Text-BLV-Bundeslaufbahnverordnung
  BLV  
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BGBl.III/FNA: 2030-7-3-1

Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(Bundeslaufbahnverordnung)

(BLV)


vom 12.02.2009 (BGBl_I_09,284)

bearbeitet und verlinkt (250)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]       [ BLV-alt ]

§§§




  Allgemeines 

§_1   BLV
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§§§




§_2   BLV
Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.

(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.

(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.

(8) 1Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
2Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

§§§




§_3   BLV
Leistungsgrundsatz

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.

§§§




§_4   BLV
Stellenausschreibungspflicht

(1) 1Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben.
2Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
3§ 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

  2. für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

  3. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,

  4. für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,

  5. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,

  6. für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

  1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,

  2. in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

§§§




§_5   BLV
Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

§§§




  Einstellung 
 Gemeinsame Vorschriften 

§_6   BLV
Gestaltung der Laufbahnen

(1) 1Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet.
2Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

  1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,

  2. der technische Verwaltungsdienst,

  3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,

  4. der naturwissenschaftliche Dienst,

  5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche Dienst,

  6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

  7. der sportwissenschaftliche Dienst,

  8. der kunstwissenschaftliche Dienst und

  9. der tierärztliche Dienst.

§§§




§_7   BLV
Laufbahnbefähigung

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

  1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

  2. durch Anerkennung, wenn sie

    a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

    b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung

    außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.

§§§




§_8   BLV
Feststellung der Laufbahnbefähigung

(1) 1Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an.
2Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) 1Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit.
2Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
3Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

§§§




§_9   BLV
Ämter der Laufbahnen

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.

§§§




  Vorbereitungsdienste 

§_10   BLV
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

(1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.

(2) 1Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln.
2Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

§§§




§_11   BLV
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
2Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“.
3Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§§§




§_12   BLV
Mittlerer Dienst

1Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

§§§




§_13   BLV
Gehobener Dienst

(1) 1Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten.
2Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden.
2Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden.

§§§




§_14   BLV
Höherer Dienst

1Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre.
2Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

§§§




§_15   BLV
Verlängerung der Vorbereitungsdienste

(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen

  1. einer Erkrankung,

  2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,

  3. einer Elternzeit,

  4. der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes,

  5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder

  6. anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
2Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehroder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.

§§§




§_16   BLV
Verkürzung der Vorbereitungsdienste

(1) 1Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch

  1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder

  2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten

erworben worden sind.
2Er dauert mindestens sechs Monate.
3§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann.

§§§




§_17   BLV
Laufbahnprüfung

(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen.
2Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
2Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
3Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§§§




  Anerkennung von Befähigungen 

§_18   BLV
Einfacher Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln.

§§§




§_19   BLV
Mittlerer Dienst

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die

  1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder

  2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

  1. sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und

  2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

§§§




§_20   BLV
Gehobener Dienst

1Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der

  1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder

  2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

2§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§§§




§_21   BLV
Höherer Dienst

(1) 1Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
2§ 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

§§§




§_22   BLV
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.

(2) 1Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen.
2Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.

§§§




  Sonderregelungen 

§_23   BLV
Besondere Qualifikationen und Zeiten

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit

  1. bei Ärztinnen und Ärzten

    a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder

    b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,

  2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und

  3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation

anerkannt werden.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,

  1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und

  2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A

für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen werden.

(4) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.

§§§




§_24   BLV
Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

  1. im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im höheren Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und

  2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

§§§




§_25   BLV
Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt

(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in § 17 des Bundesbeamtengesetzes geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben worden sind, müssen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sein.

  2. Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere persönliche und fachliche Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden.

  3. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

§§§




§_26   BLV
Übernahme von Richterinnen und Richtern

(1) 1Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden.
2Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

§§§




§_27   BLV
Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

  1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

  2. seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,

  3. in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und

  4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(2) 1Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt.
2Die obersten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.

(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen.
2Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören.
4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
5In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft.
6Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst.
7Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens.
8Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) 1Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen.
2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Beförderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden.
3Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

§§§




  Berufliche Entwicklung 
  Probezeit 

§_28   BLV
Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen.
2Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.

(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.

§§§




§_29   BLV (F)
Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.

(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

  1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,

  2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,

  3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder

  4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden (1).

