GOBT (6) | ||
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Anlage 5 |
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I. Voraussetzungen der Aktuellen Stunde
Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet statt, wenn sie
a) im Ältestenrat vereinbart wurde,
b) von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche Anfrage oder
c) unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
verlangt wird.
a) Die Aussprache nach I. 1.b) muß unmittelbar nach Schluß der Fragestunde verlangt und durchgeführt werden.
b) 1Das Verlangen auf eine Aussprache [I. 1. c)] ist dem Präsidenten
unter Angabe des Themas bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages
vorzulegen.
2Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch den Präsidenten mitgeteilt.
§§§
An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine Aussprache durchgeführt.
Ist eine Aussprache vereinbart worden [I. 1.a)], kann eine weitere Aussprache für diesen Sitzungstag nicht verlangt werden.
1Eine Aussprache, die unabhängig von einer für die Fragestunde
eingereichten Frage verlangt wird [I. 1. c)], wird auf den nachfolgenden
Sitzungstag vertagt, wenn für einen Sitzungstag eine Aussprache
zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche
Anfrage [I. 1. b)] verlangt wird.
2Die vertagte Aussprache geht dann den anderen Möglichkeiten zur Aussprache vor.
§§§
III. Dauer und Redeordnung der Aussprache
(2) 1Die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt.
2Überschreitet die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch
genommene Redezeit dreißig Minuten, so verlängert sich die Dauer der Aussprache um dreißig Minuten.
(3) 1Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates
oder einer ihrer Beauftragten nach Ablauf der vorgeschriebenen
Dauer der Aussprache oder in der Aussprache so spät das Wort,
daß eine Erwiderung von fünf Minuten nicht mehr möglich ist, so
erhält auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages erneut je ein Sprecher
der Fraktionen das Wort.
2Bei einer Aussprache auf Verlangen
erhält als erster Redner eines der Mitglieder des Bundestages das
Wort, die die Aussprache verlangt haben [I. 1.b) und c)].
(1) Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen. Spricht ein Redner kürzer als fünf Minuten, verkürzt sich die Aussprache um die nicht in Anspruch genommene Redezeit.
(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als zehn Minuten, so findet § 44 Abs. 3 Anwendung.
Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der Maßgabe, daß die Aussprache von einem der Mitglieder eröffnet wird, die die Aussprache verlangt haben.
Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
§§§
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