Fussnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten |
---|
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung
der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S.97),
der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S.14),
der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.97).
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S.3).
§§§
Zu Kapitel 1 GroMiKV |
---|
Nach der Überschrift für Teil 1 wurde die Überschrift des Kapitels 1 gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 1 GroMiKV |
---|
§ 1 Absatz 4 und 5 wurden aufgehoben und der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.3 a) und b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(4) Ein Effektenlombardkreditgeschäft im Sinne dieser Verordnung ist ein Kredit zum Kauf von Wertpapieren, der zumindest mit diesen Wertpapieren besichert wird und einer Nachschussverpflichtung unterliegt.
(5) Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne dieser Verordnung sind Geschäfte, bei denen sich ein Kontrahent dazu verpflichtet hat, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Barzahlung, andere Finanzinstrumente oder andere Waren zu liefern, und die Anzahl der Tage vom Geschäftsabschluss bis zum vertraglich festgelegten Lieferzeitpunkt oder Abwicklungszeitpunkt größer ist als das Minimum aus fünf Geschäftstagen und der für diese Art von Geschäften marktüblichen Anzahl von Geschäftstagen.
§§§
Zu § 2 GroMiKV |
---|
§ 2 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 2 im einleitenden Satzteil wurde das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und die Angabe „§§ 9 bis 14“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.3 a) aa) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 2 Nummer 1 wurden die Wörter „und abzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.4 a) bb) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 2 Nummer 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.4 a) cc) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 2 Absätze 2 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 3 GroMiKV |
---|
§ 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen.
2Statt des Euro-Referenzkurses darf für Beteiligungen,
einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht als Bestandteil der Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden.
3Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.
(2) § 5 Abs.2 der Solvabilitätsverordnung vom 14.Dezember 2006 (BGBl.I S.2926) gilt entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 6 GroMiKV |
---|
§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Anteilen eines Instituts an Investmentvermögen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft (Investmentanteile) ist für die
Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das
Investmentvermögen als Kreditnehmer anzusehen (Basisansatz).
2Das Institut kann sich statt des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, nach dem es das Investmentvermögen
nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen
Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe
seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen
den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zurechnet,
wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von
3Das Wahlrecht nach Satz 2 setzt voraus, dass
4Macht das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkreditmeldungen die jeweils aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss
zugrunde zu legen.
5Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze
oder Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei den
Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Zusammensetzung
des Investmentvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde legen.
6Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss.
7Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2 kann für jedes Investmentvermögen unterschiedlich, muss jedoch für die Großkredit- und
Millionenkreditmeldungen einheitlich ausfallen.
8Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit Zustimmung
der Bundesanstalt erfolgen.
(2) Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen vom Alternativansatz ausschließen, wenn die Voraussetzungen
nicht ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend
abbildet.
2Es kann das Institut vom Alternativansatz insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
§§§
§§§
Zu § 7 GroMiKV |
---|
§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer,
für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes statt des Kreditnehmers den Gewährleistungsgeber oder Schuldner aus der Sicherheit als Kreditnehmer bestimmen.
2In diesem Fall gilt § 42 Abs.1 bis 7 entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 8 GroMiKV |
---|
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurde nach den Wörtern „bis zum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 8 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „der Deutschen Bundesbank“ die Wörter „bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 8 Abs.4 wurde die Angabe „§§ 53, 70 und 74“ durch die Angabe „§§ 23, 34 und 38“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.8 c) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 8 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nr.5“ durch die Angabe „§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu Kapitel 2 GroMiKV |
---|
Nach § 8 wurden die Kapitel 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
Kreditäquivalenzbetrag | ||
---|---|---|
Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags |
(1) 1Die Beträge, mit denen Derivate und die für sie übernommenen Gewährleistungen sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind
(Kreditäquivalenzbeträge), sind grundsätzlich nach der
Marktbewertungsmethode nach § 11 zu ermitteln.
2Die Institute können von der Berücksichtigung solcher
Derivate absehen, die über einen zentralen Kontrahenten abgewickelt werden.
3Statt der Marktbewertungsmethode
kann ein Institut die Standardmethode nach § 13 oder eine von der
Bundesanstalt zugelassene Interne Modelle Methode nach
§ 14 benutzen.
4aUnbeschadet von Absatz 2, § 13 Abs.6 Satz 2, § 14
Abs.2 Satz 3 kann ein Institut nur eine der drei vorgenannten Methoden benutzen;
4bdabei darf ein Institut in zeitlich gestaffelten Schritten in die Standardmethode und vorbehaltlich § 14 Abs.2 in die Interne Modelle Methode wechseln, wenn es dies in einem Plan der Bundesanstalt darlegt.
5Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden.
6Unter den näheren Voraussetzungen des § 10 kann auch die Laufzeitmethode angewandt werden.
(2) 1Forderungsbeträge, die aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist entstehen, können nach jeder der in den §§ 11, 13 und 14
genannten Methoden berechnet werden, unabhängig davon, welche Methoden für
die Behandlung von Derivaten und Pensions- oder Darlehensgeschäften
auf Wertpapiere und Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäften
gewählt werden.
2Institute, die eine bestimmte Methode anwenden, dürfen
bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist die Risikogewichte des Ansatzes dauerhaft verwenden, unabhängig von
der Wesentlichkeit dieser Positionen.
(3) Die Beträge, mit denen Pensions- oder Darlehensgeschäfte auf Wertpapiere und Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäfte als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind, können nach der Internen Modell Methode nach § 14 ermittelt werden.
§§§
1Die Laufzeitmethode dürfen anwenden
2Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte
Teilbereiche unterschiedlich ausfallen.
3Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzprodukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen.
4Das Institut darf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsmethode übergehen.
5Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in § 9
Abs.1 genannten Geschäfte und Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Prozentsätzen
der für sie nach § 2 Nr.2 oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen.
6Die
laufzeitbezogenen Prozentsätze ergeben sich aus der Tabelle 1 der Anlage 1.
§§§
1Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind Derivate und die für sie übernommenen Gewährleistungen sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, erhöht um den Zuschlag nach der Tabelle 2 der Anlage 1 als
Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr.2 oder 3 für die
in Zukunft mögliche Risikoerhöhung.
2Der Zuschlag entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil.
3Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde.
4Fällt ein Geschäft in mehrere der Kategorien der Tabelle 2 der Anlage 1, ist der höchste einschlägige Prozentsatz für die Berechnung
des Zuschlags maßgebend.
§§§
Maßgebliche Laufzeit im Sinne von § 10 und Tabelle 2 der Anlage 1 ist
§§§
(1) 1Der Kreditäquivalenzbetrag ist separat für jede Aufrechnungsposition zu bestimmen.
2Dabei bildet jedes Derivat, das nicht mit anderen Derivaten, einschließlich gestellter oder hereingenommener Finanzsicherheiten,
in eine Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition.
3Die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags erfolgt nach der Formel 1 der Anlage 2.
(2) 1Werden Derivate von einer zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann für eine Ermäßigung der Kreditäquivalenzbeträge der darin einbezogenen
Derivate berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen des § 15 Abs.1 erfüllt
sind.
2§ 15 Abs.3 gilt entsprechend.
(3) 1Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30 bis 43 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut seinem Handelsbuch zuordnen kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 156 der Solvabilitätsverordnung anerkannt.
2In der Standardmethode berücksichtigte hereingenommene Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(4) 1Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs.2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, können im Rahmen der Standardmethode nur insoweit ermäßigt angerechnet werden, wie diese Geld- oder Wertpapiersicherheiten Kredite
an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
darstellen und die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen.
2Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31 handeln, für die die Anforderungen nach § 18 Abs.3 Nr.2 erfüllt sind, oder um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 33, für die
die Anforderungen nach § 18 Abs.3 Nr.3 erfüllt sind.
3Außerdem müssen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs.3 Nr.4 bis 7 und des § 18 Abs.4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es müssen die Anforderungen
des § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.3 bis 12 sowie des § 21 Abs.3 Satz 2 bis 4 vorliegen,
wenn und soweit Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 einbezogen sind, besichert
werden.
4Im Fall einer Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs.5 entsprechend und bei einer
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs.4
entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(5) 1Derivate sind in Risikopositionen aufzuspalten, und diese Risikopositionen sind den Risikokategorien nach Spalte 1 der Tabelle 3 der Anlage 1 zuzuordnen.
2Derivate sind wie folgt aufzuspalten:
1Bei Derivaten, die sich auf Schuldverschreibungen oder vergleichbare Finanzinstrumente als Basiswert beziehen, wird sowohl die Schuldverschreibung als auch der Zahlungsteil als Zinsrisikoposition
berücksichtigt.
2Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Gestellte und hereingenommene Finanzsicherheiten sind ebenfalls als Risikopositionen den Risikokategorien zuzuordnen.