(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§§§




§_30   BLV
Verlängerung der Probezeit

(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung.
2Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist.
3Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

  1. des Mutterschutzes,

  2. einer Teilzeitbeschäftigung,

  3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

  4. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

  5. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.

2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§§§




§_31   BLV
Mindestprobezeit

(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.

(2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit

  1. im berufsmäßigen Wehrdienst,

  2. in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder

  3. in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C

ausgeübt worden ist.

§§§




  Beförderung 

§_32   BLV
Voraussetzungen einer Beförderung

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

  1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

  2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

  3. kein Beförderungsverbot vorliegt.

§§§




§_33   BLV
Auswahlentscheidungen

(1) 1Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen.
2Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen.
3Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen.
2Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

  1. Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist,

  2. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments,

  3. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und

  4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.

(4) 1Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen.
2Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen.
3In den Fällen des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§§§




§_34   BLV
Erprobungszeit

(1) 1Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten.
2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

§§§




  Aufstieg 

§_35   BLV
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

(1) 1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens.
2Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren

  1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung und

  2. beim Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn

voraus.

(2) 1Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten.
2Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.

§§§




§_36   BLV
Auswahlverfahren

(1) 1Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden.
2Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen.
2Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Fachhochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden.
3Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
4Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören.
5Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) 1In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft.
2Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen.
3Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten.
4Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
5Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen.
6Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.
7Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission.
2Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

§§§




§_37   BLV
Teilnahme an Vorbereitungsdiensten

(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach erfolgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.

§§§




§_38   BLV
Fachspezifische Qualifizierungen

(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate nicht unterschreiten.
2Sie muss neben fachspezifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln.
3Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen.
4Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.

(3) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen.
2Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
3Die berufspraktische Einführung kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist.
2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen.
3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

§§§




§_39   BLV
Teilnahme an Hochschulausbildungen

(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.

§§§




§_40   BLV
Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn

1Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.
2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

§§§




§_41   BLV
Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung

1Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat.
2Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

§§§




  Sonstiges 

§_42   BLV
Laufbahnwechsel

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) 1Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

  1. im einfachen Dienst drei Monate,

  2. im mittleren Dienst ein Jahr und

  3. im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate

nicht unterschreiten darf.
2Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.
3Die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden.

§§§




§_43   BLV
Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe

  1. W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A,

  2. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A,

  3. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A,

  4. W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

  5. W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sieben Jahren Ämter der Besoldungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungsordnung B

übertragen werden.

§§§




§_44   BLV
Wechsel von einem anderen Dienstherrn

(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

§§§




§_45   BLV
Internationale Verwendungen

1Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind.
2Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.

§§§




  Personalentwicklung 

§_46   BLV
Personalentwicklung

(1) 1Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen.
2Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
3Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern.
2Dazu gehören zum Beispiel

  1. die dienstliche Qualifizierung,

  2. die Führungskräfteentwicklung,

  3. Kooperationsgespräche,

  4. die dienstliche Beurteilung,

  5. Zielvereinbarungen,

  6. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

  7. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.

§§§




§_47   BLV
Dienstliche Qualifizierung

(1) 1Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern.
2Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere

  1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und

  2. der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

3Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.
4Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) 1Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist.
2Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) 1Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen.
2Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
3Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.

(5) 1Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden.
2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

§§§




  Dienstliche Beurteilung 

§_48   BLV
Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.

(2) 1Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist.
2Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall.
3Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

§§§




§_49   BLV
Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) 1Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
2Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) 1Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung.
2Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

§§§




§_50   BLV
Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab

(1) 1Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Regel von mindestens zwei Personen.
2Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien.
3Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten.
2Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich.
3Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) 1Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen.
2Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) 1Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
2Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

§§§




  Übergangs- und Schlussvorschriften 

§_51   BLV
Überleitung der Beamtinnen und Beamten

(1) 1Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn.
2Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt.
3Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

§§§




§_52   BLV
Vorbereitungsdienste

(1) 1Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2015.
2Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, erlassen wurde.

§§§




§_53   BLV
Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen wurde, gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sie vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwenden ist.

§§§




§_54   BLV
Aufstieg

(1) 1Auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, anzuwenden.
2Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 offen.

(2) 1Abweichend von den §§ 35 bis 41 kann bis zum 31. Dezember 2015 der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.
2Das Bundesministerium des Innern legt bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die im Zusammenhang mit § 24 und der Neuregelung des Aufstiegsverfahrens gewonnenen Erfahrungen vor.
3Auf dieser Grundlage wird über die Fortführung der in Satz 1 genannten Regelungen entschieden.

