BLV (1) | 1-47 | |
---|---|---|
[ ] [ I ] [ » ] |
BGBl.III/FNA Nr.2030-7-3
Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
vom 15.11.78 (BGBl_I_78,1763)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.02 (BGBl_I_02,2459)
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs.28 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
außer Kraft mit Wirkung vom 14.02.09 durch § 57 Abs.3 Nr.1 Bundeslaufbahnverordnung
vom 12.02.09 BGBl_I_09,284)
bearbeitet und verlinkt (141)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-13 |
---|
(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.
(2) 1Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen
Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz
1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche
Befähigung.
2Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu
berücksichtigen.
(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des Beamten.
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.
§§§
(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im
Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs-
und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten
und zu fördern.
2Dazu gehören unter anderem
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen.
(2) 1Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten
entscheidet die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann diese Befugnis auf die Behörden ihres Geschäftsbereichs
jeweils für deren Bereich übertragen.
3Die §§ 40 bis 42 bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes zugeordnet.
(2) aEine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung,
die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine
diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern
(Laufbahnbefähigung);
bzur Laufbahn gehören auch
Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(4) 1Nach § 26 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes (1) wird
die Befugnis, besondere Vorschriften für die einzelnen
Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)
als Rechtsverordnung zu erlassen, auf die in der
Anlage 5 aufgeführten obersten Dienstbehörden übertragen.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 müssen
insbesondere geregelt werden:
Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte des Vorbereitungsdienstes,
Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten beim Vorbereitungsdienst,
Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn,
3Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es
erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen
besondere Kenntnisse und Fertigkeiten
gefordert werden.
4Die Rechtsverordnungen sollen eine
laufbahnübergreifende Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe
und eine darauf aufbauende Fachbildung
für die Laufbahn vorsehen.
5Die Ausbildungsabschnitte
und die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausgerichtet
werden.
(5) Nach § 26 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes (1) wird die Befugnis, besondere Vorschriften für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen als Rechtsverordnung zu erlassen, auf das Bundesministerium des Innern übertragen.
(6) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern verwendet werden.
§§§
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
§§§
(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11 Februar geltenden Fassung (1) abgesehen werden kann.
(2) 1Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des
Behördenbereichs ausgeschrieben werden.
2Die obersten Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschreibungen
und ihrer Bekanntmachung.
3Von einer Ausschreibung
kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere
abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung
oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.
(3) 1Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche
als auch die weibliche Form verwenden.
2In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Män-
ner, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.
(4) 1Die Auslese für Einstellungen und für die Übertragung
von Beförderungsdienstposten ist nach den
Grundsätzen des § 1 durchzuführen.
2Die obersten Dienstbehörden regeln die näheren Voraussetzungen für die
Einstellung.
3Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichtigen.
§§§
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2 Abs.2) durch
Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
Zuerkennung nach § 36,
Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs.3 Satz 4,
Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs.5, § 20 Abs.4 oder § 27.
(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach § 33a Abs.4 Satz 1 bis 5 und Abs.5 Satz 1 oder nach § 33b erworben.
(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes (1)) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38.
§§§
(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) 1Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen
an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst
teil und legen die vorgeschriebene Prüfung
ab.
2aSoweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten
sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit;
2b§ 35 Abs.5 und die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.
3Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen
beamtenrechtlichen Status.
(3) 1Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche
Hochschulausbildung besitzen, können
abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn
zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorbereitungsdienst
nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes mit
der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen haben.
2Auch sie müssen erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen
und Regelbewerber vorgeschriebenen Auswahlverfahren
teilgenommen haben.
3Absatz 2 findet auf sie keine Anwendung.
(4) 1Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der
neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach
Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben
der neuen Laufbahn bewährt haben.
2Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.
§§§
(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) 1Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für
eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn
nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,
Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift
vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend
erforderlich ist.
2Laufbahnen sind einander gleichwertig,
wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die
Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen
Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung
erworben werden kann.
3Die für die Gestaltung der
neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung
abgeschlossen ist, Regelungen treffen.
(3) 1In den Fällen des § 28 Abs.2 und 3, des § 44 Abs.2 bis 5 und des § 46 Abs.1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes (1) ist auch ein
Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn zulässig,
wenn die Beamtinnen und Beamten erfolgreich in Aufgaben
der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind.
2Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher
Fortbildungsgänge
im einfachen Dienst mindestens drei Monate,
im mittleren Dienst mindestens ein Jahr und
im gehobenen und mindestens ein Jahr und höheren Dienst sechs Monate.
