GOBT (7) | ||
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Anlage 6 |
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1Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs.1, § 188 Abs.1 StGB) politischen Charakters handelt.
2aVor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen;
2bunterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Bundestages, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
3Das Recht des Deutschen Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs.4 GG), bleibt unberührt.
4Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingeleitet werden.
5Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
6Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
die Frist angemessen verlängern.
Diese Genehmigung umfaßt nicht
a) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls,
b) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, daß über die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG),
c) freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.
d) die Fortsetzung eines Ermittlungsverfahrens, zu dem der Bundestag in der vorausgegangenen Wahlperiode die Aussetzung der Ermittlungen gemäß Artikel 46 Abs.4 des Grundgesetzes verlangt hat.
Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, bei Verkehrsdelikten eine Vorentscheidung über die Genehmigung in den Fällen der Nummer 2 zu treffen.
1Dasselbe gilt für Straftaten, die nach Auffassung des Ausschusses für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung als Bagatellangelegenheiten zu betrachten sind.
2aDie Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 90b StGB –
2bverfassungsfeindliche Verunglimpfung des Deutschen Bundestages –
2csowie § 194 Abs.4 StGB –
2dBeleidigung des Deutschen Bundestages –
2ekann im Wege der Vorentscheidung erteilt werden.
3Ist zu Beginn einer Wahlperiode die Fortsetzung eines Strafverfahrens
gegen ein Mitglied des Bundestages zu genehmigen, gegen das der vorhergehende Bundestag die Durchführung dieses Strafverfahrens
bereits genehmigt hat, kann im Wege der Vorentscheidung verfahren werden.
1Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Genehmigung des Deutschen Bundestages.
2Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
beauftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmigung der Vollstreckung
zu treffen, bei Freiheitsstrafen nur, soweit nicht auf eine
höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist oder bei einer
Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkannten
Einzelstrafen drei Monate übersteigt.
aIst der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme
gegen ein Mitglied des Bundestages genehmigt, ist der
Präsident beauftragt, die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden,
daß beim Vollzug der Zwangsmaßnahme ein anderes Mitglied
des Bundestages und – falls die Vollstreckung in Räumen des
Bundestages erfolgen soll – ein zusätzlicher Vertreter des Präsidenten
anwesend sind;
bdas Mitglied des Bundestages benennt der
Präsident im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Fraktion des
Mitgliedes des Bundestages, gegen das der Vollzug von Zwangsmaßnahmen
genehmigt ist.
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann im Wege der Vorentscheidung das Verlangen des Bundestages auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß Artikel 46 Abs.4 des Grundgesetzes herbeiführen.
1Bei Vorentscheidungen werden die Beschlüsse des Ausschusses
dem Bundestag durch den Präsidenten schriftlich mitgeteilt, ohne
auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
2Sie gelten als Entscheidung des Deutschen Bundestages, wenn nicht innerhalb von sieben
Tagen nach Mitteilung schriftlich beim Präsidenten Widerspruch erhoben wird.
§§§
A. Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
Berechtigt zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Immunität sind
a) die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Berufsgerichte öffentlich- rechtlichen Charakters sowie berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes Standesaufsicht ausüben,
b) im Privatklageverfahren das Gericht, bevor es nach § 383 StPO das Hauptverfahren eröffnet,
c) der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne dessen Antrag tätig werden kann,
d) der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.
Mitteilung an den Präsidenten des Bundestages und Einreichen der Anträge
a) Hat der Bundestag für die Dauer einer Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten genehmigt, so ist vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dem Präsidenten des Bundestages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Bundestages, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Recht des Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes), bleibt unberührt.
b) Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre Anträge an den Präsidenten des Bundestages auf dem Dienstweg über den Bundesminister der Justiz, der sie mit der Bitte vorlegt, eine Entscheidung herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Strafverfolgung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitgliedes des Bundestages oder der sonst beabsichtigten Maßnahme erteilt wird.
c) Der Gläubiger (Nummer 1 Buchstabe c) kann seinen Antrag unmittelbar an den Bundestag richten.
Stellung der betroffenen Mitglieder des Bundestages
1aIn Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Bundestages
im Bundestag das Wort zur Sache nicht erhalten;
1bvon ihm gestellte Anträge auf Aufhebung seiner Immunität bleiben unberücksichtigt.
2Der Ausschußfür Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann auf Antrag einer Fraktion im Ausschuß dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung geben.