4Dabei werden hereingenommene Finanzsicherheiten wie eine Risikoposition berücksichtigt, die in einem sofort
fälligen Anspruch auf Lieferung oder Zahlung gegen
den Kontrahenten besteht.
5Gestellte Finanzsicherheiten
werden wie eine sofort fällige Verbindlichkeit oder
Lieferverpflichtung berücksichtigt.
6Für die Zwecke
der Tabelle 4 der Anlage 1 ist als Laufzeit für
Zinsrisikopositionen, die an den Stand eines
gängigen Marktzinssatzes gebunden sind, die
verbleibende Zeit bis zu ihrer nächsten
Anpassung anzusetzen.
7Für die übrigen
Zinsrisikopositionen ist für
Schuldverschreibungen oder
vergleichbare Finanzinstrumente
die Restlaufzeit und für
Zahlungsteile eines Derivats
dessen verbleibende Lebensdauer
anzusetzen.
(6) 1Für jede Risikoposition ist ein zu berücksichtigender Betrag wie folgt zu ermitteln:
2Wenn das Institut die deltaäquivalenten Beträge und die modifizierte Duration für einzelne Risikopositionen nicht bestimmen kann, so legt entweder die Bundesanstalt den zu berücksichtigenden Betrag und den nach Spalte 2 der Tabelle 3 der Anlage 1 anwendbaren Faktor für die betreffenden Risikopositionen fest oder die Institute benutzen für die Bestimmung des Kreditäquivalenzbetrags die Marktbewertungsmethode nach § 11, ohne eine an sich berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen.
(7) 1Jede Risikoposition bildet eine eigenständige Absicherungsgruppe, soweit sie nicht nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 mit
anderen Risikopositionen zu einer Absicherungsgruppe zusammenzufassen
ist.
2Die der Risikokategorie 2 der Tabelle 3 der Anlage 1 zugeordneten Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und Bezugszinssatz in eine der sechs Risikokategorien der Tabelle 4 der Anlage 1 zuzuordnen.
3Die in derselben Währung denominierten Zinsrisikopositionen jeweils einer der Kategorien der Tabelle 4 der
Anlage 1 bilden eine eigene Absicherungsgruppe.
4Jeder Referenzschuldner eines Credit Default Swaps bildet eine eigene Absicherungsgruppe.
5Zinsrisikopositionen, die
bestehen, bilden je Schuldner eine
Absicherungsgruppe.
6Zahlungsteile, die eine Schuldverschreibung,
ein mit ihr vergleichbares Finanzinstrument oder eine
Verbindlichkeit eines Referenzschuldners nachbilden,
bilden je Referenzschuldner eine eigene
Absicherungsgruppe.
7Ein Institut kann aus allen Zinsrisikopositionen
eines bestimmten Schuldners und aus solchen mit demselben Schuldner als Referenzschuldner eine Absicherungsgruppe bilden.
8Andere Risikopositionen als Zinsrisikopositionen dürfen nur dann derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aus
identischen Finanzinstrumenten oder Waren resultieren.
9Davon abweichend können
jeweils in einer
Absicherungsgruppe zusammengefasst werden.
10Indizes dürfen nicht mit den darin enthaltenen Finanzinstrumenten oder Waren zu einer
Absicherungsgruppe zusammengefasst werden, sondern sind
jeweils einer eigenen Absicherungsgruppe zuzuordnen.
11Für die verschiedenen Absicherungsgruppen gelten die
in der Tabelle 3 der Anlage 1 festgelegten
Kreditäquivalenz-Multiplikatoren.
(8) 1Die Institute müssen über interne Verfahren verfügen, mit denen sie vor Berücksichtigung von Derivaten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob diese Derivate in eine nach
§ 15 berücksichtungsfähige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind.
2Die Institute müssen ferner über interne Verfahren verfügen, mit denen sie vor Berücksichtigung von Finanzsicherheiten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob diese Finanzsicherheiten den
Anforderungen des § 35 Abs.3 genügen.
§§§
(1) 1Der Kreditbetrag aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren, Effektenlombardkreditgeschäften
oder Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann vorbehaltlich Absatz 2 nur nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach der Internen Modelle
Methode berechnet werden.
2Dabei kann ein Institut entweder nur Derivate oder Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und Effektenlombardkreditgeschäfte oder Derivate, Pensions- oder
Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und
Effektenlombardkreditgeschäfte in die Interne
Modelle Methode einbeziehen und dabei auch
jeweils Geschäfte mit langer
Abwicklungsfrist berücksichtigen.
3Ein Institut darf die Interne Modelle Methode nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden.
4Hat es die Zustimmung der Bundesanstalt erhalten, ist es verpflichtet, die Interne Modelle Methode nach Maßgabe dieser Zustimmung dauerhaft anzuwenden.
5Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Institut die Mindestanforderungen nach § 224 der Solvabilitätsverordnung einhält.
6Hält ein Institut diese Voraussetzungen nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und nachzuweisen, dass die Anforderungen zeitnah wieder erfüllt werden können.
7Sonst kann die Bundesanstalt ihre Zustimmung
widerrufen.
(2) 1Ein Institut darf die Kreditbeträge von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten in die Interne Modelle Methode einbeziehen, wenn es dies in einem Plan der Bundesanstalt darlegt und diese
hierfür ihre Zustimmung erteilt.
2Die Zustimmung setzt voraus, dass bereits
bei Erstanwendung der Internen Modelle Methode ein wesentlicher Teil der in
Satz 1 genannten Positionen einbezogen werden und die übrigen Positionen
vorbehaltlich der Zustimmung nach Absatz 1 innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes ebenfalls nach der Internen Modelle Methode erfasst werden
sollen.
3Darüber hinaus kann die Zustimmung auch zur teilweisen Nutzung der Internen Modelle Methode erteilt werden, wenn die
Derivate und Aufrechnungspositionen, die nicht in die Interne Modelle
Methode einbezogen werden, bezogen auf ihren Kreditbetrag von
untergeordneter Bedeutung sind.
(3) 1Der Kreditbetrag ist separat für jede Aufrechnungsposition zu ermitteln.
2Für die Zwecke der Internen Modelle Methode bildet jede Adressenausfallrisikoposition, die nicht in eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition.
3Für jede Adressenausfallrisikoposition ist der jeweilige Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode zu ermitteln.
4Hierfür ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte der Aufrechnungsposition als Folge
von Änderungen von Marktpreisen schätzt.
(4) 1Über die als Teil von Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäften hereingenommenen und gestellten Finanzsicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und hereingenommenen Finanzsicherheiten berücksichtigen.
2Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30 bis 43 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut seinem Handelsbuch zuordnen kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten
Wert berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 156 der
Solvabilitätsverordnung anerkannt.
3Nach der Internen Modelle Methode berücksichtigte hereingenommene Finanzsicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(5) 1Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs.2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, können im Rahmen der Internen Modelle Methode nur insoweit ermäßigt angerechnet werden, wie diese Geld- oder Wertpapiersicherheiten
Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes darstellen und die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen.
2Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31
handeln, für die die Anforderungen nach § 18 Abs.3 Nr.2 erfüllt sind, oder um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 33, für die die
Anforderungen nach § 18 Abs.3 Nr.3 erfüllt sind.
3Außerdem müssen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs.3 Nr.4 bis 7 und des § 18 Abs.4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es müssen die Anforderungen
des § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.3 bis 12 sowie des § 21 Abs.3 Satz 2 bis 4 vorliegen, wenn
und soweit Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 einbezogen sind, besichert
werden.
4Im Fall einer Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs.5 entsprechend und bei einer
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs.4
entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(6) 1Der Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode ist der nach § 223 Abs.6 der Solvabilitätsverordnung gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte nach § 223
Abs.5 der Solvabilitätsverordnung multipliziert vorbehaltlich Absatz 7 mit dem
Faktor 1,4.
2Ein Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu höheren Kreditbeträgen führen.
(7) 1Abweichend von Absatz 6 Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die Bundesanstalt für diesen Faktor, unter
Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine eigene Schätzung vornehmen.
2Der Faktor ist nach Maßgabe des § 223 Abs.7 der Solvabilitätsverordnung von dem Institut zu schätzen.
(8) Für die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen
Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb dieser
Einzelgeschäfte nach Maßgabe des Modells nur dann erfolgen, wenn für
die Wertpapiere oder Waren, auf die sich die einzelnen Pensions-
oder Darlehensgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen dieser
Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten die in § 19 Abs.3 Nr.1
bis 6 normierten Anforderungen erfüllt sind und die weiteren
Voraussetzungen des § 19 Abs.1 Satz 3, des § 19 Abs.2 Satz 3,
des § 19 Abs.3 Nr.7 bis 10 und des § 19 Abs.4 vorliegen.