(4) aÜber die Anerkennung der Befähigung entscheidet
die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige
oberste Dienstbehörde;
bsie kann diese Befugnis auf
andere Behörden übertragen.
(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.
§§§
(1) 1Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für
ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung
bewähren sollen.
2Die Probezeit soll insbesondere erweisen,
dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung
die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.
3Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen
die Beamtinnen und Beamten besonders
geeignet erscheinen.
4Die Beamtinnen und Beamten werden
während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als
einem Dienstposten eingesetzt.
(2) 1aWenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es
erfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beamtinnen
und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen
der Dienstbehörde in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt
werden;
1bdie Einführung kann praxisbezogene Lehr-
veranstaltungen umfassen.
2Die Einführungszeit soll ein
Jahr nicht überschreiten.
(3) 1aEignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit
insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten;
1bvor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die
Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat;
1cauf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3
soll hingewiesen werden.
2aWenn die Bewährung bis zum
Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann,
kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert
werden;
2bsie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
3Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen
des Absatzes 5 vorliegen.
(4) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche
Tätigkeit nach § 35 berücksichtigt oder als
Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38
zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit
angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und
Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der
betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
2Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung angerechnet.
(5) 1Als Probezeit gilt die Zeit
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige
Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen
bei Gewährung des Urlaubs von der obersten
Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist.
2Das Bundesministerium
des Innern bestimmt, welche Einrichtungen
und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet
anerkannt werden.
3Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1
Nr.1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde
angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung gleich.
(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „Befriedigend“ bestanden hat.
(7) 1Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6
dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht
beeinträchtigt werden.
2Die Mindestprobezeit (§ 8 Abs.3)
ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten.
3Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 4
anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Geschäftsbereichs
zurückgelegt worden ist, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen ist.
(8) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können statt dessen nach Maßgabe des § 6 Abs.5 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.
§§§
(1) 1Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen
des einfachen Dienstes des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes |
ein Jahr, zwei Jahre, zwei Jahre und sechs Monate, drei Jahre. |
2aBei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 38) erhöht
sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr;
2bsie beträgt mindestens drei Jahre.
(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde geleistet werden.
(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.
§§§
(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung“ („z.A.“).
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
§§§
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolgreichem
Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetzbaren
Planstellen angestellt.
2Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Feststellung nach § 7 Abs.3, die fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss der
Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder
einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.
(3) 1Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen
Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf
die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht
über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die
oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung
herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der
Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an
die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung
erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung
geführt hat.
2Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder
einen Beamten, die oder der wegen einer Kinderbetreu-
ung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war.
3aZugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen
Verzögerung bis zu einem Jahr;
3binsgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.
4Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich
gewährt.
5Werden in einem Haushalt mehrere Kinder
gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der
Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt.
6Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt
unberührt.
7Eine Beförderung während der Probezeit ist
zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, (1) Geschwister sowie volljährigen Kinder.
(5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt.
(6) 1Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt
der Laufbahn kann nach § 44 Abs.1 die Zulassung
von Ausnahmen beantragt werden, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber für das Beförderungsamt
geeignet erscheint.
2Dabei soll insbesondere berücksichtigt
werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch
berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und
Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu
fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig
sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende
Berufserfahrung erworben hat.
3a§ 11 gilt entsprechend;
3bdie §§ 7 und 8 bleiben unberührt.
4Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die
nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung
zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.
§§§
1Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die Beamtin
oder der Beamte die Eignung in einer Erprobungszeit
nachzuweisen.
2aDie Erprobungszeit beträgt im einfachen
und mittleren Dienst mindestens drei Monate sowie im
gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Monate;
2bsie soll ein Jahr nicht überschreiten.
3Sie gilt als geleistet,
soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den
Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung
bewährt hat.
4Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet,
soweit sich die Beamtin oder der Beamte während der
Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs.5 anerkannten
öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen
Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments
bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach
Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des
höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben.
5Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen
nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit
nach den §§ 7 und 8 stattfinden.
6Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung
des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
§§§
(1) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die der
Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen
wird.
2Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin
oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung
ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen
wird.
3Amtszulagen (§ 42 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(2) 1Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn
die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Bei der Feststellung
von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen
gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen
zu berücksichtigen.
2Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit
bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
ist besonders zu berücksichtigen.
3Bei Beförderungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 11 vorausgegangen sind, richtet
sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.
(3) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen
nicht übersprungen werden.
