GOBT (5) | ||
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Anlage 4 |
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1In jeder Sitzungswoche werden Fragestunden mit einer Gesamtdauer
von höchstens 180 Minuten durchgeführt.
2Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die Fragestunden
einer Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung
an die Bundesregierung zu richten.
3Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung
ermöglichen.
4Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
5Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.
6Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der Bundesregierung
in einer Drucksache zusammengestellt.
7Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschäftsbereiche
aufgerufen werden.
1Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.
2Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufenden Sitzungswoche betreffen, werden schriftlich beantwortet.
3Das gilt nicht, wenn für den Tagesordnungspunkt auf Begründung und Aussprache verzichtet wird.
4Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt.
5Nummern 15 und 16 finden Anwendung.
1Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen,
wenn die Frage mündlich beantwortet wird.
2Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs.3 entsprechend.
Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird.
Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, weist der Präsident zurück.
§§§
II. Die Einreichung der Fragen
Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekretariat) in vierfacher Ausfertigung einzureichen.
Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde aufgenommen, wenn sie der Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs.1 entsprechen.
Mündliche Fragen müssen vor der Sitzungswoche bis Freitag, 10.00 Uhr, beim Präsidenten und bis Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung vorliegen.
Der Präsident soll Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse (dringliche Fragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden Tage bis 12.00 Uhr mittags eingereicht werden. Nummer 1 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
§§§
III. Durchführung der Fragestunde
1Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf.
2Dringliche Fragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen.
3Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen.
4Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist.
5Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er bis zum Beginn der
Fragestunde beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat.
Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlangen, daß seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschränkt werden.
1Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel
nicht beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung
schriftlich, sofern der Fragesteller nicht vor Schluß der letzten
Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine
Fragen zurückzieht.
2Die schriftlichen Antworten werden in den
Anhang zum Plenarprotokoll aufgenommen.
§§§
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Für die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs.3 und Nummer 2 Abs.1 entsprechend.
1Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche
nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet.
2Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in
der folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache
veröffentlicht.
1Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Präsidenten
(Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen,
daß seine Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche,
die auf den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung
aufgerufen wird.
2Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde
beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen.
3Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller
nur fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.
1Fragen auf Grund der Nummer 15 werden auf sonstige mündliche
Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet.
2Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Nummer 10 Abs.2
Satz 2 findet Anwendung.
3Zu einer Frage auf Grund der Nummer 15 kann nur der Fragesteller
Zusatzfragen stellen.
§§§
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