2§ 19 Abs.5 gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn
sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(9) 1Für die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen Effektenlombardkreditgeschäften darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung
gegenläufiger Positionen innerhalb dieser Einzelgeschäfte nach Maßgabe
des Modells nur dann erfolgen, wenn für die Wertpapiere, auf die sich
die einzelnen Effektenlombardgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen
dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten die in § 20 Abs.2 Nr.1
bis 4 normierten Anforderungen erfüllt sind und die weiteren
Voraussetzungen des § 20 Abs.2 Nr.5 bis 8 und des § 20 Abs.3
vorliegen.
2§ 20 Abs.4 gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
wenn sich die Effektenlombardkreditgeschäfte nicht auf Wertpapiere, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein
Marktpreis ermittelt werden kann.
(10) 1Werden Derivate von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nach Maßgabe des Modells, das das Institut für die Ermittlung seiner Kreditäquivalenzbeträge benutzt, nur dann für eine Ermäßigung der
Kreditäquivalenzbeträge der darin einbezogenen Derivate
berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen
des § 15 Abs.1 erfüllt sind.
2§ 15 Abs.3 gilt entsprechend.
(11) 1Werden Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 22 Abs.1 Satz 1 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nach Maßgabe des Modells, das das
Institut für die Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt, nur dann für eine
Ermäßigung der Kreditbeträge der darin einbezogenen Pensions- oder
Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren berücksichtigt
werden, wenn für die Wertpapiere oder Waren, auf die sich
diese Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, und für
die im Rahmen dieser Geschäfte verwandten Sicherheiten die
in § 22 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 7 normierten Anforderungen
erfüllt sind.
2Außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen des
§ 22 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und Nr.7 bis 13, des § 22 Abs.2 Satz 2 bis 4 und des § 22 Abs.3 vorliegen.
3§ 22 Abs.4 gilt entsprechend.
4Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese
Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(12) 1Soweit die in die Interne Modelle Methode einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen, sind neben den zukünftigen Marktwertänderungen auch die zukünftigen Nachschussverpflichtungen
für gestellte und hereingenommene Finanzsicherheiten abzubilden.
2Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines
Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage
zu berücksichtigen.
3Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem
Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall
beendet würden.
4Dabei gilt für diesen Zeitraum eine Untergrenze von fünf Tagen für Aufrechnungspositionen, die nur aus Pensions- oder Darlehensgeschäften
mit täglichen Sicherheitennachschüssen und Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen
für alle übrigen Aufrechnungspositionen.
§§§
Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags |
---|
(1) 1Ein Institut darf Derivate nach Maßgabe des § 16 ermäßigt anrechnen, wenn es
2Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr.2 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener
Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen.
3Ist die in Satz 1 Nr.5 genannte Aufrechnungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
unberührt.
(2) 1Die Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 muss
2Sie darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine weiter bestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.
(3) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 Gebrauch zu
machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarung bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 ausschließen,
wenn das Institut von den Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 abweicht.
§§§
(1) 1Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode
darf der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich
aus einer Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben
würde.
2An die Stelle der nach § 11 Satz 1 und 2 einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft zu erwartende Erhöhung des jeweiligen, potentiellen Eindeckungsaufwandes tritt ein einheitlicher Zuschlag Z,
der nach der Formel 2 der Anlage 2 zu ermitteln ist.
3Bei Derivaten mit Kreditinstituten oder anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine laufzeitabhängige Gewichtung
vorgegeben ist, kann das Institut die Geschäfte
4Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäfte), zur Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben.
(2) 1Sind die Voraussetzungen des § 15 erfüllt, dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 10 Satz 6 in Verbindung mit
der Tabelle 1 der Anlage 1 ermäßigte Prozentsätze angewendet werden.
2Die ermäßigten Prozentsätze betragen,
3Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche
und Verpflichtungen ergeben.
4Wenn ein Institut von dieser Möglichkeit
Gebrauch macht, sind die ermäßigten Prozentsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.
(3) Bei Anwendung der Standardmethode ist der Kreditäquivalenzbetrag separat für jede Aufrechnungsposition nach Maßgabe des § 13 in Verbindung mit den Berechnungsvorgaben der Formel 1 der Anlage 2 zu ermitteln, wobei insbesondere die Vorgaben des § 13 Abs.2 zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Anwendung der Internen Modelle Methode ist der Kreditäquivalenzbetrag separat für jede Aufrechnungsposition nach Maßgabe des § 14 zu ermitteln, wobei insbesondere die Vorgaben des § 14 Abs.10 zu berücksichtigen sind.
§§§
(1) 1Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach den §§ 9 bis 14 auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor Abschluss des Vertrags von der Rechtswirksamkeit der
Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnungen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es den Abschluss des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann.
2Die Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags kann dabei entweder nach der Marktbewertungsmethode, nach der Standardmethode, nach
der Internen Modelle Methode oder nach der Laufzeitmethode erfolgen.
(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.
(3) 1Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeignetes Rechtsgutachten zu stützen.
2Es hat das Rechtsgutachten der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.
§§§
§§§
Zu Kapitel 3 GroMiKV |
---|
Kapitel 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
Anrechnungsmäßige Verrechnung | ||
---|---|---|
Verrechnung bei Einzelgeschäften |
(1) Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, Kredite an diesen Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes sind, darf das Institut diese Sicherheiten unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuss der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen, wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, dass das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann.
(2) 1Die Anwendung der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode ermittelt wird.
2Bei der Marktbewertungsmethode sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, der
dem Vertragspartner nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem
Ausfall des Instituts entstünde.
3§ 11 Satz 3 gilt entsprechend.
4Der aufgrund der Marktbewertungsmethode nach § 11 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nr.2 oder 3 für jede gesicherte Verbindlichkeit
ebenfalls zu bestimmende Zuschlag darf in die Verrechnung nach Absatz 1 nicht miteinbezogen werden.
5Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt sich eine
etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das
Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten
aus Derivaten gestellt hat, nach Maßgabe des § 13 Abs.4.
6Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, bestimmt
sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten,
die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner
Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, nach Maßgabe des
§ 14 Abs.5.
(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
(4) 1Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut sich aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen,
dass die Besicherungsvereinbarung rechtswirksam ist und bei Insolvenz des
Vertragspartners eine Verrechnung der gestellten Sicherheiten gegen die
gesicherten Verbindlichkeiten rechtswirksam erfolgen kann.
2Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.
(5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
(1) 1Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die
sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions-
oder Darlehensgeber ist, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des
Absatzes 3 vornehmen.
2Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine
anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb
einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder
Waren unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 nur nach Maßgabe
des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner
Kreditbeträge benutzt.
3Eine ermäßigte Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Pensions- oder Darlehensnehmer verpflichtet ist, die ihm vom Institut gegen Zahlung eines Geldbetrags oder Bestellung einer Sicherheit auf Zeit überlassenen Wertpapiere oder Waren an das Institut zurückzuübertragen.
(2) 1Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verechnung gegenläufiger Positionen bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder
Darlehensnehmer ist, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 3 vornehmen.
2Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine
anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb
einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere
oder Waren unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 nur nach
Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung
seiner Kreditbeträge benutzt.
3Eine ermäßigte Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Pensions- oder Darlehensgeber verpflichtet ist, die in Pension gegebenen oder als Darlehen gewährten Wertpapiere oder Waren vom Institut zurückzuerwerben oder
-zunehmen und er die Pflicht hat, die ihm vom Institut für die zeitweise
Überlassung von Wertpapieren oder Waren gestellten Sicherheiten
an das Institut zurückzuübertragen.
(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 oder 2 darf nur erfolgen, wenn
(4) 1Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut sich aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen,
dass der Vertrag über das jeweilige Pensions- oder Darlehensgeschäft
rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine
Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen
aus dem jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschäft
rechtswirksam erfolgen kann.
2Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.
(5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 und 2 ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Pensions- oder Darlehensgeschäfte seinem Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer günstigeren Anrechnung zu kommen, oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
(1) 1Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen aus Effektenlombardkreditgeschäften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 2 vornehmen.
2Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine anrechnungsmäßige
Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur nach Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt.
(2) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
(3) 1Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat sich das Institut aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen, dass der Vertrag über das jeweilige Effektenlombardkreditgeschäft rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem jeweiligen Effektenlombardkreditgeschäft
rechtswirksam erfolgen kann.
2Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.
(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Effektenlombardkreditgeschäfte seinem Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer günstigeren Anrechnung zu kommen, oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Effektenlombardkreditgeschäfte nicht auf Wertpapiere, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
Verrechnung - Aufrechnungsvereinbarungen |
---|
(1) 1Ein Institut, das einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in
eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs.2
erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind,
Geld- oder Wertpapiersicherheiten gestellt hat, darf
diese Sicherheiten, soweit sie Kredite an diesen Vertragspartner
im Sinne von § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
darstellen, unter den Voraussetzungen
des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuss der
Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und
der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere
über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten
anrechnen.