Entscheidungen in Immunitätsangelegenheiten
1aDas Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit
des Bundestages sicherzustellen;
1bder einzelne Abgeordnete
hat einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen
Motiven freie Entscheidung.
2Die Entscheidung über die Aufhebung oder Wiederherstellung der Immunität trifft der Bundestag in eigener Verantwortung unter Abwägung der Belange des Parlaments und der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen Abgeordneten.
3aIn eine Beweiswürdigung wird nicht eingetreten;
3bdie Entscheidung beinhaltet keine Feststellung von Recht oder Unrecht, Schuld oder Unschuld.
Beleidigungen politischen Charakters
1Beleidigungen politischen Charakters sollen in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen.
2Die Staatsanwaltschaft darf zur Vorbereitung einer Entscheidung
darüber, ob ein Antrag auf Entscheidung über die Genehmigung zur
Durchführung eines Strafverfahrens gestellt werden soll, dem Mitglied
des Bundestages die Anschuldigung mitteilen und ihm anheimstellen,
hierzu Stellung zu nehmen.
3Feststellungen der Staatsanwaltschaft
über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters sowie über
andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige
Umstände bedeuten kein "zur Verantwortung ziehen" im Sinne
des Artikels 46 Abs.2 des Grundgesetzes.
4Artikel 46 Abs.1 des Grundgesetzes bestimmt, daß ein Mitglied des
Bundestages wegen einer Abstimmung oder einer Äußerung, die es
im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich
oder dienstlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, mit
Ausnahme bei verleumderischen Beleidigungen (Indemnität).
5Das bedeutet aber, daß es zB wegen einfacher Beleidigung, die im Parlament
erfolgt ist, nicht strafrechtlich verfolgt werden kann. Hieraus
wird der Grundsatz hergeleitet, daß bei einfachen Beleidigungen, die
außerhalb des Bundestages vorgekommen sind, auch die Immunität
nicht aufgehoben werden soll, soweit die Beleidigung politischen
Charakters ist und keine Verleumdung darstellt.
6Als "außerhalb des Bundestages" gilt auch eine beleidigende Äußerung, die ein Mitglied
des Bundestages als Zeuge vor einem Untersuchungsausschuß getan hat, da das Mitglied des Bundestages hier jedem anderen Staatsbürger, der als Zeuge vernommen wird, gleichgestellt ist.
1Bei Festnahme eines Mitgliedes des Bundestages bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages bedarf die Durchführung des Strafverfahrens oder eine Verhaftung, soweit sie bis spätestens "im Laufe des folgenden Tages" erfolgt, keiner Genehmigung (Artikel 46 Abs.2 des Grundgesetzes).
2aEine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung
und Verstreichen des der Tat folgenden Tages bedarf dann
wieder der Genehmigung des Bundestages;
2bdenn hierin liegt eine Beschränkung der persönlichen Freiheit (Artikel 46 Abs. 2 des
Grundgesetzes), die in keinem Zusammenhang mit der Festnahme "auf frischer Tat" steht.
Verhaftung eines Mitgliedes des Bundestages
a) Die für die Dauer einer Wahlperiode erteilte Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten sowie die Genehmigung zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat umfaßt nicht zugleich auch die Genehmigung zur Verhaftung (Artikel 46 Abs.2 des Grundgesetzes) oder zwangsweisen Vorführung.
b) aUnter Verhaftung (Artikel 46 Abs.2 des Grundgesetzes) ist nur die
Untersuchungshaft zu verstehen;
bdie Verhaftung zur Strafvollstreckung
bedarf wieder einer besonderen Genehmigung.
c) Die Genehmigung zur Verhaftung schließt die Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung ein.
d) Die Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung schließt nicht die Genehmigung zur Verhaftung ein.
Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder von Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG)
1Die Genehmigung zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer
Straftat berechtigt nicht zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
2Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Genehmigung des Bundestages.
3Zur Vereinfachung des Geschäftsganges ist der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen, bei Freiheitsstrafen jedoch nur, soweit nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist, oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkannten Einzelstrafen drei Monate übersteigt.
1Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens
gilt nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens durch
die Staatsanwaltschaft wegen des gleichen Sachverhalts.
2Umgekehrt gilt die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Strafverfahrens
nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.
3Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen bedarf keiner erneuten Genehmigung des Bundestages.