2Nicht regelmäßig zu durchlaufen
sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig
awährend der Probezeit (§§ 7, 8);
b§ 10 Abs.3 Satz 7
bleibt unberührt,
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.
(5) 1Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung
für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten
Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe.
2Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit
hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.
3Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach
§ 7 Abs.5 Satz 1 Nr.1,
§ 7 Abs.5 Satz 1 Nr.2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 7 Abs.5 Satz 1 Nr.2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren,
der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes (2), wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs.3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht (1).
4In den Fällen des Satzes 3 Nr.1 und 2 ist, soweit es sich
nicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages,
der Landtage oder des Europäischen Parlaments
handelt, § 7 Abs.5 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
5aZugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der
tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr;
5binsgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden,
soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 10 Abs.3 angerechnet
worden sind.
(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit- raumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs.4.
(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.
§§§
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
§§§
A-2 | Laufbahnbewerber | 14-33b |
---|---|---|
T-1 | Gem-Vorschr | 14-16 |
(1) 1Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber
werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den
Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.
2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die
Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen
des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung
„Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung
oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.
3Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
(2) 1Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu
einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten
Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig.
2Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung
nach § 18 Abs.5, § 20 Abs.4 oder § 27 erworben
haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis
auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche
Zeitraum dem Höchstalter nach Satz 1 hinzuzurechnen.
3Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem
Höchstalter nach Satz 2 ist bei Bewerberinnen und Bewerbern,
die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren
von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung
des 32.Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum
von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von
40 Jahren hinzuzurechnen.
4Unter den gleichen Voraussetzungen
ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen
Angehörigen im Sinne des § 10 Abs.4 zu berücksichtigen.
5Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen
oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins
und in den Fällen des § 7 Abs.2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§§§
(1) 1In den Rechtsverordnungen nach § 2 Abs.4 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) |
= = = = = = |
eine Leistung, die den Anforderungen eine Leistung, die den Anforderungen eine Leistung, die im Allgemeinen eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, eine Leistung, die den Anforderungen eine Leistung, die den Anforderungen |
2Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
(2) 1Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende
Leistungskontrollen vorgesehen werden.
2Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen
bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet
werden.
(3) 1Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über
die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und
nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
2Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann
nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch
geeignet ist.
3Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als
erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens
vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen
beruflichen Tätigkeit bewährt hat.
4Der Nachweis der pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme
an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht
werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung
der Lehrtätigkeit umfasst.
5Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.
§§§
§§§
T-2 | Einf-Dienst | 17-18 |
---|
1In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen
Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen
gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
2Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf
geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere
berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs
Monate.
2Er umfasst eine theoretische und eine praktische
Ausbildung.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit
nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung
erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in
einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes
oder durch eine für die Laufbahnbefähigung
gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden
sind.
2Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung
für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis
durchgeführt wird.
3Nach § 17 berücksichtigte
Zeiten können nicht angerechnet werden.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung
ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes
erreicht hat.
2Schließt er mit einer Prüfung
ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluss- oder Prüfungszeugnis
nachgewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung
insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten
Vorbereitungsdienstes.
3aDie Prüfung kann einmal
wiederholt werden;
3bdie oberste Dienstbehörde kann in
begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung
zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(5) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.
§§§
T-3 | Mittl-Dienst | 19-23 |
---|
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
den Abschluss einer Realschule oder
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
§§§
(1) aDer Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei
Jahre;
ber soll diese Dauer nicht überschreiten.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen
und einer praktischen Ausbildung.
2Die fachtheoretische
Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate.
3Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in
gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,
soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung
erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten
in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des
Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung
gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb
oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden
sind.
2Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die
Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis
durchgeführt wird.
3Nach § 19 berücksichtigte
Zeiten können nicht angerechnet werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung
ab.
2Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs.3
um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen
beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind
Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte
des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) aDie Prüfung kann einmal wiederholt werden;
bdie
oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen
eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
§§§
§§§
T-4 | Geh-Dienst | 24-29 |
---|
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
§§§
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang
einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien
an der Fachhochschule des Bundes oder an einer gleichstehenden
Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen
Studienzeiten besteht.
2Die Fachstudien werden in
der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten
durchgeführt.
3Fachstudien und berufspraktische
Studienzeiten bilden eine Einheit.
(3) 1Die Fachstudien dauern achtzehn Monate.
2Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein.
3aDas Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen
Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte;
3bsie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheitlich
zu gestalten.