2Eine ermäßigte Anrechnung darf nur erfolgen,
wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den
Parteien sicherstellt, dass das Institut diese Kredite bei
Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten
Verbindlichkeiten aufrechnen kann.
(2) 1Die Anwendung des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Betrag
der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode
ermittelt wird.
2Bei der Marktbewertungsmethode
sind die gesicherten Verbindlichkeiten
mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen,
der sich bei Anwendung der Regelung des § 16
Abs.1 Satz 1 für sie ergibt.
3§ 11 Satz 3 gilt entsprechend.
4Der für die gesicherten Verbindlichkeiten nach
Maßgabe des § 16 Abs.1 Satz 2 ebenfalls zu bestimmende,
einheitliche Zuschlag darf in die nach Absatz 1
vorgesehene Verrechnung nicht miteinbezogen werden.
5Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge
die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt
sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von
Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem
Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten
aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen
des § 15 Abs.2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind, gestellt hat, nach
Maßgabe des § 13 Abs.4.
6Wendet ein Institut für die
Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Interne Modelle
Methode nach § 14 an, bestimmt sich eine etwaige,
ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten,
die das Institut einem Vertragspartner zur
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in
eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs.2
erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind,
gestellt hat, nach Maßgabe des § 14 Abs.5.
(3) 1Das Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn
die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zu Marktpreisen bewertet werden,
die Geld- oder Wertpapiersicherheiten die Voraussetzungen des § 18 Abs.3 Nr.2 oder Nr.3 erfüllen,
der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung die Anforderungen des § 18 Abs.3 Nr.6 erfüllt,
2Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr.8 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener
Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen.
3Ist die in Satz 1 Nr.10 genannte Besicherungsvereinbarung
in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen
der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten
Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach
Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer
oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren
nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen
dieser Vorschrift abweicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
(1) 1Sind entweder Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich jeweils auf Wertpapiere oder Waren beziehen, in eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext
kann das Institut den Kreditbetrag, der nach Maßgabe
des § 29 Abs.1 Satz 5 in Verbindung mit § 215 der
Solvabilitätsverordnung zu ermitteln ist, unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluss
ansetzen.
2Wendet das Institut für die
Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle
Methode nach § 14 an, kann die in Satz 1 genannte
Aufrechnungsvereinbarung nur nach Maßgabe des Modells,
das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge
benutzt, für eine Ermäßigung der Kreditbeträge
der darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte
über Wertpapiere oder Waren berücksichtigt
werden, falls die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(2) 1Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn
2Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr.9 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener
Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen.
3Ist die in Satz 1 Nr.11 genannte Aufrechnungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen
der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten
Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz 1 Nr.7 nicht vor und sind dennoch sowohl Pensions-
oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch
des Instituts zugeordnet werden, als auch Pensions- oder
Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch des
Instituts zugerechnet werden, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen, darf eine buchübergreifende,
anrechnungsmäßige Verrechnung zwischen
den in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäften,
die entweder dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch
des Instituts zugerechnet werden, nicht erfolgen.
2Für aufsichtsrechtliche Zwecke darf jedoch das Institut das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 jeweils
getrennt zum einen für die in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch des Instituts
zugeordnet werden, und zum anderen für die in die
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen
Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch
des Instituts zugerechnet werden, anwenden,
wenn für diese Anlage- und Handelsbuchgeschäfte
und für die jeweils nur auf die dem Handelsbuch des
Instituts einerseits und die dem Anlagebuch des Instituts
andererseits zugeordneten Pensions- oder Darlehensgeschäfte
zu beziehende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
die Anforderungen an eine ermäßigte
Anrechung nach Absatz 2 erfüllt sind.
3Die insoweit
getrennt für die dem Handelsbuch des Instituts einerseits
und die dem Anlagebuch des Instituts andererseits
zugeordneten Pensions- oder Darlehensgeschäfte
zu ermittelnden Salden sind sodann für die Bestimmung
der Eigenkapitalanforderungen zu addieren.
(4) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach
Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut
auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem
ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschließen,
wenn das Institut von den Anforderungen
dieser Vorschrift abweicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
(1) Sind Barguthaben in eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext
kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Institut bei einer Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Barguthaben zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bis zum nächsten Geschäftsschluss als Kreditbetrag bei dem Institut angesetzt werden.
(2) Ein Barguthaben im Sinne dieser Vorschrift umfasst jeden unbedingt rückzahlbaren Geldbetrag, den ein Institut von dem Vertragspartner der in Absatz 1 genannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hereinnimmt oder diesem Vertragspartner zur Verfügung stellt.
(3) 1Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn
2Sind die in Satz 1 Nr.10 genannten Unterlagen
in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt
eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer
angefertigte Übersetzung einzureichen.
3§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt.
(4) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach
Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut
auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem
ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 aus-
schließen, wenn das Institut von den Anforderungen
dieser Vorschrift abweicht.
§§§
(1) 1Eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus
etwaigen, für diese Derivate hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,
einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren,
etwaigen, für diese Pensions- oder Darlehensgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,
etwaigen, für diese Effektenlombardkreditgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,
anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15,
anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 22 sowie
erfasst werden können und nach deren Maßgabe diese Ansprüche und Verpflichtungen zu einer einheitlichen
Ausgleichsforderung verrechnet werden.
2Die produktübergreifende,
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
muss sich dabei entweder als eine produktübergreifende,
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung
von Effektenlombardkreditgeschäften oder als
eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
mit Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften
qualifizieren lassen.
3Eine produktübergreifende,
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
ohne Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften
ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen
einem Institut und seinem Vertragspartner, die
zumindest sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche
und Verpflichtungen aus den in Nummer 1 oder 7 und
den in Nummer 3 oder 9 genannten Geschäften erfasst.
4Eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
mit Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften
ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner,
die sowohl sämtliche in Geld zu erfüllenden
Ansprüche und Verpflichtungen aus den darin einbezogenen
Effektenlombardkreditgeschäften nach
Nummer 5 als auch zumindest sämtliche in Geld zu erfüllenden
Ansprüche und Verpflichtungen aus entweder
den in Nummer 1 oder 7 oder den in Nummer 3 oder 9
genannten Geschäften erfasst.
5In Geld zu erfüllende
Ansprüche und Verpflichtungen aus etwaigen Sicherheiten
dürfen nur dann von der produktübergreifenden,
zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden,
wenn die Einzelgeschäfte oder zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen,
für die diese Sicherheiten
hereingenommen oder gestellt werden, ebenfalls in die
produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind.
6Soweit in Geld zu erfüllende
Ansprüche und Verpflichtungen aus anerkannten, zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15 oder
§ 22 von der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
erfasst werden, kann es sich
bei diesen Ansprüchen und Verpflichtungen auch um
einheitliche Ausgleichsforderungen aus diesen Aufrechnungsvereinbarungen
handeln.
(2) Ein Institut darf eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für eine ermäßigte Anrechnung der darin einbezogenen Geschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen grundsätzlich nur dann nutzen wenn
es für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 anwendet und die Bundesanstalt dem Institut hierzu ihre Zustimmung erteilt hat,
die Kreditbeträge sämtlicher, in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach der Internen Modelle Methode nach § 14 ermittelt werden und
es sich bei dieser produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung um eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung handelt, deren Vertragstext
a) sicherstellt, dass die einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Einzelgeschäften und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,
b) dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Buchstabe a zu beenden, wenn der Vertragspartner mit der ihm aus einem einzelnen Geschäft oder einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt und
c) keine Bestimmung enthält, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat.
(3) Wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind, kann das Institut die einheitliche Ausgleichsforderung, die ihm bei einer Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschäften und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen unter Anwendung der Internen Modelle Methode nach § 14 zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 bis zum nächsten Geschäftsschluss als Kreditbetrag ansetzen.
(4) 1Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 nur anwenden, wenn
2Sind die in Nummer 13 genannten Unterlagen in fremder
Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt
eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer
angefertigte Übersetzung einzureichen.
3§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt.
