Fussnoten  
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Amtliche Fußnoten
  1. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU 2003 Nr.L 35 S.1).

§§§



Zu § 1   FkSolV
  1. § 1 Satz 2 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.14 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)

  2. § 1 Satz 2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 1 Satz 3 wurde nach der Angabe „des § 5 Abs. 1,“ die Angabe „des § 5a Abs. 1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

§§§



Zu § 3   FkSolV
  1. In § 3 Abs.6 Satz 1 wurde nach der Angabe „des § 5 Abs.1,“ die Angabe „des § 5a Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

  2. In § 3 Abs.6 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Kapitalbestandteile“ die Wörter „und die Rücklagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

  3. § 3 Abs.7 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 3 Abs.7 Nr.2 wurden die Wörter „Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch das Wort „Solvabilitätsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

  5. § 3 Abs.7 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

  6. In § 3 Abs.7 Nr.3 wurden die Wörter „die zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,“ gestrichen und die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs- Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.2 b) dd) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

§§§



Zu § 4   FkSolV
  1. In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „oder § 5a“ eingefügt und das Wort „Berechnungsmethode“ durch das Wort „Berechnungsmethoden“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

  2. In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „oder § 5a“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

§§§



Zu § 5   FkSolV
  1. § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 5 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 10a Abs.6 Satz 3 bis 9“ durch die Angabe „§ 10a Abs.6 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

  3. In § 5 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a und b wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 5a   FkSolV
  1. § 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

§§§



Zu § 6   FkSolV
  1. § 6 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 9   FkSolV
  1. § 9 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 11   FkSolV
  1. § 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zur Anlage 1   FkSolV
  1. Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

    Bisheriger Wortlaut:

2) Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).

3) Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats.

4) Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als eindeutiger Schlüssel vergeben wurde.

5) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der BaFin gegenüber verantwortlich ist.

6) Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.

7) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 156) ergeben, einzutragen.

8) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 149) ergeben, einzutragen.

9) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 123) ergeben, einzutragen.

10) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.

11) Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung zB in Bezug auf solche Unternehmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s § 3 Abs.5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern.

12) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.

13) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.

14) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.

15) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.

16) Eine ausreichende Eigenmittel-Ausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanzkonglomerate- Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).

17) Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.

§§§



§§§



Zur Anlage 1a   FkSolV
  1. Die Anlage 1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

§§§



Zur Anlage 2   FkSolV
  1. Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zur Anlage 3   FkSolV
  1. Anlage 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

§§§



Zur Anlage 4   FkSolV
  1. Anlage 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

§§§



Zur Anlage 5   FkSolV
  1. Anlage 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

§§§



Zur Anlage 6   FkSolV
  1. Anlage 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

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Zur Anlage 7   FkSolV
  1. Anlage 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

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Zur Anlage 8   FkSolV
  1. Anlage 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 21.07.08 (BGBl_I_08,1377)

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