(4) 1Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die
praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezogenen
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
2Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene
Lehrveranstaltungen entfallen.
(5) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische
Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben
beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung
der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine
insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studienganges
einer Hochschule nachgewiesen worden ist.
2Die Rechtsverordnung nach § 2 Abs.4 bestimmt, welche Prüfungen
geeignet sind.
3Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
(6) 1Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate
gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten
berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung
gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen
worden sind.
2Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen
Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie
denjenigen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen
Dienstes gleichwertig sind.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung
ab.
2Ist der Vorbereitungsdienst nach § 25 Abs.5
gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung
Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) aDie Prüfung kann einmal wiederholt werden;
bdie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen
eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
§§§
(1) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs.4 wird die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(2) 1Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es
erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung
der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss
einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert
werden.
2Die Einführungszeit kann auf höchstens
sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert
werden.
3Die Probezeit schließt sich an.
§§§
§§§
T-5 | Höh-Dienst | 30-32 |
---|
1In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren
Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an
einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit
nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer
in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen
Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung
oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung
abgeschlossen hat.
2Das Studium muss geeignet sein, in
Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung
zu vermitteln.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei
Jahre.
2Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden
mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für
die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten,
Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,
soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung
erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten
in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des
Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung
gleichwertige, nach Bestehen der ersten
Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche
Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
Dienstes erworben worden sind.
2Der zu leistende Vorbereitungsdienst
dauert mindestens ein Jahr.
(3) 1Nach Absatz 2 sind anrechenbar auch Zeiten einer
praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung
der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staatsoder
Hochschulprüfung sind.
2Auf den Vorbereitungsdienst
für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
kann eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
oder für den gehobenen Justizdienst bis zur
Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung
ab.
2Ist der Vorbereitungsdienst nach § 31 Abs.2
um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen
beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind
Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte
des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) aDie Prüfung kann einmal wiederholt werden;
bdie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen
eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
§§§
T-6 | Aufstieg | 33-33b |
---|
(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(2) 1In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den
Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung
der Beamtinnen und Beamten überprüft.
2Sie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission,
beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen
oder des höheren Dienstes auch durch die schriftliche
Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen.
2Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
3Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.
(3) 1Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus
vier Mitgliedern.
2Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und
Männern besetzt sein.
3Die Mitglieder müssen einer höheren
Laufbahn als der der Bewerberinnen und Bewerber
angehören.
4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden.
5sDie Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
führt die Auswahlverfahren für den Aufstieg in den
höheren Dienst durch;
5bim Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern kann davon abgewichen werden.
(4) 1Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage
der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen
eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren
treffen.
2Verbleibt hiernach in Laufbahnen des
einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine
hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren
vorgesehen werden.
(5) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags
der Auswahlkommission.
2Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.
3Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber
eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als
vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen
Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge
vergleichbar gestaltet sind.
(6) 1Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen
hat, kann nicht mehr zugelassen werden.
2Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach
§ 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden.
3Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit
ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(8) 1Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn
wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der
besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.
2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach
Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung
eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen
werden.
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes
im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem Jahr,
im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jahren und
im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren
bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45.Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
2Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim Aufstieg
in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes an
dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst
teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt.
2Soweit sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für
die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben
haben, können im Vorbereitungsdienst für
den mittleren Dienst die praktische Ausbildung und
den gehobenen Dienst die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten
jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
(3) 1Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen
kein oder ein nach § 25 Abs.5 auf eine praktische Ausbildung
beschränkter Vorbereitungsdienst eingerichtet ist,
regeln die Laufbahnvorschriften die Voraussetzungen des
Aufstiegs.
2Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann
Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden,
die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an
einer Fachhochschule zu erwerben.
3§ 25 Abs.5 und 6 gilt
entsprechend.
4Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung
ab, die aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen
besteht.
(4) 1Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes
nehmen die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der
einschlägigen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst
oder an einer zweijährigen Einführung
teil.
2Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete
Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
von mindestens sechs Monaten und die praktische
Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes.
3aDie erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen;
3bdas Bundesministerium des Innern erlässt für
die Lehrgänge einen Rahmenplan.
4Der Bundespersonalausschuss
oder ein von ihm bestimmter unabhängiger
Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin
oder des Beamten fest, ob die Einführung erfolgreich
abgeschlossen ist.
5Die oberste Dienstbehörde kann das
Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses
und im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen.
6Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung
ab.
(5) 1Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung,
der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung wird die
Befähigung für die neue Laufbahn erworben.