(3) 1Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
2
Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, anzuwenden.

§§§




§_55   BLV
Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.

(2) Abweichend von § 50 Absatz 2 können die Beurteilungsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2011 die in § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, angegebenen Richtwerte vorsehen.

§§§




§_56   BLV
Folgeänderungen

(eigene Datei)

§§§

§_57   BLV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:

  1. die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,

  2. die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1073), die durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,

  3. die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die durch Artikel 3 Absatz 53 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, und

  4. die Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1674).

§§§




 Anlage 1 

zu § 9 Absatz 1)

Die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:




Einfacher Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze

– Besoldungsgruppe A 2 *)

Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister

Technische/Technischer
– im technischen Verwaltungsdienst –

Zoll-
– im Zolldienst –

– Besoldungsgruppe A 3 **)

Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister

– Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister

– Besoldungsgruppe A 5

Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

– Besoldungsgruppe A 6

Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

___________________________

*) Eingangsamt

**) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist.

§§§



Mittlerer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze

– Besoldungsgruppe A 6 *)

Sekretärin/Sekretär

Archiv-
Bibliotheks-
Forst-
Regierungs-
Schiffs-
Steuer-
– im Steuerdienst –
Technische Regierungs-/
Technischer Regierungs-
– im technischen Verwaltungsdienst –
Zoll-
– im Zolldienst –

– Besoldungsgruppe A 7 **)

Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär

– Besoldungsgruppe A 8

Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister

– Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister

__________________________

*) Eingangsamt

**) zusätzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst

§§§



Gehobener Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
– Besoldungsgruppe A 9 *)

Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän

Archiv-

Bibliotheks-

Brand-

Forst-

Regierungs-

Steuer-
– im Steuerdienst –

Technische Regierungs-/

Technischer Regierungs-
– im technischen Verwaltungsdienst –

Zoll-
– im Zolldienst –

– Besoldungsgruppe A 10 **)

Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän

– Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän

– Besoldungsgruppe A 12

Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat – als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

– Besoldungsgruppe A 13

Fachschuloberlehrerin/ Fachschuloberlehrer ***);
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

______________________

*) Eingangsamt

**) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst

***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen

§§§



Höherer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter:Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze

– Besoldungsgruppe A 13 *)

Akademische Rätin/Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –;

Ärztin/Arzt;

Kustodin/Kustos;

Pfarrerin/Pfarrer;

Rätin/Rat;

Studienrätin/Studienrat

Archiv-

Bibliotheks-

Brand-

Forst-

Medizinal-

Militär-

Regierungs-

Technische Regierungs-/

Technischer Regierungs-
im technischen Verwaltungsdienst –

Wissenschaftliche/

Wissenschaftlicher

– Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin/

Akademischer Oberrat – als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –;

Fachschuloberlehrerin/

Fachschuloberlehrer **);

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;

Oberkustodin/Oberkustos;

Oberrätin/Oberrat;

Oberstudienrätin/Oberstudienrat;

Pfarrerin/Pfarrer;

Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat

– Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin/
Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –;

Dekanin/Dekan;

Direktorin/Direktor;

Direktorin einer Fachschule/
Direktor einer Fachschule;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;

Hauptkustodin/Hauptkustos;

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;

Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor;

Regierungsschuldirektorin/ Regierungsschuldirektor;

Studiendirektorin/Studiendirektor

– Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;

Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsident;

Leitende Dekanin/Leitender Dekan;

Direktorin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;

Direktorin des Geheimen Staatsarchivs
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/
Direktor des Geheimen Staatsarchivs
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz/Direktor des Ibero-
Amerikanischen Instituts der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen
Instituts für Musikforschung der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin einer Wehrtechnischen
Dienststelle/Direktor einer
Wehrtechnischen Dienststelle;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer
oder vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Agentur für
Arbeit;

Kanzlerin einer Universität der
Bundeswehr/Kanzler einer Universität
der Bundeswehr;

Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;

Leitende Direktorin/Leitender Direktor;

Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;

Ministerialrätin/Ministerialrat;

Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit;

Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;

Oberstudiendirektorin/ Oberstudiendirektor

– Besoldungsgruppe B

Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung B).

