BLV | ||
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BGBl.III/FNA: 2030-7-3-1
Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
vom 12.02.2009 (BGBl_I_09,284)
bearbeitet und verlinkt (250)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ BLV-alt ] |
§§§
Allgemeines |
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Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.
(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.
(8) 1Beförderung ist die Verleihung eines anderen
Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
2Sie erfolgt in den
Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.
§§§
Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.
§§§
(1) 1Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben.
2Der Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche
Ausschreibung vorausgehen.
3§ 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.
(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.
§§§
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.
§§§
Einstellung | ||
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Gemeinsame Vorschriften |
(1) 1Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes
zugeordnet.
2Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz
bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
§§§
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.
§§§
(1) 1Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für
die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung,
erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde
die Laufbahnbefähigung an.
2Sie kann diese Befugnis
auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) 1Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren
nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste
Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die
Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit.
2Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
3Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.
§§§
(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.
§§§
Vorbereitungsdienste |
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(1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.
(2) 1Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren
regeln.
2Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.
§§§
1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst
eingestellt.
2Sie führen als Dienstbezeichnung die
Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn
mit dem Zusatz Anwärterin oder Anwärter, in Laufbahnen
des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung
Referendarin oder Referendar.
3Die für die Gestaltung
des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste
Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern andere Dienstbezeichnungen
festsetzen.
§§§
1Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert
mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
§§§
(1) 1Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus
Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten.
2Er
wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor
oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule
abschließt, an der Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden
Hochschuleinrichtung durchgeführt.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens
einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt
werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden
durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes
Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen
Abschluss nachgewiesen werden.
2Ergänzende
Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse
können vorgesehen werden.
§§§
1Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei
Jahre.
2Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen
berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen
eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von
Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
2Dabei
können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehroder
Studienplan zugelassen werden.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch
eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten
erworben worden sind.
2Er dauert mindestens sechs
Monate.
3§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann.
§§§
(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen.
2Sie kann in Form von Modulprüfungen
durchgeführt werden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(3) 1Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
2Dies gilt auch für Modul-,
Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung
für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
ist.
3Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
§§§
Anerkennung von Befähigungen |
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Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln.
§§§
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.
(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
§§§
1Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
2§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlossenes
Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss
und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens
zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die
geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende
Laufbahn zu vermitteln.
2§ 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
§§§
(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.
(2) 1Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen
und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung
befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben
ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen.
2Eine bestimmte
Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3
von ihnen nicht gefordert werden.
(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.
§§§
Sonderregelungen |
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(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit
a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,
bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und
bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation
anerkannt werden.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,
im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und
als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen werden.
(4) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.
§§§
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im höheren Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in § 17 des Bundesbeamtengesetzes geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben worden sind, müssen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sein.
Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere persönliche und fachliche Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden.
Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.
(2) Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.
§§§
(1) 1Abweichend von § 25 kann Richterinnen und
Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen
Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe
A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein
Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit
der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf
Lebenszeit übertragen werden.
2Einer
Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe
R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt
der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung
A übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
§§§
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
(2) 1Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum
zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei
denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches
Merkmal des Anforderungsprofils darstellt.
2Die obersten
Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende
Anforderungen an die Eignung der Dienstposten
in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.
(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen,
die die Auswahlverfahren durchführen.
2Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern
und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern
besetzt sein.
3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn
als die Bewerberinnen und Bewerber angehören.
4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
5In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den
Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft.
6Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung
vor einer Auswahlkommission nachzuweisen,
die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst.
7Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und
macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens.
8Die obersten Dienstbehörden können ihre
Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) 1Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen.
2Das
erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer
Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung
eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Beförderungsamt
frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden.
3Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
§§§
Berufliche Entwicklung | ||
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Probezeit |
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der
Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit
mindestens ein zweites Mal zu beurteilen.
2Auf
besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist
in der Beurteilung hinzuweisen.
(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.
(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.
§§§
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.
(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die
nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder
nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden (1).
(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung.
2Dies gilt nicht, wenn
die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen
Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen
wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung
des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde
festgestellt worden ist.
3Die obersten Dienstbehörden
bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, unter welchen Voraussetzungen
dienstliche oder öffentliche Belange
anerkannt werden können.
