,
umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend
auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe
übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat,
um in den Genuss der Anwendung des von der Höhe
der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen
Faktors 2 zu kommen.
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist.
2Bei unerlaubten Überschreitungen kann sie höhere Unterlegungssätze festsetzen.
§§§
aWenn ein Handelsbuchinstitut bei der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition
die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
oder bei der Gesamt-Überschreitungsposition
die Grenze nach § 13a Absatz 5
Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat
es den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit
haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu
unterlegen;
bbei unerlaubten Überschreitungen kann
die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze festsetzen;
bei erlaubten Überschreitungen kann sie
niedrigere Unterlegungssätze festsetzen.
§§§
1Für die Beschlussfassungspflichten nach § 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6 (2) des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 (2) entsprechend.
2§ 20 (3) gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.
§§§
Auf Anzeigen nach § 13a Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 23 (1) anzuwenden.
§§§
Anzeigen nach § 13a Abs.2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13 Abs.2 Satz 5 oder 8 des Kreditwesengesetzes sind der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
§§§
(1) 1Überschreitet ein Handelsbuchinstitut die (3) Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung
anzuzeigen.
2§ 26 Absatz 1 (3) Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze (4) ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält.
(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung der (5) Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
§§§
Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von Handelsbuchinstituten gilt § 27 (1) entsprechend.
§§§
Sondervorschriften |
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(1) 1Auf Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8 anzuwenden.
2Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren
Verschuldung zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante
Daten nach den Anlagen 4 bis 7.
(2) 1aFür die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs.1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss
maßgeblich;
1buntertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.
2Meldestichtage sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
3In die Betragsfelder der Anlage 5 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge einzusetzen.
(3) 1Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat
das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen 100 bis 160 des Formats BA nach der Anlage 5 die Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 und
das den Kredit sichernde Unternehmen die Gewährleistung, Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5 anzuzeigen.
2Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften
anderer Institute gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren.
3Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14
Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen
in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise beteiligt sind.
(4) 1Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, wenn nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, in den Positionen 080 und 100
des Formats BA7 nach der Anlage 5 die Konsorten mit ihren Anteilen
zu nennen.
2Dies gilt auch für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann.
3Die anderen beteiligten Unternehmen zeigen
in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5 den Konsortialführer sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit an.
(5) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs.2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Millionenkreditanzeigen einzureichen.
§§§
(1) Die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen ist in den Benachrichtigungsdaten nach § 14 Abs.2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in die Meldepositionen 100, 101, 102, 110, 120, 121, 130, 140 und 150 des Formats BA der Anlage 5 aufzugliedern.
(2) 1Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden.
2Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in
3Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „darunter“-Position ausgewiesen.
4Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach
5Die Nettobeträge sind zur Summe „Ausland“ zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldensbetrag nach § 14 des Kreditwesengesetzes als Summe „EU“ auszuweisen.
(2a) (1) 1Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst
auch die Angabe des Medians über die prognostizierte
Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 10 Abs.1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes
für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine
solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben.
2Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit
angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung
der Bandbreite als Differenz aus der geringsten
und der höchsten angezeigten prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).
(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Abs.2 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.
(4) 1Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit.
2Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1
und 2 aufzugliedern.
(5) Die Deutsche Bundesbank stellt den Kreditgebern die Angaben zu den Absätzen 1 bis 4 ausschließlich in papierloser Form zur Verfügung.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
---|
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29.Dezember 1997 (BGBl.I S.3418), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15.August 2003 (BGBl.I S.1657),
außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Die §§ 8, 53, 70, 74 und 75 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 1.Januar 2008 in Kraft.
2Gleichzeitig treten die §§ 15, 30, 45 und 50 und die Anlagen 1 und 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29.Dezember 1997
(BGBl.I S.3418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15.August 2003
(BGBl.I S.1657), außer Kraft.
(3) Die ab dem 1.Januar 2008 geltende Fassung dieser Verordnung ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die für den Meldestichtag 31.März 2008 einzureichen sind.
§§§
Anlage 1 |
---|
Anlage 1 (F)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3065, 3100-3102
§§§
Anlage 2 (F)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3065, 3103
§§§
Anlage 3 (F)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3065, 3103
§§§
Anlage 4 (F)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3065, 3105-3110
§§§
Anlage 5 (F)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3065, 3111-3113
§§§
Anlage 6 (F)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3065, 3114-3115
§§§
Anlage 7 (F)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3065, 3116
§§§
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§§§