GOBT   (7) Anl-7
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 Anlage 7 

Befragung der Bundesregierung

  1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt.

  2. 1Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen, vorrangig zur vorangegangenen Kabinettsitzung.
    2Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden.
    3Sie müssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten ermöglichen.

  3. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Abs.1 der Geschäftsordnung des Bundestages.

  4. Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten.

  5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten das Wort.

  6. Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten hinaus verlängern. Dauert die Befragung länger als 30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Fragestunde um die Verlängerungszeit.

  7. Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mitglieder der Bundesregierung; das Rederecht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt unberührt.

§§§



Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung
für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

vom 13.12.91 (BGBl_I_92,76)

Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die folgenden Richtlinien erlassen:

  1. 1Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1.Ausschuß) ist zuständig für Überprüfungen gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes.
    2Dem 1.Ausschuß sind die Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundestages unmittelbar zuzuleiten.
    3Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht von Unterlagen beauftragen.
    4Entscheidungen nach § 44b Abs.2 des Abgeordnetengesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der 1.Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

  2. 1Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht den Bundesbeauftragten um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bundestages es verlangt.
    2Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der 1. Ausschuß konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder politischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundestages für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festgestellt hat.
    3Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in Kenntnis zu setzen.

  3. Der 1.Ausschuß trifft auf Grund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.

  4. 1Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.
    2Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1.Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen.
    3Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
    4Der Vorsitzende des 1.Ausschusses unterrichtet den Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über die beabsichtigte Feststellung des 1.Ausschusses.

  5. 1Die Feststellung des 1.Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht.
    2In die Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen.
    3Die Richtlinien treten am 5. Dezember 1991 in Kraft.

§§§



Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b AbgG

  1. Einzelfallüberprüfung

    1Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstattergruppen.
    2Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem Mitglied der Fraktionen und Gruppen.
    3Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet.
    4Die Zuweisung der Überprüfungsvorgänge an die einzelnen Gruppen nimmt der Ausschußvorsitzende vor.
    5Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akteneinsicht beim Bundesbeauftragten beteiligen.
    6Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf des Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den Ausschuß legt der Vorsitzende vor.
    7Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzenden ausgefertigt.



  2. Anhörung des Betroffenen

    1Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in einer Ausschußsitzung bekannt.
    2aDie Anhörung wird von der Berichterstattergruppe durchgeführt;
    2bjedes Ausschußmitglied kann teilnehmen.
    3Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, daß das betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht in die Akten des Ausschusses nehmen kann.
    4Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach Ende der Anhörung dem Ausschuß eine schriftliche Stellungnahme zuleiten.
    5Ob und inwieweit diese Stellungnahme für die Antragstellung gemäß Ziff.5 der Richtlinien bewertet wird, muß zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschlußempfehlung entschieden werden.



  3. Überprüfung von Amts wegen

    1Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages gem.
    2§ 44b Abs.2 AbgG kann von jedem Ausschußmitglied beantragt werden.
    3Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.
    4Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuß über Anregungen anderer Mitglieder des Bundestages.



  4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

    1Die Originale bleiben im Sekretariat.
    2Sie können dort von jedem Ausschußmitglied eingesehen werden.
    3Für das Überprüfungsverfahren werden höchstens zwei Kopien gezogen.
    4Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betroffenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des Ausschusses gewährt.
    5Bei der Einsichtnahme müssen der Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des Ausschusses oder des Sekretariates anwesend sein.
    6Anonymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des Bundestages auf Verlangen ausgehändigt.
    7Aufzeichnungen kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages anfertigen.
    8Das Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Bundestages in Überprüfungsakten des Ausschusses nach § 16 GO-BT ist durch die Sonderregelung des § 44b AbgG und der Richtlinien ausgeschlossen.



  5. Öffentlichkeit

    1Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten überprüfter Abgeordneter verpflichtet.
    2Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von Einzelfällen werden nicht abgegeben.
    3Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal aus Anlaß der Sitzungen und Gespräche sind unzulässig.



  6. Feststellungskriterien

    Feststellungskriterien für den Ausschuß sind insbesondere:

    1. hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl § 6 Abs.4 Nr.1 StUG),

    2. inoffizielle Tätigkeit (vgl § 6 Abs.4 Nr.2 StUG), wenn

    3. eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorliegt oder

    4. nachweislich Berichte oder Angaben über Personen geliefert wurden oder

    5. Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder Vergleichbares nachweislich dafür entgegengenommen wurden oder

    6. sonstige Unterlagen vorliegen, die schlüssiges Handeln für das MfS/AfNS belegen,

    7. politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

    8. das Vorliegen einer unterzeichneten Verpflichtungserklärung, wobei jedoch wegen fehlender Unterlagen eine Mitarbeit nicht bewertet werden kann, ein Tätigwerden nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist,

    9. eine nachgewiesene Eintragung in die IM-Kartei, wobei Verdachtsmomente jedoch offensichtlich auf manipulierten Daten zu ungunsten des Betroffenen basieren,

    10. eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das MfS/AfNS, wobei jedoch Einzelpersonen nachweislich weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt worden sind.

§§§



Änderungen des parlamentarischen Verfahrens auf Grund
des Beschlusses vom 21.September 1995

  1. Plenar-Kernzeit



  2. Fragestunde

  3. Attraktivität der Plenardebatten

    Der Präsident erhält die Befugnis, bei Plenardebatten die Aussprache im Einvernehmen mit den Fraktionen zu verlängern (zB 30 Minuten).

  4. Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen



  5. Aufteilung der übrigen Plenarzeit

    Mittwoch:nur Regierungsbefragung, Fragestunde und ggf Aktuelle Stunde, keine sonstige Plenarberatung;
    Donnerstagnachmittag: Plenarberatungen mit festgelegtem Endtermin;
    Freitag:Plenarberatungen.

§§§



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