(5) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der produktübergreifenden, zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarung bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren
nach Absatz 3 ausschließen, wenn das Institut von
den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
§§§
§§§
Zu § 9 GroMiKV |
---|
§ 25 wurde § 9, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wurden aufgehoben und die Nummern 3 bis 5 wurden die Nummern 1 bis 3, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.10 a) aa) aaa) und bbb) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
1. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, soweit die Kredite
a) 50 Prozent des Marktwertes nicht übersteigen und der Marktwert mindestens jährlich überprüft wird oder
b) die Grenzen nach § 35 Abs.1 Satz 4 Nr.1 der Solvabilitätsverordnung nicht übersteigen,
wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs.2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind,
2. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, oder Kredite aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die Gewerbeimmobilien betreffen, soweit die Kredite die Grenzen nach § 35 Abs.1 Satz 4 Nr.2 Buchstabe a der Solvabilitätsverordnung der betreffenden Immobilie nicht übersteigen, wenn die Kredite nach § 35 Abs.1 Satz 1 Nr.2 sowie Satz 3 und 6, Abs.3 und 4 der Solvabilitätsverordnung ein KSA-Risikogewicht von 50 Prozent erhalten würden,
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 9 wurden aufgehoben und die bisherige Nummer 10 wurde Nummer 4, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.10 a) aa) ccc) und ddd) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
6. Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Drittstaat aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis zu drei Monaten,
7. Forderungssalden auf Interbankverrechnungskonten bei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat,
8. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsverkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Drittstaat zur finanziellen Abwicklung von Warenund Dienstleistungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Ausführung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung mehr als 14 Kalendertage liegen,
9. Derivate mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei denen der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Wechselkursen beruht, sowie die für solche Verträge übernommenen Gewährleistungen,
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 12 wurden aufgehoben und Nummer 13 wurde Nummer 5, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.10 a) aa) eee) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
11. Beteiligungen an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs- Holdinggesellschaften, für die nicht bereits § 20 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit § 10 Abs.6 Satz 1 Nr.5 des Kreditwesengesetzes gilt, bis zu 40 Prozent der Eigenmittel des Instituts, das die Beteiligung erwirbt,
12. Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben von Kreditinstituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetragene Genossenschaften zu sein, und
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wurde der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und Nummer 6 und 7 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.10 a) aa) fff) und ggg) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 9 Absatz 1 Satz 2 wurde im einleitenden Satzteil die Angabe „Satzes 1 Nr.13 Buchstabe h“ durch die Angabe „Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe h“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.10 a) bb) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 wurde jeweils die Angabe „Satz 1 Nr.13“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.10 a) cc) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 9 Absatz 2 und 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Kredite eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs.1 oder 2 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding- Gruppe nach § 10a Abs.3 des Kreditwesengesetzes ist, brauchen nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet zu werden, wenn
a) der Kreditnehmer das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding- Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding- Gruppe ist und
b) sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Vollkonsolidierung einbezogen sind.
(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners zugerechnet werden, brauchen nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 10c Abs.2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind.
§§§
Zu § 10 GroMiKV |
---|
§ 26 wurde § 10 und die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.12 a ) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
In § 10 im einleitenden Satzteil wurden die Wörter „oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.11 b )iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 10 Nummer 2 wurde aufgehoben und die Nummern 3 und 4 wurden die Nummern 2 und 3, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.11 c) und d) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu drei Jahren an
a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden und sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,
§ 10 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.11 e) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 10 Satz 1 Nummer 1 wurde das Wort „sowie“ angefügt, in Nummer 2 am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 a9 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
3. (3) Kredite an kommunale Zweckverbände sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch kommunale Zweckverbände ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind.
In § 10 Satz 2 wurde die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 11 GroMiKV |
---|
§ 27 wurde § 11 und die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
In § 11 im einleitenden Satzteil wurden die Wörter „oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 11 Nummer 1 wurde aufgehoben und die Nummern 2 und 3 wurden die Nummern 1 und 2, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.7 c) und d) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über drei Jahren von
a) Kreditinstituten mit Sitz im Inland,
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
c) Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
f) zentralen Kontrahenten oder
g) Wertpapier- oder Terminbörsen, sofern für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird, sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und sie nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden,
§ 11 Absatz 2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.7 b) bb) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 28 GroMiKV |
---|
§ 28 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Kreditwesengesetzes hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüberschuss gesichert werden.
(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und
b) für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird,
(3) 1Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen
täglich zum Marktpreis bewertet werden, dürfen
nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden, und die
Besicherung muss eine gleiche oder längere Restlaufzeit
als der zu sichernde Kredit haben.
2Der Marktwertüberschuss
im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um
den der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu
besichernden Kreditbetrag übersteigt.
3Er beläuft sich auf
50 Prozent bei Schuldverschreibungen von
a) Kreditinstituten mit Sitz im Inland,
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
c) Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
f) Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die Voraussetzungen des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes nicht vorliegen, oder
g) multilateralen Entwicklungsbanken, für die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes nicht vorliegen,
sofern die zu sichernden Kredite eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Jahren haben,
(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
§§§
§§§
Zu § 12 GroMiKV |
---|
§ 29 wurde § 12 und die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 a) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
In § 12 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „widerruflich“ gestrichen und werden die Wörter „abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und von § 28“ durch das Wort „widerruflich“ und die Wörter „nach den §§ 2 und 9 ermittelten Kreditbetrags“ durch die Wörter „nach § 2 ermittelten Kreditbetrags für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags“ sowie jeweils das Wort „Finanzsicherheiten“ durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 b) aa) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 1 Satz 2 wurde das Wort „Finanzsicherheiten“ durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.5 b) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a wurden die Wörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die Angabe „nach § 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 b) cc) aaa) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wurde im Buchstaben a das Wort „Finanzsicherheiten“ durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“ und im Buchstaben b das Wort „Finanzsicherheit“ durch die Wörter „finanzielle Sicherheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 b) cc) bbb) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 1 Satz 5 wurde die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 209 der Solvabilitätsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 b) dd) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 2 Satz 1 wurde im einleitenden Satzteil wird das Wort „widerruflich“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 c) aa) aaa) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wurde das Wort „Finanzsicherheiten“ durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 c) aa) bbb) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 2 Satz 1 im Satzteil nach Nummer 3 wurden die Wörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die Wörter „nach § 2 widerruflich“ und das Wort „Finanzsicherheiten“ durch die Wörter „finanziellen Sicherheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 c) aa) ccc) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort „Finanzsicherheiten“ durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 c) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 28“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 c) cc) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wurde Wort „und“ gestrichen und der Buchstabe e angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.14 c) bb) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 13 GroMiKV |
---|
§ 30 wurde § 13 und neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Erfüllt ein Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 34 und die Mindestanforderungen an die jeweiligen Sicherungsinstrumente nach den §§ 35 bis 40, darf es
nach den §§ 41 bis 43 bewerten und im Rahmen der jeweiligen Vorschriften als anzeige- oder anrechnungserleichternd berücksichtigen.
(2) Ein Kredit gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument
bei teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Kredit vertragsgemäß verwertet oder in Anspruch genommen werden darf und
nicht bereits anderweitig als Sicherungsinstrument berücksichtigt wird.
§§§
In § 13 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Kreditinstitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt und die Angabe „und 14“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 13 Abs.2 Satz 1 wurde in Satz 1 die Angabe „und 14“ gestrichen und in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort „Kreditinstitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 14 GroMiKV |
---|
§ 31 wurde § 14 und neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
Sicherheiten nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Kreditwesengesetzes und nach § 28 sind vorbehaltlich anderer Bestimmungen nach § 32 Abs.4 und 5 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten.
§§§
In § 14 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Kreditinstitute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.5 a) aa) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 14 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „nach § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung“ durch die Wörter „nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.5 a) bb) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 14 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Kreditinstitute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.5 b) aa) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 14 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung“ durch die Wörter „Die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.5 b) bb) iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 32 GroMiKV |
---|
Die § 32 bis § 43 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Als Gewährleistung gelten Garantien, Bürgschaften, Kreditderivate und vergleichbare Gewährleistungen.
(2) Als Kreditderivate im Sinne des Absatzes 1 gelten Credit Default Swaps, Total Return Swaps und Instrumente, die sich aus diesen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, mit Ausnahme der Credit Linked Notes.
(3) Berücksichtigungsfähig sind Gewährleistungen, die nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d oder Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr.1 oder 4 abgegeben werden.
(4) Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b des Kreditwesengesetzes oder ein nicht insolvenzfest bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder ähnliches Papier nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes darf wie eine Gewährleistung des Drittinstituts berücksichtigt werden, wenn die Mindestanforderungen nach § 36 erfüllt sind.
(5) 1Die dem sicherungsnehmenden Institut zugeflossenen Erlöse aus seiner Emission einer Credit Linked
Note nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b des
Kreditwesengesetzes sind berücksichtigungsfähig,
wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit
Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig
wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt
werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default
Swap von einem Gewährleistungsgeber nach § 20
Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder Abs.3 Satz 2
Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr.1
oder 4 abgegeben wurde.
2Für die Ermittlung des Betrags
der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr.3
der Solvabilitätsverordnung entsprechend.
(6) 1Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch verbuchten Kreditderivat
ab, muss das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko zunächst
auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden, bevor eine
Anerkennung der Besicherungswirkung
erreicht wird.
