GOBT (7) | Anl-7 | |
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Anlage 7 |
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Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt.
1Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung
Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit
stellen, vorrangig zur vorangegangenen Kabinettsitzung.
2Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden.
3Sie müssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten ermöglichen.
Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Abs.1 der Geschäftsordnung des Bundestages.
Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten das Wort.
Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten hinaus verlängern. Dauert die Befragung länger als 30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Fragestunde um die Verlängerungszeit.
Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mitglieder der Bundesregierung; das Rederecht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt unberührt.
§§§
vom 13.12.91 (BGBl_I_92,76)
Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die folgenden Richtlinien erlassen:
1Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1.Ausschuß) ist zuständig für Überprüfungen gemäß § 44b
des Abgeordnetengesetzes.
2Dem 1.Ausschuß sind die Mitteilungen des Bundesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und
sonstige Unterlagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundestages
unmittelbar zuzuleiten.
3Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht von Unterlagen
beauftragen.
4Entscheidungen nach § 44b Abs.2 des Abgeordnetengesetzes, Entscheidungen
über Ersuchen um zusätzliche Auskünfte des Bundesbeauftragten
und Entscheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses
trifft der 1.Ausschuß mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder.
1Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht den Bundesbeauftragten
um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen Unterlagen
über ein Mitglied des Bundestages und um Akteneinsicht, falls
dieses Mitglied des Bundestages es verlangt.
2Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der 1. Ausschuß
konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der hauptamtlichen
oder inoffiziellen Tätigkeit oder politischen Verantwortung eines
Mitgliedes des Bundestages für das Ministerium für Staatssicherheit/
Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik festgestellt hat.
3Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in Kenntnis
zu setzen.
Der 1.Ausschuß trifft auf Grund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.
1Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und
mit ihm zu erörtern.
2Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1.Ausschuß befindlichen
Unterlagen verlangen.
3Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
4Der Vorsitzende des 1.Ausschusses unterrichtet den Präsidenten
des Deutschen Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen
Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages
angehört, über die beabsichtigte Feststellung des 1.Ausschusses.
1Die Feststellung des 1.Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages
wird unter Angabe der wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache
veröffentlicht.
2In die Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen.
3Die Richtlinien treten am 5. Dezember 1991 in Kraft.
§§§
1Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstattergruppen.
2Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem Mitglied der Fraktionen und Gruppen.
3Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet.
4Die Zuweisung der Überprüfungsvorgänge an die einzelnen Gruppen nimmt der Ausschußvorsitzende
vor.
5Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akteneinsicht beim Bundesbeauftragten beteiligen.
6Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf des Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den Ausschuß legt der Vorsitzende vor.
7Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzenden ausgefertigt.
1Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in einer Ausschußsitzung bekannt.
2aDie Anhörung wird von der Berichterstattergruppe durchgeführt;
2bjedes Ausschußmitglied kann teilnehmen.
3Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, daß das betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht in die Akten des Ausschusses nehmen kann.
4Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach Ende der Anhörung dem Ausschuß eine schriftliche Stellungnahme zuleiten.
5Ob und inwieweit diese Stellungnahme für die Antragstellung gemäß Ziff.5 der Richtlinien bewertet wird, muß zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschlußempfehlung entschieden werden.
1Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages gem.
2§ 44b Abs.2 AbgG kann von jedem Ausschußmitglied beantragt werden.
3Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.
4Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuß über Anregungen anderer Mitglieder des Bundestages.
Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
1Die Originale bleiben im Sekretariat.
2Sie können dort von jedem Ausschußmitglied eingesehen werden.
3Für das Überprüfungsverfahren werden höchstens zwei Kopien gezogen.
4Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betroffenen Mitglied
des Bundestages nur in den Räumen des Ausschusses gewährt.
5Bei der Einsichtnahme müssen der Vorsitzende oder von ihm beauftragte
Mitglieder des Ausschusses oder des Sekretariates anwesend sein.
6Anonymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des
Bundestages auf Verlangen ausgehändigt.
7Aufzeichnungen kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages anfertigen.
8Das Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Bundestages in Überprüfungsakten des Ausschusses nach § 16 GO-BT ist durch die Sonderregelung des § 44b AbgG und der Richtlinien ausgeschlossen.
1Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über
schutzwürdige persönliche Daten überprüfter Abgeordneter verpflichtet.
2Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von Einzelfällen werden nicht abgegeben.
3Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal aus Anlaß der Sitzungen und Gespräche sind unzulässig.
Feststellungskriterien für den Ausschuß sind insbesondere:
hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl § 6 Abs.4 Nr.1 StUG),
nachweislich Berichte oder Angaben über Personen geliefert wurden oder
Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder Vergleichbares nachweislich dafür entgegengenommen wurden oder
sonstige Unterlagen vorliegen, die schlüssiges Handeln für das MfS/AfNS belegen,
politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
das Vorliegen einer unterzeichneten Verpflichtungserklärung, wobei jedoch wegen fehlender Unterlagen eine Mitarbeit nicht bewertet werden kann, ein Tätigwerden nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist,
eine nachgewiesene Eintragung in die IM-Kartei, wobei Verdachtsmomente jedoch offensichtlich auf manipulierten Daten zu ungunsten des Betroffenen basieren,
eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das MfS/AfNS, wobei jedoch Einzelpersonen nachweislich weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt worden sind.