___________________________

*) Eingangsamt

**) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen

§§§



 Anlage 2 

(zu § 10 Absatz 1)

LaufbahnFachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst  
 

Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst

Bundeskanzleramt

Mittlerer Zolldienst des Bundes

Bundesministerium der Finanzen

Mittlerer Steuerdienst des Bundes

Bundesministerium der Finanzen

Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Bundesministerium des Innern

Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Bundesministerium des Innern

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Bundesministerium der Verteidigung

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst  
 

Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr

Bundesministerium der Verteidigung

Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

Bundesministerium der Verteidigung

Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Bundesministerium der Verteidigung

Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst  
 

Mittlerer Wetterdienst des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst  
 

Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst

Bundeskanzleramt

Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes

Bundesministerium der Finanzen

Gehobener Steuerdienst des Bundes

Bundesministerium der Finanzen

Gehobener Archivdienst des Bundes

Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien

Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Bundesministerium des Innern

Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Bundesministerium des Innern

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Bundesministerium der Verteidigung

Gehobener technischer Verwaltungsdienst  
 

Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

Bundesministerium der Verteidigung

Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr

Bundesministerium der Verteidigung

Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse

Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Bundesministerium der Verteidigung

Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst  
 

Gehobener Wetterdienst des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst  
 

Höherer Archivdienst des Bundes

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst  
 

Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

Bundesministerium des Innern

Höherer technischer Verwaltungsdienst  
 

Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

Bundesministerium der Verteidigung

Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse

§§§



 Anlage 3 

(zu § 10 Absatz 2)

In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS – Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.

§§§



 Anlage 4 

(zu § 51 Absatz 1)

Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:Entsprechende Laufbahn

Ärztlicher Dienst

Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst

Archäologischer Dienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Bibliotheksdienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Biologischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geochemie

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Ethnologischer Dienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst

Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege

Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Geographischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Geologischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Geophysikalischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Historischer Dienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Informationstechnischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Kryptologischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Kunsthistorischer Dienst

Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

Landwirtschaftlicher Dienst

Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Lebensmittelchemischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Mathematischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Mineralogischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Musikwissenschaftlicher Dienst

Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

Orientalischer Dienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Ozeanographischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Pharmazeutischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Physikalischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Raumordnungsdienst

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe und Dipl.-Volkswirt

Höherer technischer Verwaltungsdienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Geograph

Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt

Romanistischer Dienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Slawistischer Dienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Sprachendienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Statistischer Dienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37

Höherer technischer Verwaltungsdienst

Tierärztlicher Dienst

Höherer tierärztlicher Dienst

Wetterdienst

Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Zahnärztlicher Dienst

Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst

§§§



Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:Entsprechende Laufbahn

Bibliotheksdienst

Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Dokumentationsdienst

Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege

Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Informationstechnischer Dienst

Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst

Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37

Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst

Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Nautischer Dienst

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Raumordnungsdienst

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Seevermessungstechnischer Dienst

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Schiffsmaschinendienst

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Weinbaulicher Dienst

Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

§§§



Nach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:Entsprechende Laufbahn
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung

Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker

Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf

Kartographinnen und Kartographen

Laborantinnen und Laboranten

Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker

Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen

Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker

Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung

Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen

Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker

Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer

Zeichnerinnen und Zeichner

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Archiv

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,

Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,

Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation,

Bildagentur

Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Nautischer Dienst

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

§§§



Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.I S.2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:Entsprechende Laufbahn
Einfacher Zolldienst des Bundes

Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung

Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst

Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom

Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Einfacher technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Auswärtiger Dienst

Mittlerer Auswärtiger Dienst

Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung

Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Zolldienst des Bundes

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Steuerdienst des Bundes

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer Wetterdienst des Bundes

Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst

Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Gehobener Auswärtiger Dienst

Gehobener Auswärtiger Dienst

Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Forstdienst des Bundes

Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Steuerdienst des Bundes

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Archivdienst des Bundes

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes

Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener Wetterdienst des Bundes

Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst

Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen

Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Höherer Auswärtiger Dienst

Höherer Auswärtiger Dienst

Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Forstdienst des Bundes

Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Höherer Zolldienst des Bundes

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Archivdienst des Bundes

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer Schuldienst in der Bundespolizei

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes

Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom

Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Höherer technischer Verwaltungsdienst

§§§




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