FkSolV | ||
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BGBl.I/FNA:7610-15-6
Verordnung
über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von
Finanzkonglomeraten
vom 02.09.05 (BGBl_I_05,2688);
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
vom 18.12.08 (BGBl_08,2767)
bearbeitet und verlinkt (178)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 10b Abs.1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs.2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2776), der durch Artikel 1 Nr.16 des Gesetzes vom 21.Dezember 2004 (BGBl.I S.3610) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 104q Abs.1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs.2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Dezember 1992 (BGBl.1993 I S.2), der durch Artikel 2 Nr.19 des Gesetzes vom 21.Dezember 2004 (BGBl.I S.3610) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des Versicherungsbeirats im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
1Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen.
2Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs.1 des Kreditwesengesetzes,
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs.1a des Kreditwesengesetzes,
(1) Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, |
zu ermitteln.
3Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs.1, des § 5a Abs.1 (3), des § 6 Abs.1 oder des § 7 Abs.2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.
§§§
(1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein im Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Anhörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist.
(2) 1aSteht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden zulässig;
1bdas übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode
und jeden Wechsel der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen und zu
begründen.
2Die Bundesanstalt kann den missbräuchlichen Wechsel der Berechnungsmethode untersagen.
3Haben in Fällen nach Satz 1 alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland oder ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ein Rückversicherungsunternehmen, gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, das Tochterunternehmen des übergeordneten oder eines nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabilität auf, ist dies bei der Berechnung unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen.
2Ist sichergestellt, dass sich die Haftung
des Mutterunternehmens oder des die Beteiligung haltenden nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochter- beziehungsweise Beteiligungsunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die unzureichende
Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein in die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen eine unzureichende
fiktive Solvabilität im Sinne des Absatzes 7 aufweist.
(2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen anderer einzubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, bestimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach Konsultation der zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, den zu berücksichtigenden Anteil nach Maßgabe der sich aus den bestehenden Beziehungen nach Art und Umfang ergebenden Haftungsverhältnisse.
(3) 1Unabhängig von der Berechnungsmethode ist ein Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer horizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil von 100 Prozent der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen.
2Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auch einen
anderen Anteil festlegen.
(4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach den jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden.
(5) 1Unabhängig von der Berechnungsmethode ist jede konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglomeratsunternehmen stammt, auszuschließen.
2Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanzkonglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen hält oder einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen,
das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß der jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften
zulässige Eigenmittel des erstgenannten Finanzkonglomeratsunternehmens hält, Darlehen
gewährt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten in Bezug auf konglomeratsangehörige
Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören oder in einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind, entsprechend.
(6) 1aErgibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilität, dass der nach Maßgabe des § 5 Abs.1, des § 5a Abs.1 (1), des § 6 Abs.1 oder des § 7 Abs.2 ermittelte Betrag negativ ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative Differenz unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile ausgeglichen wird, die nach allen maßgeblichen Branchenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel);
1bhiervon sind die Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich zu unterrichten.
2Branchenübergreifende Eigenmittelbestandteile
im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
das Grundkapital beziehungsweise die ihm entsprechenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile und die Rücklagen (2),
3Die branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile nach Satz 2 sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn
die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maßgeblichen Beschränkungen erfüllt sind,
sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe frei verfügbar sind.
(7) 1Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für
die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die Berechnungen der jeweiligen branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, eine fiktive Solvabilitätsanforderung zu errechnen.
2Diese entspricht bei
(3) Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl.I S.2926) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre,
Kapitalanlagegesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 11 des Investmentgesetzes, auch in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung (4),
(5) Investmentaktiengesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 96 Abs.5 des Investmentgesetzes, |
Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind, (6) der nach Maßgabe der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl.I S.3018) in der jeweils geltenden Fassung (6) zu ermittelnden Solvabilitätsspanne,
Versicherungs-Holdinggesellschaften einer Solvabilitätsspanne von null.
3Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wird die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet.
§§§
(1) 1Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen vorbehaltlich des § 2 Abs.2 Satz 1 nach Maßgabe
der in § 5 oder § 5a (1)genannten Berechnungsmethoden (1) unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach § 9 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzuführen.
2Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 5a (2) Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen
auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in § 6 genannten Berechnungsmethode
(Abzugs- und Aggregationsmethode) vorzunehmen.
(2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregationsmethode nach § 6 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 7 durchgeführt wird.
§§§
(1) 1Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet
(konsolidierte Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nr.1 in Verbindung mit Absatz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der
Summe der nach Absatz 2 Nr.2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich
null sein.
2Maßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen
(1) der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a Abs.6 des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Abs.7 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzernabschlusses,
der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.4173) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:
a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbindung mit § 10a Abs.6 oder 7 (2)des Kreditwesengesetzes,
b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs- Verordnung und
die Solvabilitätsanforderungen
(3) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,
(3) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs- Verordnung, der Kapitalausstattungs- Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl.I S.1451) sowie der Rückversicherungs- Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
(3) Von den nach Absatz 2 Nr.1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:
in den Fällen des Buchstaben a
a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche halten,
b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, und
in den Fällen des Buchstaben b
a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche halten,
b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.
§§§
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nr.1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nr.2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:
die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsbereinigungs- Verordnung,
die Solvabilitätsanforderungen
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, berechnet auf der Grundlage des Konzernabschlusses, nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs- Verordnung sowie der Rückversicherungs- Kapitalausstattungs-Verordnung,
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs.7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nr.1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:
die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewiesenen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungs-, der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder voll noch anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie
die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.
§§§
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der für jedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr.1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel und der Summe der für jedes in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr.2 zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder gleich null sein.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:
a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach § 10 des Kreditwesengesetzes,
b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und
(1) die Solvabilitätsanforderungen
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsverordnung,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs- Verordnung, der Kapitalausstattungs- Verordnung sowie der Rückversicherungs- Kapitalausstattungs-Verordnung,
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs.7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nr.1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:
in den Fällen des Buchstaben a die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden,
in den Fällen des Buchstaben b die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.
(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Solvabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapital eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen.
§§§
(1) 1aAbweichend von den §§ 5 und 6 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider Berechnungsmethoden
(Kombinationsmethode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 6 zu ermitteln sind;
1b§ 3 Abs.7 gilt jeweils entsprechend.
2Sind innerhalb derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 6 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.
(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der Beteiligungen größer oder gleich null sein.
§§§
Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestätigungsvermerks für den letzten der in die Berechnung jeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer, spätestens jedoch neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
§§§
(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 und Abs.4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des § 104q Abs.3 Satz 6 bis 8 und Abs.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:
Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilität
– Gesamtübersicht (FSG) –
(Anlage 1),
Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats
auf der Grundlage eines Konzernabschlusses |
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe
des Finanzkonglomerats, für die eine
Berechnung nach § 10a Abs.6 oder Abs.7 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung
vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –
(Anlage 2),
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe
als Teilgruppe des Finanzkonglomerats,
für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-
Solvabilität auf der Grundlage
des konsolidierten Abschlusses vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen
(FSKBV) –
(Anlage 3),
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen
der Bankenund
Wertpapierdienstleistungsbranche auf der
Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie
nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des
Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst
wurden
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –
(Anlage 4),
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen- Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen
Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
sowie der Versicherungsbranche
– Unternehmen (FSU) –
(Anlage 6),
Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den
in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
sowie der Versicherungsbranche
– Anteile (FSA) –
(Anlage 7),
Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen
Unternehmen und Gruppen,
für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen
abgesehen werden kann
– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen
(FSABB) –
(Anlage 8).
§§§
Die in § 10b Abs.1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes und in § 104q Abs.1 Satz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen sind.
§§§
1Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs.1 in der ab dem
30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf
das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.
2aFür die bis zum 31. Dezember
2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1,
3 bis 6 und 9 Abs.1 in der vor dem 30. Juli 2008
geltenden Fassung weiter anzuwenden;
bauf ein nach
dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr
können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs.1 jedoch bereits
in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung
angewendet werden.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Anlage 1 (zu § 9 Abs.1 Nr.1) |
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(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_08,1380-1382)
§§§
Anlage 1a (zu § 9 Abs.1 Nr.1a) |
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(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_08,1383-1386)
§§§
Anlage 2 (zu § 9 Abs.1 Nr.2) |
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(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_08,1387-1389)
§§§
Anlage 3 (zu § 9 Abs.1 Nr.3) |
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(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_08,1387-1389)
§§§
Anlage 4 (zu § 9 Abs.1 Nr.4) |
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(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_08,1387-1389)
§§§
Anlage 5 (zu § 9 Abs.1 Nr.5) |
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– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) – (1)
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_08,1387-1389)
§§§
Anlage 6 (zu § 9 Abs.1 Nr.6) |
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(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_08,1387-1389)
§§§
Anlage 6 (zu § 9 Abs.1 Nr.7) |
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(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_08,1387-1389)
§§§
Anlage 6 (zu § 9 Abs.1 Nr.8) |
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(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_08,1387-1389)
§§§
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