§§§
a) Es wird eine Plenar-Kernzeit von etwa vier bis sechs Stunden mit grundlegenden Themen, längerfristiger Vorausplanung und regelmäßiger Live-Übertragung durch die elektronischen Medien eingeführt.
b) Als Termin hierfür wird der Donnerstag einer Plenarwoche festgelegt, daher (wertfreier) Bezeichnungsvorschlag: Donnerstags-Debatte.
c) 1Die Vorplanung der Donnerstags-Debatte durch Fraktionen und
Ältestenrat erfolgt, soweit möglich, gesondert und vorgezogen vor der Zusammenstellung der übrigen Tagesordnungspunkte einer
Plenarwoche mit dem Ziel, allen Beteiligten eine besondere inhaltliche Vorbereitung und den Medien die sichere Einplanung einer LiveÜbertragung zu ermöglichen.
2Die Themen dieser Debatte sollen im Sinne des Konsensprinzips zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen mit Rücksicht auf die verschiedenen politischen Richtungen und die Stärke der Fraktionen ausgewählt werden.
d) 1Für die Donnerstags-Debatte soll die Anwesenheit der Abgeordneten
gewährleistet sein.
2Die Präsenz soll durch folgende Maßnahmen
unterstützt und flankiert werden:
aa) Die Genehmigung zur Durchführung von Sitzungen parallel tagender Gremien wird in der Regel versagt.
bb) Redezeitbegrenzung auf grundsätzlich zehn Minuten, um möglichst vielen Abgeordneten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme zu geben.
e) 1Im Anschluß an die Kernzeit-Debatte finden gesammelt Abstimmungen
ohne Aussprache statt, bei denen – zusätzlich zu den jetzt
schon ohne Aussprache abzustimmenden Vorlagen – diejenigen Gesetzentwürfe
und Anträge in zweiter und dritter Beratung abgeschlossen
werden, die in einer öffentlichen Ausschußberatung
debattiert wurden.
2Vor der Abstimmung erhält auf Wunsch des
federführenden Ausschusses ein Berichterstatter das Wort für eine
fünfminütige Berichterstattung.
a) Der Text der Fragen wird auf der Besuchertribüne ausgelegt und im Hauskanal eingeblendet.
b) Gegenüber der Regierung wird die Erwartung ausgesprochen, daß zur Beantwortung häufiger der Minister zur Verfügung steht.
c) Die Antwort der Regierung sollte kurz ausfallen und eventuell frei vorgetragen werden.
d) Die Fragezeit wird auf den Mittwoch konzentriert und dort entsprechend verlängert, um die Aufteilung auf Mittwoch und Donnerstag zu beseitigen, mindestens für solche Plenarwochen, in denen Donnerstags-Debatten angesetzt sind.Attraktivität der Plenardebatten
Der Präsident erhält die Befugnis, bei Plenardebatten die Aussprache im Einvernehmen mit den Fraktionen zu verlängern (zB 30 Minuten).
Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
a) 1Der Teilnehmerkreis besteht aus dem veranstaltenden federführenden
Ausschuß und, auf Wunsch, den Mitgliedern der mitberatenden Ausschüsse sowie weiteren interessierten Abgeordneten.
2 Rede- und Antragsrecht steht allen Abgeordneten zu, Stimmrecht jedoch nur den Mitgliedern des federführenden Ausschusses.
b) 1Zu den Erweiterten öffentlichen Ausschußsitzungen sind Presse,
Rundfunk und Fernsehen, Einzelbesucher (zB Vertreter von Verbänden
und Organisationen) und Besuchergruppen zugelassen.
2Die dafür erforderlichen räumlichen und technischen Voraussetzungen
sind derzeit im Wasserwerk-Saal gegeben und sollen für mindestens
noch einen weiteren Saal (zB NH 1903) sowie in der Bauplanung für
Berlin vorgesehen werden.
c) Als Sitzungstag für Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen wird der Mittwoch, in Ausnahmefällen der Nachmittag des Donnerstags vorgesehen.
d) 1Die Planung öffentlicher Ausschußsitzungen ist in erster Linie
Aufgabe des federführenden Ausschusses, wobei die Eignung einer
Vorlage hierfür schon bei der Überweisung geprüft werden soll.
2Bei der Terminfestlegung und bei späteren Umplanungen ist das Einvernehmen
mit den mitberatenden Ausschüssen und das Benehmen mit dem Ältestenrat herzustellen.
e) aWenn eine Erweiterte öffentliche Ausschußberatung stattgefunden
hat, findet eine nochmalige Aussprache im Plenum zur zweiten und dritten Lesung grundsätzlich nicht mehr statt;
bjedoch kann der Ältestenrat eine Plenaraussprache beschließen.
Aufteilung der übrigen Plenarzeit
Mittwoch: | nur Regierungsbefragung, Fragestunde und ggf Aktuelle Stunde, keine sonstige Plenarberatung; |
Donnerstagnachmittag: | Plenarberatungen mit festgelegtem Endtermin; |
Freitag: | Plenarberatungen. |
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