2Ist das Kreditrisiko
aus dem Handelsbuch an einen Gewährleistungsgeber
nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder
Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder nach
§ 26 Nr.1 oder 4 übertragen, kann die Besicherung für
die Kredite des Anlagebuchs als Gewährleistung berücksichtigt
werden.
§§§
Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten sind
Sicherheiten im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Kreditwesengesetzes sowie des § 66, die mindestens eine Handelsbuchposition des Instituts besichern und nicht bereits zu den berücksichtigungsfähigen Finanzsicherheiten zählen.
§§§
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.
(2) 1Ein Institut muss auch für Kredite, für die es Kreditrisikominderungstechniken anzeige- oder anrechnungserleichternd
berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung des
besicherten Kredits durchführen und imstande sein, dies der
Bundesanstalt nachzuweisen.
2Im Fall von Pensions- oder Darlehensgeschäften
über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert
der Positionen betreffen.
(3) 1Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente
müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein.
2Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit festzustellen und diese durch anlassbezogene
Überprüfungen fortwährend sicherzustellen.
§§§
(1) Um eine berücksichtigungsfähige Finanzsicherheit berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach Absatz 4 bis 10 erfüllen.
(2) 1Die Bonität des Kreditnehmers des besicherten
Kredits darf mit dem Wert der diesen Kredit besichernden
Finanzsicherheit nicht wesentlich positiv korreliert
sein.
2Wertpapiere, die vom Kreditnehmer oder einer
Person, die mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs.2 des Kreditwesengesetzes bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als Finanzsicherheit
berücksichtigt werden, es sei denn, die Wertpapiere
sind von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte
Schuldverschreibung nach § 20 Abs.3 Satz 2 Nr.3
des Kreditwesengesetzes und dienen als Sicherheit im
Rahmen eines Pensions- oder Darlehensgeschäftes.
(3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit nach der Rechtsordnung erfüllen.
(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der Finanzsicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein.
(5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von Finanzsicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich
Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen oder in Zusammenhang mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts.
(6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfügen.
(7) Ein Institut muss hereingenommene Finanzsicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der Finanzsicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.
(8) Wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die Finanzsicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.
(9) Ein Institut muss das Recht haben, bei Ausfall oder Insolvenz des Kreditnehmers und, wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, des Sicherheitenverwahrers oder bei einem anderen vertraglich vereinbarten Kreditereignis die Finanzsicherheit zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten.
(10) Die Restlaufzeit der Besicherung muss mindestens so lang sein wie die Restlaufzeit des besicherten Kredits.
§§§
Eine Bareinlage, ein Einlagenzertifikat oder ein ähnliches Papier bei einem Drittinstitut erfüllt die Mindestanforderungen, wenn
die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut offen an das sicherungsnehmende Institut verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,
die Verpfändung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,
das Drittinstitut über die Verpfändung oder Sicherungsabtretung informiert worden ist und
das Drittinstitut aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das sicherungsnehmende Institut oder mit dessen vorheriger Zustimmung an andere vornehmen darf.
§§§
(1) 1Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung potentieller Konzentrationen von Risiken aus der Berücksichtigung von Gewährleistungen anwendet.
2Das Institut muss darlegen können, wie seine Praxis der Berücksichtigung von Gewährleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils
verbunden ist.
muss für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich des § 38 Abs.3 Satz 1 Nr.2, auch in Verbindung mit Satz 2, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründen,
muss eine eindeutig bestimmte und unveränderbare Reichweite haben,
darf keine Vertragsbedingung enthalten, die
a) dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,
b) die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität des gewährleisteten Kredits erhöht,
c) dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen oder
d) aden Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei
Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das
sicherungsnehmende Institut zu leisten;
binsbesondere
muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass
das Institut den Gewährleistungsgeber
in Anspruch nehmen kann, sobald der
Schuldner der gewährleisteten Position auf eine
fällige Forderung nicht leistet,
muss die besonderen Mindestanforderungen an
a) Gewährleistungen mit Ausnahme von Kreditderivaten nach § 38 oder
§§§
(1) Eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, erfüllt die besonderen Mindestanforderungen, wenn
das sicherungsnehmende Institut bei Eintritt des Gewährleistungsfalls berechtigt ist, zeitnah vom Gewährleistungsgeber die Zahlung aller offenen Forderungen aus dem besicherten Kredit zu verlangen, ohne zuvor gegen den Kreditnehmer einen Beitreibungsversuch unternommen haben zu müssen, und
sie eine ausdrücklich dokumentierte Verpflichtung des Gewährleistungsgebers begründet.
(2) Für eine Gewährleistung, die einen durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum besicherten Kredit gewährleistet, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr.1 und nach § 37 Abs.2 Nr.3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach Eintritt des Gewährleistungsfalls verlangt werden kann.
(3) 1Ein Kredit, der durch eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, besichert ist, deren Gewährleistungsgeber seinerseits für die abgegebene Gewährleistung über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr.1 oder 4 verfügt, darf als vom Rückgewährleistungsgeber gewährleistet behandelt werden, wenn
die Rückgewährleistung sämtliche Zahlungsansprüche aus dem gewährleisteten Kredit abdeckt,
die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Besicherung nicht belastbar ist, und
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Gewährleistungsgeber der Rückgewährleistung nicht zu den Gewährleistungsgebern nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr.1 oder 4 zählt, die Rückgewährleistung aber ihrerseits durch einen Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr.1 oder 4 gewährleistet wird.
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 Nr.1 gilt für eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, als erfüllt, die von einem Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr.1 oder 4 als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegeben wurde, wenn entweder
das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls vom Gewährleistungsgeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu verlangen, die so bemessen ist, dass sie eine belastbare Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts aus dem gewährleisteten Kredit abdeckt, einschließlich des Verlusts aus der Nichtzahlung von Zinsen oder sonstiger vom Kreditnehmer des gewährleisteten Kredits geschuldeter Zahlungen, oder
das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass die Gewährleistung aus anderen Gründen sämtliche aus dem gewährleisteten Kredit geschuldete Zahlungen effektiv absichert, einschließlich geschuldeter Zinsen und sonstiger geschuldeter Zahlungen.
§§§
(1) Ein Kreditderivat erfüllt die besonderen Mindestanforderungen, wenn
für das Kreditderivat mindestens eines der folgenden Kreditereignisse dann eingetreten sein wird, wenn
a) nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht länger als die Karenzzeit der gewährleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewährleisteten Position die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat,
b) über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde,
c) der Schuldner der gewährleisteten Position zahlungsunfähig ist oder seinen Schuldendienst allgemein eingestellt hat,
d) der Schuldner der gewährleisteten Position schriftlich sein Unvermögen erklärt hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,
e) vorbehaltlich § 42 Abs.10 der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöst, und
f) zu Buchstabe a bis e vergleichbare Ereignisse eingetreten sind, und
eindeutig festgelegt ist, wer für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses zuständig ist, diese Feststellung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit des Gewährleistungsgebers fällt und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, dem Gewährleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses für ein Kreditderivat anzuzeigen.
(2) 1Bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich vorsehen, muss das sicherungsnehmende Institut ein Verfahren für die zuverlässige Verlustschätzung aus einem Kreditereignis anwenden.
2Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Kreditereignis Schätzwerte für die gewährleistete Position
einholen.
(3) Ist der Gewährleistungsgeber des Kreditderivats nur gegen Übertragung der gewährleisteten Position zu leisten verpflichtet, darf eine hierfür etwaig notwendige Zustimmung des Schuldners der Position nach den Vertragsbedingungen nicht unbegründet verweigert werden.
(4) 1Ein Kreditderivat darf nur für eine Position zur Absicherung herangezogen werden, die
entweder die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats ist oder für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses heranzuziehen ist oder
in Bezug auf die unter Nummer 1 genannte Verbindlichkeit
a) dieser im Rang nicht nachgeht,
b) von derselben Person geschuldet wird und
c) mit dieser durch rechtswirksame wechselseitige Verzugsklauseln oder wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln verbunden ist.
2Für ein Kreditderivat ist die Referenzverbindlichkeit die Verbindlichkeit, die für die Bestimmung der Höhe des Barausgleichs herangezogen wird oder die in dem Kreditderivat als lieferbare Verbindlichkeit bezeichnete Verpflichtung.
(5) Vereinnahmt das sicherungsnehmende Institut Nettozahlungen aus einem Total Return Swap als Ertrag, so muss die Wertverschlechterung der besicherten Position bilanziell erfasst werden.
(6) Darf das Kreditderivat in Anspruch genommen werden, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und beendet dies den Vertrag, müssen die Anforderungen der Absätze 3 und 5 für jede der im Korb enthaltenen Positionen erfüllt werden.
§§§
1Für berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten und Gewährleistungen gelten die Mindestanforderungen der §§ 34 bis 39.