Ehren- und Berufsgerichtsverfahren
Verfahren vor Ehren- und Berufsgerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden.
Verfahren bei Verkehrsdelikten
Bei Verkehrsdelikten soll die Genehmigung grundsätzlich erteilt werden. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges ist der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, bei allen Fällen von Verkehrsdelikten eine Vorentscheidung zu treffen.
Vereinfachtes Verfahren (Vorentscheidungen)
1Hat der Ausschuß auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung (Nummern 8, 11, 12, B. und C.) eine Vorentscheidung getroffen, wird diese dem Bundestag durch den Präsidenten schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.Genehmigungspflicht in besonderen Fällen
Die Genehmigung des Bundestages ist erforderlich:a) 1Zur Vollstreckung von Ordnungshaft zur Erzwingung einer Unterlassung
oder Duldung (§ 890 ZPO).
2Wird in einem Urteil oder einer einstweiligen Verfügung, gerichtet
auf eine Unterlassung oder Duldung, für den Fall der Zuwiderhandlung
eine Strafe angedroht, so stellt die Androhung die
Festsetzung einer Norm dar.
3Die Prüfung, ob diese Norm, die den Schuldner zur künftigen Erfüllung der Unterlassungspflicht anhalten
soll, verletzt ist, bedeutet daher ein "zur Verantwortung ziehen"
im Sinne des Artikels 46 Abs.2 des Grundgesetzes wegen Verletzung "einer mit Strafe bedrohten Handlung".
4Dabei ist es unerheblich, ob in dem Verfahren Ordnungshaft oder -geld angestrebt wird.
b) 1Zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen
Versicherung des Schuldners (§ 901 ZPO).
2Da lediglich die Vollstreckung des Haftbefehls eine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ist und daher der Genehmigung des Deutschen Bundestages bedarf, steht der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung auf dem Standpunkt, daß die Durchführung des Verfahrens zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
gegen ein Mitglied des Bundestages als Schuldner und auch die Anordnung der Haft durch das Gericht zur Erzwingung der Leistung der eidesstattlichen Versicherung noch kein "zur Verantwortung ziehen" bedeuten und daher keiner Genehmigung des
Deutschen Bundestages bedürfen.
c) Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder zur zwangsweisen Vorführung wegen Ausbleibens als Zeuge (§ 51 StPO und § 380 ZPO).
d) Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder der Haft wegen grundloser Zeugnisverweigerung (§ 70 StPO und § 390 ZPO).
e) Zur Vollstreckung der Zwangshaft zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO).
f) Zur Vollstreckung der Haft oder sonstigen Freiheitsbeschränkung zur Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes (§ 933 ZPO).
g) Zur Vollstreckung der Ordnungshaft wegen Ungebühr (§ 178 GVG).
h) Zur zwangsweisen Vorführung des Schuldners und zur Vollstreckung der Haft im Insolvenzverfahren (§ 21 Abs.3 und § 98 Abs.2 InsO).
i) Zur einstweiligen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 126a StPO).
j) Zu freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61ff. StGB).
k) Zur zwangsweisen Vorführung (§§ 134, 230, 236, 329 und 387 StPO).
l) Zur Verhaftung auf Grund Haftbefehls nach §§ 114, 125, 230, 236 oder 329 StPO.
Schutzmaßnahmen nach dem Bundes-Seuchengesetz
1Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz haben notstandsähnlichen Charakter.§§§
B. Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs.2, § 194 Abs.4 StGB
1aDie Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs.2 StGB – verfassungsfeindliche
Verunglimpfung des Bundestages – sowie nach § 194 Abs.4 StGB – Beleidigung des Bundestages – kann im Wege der
Vorentscheidung gemäß Nummer 13 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten erteilt werden.
2Die Staatsanwaltschaften richten ihre Anträge nach Maßgabe der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren an den Bundesminister der Justiz, der sie mit der Bitte vorlegt, eine Entscheidung herbeizuführen, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs.2 oder § 194 Abs. 4 StGB erteilt wird.
§§§
C. Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs.3 StPO und § 382 Abs.3 ZPO
1Die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs.1 StPO und § 382 Abs.2 ZPO, wonach die Mitglieder des Bundestages am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, kann im Wege der Vorentscheidung gemäß Nummer 13 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
erteilt werden.
2Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre Anträge unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages.
3Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Bundestages liegt.
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