BesÜG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2030-2-30a
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
= Art.3 des Dienstrechtsneurordnungsgesetzes
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr.1 und 3 werden
auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen
Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen
nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen
oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage
1 zugeordnet.
2Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte
ohne Anspruch auf Dienstbezüge.
3Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären.
4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend
in den Fällen des § 40 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) 1Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer
27 Abs.1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen
A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der
am 30. Juni 2009 geltenden Fassung.
2Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen.
3In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen.
4Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) 1Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der
entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag
nach Absatz 2 Satz 4 entspricht.
2Für den Personenkreis,
für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge ausgewiesen
sind, sind zum Zweck der Zuordnung die
kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge
den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen
hinzuzurechnen.
3Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung
zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes
der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe
mit dem nächsthöheren Betrag.
(4) aMit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes,
des Sanitätsdienstes Bund des Geoinformationsdienstes
der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe
zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet;
bstatt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur
Stufe 3.
(5) 1Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn
nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit
Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung.
2Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung
durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer
höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung
A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung
mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die
Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am
30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
(6) 1Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage
wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei
den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die
Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung
des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend
wären.
2In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der
Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der
Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des
Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre.
3aDie Zuordnung
ist endgültig;
3bAbsatz 5 ist nicht anzuwenden.
(7) 1Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben
Leistungsstufen unberücksichtigt.
2Zu ermitteln ist aber
der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der
Leistungsstufe ergeben würde.
3Die Differenz der sich
nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als
ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt.
4Dieser Mehrbetrag
verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes
aufgrund von § 3 oder § 27 Abs.3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung.
5aAb dem Zeitpunkt, zu dem die nächste
Stufe nach § 27 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne
Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden
wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel
des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines
Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen
Höhe der Bezügeverbesserung;
5bdies gilt bei Verleihung
eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe
der Bundesbesoldungsordnung A nur,
wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung
nach Absatz 5 erfolgte.
6Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten
mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck
der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung
der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung
am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
7Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder
Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der
Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in
entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut
zu ermitteln.
8Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte
Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.
8Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe
vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend
von § 27 Abs.7 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre.
9Dieser ruhegehaltfähige
Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5.
10Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.
11Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung
der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt
der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen
der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes)
teil.
12Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs.4 des Bundesbesoldungsgesetzes
angerechnet.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.
(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs.3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.
(11) In den Fällen des § 27 Abs.10 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Abs.10 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht vorgelegen hätte.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs.3 und 4 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes.
2aBei einer Zuordnung
zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der
Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt,
ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009
geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der
Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt;
2bSatz 1 bleibt unberührt.
3Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe
A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht,
zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs.2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009
geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch
ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach
§ 27 Abs.3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
ergibt.
4Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen
der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes,
des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes
der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen
A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden.
5Mit diesem
Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit
nach § 27 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) 1Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe
wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu
dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach
§ 27 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg
nach § 27 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre.
2Wenn die Zuordnung
zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage
von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder
A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht
die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird.
3Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge.
2Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs.3 Nr.1 oder 2
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.
(5) 1Bei einer Zuordnung zu einer der Stufen 1 bis 4 des Grundgehaltes der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei Soldatinnen und Soldaten die Verlängerung der Erfahrungszeiten nach § 27 Abs.4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die durch Zuordnung erreichte
Stufe und die nächsthöhere Stufe ausgesetzt, in den
Laufbahnen der Feldwebel für die durch Zuordnung erreichte
Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen.
2Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zu den Stufen 2 bis 4 nach Absatz 2 gilt Satz 1 für die dieser dazugehörigen Stufe und die nächsthöhere Stufe, in
den Laufbahnen der Feldwebel für die dieser dazugehörigen
Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen.
3Bei Soldatinnen und Soldaten, die zu einer der Stufen 5 bis 7 nach Absatz 1 oder zu einer Überleitungsstufe zu den Stufen 5 bis 7 nach Absatz 2 zugeordnet werden, ist § 27 Abs.4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden.
4Liegen die Voraussetzungen
nach § 27 Abs.4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuordnung
vor, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, verzögert
sich die Anwendung der Sätze 1 und 2 entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
1Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr.1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder
Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zugeordnet.
2§ 2 Abs.1 Satz 2 bis 4, Abs.2 Satz 2 und 4 sowie Abs.3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend.
3Die Zuordnung
zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen
der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe
R 2 bestehen.
4Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der Besoldungsgruppe R 2 maßgebend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre.
2Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs.1 Satz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes.
3Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach § 27 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt.
4Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27
Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein
Jahr verkürzt.
(2) 1Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 38 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre.
2Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erreicht
wird.
3Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des
Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs.1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
4Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe
zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazugehörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Überleitungsstufe verkürzt.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne
Anspruch auf Dienstbezüge.
2§ 3 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.
(2) 1Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der
Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden.
2Für Mehrbeträge nach § 2 Abs.7 gilt § 78 Abs.1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
3Es wird aber mindestens der Betrag
aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung
Nummer 27 Abs.1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen
A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.
(3) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
[ Motive ] |
§§§
Anlage 1 |
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Gültig ab 1. Juli 2009
Besol- | Grundgehalt | |||||||||||||||
Stufe 1 | Überlgstufe | Stufe 2 | Überlgstufe | Stufe 3 | Überlgstufe | Stufe 4 | Überlgstufe | Stufe 5 | Überlgstufe | Stufe 6 | Überlgstufe | Stufe 7 | Überlgstufe | Stufe 8 | ||
A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 |
1 668 1 735 1 773 1 787 1 827 1 922 2 038 2 206 2 367 2 717 2 913 3 416 3 513 4 294 4 737 |
1 880 1 971 2 094 2 263 2 446 2 837 3 055 3 570 3 712 4 296 4 739 |
1 707 1 776 1 822 1 848 1 898 1 985 2 114 2 281 2 470 2 870 3 094 3 586 3 732 4 492 4 967 |
1 933 2 037 2 180 2 354 2 563 2 956 3 198 3 724 3 911 4 516 4 993 |
1 747 1 817 1 871 1 897 1 970 2 068 2 221 2 399 2 619 3 022 3 276 3 755 3 952 4 643 5 141 |
1 986 2 103 2 265 2 445 2 679 3 077 3 341 3 878 4 111 4 691 5 196 |
1 777 1 850 1 910 1 945 2 025 2 153 2 329 2 519 2 767 3 175 3 457 3 925 4 171 4 794 5 315 |
1 784 1 858 1 918 1 961 2 039 2 169 2 351 2 536 2 796 3 196 3 484 3 980 4 245 4 866 5 399 |
1 808 1 883 1 949 1 993 2 082 2 236 2 437 2 637 2 915 3 280 3 583 4 042 4 322 4 945 5 488 |
1 823 1 899 1 967 2 020 2 092 2 303 2 493 2 690 2 990 3 355 3 673 4 083 4 377 5 042 5 603 |
1 839 1 916 1 988 2 042 2 137 2 320 2 512 2 717 3 018 3 385 3 707 4 160 4 474 5 095 5 663 |
1 861 1 941 2 015 2 078 2 145 2 351 2 550 2 752 3 069 3 436 3 769 4 186 4 511 5 219 5 806 |
1 870 1 949 2 027 2 090 2 198 2 383 2 588 2 798 3 121 3 490 3 832 4 277 4 625 5 245 5 837 |
2 398 2 607 2 815 3 147 3 516 3 864 4 289 4 644 5 244 5 842 |
1 901 1 982 2 063 2 137 2 251 2 446 2 663 2 877 3 224 3 595 3 959 4 392 4 777 5 394 6 009 |
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.