2Für Handelsbuchsicherheiten nach § 33 Nr.3 gelten keine besonderen Mindestanforderungen.
§§§
(1) Finanzsicherheiten werden mit ihrem nach § 35 Abs.7 bestimmten Marktwert bewertet.
(2) Für außerbörslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und c des Kreditwesengesetzes nur, soweit
(3) Für außerbörslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes unter der Voraussetzung, dass
der Kredit mit mindestens 10 Prozent des Kreditäquivalenzbetrags bei den Anzeigen nach § 13 Abs.1, § 13a Abs.1 oder § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes und bei der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen berücksichtigt wird.
(4) 1Lauten Kredite und Finanzsicherheiten nicht auf die gleiche Währung, sind Kredite, soweit sie durch Finanzsicherheiten nach
§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Kreditwesengesetzes gedeckt sind, mindestens in Höhe von 20 Prozent ihres Kreditbetrags oder Kreditäquivalenzbetrags bei den Großkreditanzeigen zu berücksichtigen, und
§ 28 Abs.1 gesichert werden, mindestens in Höhe von 20 Prozent ihres Kreditbetrags oder Kreditäquivalenzbetrags auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.
2Satz 1 Nr.1 gilt auch bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 20 Abs.3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(5) Außer bei der Anwendung des Absatzes 3 ist ein Abschlag von 20 Prozent auf den Marktwert der Finanzsicherheiten im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes vorzunehmen.
§§§
(1) Bei Gewährleistungen gilt grundsätzlich als Wert der Besicherung (G) der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Gewährleistungsgeber für den Fall des Eintritts des Kreditereignisses verpflichtet hat.
(2) 1Besteht eine Inkongruenz zwischen der Währung
des Kredits und der Währung der Gewährleistung, so wird der Wert der
Gewährleistung durch den Schwankungsfaktor
HFX nach der Formel G* = G x (1– HFX)
herabgesetzt.
2Dabei ist G der Nominalbetrag der Besicherung
nach Absatz 1, G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken
angepasste Wert G und HFX der Schwankungsfaktor
für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen
der Gewährleistung und dem Kredit.
3Bei Währungsinkongruenzen
gilt der Schwankungsfaktor HFX nach der Tabelle 5 der Anlage 1.
4Liegt keine Währungsinkongruenz vor, gilt G* = G.
(3) 1Wird ein Kredit vollständig durch eine Gewährleistung besichert, dann wird G* um etwaige Laufzeitinkongruenzen nach Absatz 5 angepasst.
2GA ist der Wert G*, der an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst ist.
(4) 1Wird der Kredit nur zum Teil durch eine Gewährleistung besichert, dann ergibt sich der unbesicherte Kreditbetrag nach der Formel E – GA.
2E ist der Kreditbetrag.
(5) 1Eine Laufzeitinkongruenz liegt vor, wenn die
Restlaufzeit der Gewährleistung kürzer ist als die Restlaufzeit
des Kredits.
2Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, so wird die Gewährleistung nur anerkannt, wenn deren Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und deren vertragliche Restlaufzeit mindestens drei Monate beträgt oder wenn die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Kredits nicht länger ist als die vertragliche Restlaufzeit der Gewährleistung.
3Die Laufzeit der Gewährleistung und die Laufzeit des Kredits müssen nach der Formel GA = G* x (t – t*) / (T–t*) im angepassten Wert der Gewährleistung berücksichtigt werden.
4Der Wert t ist gleich der verbleibenden Anzahl
von Jahren bis zu dem nach Absatz 7 und 8 bestimmten Fälligkeitstermin der Gewährleistung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist.
5Der Wert T ist gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Absatz 6 bestimmten Fälligkeitstermin des Kredits oder
gleich fünf Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist.
6Der Wert t* ist gleich 0,25.
(6) Die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jeden Kredit der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.
(7) 1Die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende
Restlaufzeit ist für jede Gewährleistung der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder Kündigung der Besicherung.
2Hat der Gewährleistungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Besicherung
dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin.
3Hat der Sicherungsnehmer
eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen
Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts
dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, die Gewährleistung
vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, so wird
der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin
als Restlaufzeit der Gewährleistung angenommen.
4Andere Kündigungsmöglichkeiten
des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung
der Restlaufzeit einer Gewährleistung.
(8) Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, enden, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.
(9) Werden abweichend von § 38 Abs.1 Nr.1 bestimmte Forderungen nicht von der Gewährleistung erfasst, so ist der Wert der Gewährleistung entsprechend herabzusetzen.
(10) Der Betrag eines als Gewährleistung berücksichtigungsfähigen Kreditderivats, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöst, ist,
wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines Kreditereignisses zu zahlenden Betrag ist, 60 Prozent des nach Absatz 1 ermittelten Betrags,
sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll.
§§§
(1) Für die Bewertung von Gewährleistungen, die Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs nach § 60 Nr.2 bis 7 besichern, gilt § 42.
(2) 1Ein Institut muss bei einer Besicherung seiner
Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs nach § 60 Nr.2 bis 7 mit Finanzsicherheiten die umfassende Methode für berücksichtigungsfähige
Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung
anwenden.
2§ 25 Abs.1 Satz 1 Nr.13 und § 41 gelten nicht.
3Für Finanzinstrumente nach § 1a Abs.3 des Kreditwesengesetzes und Waren, die nicht zu den berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumenten zählen, gelten Satz 1 und bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen die folgenden Bedingungen:
Verwendet ein Institut aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren, werden die Wertpapiere und Waren mit dem Wertschwankungsfaktor für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden, behandelt.
Verwendet ein Institut selbst geschätzte Schwankungsfaktoren, müssen die Volatilitätsanpassungen für alle Bestandteile einzeln ermittelt werden.
Verwendet ein Institut den auf internen Methoden basierenden Ansatz zur Ermittlung des Forderungswerts für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie aus dem Mengengeschäft, kann es diesen Ansatz auch im Handelsbuch zugrunde legen.
§§§
§§§
Zu § 15 GroMiKV |
---|
§ 44 wurde § 15 und neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Abs.11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus
(2) 1Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente in Ansatz gebracht.
2Für die Bemessung der anderen Positionen
gilt § 2.
3Die §§ 9 bis 24 sind nicht anzuwenden.
§§§
§§§
Zu § 16 GroMiKV |
---|
§ 45 wurde § 16 und neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
1Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes und den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften, soweit diese Positionen dem Handelsbuch zugerechnet werden.
2§ 44 Abs.2 ist anzuwenden.
§§§
§§§
Zu § 17 GroMiKV |
---|
§ 46 wurde § 17 und in der Überschrift und im Wortlaut wurde jeweils die Angabe „§ 2 Abs.11 Satz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.20 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 18 GroMiKV |
---|
§ 47 wurde § 18, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.21 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 19 GroMiKV |
---|
§ 48 wurde § 19 und in Satz 1 wurde nach der Angabe „bis zum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 19 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.22 b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 20 GroMiKV |
---|
§ 49 wurde § 20 und in der Überschrift und im Wortlaut wurden nach den Wörtern „§ 13 Abs.2“ die Wörter „und § 13b Absatz 6“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.23 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 21 GroMiKV |
---|
§ 50 wurde § 21 und in Satz 1 wurde die Angabe „§ 53 Abs.3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 21 Satz 1 wurden die Wörter „oder nach § 23 Absatz 3 halbjährlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 22 GroMiKV |
---|
§ 51 wurde § 22 und in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils das Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.25 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 52 GroMiKV |
---|
§ 52 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.26 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
Die Bundesanstalt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haftendem Eigenkapital nach § 13 Abs.3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen.
§§§
§§§
Zu § 23 GroMiKV |
---|
§ 53 wurde § 23, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.27 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 23 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „ , solange der Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.27 a) aa) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 23 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.27 a) bb) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
In § 23 Absatz 3 Satz 1 wurde nach den Wörtern „bis zum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.27 b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 23 Absatz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Kreditinstitut, das Bankgeschäfte ausschließlich nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.12 des Kreditwesengesetzes betreibt, kann abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 8 jeweils bis zum 15. Geschäftstag (4) der Monate Januar und Juli die Großkredite des vorangegangenen Halbjahres anzeigen, wenn diese ausschließlich durch Kredite nach § 20 Abs.3 Satz 2
Nr.2 des Kreditwesengesetzes entstanden sind.
2Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut, das Satz 1 anwendet, hat dies unverzüglich der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen.
3Das Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut kann sich von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der
Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige einreicht.
§§§
Zu § 24 GroMiKV |
---|
§ 54 wurde § 24 und in Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt und die Wörter „in zweifacher Ausfertigung“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.28 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 25 GroMiKV |
---|
§ 55 wurde § 25 und die Wörter „in zweifacher Ausfertigung“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.29 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 25 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
Anzeigen nach § 13 Abs.2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank (1) einzureichen.
