Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU 2003 Nr.L 35 S.1).
§§§
Zu § 1 FkSolV |
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§ 1 Satz 2 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.14 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 1 Satz 2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Satz 3 wurde nach der Angabe „des § 5 Abs. 1,“ die Angabe „des § 5a Abs. 1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zu § 3 FkSolV |
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In § 3 Abs.6 Satz 1 wurde nach der Angabe „des § 5 Abs.1,“ die Angabe „des § 5a Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
In § 3 Abs.6 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Kapitalbestandteile“ die Wörter „und die Rücklagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§ 3 Abs.7 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
Bisheriger Wortlaut:
1. Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten der nach den Maßstäben der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre,
In § 3 Abs.7 Nr.2 wurden die Wörter „Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch das Wort „Solvabilitätsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§ 3 Abs.7 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
In § 3 Abs.7 Nr.3 wurden die Wörter „die zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,“ gestrichen und die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs- Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) dd) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zu § 4 FkSolV |
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In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „oder § 5a“ eingefügt und das Wort „Berechnungsmethode“ durch das Wort „Berechnungsmethoden“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „oder § 5a“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zu § 5 FkSolV |
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§ 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
Bisheriger Wortlaut:
1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird,
In § 5 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 10a Abs.6 Satz 3 bis 9“ durch die Angabe „§ 10a Abs.6 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
In § 5 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a und b wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
Bisheriger Wortlaut:
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10a Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes über die Solvabilitätsanforderung auf zusammengefasster Basis,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13.Dezember 1983 (BGBl.I S.1451) in der jeweils geltenden Fassung,
§§§
Zu § 5a FkSolV |
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§ 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zu § 6 FkSolV |
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§ 6 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
Bisheriger Wortlaut:
2. die Solvabilitätsanforderungen
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes über die Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung,
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs.7.
§§§
Zu § 9 FkSolV |
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§ 9 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 und Abs.4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des § 104q Abs.3 Satz 6 bis 8 und Abs.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden Vordrucken einzureichen:
Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate- Solvabilität – Gesamtübersicht –: FSG (Anlage 1),
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes vorliegt – Konsolidierte Berechnung Banken –: FSKBB (Anlage 2),
§§§
Zu § 11 FkSolV |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind in Bezug auf die Ermittlung der Solvabilitätsanforderungen an die in die Berechnung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der jeweils anzuwenden Berechnungsmethode einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Bestimmungen des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Oktober 1997 (BAnz. S.13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20.Juli 2000 (BAnz. S.17 077), anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Rückversicherungsunternehmen nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung in die Berechnung einzubeziehen.
(3) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf die Rechnungslegung des nach dem 31.Dezember 2004 beginnenden Geschäftsjahres.
§§§
§§§
Zur Anlage 1 FkSolV |
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Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
Bisheriger Wortlaut:
Pos.- |
|||||
001 |
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die | ||||
I. Eigenmittel | Vergleichspositionen/ Berechnung | Betrag 6) | |||
I.1 | Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats | ||||
100 | a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung 7) | ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/156) | |||
101 | b) Ergebnis Einzelabschlüsse 8) | ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/149) | |||
I.2 | Eigenmittel der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats | ||||
102 | a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung 9) | ∑ FSKBV/006 x FSKBV/123) | |||
103 | b) Ergebnis Einzelabschlüsse 10) | ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/108) | |||
104 | I.3 | abzüglich Eigenmittel, die aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst wurden 11) | |||
105 | I.4 | gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats | ∑ (100, 101, 102, 103) – 104 | ||
II. Solvabilitätsanforderungen | | ||||
104 | II.1 | Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats | |||
200 | a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung 12) | ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205) | |||
201 | b) Ergebnis Einzelabschlüsse 13) | ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205) | |||
II.2 | Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats | ||||
202 | a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung 14) | ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205) | |||
203 | b) Ergebnis Einzelabschlüsse 15) | ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205) | |||
204 | II.3 | gesamte Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats | ∑ (200, 201, 202, 203) | ||
300 | III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität 16) | 105 – 204 | |||
400 | IV. Bedeckungssatz (in %) | (105/204) x 100 | |||
500 | Datum und Unterschrift 17) _______/_______ /____________ _____________________________________________ |
Fußnoten:
1) In dem Übersichtsbogen FSG werden die Teil-Ergebnisse der Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.