(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.
2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.
(2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit
in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder
ausgeübt worden ist.
§§§
Beförderung |
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Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
§§§
(1) 1Feststellungen über Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage
aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen.
2Frühere
Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und
vor Hilfskriterien heranzuziehen.
3Die §§ 8 und 9 des
Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) 1Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen.
2Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist,
bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments,
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
(4) 1Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit
um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen.
2Zu diesem Zweck kann während der Probezeit
befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen
des § 32 vorliegen.
3In den Fällen des § 12 Absatz 3 und
des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten.
2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte.
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
§§§
Aufstieg |
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(1) 1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens.
2Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren
beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung und
beim Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn
voraus.
(2) 1Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren
sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten.
2Berufsbegleitende
und modularisierte Aufstiegsverfahren sind
anzubieten, sofern dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung
geeigneter Studiengänge und der Entwicklung
familienfreundlicher Konzepte.
§§§
(1) 1Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens
geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung
bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste,
Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen
für den Aufstieg angeboten werden.
2Sie können diese
Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren
ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von
mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen.
2Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung,
die Fachhochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt
können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden.
3Die Auswahlkommissionen
bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und
sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern
besetzt sein.
4Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn
als die Bewerberinnen und Bewerber angehören.
5Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) 1In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die
Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten
überprüft.
2Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor
einer Auswahlkommission nachzuweisen.
3Beim Aufstieg
in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren
Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu
bearbeiten.
4Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
5Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben
erzielten Ergebnissen abhängig machen.
6Für jedes Auswahlverfahren
ist eine Rangfolge der erfolgreichen
Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.
7Die Teilnahme
ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem
Ergebnis abgeschlossen wurde.
(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(6) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des
Vorschlags der Auswahlkommission.
2Sie kann diese
Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.
§§§
(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach erfolgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.
§§§
(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs
Monate nicht unterschreiten.
2Sie muss neben fachspezifischen
Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- und
Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht
des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen
Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der
Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen
Verwaltungshandelns vermitteln.
3Die Teilnahme
an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise
zu belegen.
4Leistungsnachweise, die
vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden,
können auf Antrag angerechnet werden.
(3) 1Während der berufspraktischen Einführung werden
die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des
mittleren Dienstes wahrgenommen.
2Sie schließt mit einer
dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob
sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren
Laufbahn bewährt hat.
3Die berufspraktische Einführung
kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden,
wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen
Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn
qualifizierende Kenntnisse erworben haben.
(4) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm
beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer
Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die
fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen
ist.
2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses
kann die oberste Dienstbehörde das Feststellungsverfahren
selbst regeln und durchführen.
3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
§§§
(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.
(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.
§§§
1Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.
2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit
der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe
verliehen werden.
§§§
1Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen
Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung
teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer
Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der
fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung
erstatten, wenn sie oder er nicht eine
Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen
Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat.
2Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet
werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten
eine besondere Härte bedeuten würde.
§§§
Sonstiges |
---|
(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2) 1Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
nicht unterschreiten darf.
2Während der Qualifizierung
müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die
Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen
Kompetenzen vermittelt werden.
3Die §§ 6 bis 9
und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe
W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A,
W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A,
W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A,
W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sieben Jahren Ämter der Besoldungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungsordnung B
übertragen werden.
§§§
(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.
§§§
1Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer
Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen,
wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen
Bereich für den Dienstposten wesentlich
sind.
2Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten
auswirken.
§§§
Personalentwicklung |
---|
(1) 1Als Grundlage für die Personalentwicklung sind
Personalentwicklungskonzepte zu erstellen.
2Über die
Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
3Sie
kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) 1Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte
sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch
Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen
zu erhalten und zu fördern.
2Dazu gehören zum Beispiel
die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.
§§§
(1) 1Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern.
2Qualifizierungsmaßnahmen
sind insbesondere
die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
3Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte
Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung
geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen
einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.
4Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt
die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten
und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 1 teilzunehmen.
(3) 1Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung
entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen
Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen,
sofern das dienstliche Interesse gegeben
ist.
2Die Beamtinnen und Beamten können von der oder
dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden
oder sich selbst bewerben.
(4) 1Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen
ist die besondere Situation der Beamtinnen und
Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung
und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen.