§§§
§§§
Zu § 26 GroMiKV |
---|
§ 56 wurde § 26 und die Wörter „in zweifacher Ausfertigung“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.30 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In der Überschrift des § 26 wurde das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.30 a) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 26 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt, das Wort „jeweils“ gestrichen und die Angabe „§ 53 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.30 b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 27 GroMiKV |
---|
§ 57 wurde § 27, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.31 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 28 GroMiKV |
---|
§ 58 wurde § 28 und die Wörter „Großkrediteinzelobergrenze und alle Großkredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten“ werden durch die Wörter „Großkreditobergrenze überschreitet“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.32 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 29 GroMiKV |
---|
§ 59 wurde § 29 und in Satz 2 werden die Wörter „§ 54 Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.33 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 30 GroMiKV |
---|
§ 60 wurde § 30 und neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.34 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus
dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach den §§ 9, 16, 17 und 66,
den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 6 fallen.
§§§
§§§
Zu § 61 GroMiKV |
---|
Die §§ 61 bis 66 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 60 Nr.1 ist die Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen Verkaufsposition.
2Die emittentenbezogene Kaufposition ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des Emittenten,
für die es im Rahmen der Platzierung einer Emission das Absatzrisiko übernommen hat oder
für die es Verkaufsoptionen verkauft oder Kaufoptionen erworben hat.
3Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Marktpreis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten,
die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten verkauft hat,
für die im Rahmen der Platzierung einer Emission dem Institut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos zugesagt hat oder
für die das Institut von einem Dritten Verkaufsoptionen erworben oder Kaufoptionen an einen Dritten verkauft hat.
3Optionen sind mit ihrem jeweiligen Deltaäquivalent zu berücksichtigen.
(2) 1Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichtigen.
2Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden.
3Das Institut hat die Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben.
4Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach
Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde
liegenden Aktien aufzuschlüsseln.
5Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
wieder lösen.
6Abweichend von Satz 1 hat ein Institut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach
Satz 4 zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht wie ein gängiger
Aktienindex diversifiziert ist, insbesondere nur aus wenigen
Adressen besteht.
7Satz 1 bis 6 gilt für andere Indizes,
auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.
(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das Platzierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Übernahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu 10 Prozent, am zweiten und dritten Geschäftstag zu 25 Prozent, am vierten Geschäftstag zu 50 Prozent, am fünften Geschäftstag zu 75 Prozent und erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie bezieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Übernahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.
(4) Für Kreditderivate ist der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen.
(5) 1Das Institut kann Vermögensgegenstände, die Investmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn
das Institut bei der Anlage in das Investmentvermögen den Alternativansatz unter den Voraussetzungen des § 6 anwendet,
dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist,
das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten,
die Investmentanteile von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.EG Nr.L 375 S.3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2005 (ABl.EU Nr.L 79 S.9), beaufsichtigt wird,
für das Investmentvermögen mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,
die Investmentanteile auf Verlangen des Anteilsbesitzers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar sind,
das Investmentvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft getrennt ist,
das investierende Institut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt und
der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet
a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,
b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,
c) den maximal zulässigen Hebel, falls eine Hebelwirkung zulässig ist und
d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken, falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapieroder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind.
2Satz 1 kann auf Investmentvermögen, das nicht unter Satz 1 Nr.4 fällt, angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr.1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.
§§§
1Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des § 60 Nr.3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft auf Schuldtitel, Aktien, Fremdwährungen und Waren mit Ausnahme von Pensions- oder Darlehensgeschäften auf Positionen des Handelsbuchs, das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht
abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende
Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis
eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten
Abrechnungspreis.
2Der Unterschiedsbetrag wird mit den Gewichtungssätzen multipliziert, die nach der Tabelle 6 der Anlage 1 gelten.
3Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Abwicklungsrisiken können auf Antrag mit Zustimmung
der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
§§§
(1) 1Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im
Sinne des § 60 Nr.4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von Handelsbuchgeschäften auf Wertpapiere, Waren oder
Fremdwährungen erbracht hat. Bemessungsgrundlage ist der aktuelle Marktwert
der nicht erhaltenen Wertpapiere, Waren oder Fremdwährungen oder der
ausstehende Betrag.
2Bei grenzüberschreitenden Geschäften besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist.
3Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
4Wenn die Vorleistung nicht in Euro erfolgt
ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen.
(2) Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen, wenn die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist.
(3) § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes ist nicht anzuwenden.
§§§
Der Kreditbetrag nach § 60 Nr.5 bemisst sich nach § 2 Nr.5 und 6 und den §§ 19 und 22.
§§§
(1) 1Der Kreditbetrag nach § 60 Nr.6
bemisst sich nach § 9.
2§ 20 Abs.2 der Solvabilitätsverordnung gilt
entsprechend.
(2) Die §§ 16 und 17 finden Anwendung.
(3) Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem im Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab und ist die Besicherungswirkung nach den §§ 30, 32, 34, 37, 39 und 42 anerkannt, so ist im Rahmen der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition kein Kredit an den Kontrahenten des Kreditderivats zu berücksichtigen.
§§§
1Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen
nach § 13a Abs.4 und 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes, sind außerbörslich gehandelte Derivate, soweit sie durch Waren gedeckt sind, nicht zu berücksichtigen, wenn die Waren nach § 1a Abs.1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind.
2Es gelten die §§ 30, 33, 40 und 43.
§§§
§§§
Zu § 31 GroMiKV |
---|
§ 67 wurde § 31, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.36 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In der Überschrift des § 31 sowie in Absatz 1 wurde jeweils das Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.36 a) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 31 Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.36 b) aa) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 31 Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66“ durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2“ und die Angabe „§ 60 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 30 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.36 b) bb) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 31 Absatz 2 Satz 4 wurde das Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.36 b) cc) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 32 GroMiKV |
---|
§ 68 wurde § 32 und neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.37 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
1aEin Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Überschreitungsbetrag zu
100 Prozent mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen;
1bbei unerlaubten Überschreitungen kann die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten
Überschreitungen kann sie niedrigere Unterlegungssätze festsetzen.
2Satz 1 Teilsatz 1 und 2 gilt entsprechend,
wenn die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach
§ 13a Abs.5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder die Gesamt-Überschreitungsposition
die Grenze nach § 13a Abs.5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet.
§§§
§§§
Zu § 33 GroMiKV |
---|
§ 69 wurde § 33, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.38 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 33 Satz 1 wurde die Angabe „§ 13a Abs.2“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6“ ersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51“ durch die Angabe „§§ 20 bis 22“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.38 a) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 33 Satz 2 wurde die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.38 b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 34 GroMiKV |
---|
§ 70 wurde § 34 und die Angabe „§§ 8 und 53“ durch die Angabe „§§ 8 und 23“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.39 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 35 GroMiKV |
---|
§ 71 wurde § 35, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.40 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 36 GroMiKV |
---|
§ 72 wurde § 36, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.41 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Bisheriger Wortlaut:
In der Überschrift des § 36 wurde das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.41 a) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 36 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „eine“ durch das Wort „die“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.41 b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 36 Absatz 2 wurde das Wort „Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Gesamtbuch- Großkreditobergrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.41 c) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In § 36 Absatz 3 wurde das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.41 d) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 37 GroMiKV |
---|
§ 73 wurde § 37 und die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.42 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 38 GroMiKV |
---|
§ 74 wurde § 38, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.43 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 39 GroMiKV |
---|
§ 75 wurde § 39, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.43 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 40 GroMiKV |
---|
§ 76 wurde § 40, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.44 iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In der Überschrift des § 40 wurden die Wörter „und Anwendungsvorschrift“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.44 a) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§ 40 Absatz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.44 b) iVm Art.4 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu § 75 GroMiKV |
---|
§ 75 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.8 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607).
§§§
Zu Anlage 1 GroMiKV |
---|
Anlage 1 Tabelle 1 bis 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.45 a) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Anlage 1 Tabelle 7 wurde geändert , mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.45 b) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
Anlage 1 Tabelle 8 wurde geändert , mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.45 c) iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
In Anlage 1 Tabelle 7 wurde Zeile 7 die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.11, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu Anlage 2 GroMiKV |
---|
Anlage 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.46 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu Anlage 3 GroMiKV |
---|
Anlage 3 wurde geändert , mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.47 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu Anlage 4 GroMiKV |
---|
Anlage 4 wurde geändert , mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.48 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu Anlage 5 GroMiKV |
---|
Anlage 5 wurde geändert , mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.49 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu Anlage 6 GroMiKV |
---|
Anlage 6 wurde geändert , mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.50 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
Zu Anlage 7 GroMiKV |
---|
Anlage 7 wurde geändert , mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.2 Nr.51 iVm Art.3 der Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330).
§§§
[ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§