Typen von Meldevordrucken
FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs.1 Satz 2 KWG vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG bzw. dem Meldevordruck FSKBB für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar
a) Berechnung auf Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG,
b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften).
FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche.
FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen.
FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-Solvabilität errechnet wird.
FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss.
Verwendung der Meldevordrucke
2) Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).
3) Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats.
4) Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als eindeutiger Schlüssel vergeben wurde.
5) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der BaFin gegenüber verantwortlich ist.
6) Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.
7) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 156) ergeben, einzutragen.
8) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 149) ergeben, einzutragen.
9) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 123) ergeben, einzutragen.
10) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.
11) Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung zB in Bezug auf solche Unternehmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s § 3 Abs.5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern.
12) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.
13) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.
14) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.
15) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.
16) Eine ausreichende Eigenmittel-Ausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanzkonglomerate- Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).
17) Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.
§§§
§§§
Zur Anlage 1a FkSolV |
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Die Anlage 1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zur Anlage 2 FkSolV |
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Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
Bisheriger Wortlaut:
Pos.- |
FSKBB1) |
||
001 002 003 004 | Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: __________________lfd. Nr.:___________ Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde: ________________________ lfd. Nr.:____________ Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2) ______________________________________________ Lfd. Nr.:3) _____________________________________ Stichtag der Berechnung: _____ /_____ /__________ | ||
005 | Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze
des Finanzkonglomerats in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe mittelbar und unmittelbar zusteht4) | ||
I. Eigenmittel | Vergleichs- positionen | Betrag | |
Kernkapital | |||
101 | Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne Vorzugsaktien | QS2/401 | |
102 | Offene Rücklagen | QS2/402 | |
103 | Zwischengewinn | QS2/403 | |
104 | Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter | QS2/404 | |
105 | Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB | QS2/405 | |
106 | von der BaFin anerkanntes freies Vermögen | QS2/406 | |
abzüglich: | |||
107 | Eigene Anteile oder Geschäftsanteile | QS2/407 | |
108 | Entnahmen der/Kredite an Gesellschafter, gekündigte Geschäftsguthaben und Geschäftsguthaben ausscheidender Genossen | QS2/408 | |
109 | Bilanzverlust/Zwischenbilanzverlust | QS2/409 | |
110 | Immaterielle Vermögensgegenstände | QS2/410 | |
111 | Überschuss der Aktivposten über die Passivposten (nur für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland) | QS2/441 | |
112 | Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Kapitalanteile und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter | QS2/412 | |
113 | Aktivischer Unterschiedsbetrag aufgrund der Übergangsregelung gemäß § 64c KWG | QS2/413 | |
114 | Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Abs. 6 Satz 6 und 7 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird | QS2/414 | |
abzüglich: | |||
115 | Korrekturposten gemäß § 10 Abs.3b KWG auf das Kernkapital | QS2/415 | |
116 | Kernkapital | QS2/420 | |
Ergänzungskapital | |||
117 | Vorsorgereserven nach § 340f HGB | QS2/421 | |
118 | Vorzugsaktien (abzügl. eigener Vorzugsaktien) | QS2/422 | |
119 | Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden | QS2/423 | |
120 | Nicht realisierte Reserven in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen | QS2/424 | |
121 | Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden | QS2/425 | |
122 | Genussrechtsverbindlichkeiten | QS2/426 | |
abzüglich: | |||
123 | Marktpflege in verbrieften eigenen Genussrechtsverbindlichkeiten | QS2/427 | |
124 | Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten | QS2/428 | |
abzüglich: | |||
125 | Marktpflege in verbrieften längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten | QS2/429 | |
126 | Haftsummenzuschlag | QS2/430 | |
abzüglich: | |||
127 | Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten | QS2/431 | |
128 | Buchwerte des Genussrechtskapitals und nicht realisierte Reserven, die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen | QS2/432 | |
129 | Korrekturposten gemäß § 10 Abs.3b KWG auf das Ergänzungskapital | QS2/436 | |
130 | 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10 Abs.6 Satz 6 und 7 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird | QS2/437 | |