2Insbesondere
ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
3Die Bundesakademie für öffentliche
Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und
Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.
(5) 1Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung
ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich
wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert
werden.
2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit
zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde
ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften
anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche
Eignung nachzuweisen.
§§§
Dienstliche Beurteilung |
---|
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.
(2) 1Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung
nicht zweckmäßig ist.
2Dies ist insbesondere
während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen
Führungsfunktionen der Fall.
3Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.
§§§
(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.
(2) 1Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den
Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem
Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die
bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten
zu beurteilen.
2Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden,
soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung
der dienstlichen Beurteilung einfließen.
(3) 1Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil
und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung.
2Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und
Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben
wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über
die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn
enthalten.
§§§
(1) 1Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem
einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Regel
von mindestens zwei Personen.
2Einzelheiten des
Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden
in den Beurteilungsrichtlinien.
3Sie können diese
Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) 1Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer
Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt
werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent
und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht
überschreiten.
2Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit
ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu
fünf Prozentpunkte möglich.
3Ist die Bildung von Richtwerten
wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich,
sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise
entsprechend zu differenzieren.
(3) 1Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und
mit ihr oder ihm zu besprechen.
2Die Eröffnung ist aktenkundig
zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) 1Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter
Weise bekannt gegeben werden.
2Hierbei soll der
Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften
und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert
ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der
Beurteilungen gewahrt bleibt.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
---|
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn
befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459,
2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert
worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für
die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende
Laufbahn.
2Welche Laufbahnen sich entsprechen,
ist in Anlage 4 festgelegt.
3Im Übrigen besitzen
sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung
aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung
entspricht.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
(3) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.
§§§
(1) 1Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden
erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen
Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen
bis zum 31. Dezember 2015.
2Bis zum
Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst
regelnden Rechtsverordnungen sind die
entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459,
2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert
worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden
Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern
der Laufbahn weiter anzuwenden.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, erlassen wurde.
§§§
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen wurde, gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sie vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwenden ist.
§§§
(1) 1Auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum
Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl
für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum
Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere
Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 33 bis 33b
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459,
2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert
worden ist, anzuwenden.
2Ihnen steht der Aufstieg nach
§ 37 offen.
(2) 1Abweichend von den §§ 35 bis 41 kann bis zum
31. Dezember 2015 der Aufstieg zusätzlich nach den
§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I
S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert
worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und
Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen
sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die
Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen
haben.
2Das Bundesministerium des Innern
legt bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die im
Zusammenhang mit § 24 und der Neuregelung des Aufstiegsverfahrens gewonnenen Erfahrungen vor.
3Auf dieser
Grundlage wird über die Fortführung der in Satz 1
genannten Regelungen entschieden.
(3) 1Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung
in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung
erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung
in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden
Fassung anzuwenden.
2Abweichend von § 23
Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3
und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung
in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung
können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13
oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung
zugeordnet werden.
(4) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, anzuwenden.
§§§
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.
(2) Abweichend von § 50 Absatz 2 können die Beurteilungsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2011 die in § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, angegebenen Richtwerte vorsehen.
§§§
§§§
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
(3) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:
die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1073), die durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die durch Artikel 3 Absatz 53 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, und
die Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1674).
§§§
Anlage 1 |
---|
zu § 9 Absatz 1)
Die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:
Einfacher Dienst | ||
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze |
Besoldungsgruppe A 2 *) | Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister
| Technische/Technischer Zoll- |
Besoldungsgruppe A 3 **) | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister | |
Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister | |
Besoldungsgruppe A 5 | Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister | |
Besoldungsgruppe A 6 | Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister |
**) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist.
§§§
Mittlerer Dienst | ||
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze |
Besoldungsgruppe A 6 *) | Sekretärin/Sekretär | Archiv- |
Besoldungsgruppe A 7 **) | Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär | |
Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister | |
Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister |
**) zusätzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst
§§§
Gehobener Dienst | ||
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze |
Besoldungsgruppe A 9 *) | Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän | Archiv- Bibliotheks- Brand- Forst- Regierungs- Steuer- Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- Zoll- |
Besoldungsgruppe A 10 **) | Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän | |
Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän | |
Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof ; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän | |
Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/
Fachschuloberlehrer ***); |
**) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst
***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen
§§§
Höherer Dienst | ||
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze |
Besoldungsgruppe A 13 *) | Akademische Rätin/Akademischer Rat Ärztin/Arzt; Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat
| Archiv- Bibliotheks- Brand- Forst- Medizinal- Militär- Regierungs- Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- Wissenschaftliche/ Wissenschaftlicher |
Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/ Akademischer Oberrat
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Fachschuloberlehrerin/ Fachschuloberlehrer **); Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
| |
Besoldungsgruppe A 15 |
Akademische Direktorin/ Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin einer Fachschule/ Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Hauptkustodin/Hauptkustos; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/ Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor
| |
Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung; Direktorin des Geheimen Staatsarchivs Direktorin des Ibero-Amerikanischen Direktorin des Staatlichen Instituts für Direktorin einer Wehrtechnischen Geschäftsführerin/Geschäftsführer Kanzlerin einer Universität der Leitende Akademische Direktorin/ Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Ministerialrätin/Ministerialrat; Mitglied der Geschäftsführung einer Museumsdirektorin und Professorin/ Oberstudiendirektorin/
Oberstudiendirektor
| |
Besoldungsgruppe B | Die Beförderungsämter ergeben sich
aus dem Bundesbesoldungsgesetz
(Bundesbesoldungsordnung B).
|
**) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen
§§§
Anlage 2 |
---|
(zu § 10 Absatz 1)
Laufbahn | Fachspezifische Vorbereitungsdienste | Oberste Dienstbehörde |
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst | ||
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Bundeskanzleramt | |
Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung | |
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst | ||
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung | |
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung | |
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst | ||
Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst | ||
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst | Bundeskanzleramt | |
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | |
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung | |
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung | |
Gehobener technischer Verwaltungsdienst | ||
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
Gehobener technischer Dienst Fachrichtung Bahnwesen | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung | |
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse | |
Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung | |
Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst | ||
Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst | ||
Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien | |
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst | ||
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
Höherer technischer Verwaltungsdienst | ||
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse |
§§§
Anlage 3 |
---|
(zu § 10 Absatz 2)
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.
§§§
Anlage 4 |
---|
(zu § 51 Absatz 1)
Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn |
Ärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
Archäologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Bibliotheksdienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Biologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geochemie | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Ethnologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Geographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Geologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Geophysikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Historischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Informationstechnischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Kryptologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Kunsthistorischer Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
Landwirtschaftlicher Dienst | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Lebensmittelchemischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Mathematischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Mineralogischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Musikwissenschaftlicher Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
Orientalischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Ozeanographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Pharmazeutischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Physikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Raumordnungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe und Dipl.-Volkswirt |
Höherer technischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur | |
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Geograph | |
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt | |
Romanistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Slawistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Statistischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Tierärztlicher Dienst | Höherer tierärztlicher Dienst |
Wetterdienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
Wirtschaftsverwaltungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Zahnärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
§§§
Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn |
Bibliotheksdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Dokumentationsdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Informationstechnischer Dienst | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Nautischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Raumordnungsdienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Seevermessungstechnischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Schiffsmaschinendienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Weinbaulicher Dienst | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Wirtschaftsverwaltungsdienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
§§§
Nach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn |
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2
und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als: Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf Kartographinnen und Kartographen Laborantinnen und Laboranten Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer Zeichnerinnen und Zeichner | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als: Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als: Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Nautischer Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
§§§
Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn: | Entsprechende Laufbahn |
Einfacher Zolldienst des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Auswärtiger Dienst | Mittlerer Auswärtiger Dienst |
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung | Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Zolldienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst |
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung Wehrtechnik | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Auswärtiger Dienst | Gehobener Auswärtiger Dienst |
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Forstdienst des Bundes | Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Steuerdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Archivdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Gehobener technischer Dienst Fachrichtung Bahnwesen | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Wetterdienst des Bundes | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung Wehrtechnik | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
Höherer Auswärtiger Dienst | Höherer Auswärtiger Dienst |
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Forstdienst des Bundes | Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst |
Höherer Zolldienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Archivdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
Höherer Schuldienst in der Bundespolizei | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Fachrichtung Wehrtechnik | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
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