§§§
Anlage 2 |
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Gültig ab 1. Juli 2009
Besol- | Grundgehalt | |||||||||||||||
Stufe 1 | Überlgstufe | Stufe 2 | Überlgstufe | Stufe 3 | Überlgstufe | Stufe 4 | Überlgstufe | Stufe 5 | Überlgstufe | Stufe 6 | Überlgstufe | Stufe 7 | Überlgstufe | Stufe 8 | ||
R 1 R 2 |
3 416 4 151 |
3 651
|
3 745 4 364 |
3 860
|
4 075 4 576 |
4 278 4 779 |
4 367 4 866 |
4 488 4 989 |
4 658 5 158 |
4 697 5 198 |
4 950 5 449 |
5 115 5 616 |
5 240 5 741 |
5 325 5 825 |
5 534 6 033 |
§§§
Anlage 1 (zu Art.3a) |
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Gültig ab 1. Januar 2011
Besol- | Grundgehalt | |||||||||||||||
Stufe 1 | Überlgstufe | Stufe 2 | Überlgstufe | Stufe 3 | Überlgstufe | Stufe 4 | Überlgstufe | Stufe 5 | Überlgstufe | Stufe 6 | Überlgstufe | Stufe 7 | Überlgstufe | Stufe 8 | ||
A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 |
1 708,70 1 777,33 1 816,26 1 830,60 1 871,58 1 968,90 2 087,73 2 259,83 2 424,75 2 783,29 2 984,08 3 499,35 3 598,72 4 398,77 4 852,58 |
1 925,87 2 019,09 2 145,09 2 318,22 2 505,68 2 906,22 3 129,54 3 657,11 3 802,57 4 400,82 4 854,63 |
1 748,65 1 819,33 1 866,46 1 893,09 1 944,31 2 033,43 2 165,58 2 336,66 2 530,27 2 940,03 3 169,49 3 673,50 3 823,06 4 601,60 5 088,19 |
1 980,17 2 086,70 2 233,19 2 411,44 2 625,54 3 028,13 3 276,03 3 814,87 4 006,43 4 626,19 5 114,83 |
1 789,63 1 861,33 1 916,65 1 943,29 2 018,07 2 118,46 2 275,19 2 457,54 2 682,90 3 095,74 3 355,93 3 846,62 4 048,43 4 756,29 5 266,44 |
2 034,46 2 154,31 2 320,27 2 504,66 2 744,37 3 152,08 3 422,52 3 972,62 4 211,31 4 805,46 5 322,78 |
1 820,36 1 895,14 1 956,60 1 992,46 2 074,41 2 205,53 2 385,83 2 580,46 2 834,51 3 252,47 3 541,35 4 020,77 4 272,77 4 910,97 5 444,69 |
1 827,53 1 903,34 1 964,80 2 008,85 2 088,75 2 221,92 2 408,36 2 597,88 2 864,22 3 273,98 3 569,01 4 077,11 4 348,58 4 984,73 5 530,74 |
1 852,12 1 928,95 1 996,56 2 041,63 2 132,80 2 290,56 2 496,46 2 701,34 2 986,13 3 360,03 3 670,43 4 140,62 4 427,46 5 065,66 5 621,91 |
1 867,48 1 945,34 2 014,99 2 069,29 2 143,04 2 359,19 2 553,83 2 755,64 3 062,96 3 436,86 3 762,62 4 182,63 4 483,80 5 165,02 5 739,71 |
1 883,87 1 962,75 2 036,51 2 091,82 2 189,14 2 376,61 2 573,29 2 783,29 3 091,64 3 467,59 3 797,45 4 261,50 4 583,17 5 219,32 5 801,18 |
1 906,41 1 988,36 2 064,17 2 128,70 2 197,34 2 408,36 2 612,22 2 819,15 3 143,88 3 519,84 3 860,96 4 288,14 4 621,07 5 346,34 5 947,67 |
1 915,63 1 996,56 2 076,46 2 141,00 2 251,63 2 441,15 2 651,15 2 866,27 3 197,15 3 575,16 3 925,50 4 381,36 4 737,85 5 372,98 5 979,42 |
2 456,51 2 670,61 2 883,69 3 223,79 3 601,79 3 958,28 4 393,65 4 757,31 5 371,95 5 984,54 |
1 947,38 2 030,36 2 113,34 2 189,14 2 305,92 2 505,68 2 727,98 2 947,20 3 302,67 3 682,72 4 055,60 4 499,16 4 893,56 5 525,61 6 155,62 |
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.
§§§
Anlage 2 (zu Art.3a) (F) |
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Besol- | Grundgehalt | |||||||||||||||
Stufe 1 | Überlgstufe | Stufe 2 | Überlgstufe | Stufe 3 | Überlgstufe | Stufe 4 | Überlgstufe | Stufe 5 | Überlgstufe | Stufe 6 | Überlgstufe | Stufe 7 | Überlgstufe | Stufe 8 | ||
R 1 R 2 |
3 499,35 4 252,28 |
3 740,08
|
3 836,38 4 470,48 |
3 954,18
|
4 174,43 4 687,65 |
4 382,38 4 895,61 |
4 473,55 4 984,73 |
4 597,51 5 110,73 |
4 771,66 5 283,86 |
4 811,61 5 324,83 |
5 070,78 5 581,96 |
5 239,81 5 753,03 |
5 367,86 5 881,08 |
5 454,93 5 967,13 |
5 669,03 6 180,21 |
§§§
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