131 | Korrekturposten gemäß § 10 Abs.2b Satz 3 KWG (Summe der Pos. QS2/428 bis QS2/431 – unter Berücksichtigung der Vorzeichen – abzüglich der Hälfte des in Pos. QS2/420 ausgewiesenen Betrages, sofern Ergebnis größer Null) | QS2/438 | |
132 | Korrekturposten gemäß § 10 Abs.2b Satz 2 KWG (Summe der Pos. QS2/421 bis QS2/438 – unter Berücksichtigung der Vorzeichen – abzüglich Pos. QS2/420, sofern Ergebnis größer Null) | QS2/439 | |
133 | Ergänzungskapital | QS2/440 | |
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital): | |||
134 | Beteiligungen gemäß § 10 Abs.6 Satz 1 Nr.1 KWG | QS2/444 | |
135 | Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs.6 Satz 1 Nr.2 bis 4c KWG5) | ||
136 | Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt | QS2/450 | |
abzüglich: | |||
137 | Bedeutende Beteiligungen gemäß § 12 Abs.1 Satz 5 KWG | QS2/451 | |
138 | Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich | QS2/454 | |
139 | Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital bei Anwendung von § 2 Abs.1 i. V. m. § 3 des Grundsatzes I | QS2/460 | |
140 | Freies Kernkapital nach § 10 Abs.2c Satz 2 KWG | QS2/461 | |
141 | Freies Ergänzungskapital nach § 10 Abs.2c Satz 2 KWG | QS2/462 | |
Drittrangmittel | |||
142 | Nettogewinn | QS2/470 | |
143 | Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen) | QS2/471 | |
144 | Korrekturposten gemäß § 10 Abs.2b Satz 2 und 3 KWG (Summe der Pos. QS2/438 und QS2/439) | QS2/472 | |
abzüglich: | |||
145 | Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten | QS2/473 | |
146 | Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Abs.2c Satz 4 KWG | QS2/474 | |
147 | Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 bis 4 KWG (Summe der Positionen QS2/462 + QS2/470 bis QS2/474 – unter Berücksichtigung der Vorzeichen – abzüglich 250 % (bzw. 200 %) der Position QS2/461, sofern Ergebnis größer Null) | QS2/475 | |
148 | Drittrangmittel insgesamt | QS2/480 | |
149 | Eigenmittel insgesamt (Pos.QS2/450 und QS2/480) | QS2/485 | |
abzüglich: | |||
150 | Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel | QS2/488 | |
151 | Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich | QS2/489 | |
152 | Eigenmittel bei Anwendung von § 2 Abs.2 und 3 i. V. m. § 3 des Grundsatzes I (Pos. QS2/460 + QS2/480 ./. QS2/488 ./. QS2/489) | QS2/490 | |
abzüglich: | |||
153 | Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche6) | ||
154 | konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten7) | ||
155 | sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen8) | ||
156 | anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe9) | ||
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung | |||
201 | Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe10) | (QG1/200/C) | |
abzüglich: | |||
202 | Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche ergeben11) | ||
203 | Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen12) | ||
204 | zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen13) | ||
205 | anzurechnende Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe14) | ||
III. Eigenmittelausstattung | |||
301 | Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe15) |
Fußnoten:
1) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf Grundlage des § 10a KWG (zusammengefasster Grundsatz I). Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen.
2) Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i. S. d. § 10a Abs. 2 bis 4 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungsgrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 i. V. m. § 10a Abs.6 bis 9 bzw. § 10a Abs.6 Satz 1 KWG i. V. m. der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 2 KWG.
3) Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.
5) Zu beachten ist, dass unter dieser Position die Summe der Werte einzutragen ist, die in dem Meldevordruck QS2 (Stand 31.12.2004) unter den Positionen 445 und 448 auszuweisen wären.
6) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs.3 Nr.1 Buchstabe a FkSolV).
7) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs.3 Nr.1 Buchstabe b FkSolV).
8) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs.4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
9) Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 152 abzügl. Pos. 153 abzügl. Pos. 154 abzügl. Pos. 155.
10) Der Wert aus QG1/200/C ist mit 8 % zu gewichten und das Ergebnis hier einzutragen.
11) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften) ergeben.
12) Fußnote 11 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
13) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle).
14) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzügl. Pos. 202 abzügl. Pos. 203 zuzügl. Pos. 204.
15) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 156 abzügl. Pos. 205.
§§§
§§§
Zur Anlage 3 FkSolV |
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Anlage 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zur Anlage 4 FkSolV |
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Anlage 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zur Anlage 5 FkSolV |
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Anlage 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zur Anlage 6 FkSolV |
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Anlage 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zur Anlage 7 FkSolV |
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Anlage 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
§§§
Zur Anlage 8 FkSolV |
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Anlage 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)
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