2Die Laufbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das Feststellungsverfahren
können einmal wiederholt werden.
(6) 1An einer Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer des Bundes teilnehmen
und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen oder
sich einer Feststellung unterziehen, wenn die zuständige
oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in
den Beamtendienst vorgesehen hat.
2Für die Zulassung sind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
das 45.Lebensjahr vollendet und
das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere
Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn
wahrnehmen.
2Die Einführung dauert
1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3. im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
3Sie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens
sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens
acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn
Wochen Dauer umfassen.
4Die erfolgreiche Teilnahme an
den Lehrgängen für den gehobenen und für den höheren
Dienst ist festzustellen.
5aDie Lehrgänge zum Aufstieg in den
höheren Dienst werden von der Bundesakademie für
öffentliche Verwaltung durchgeführt;
5bdas Bundesministerium
des Innern erlässt hierfür einen Rahmenplan.
(3) 1Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt der
Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter
unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der
Beamtin oder des Beamten fest.
2Die oberste Dienstbehörde
kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung
des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern selbst
regeln und durchführen.
3Das Feststellungsverfahren kann
einmal wiederholt werden.
§§§
A-3 | bes-Fachricht | 34-37 |
---|
(1) 1Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11.Februar geltenden Fassung (1) können eingerichtet werden, soweit
dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und
Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht.
2An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige,
innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
geleistete hauptberufliche Tätigkeit.
3Ihre näheren Voraussetzungen
und die zu fordernden Bildungsvoraussetzungen
sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.
(2) 1Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen
nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den
Anlagen 1 bis 3.
2Für die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen gelten die dort aufgeführten
besonderen Einstellungsvoraussetzungen.
§§§
(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer
(2) 1Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung
umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden
Abschluss geführt hat.
2aFür Laufbahnen des mittleren
und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der
nach den §§ 19 und 24 geforderten Mindestvorbildung
aufbauen;
2bsie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes
den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen
Studienganges einer Hochschule nach § 25
Abs.5 Satz 1 entsprechen.
3Für Laufbahnen des höheren
Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches,
den Voraussetzungen des § 30 entsprechendes
Studium an einer Hochschule zu fordern.
4Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(3) 1Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des
gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit
die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die
Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschulabschluss
im Sinne des Artikels 37 Abs.1 des Einigungsvertrages
festgestellt und den Hochschulabschluss entsprechend
zugeordnet hat.
2Den Bildungsvoraussetzungen
für Laufbahnen des gehobenen Dienstes stehen auch
die an Fach- und Ingenieurschulen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Abschlüsse
gleich, wenn die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden
Abschluss an Vorläufereinrichtungen der
Fachhochschule anerkannt wurde und der Inhaberin oder
dem Inhaber des Abschlusses in einem von der zuständigen
Stelle gestalteten Nachdiplomierungsverfahren nach
Artikel 37 Abs.1 Satz 3 des Einigungsvertrages der
Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“ verliehen
wurde.
(4) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der
Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein.
2Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet,
wenn sie
nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.
(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen
(6) 1Soweit die oberste Dienstbehörde für bestimmte
Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten
Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion
verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
um ein Jahr gekürzt werden.
2Dies gilt nicht, wenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen werden
kann.
(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten betragen haben.
(8) 1Bewerberinnen und Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich
ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1
bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt
werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen 1
bis 3 nicht aufgeführt ist.
2Die zuständige oberste Dienstbehörde
entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, welche Einrichtungen als Forschungs-
und Versuchsanstalten oder als Lehranstalten
anzusehen sind.
(9) Das Nähere kann das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs.5 regeln.
§§§
1aDie zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf
Grund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den
Erwerb der Laufbahnbefähigung;
1bsie kann diese Befugnis
auf andere Behörden übertragen.
2Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbes sind in der Entscheidung
zu bezeichnen.
§§§
(1) 1In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift aufgeführt ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 36 eingestellt werden.
(2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen,
ein dienstliches Interesse besteht.
2Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespersonalausschusses.
Antragsberechtigt sind die zuständigen
obersten Dienstbehörden.
3Die Zustimmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allgemein erteilt werden.
§§§
A-4 | and-Bewerber | 38-39 |
---|
(1) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch
ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst
die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen.
2Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene
Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht
gefordert werden.
(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.
(3) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn
sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 34 Jahre alt sind,
ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.
2Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr.1 auch eingestellt werden in eine Laufbahn
des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,
des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.
§§§
Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt werden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen Dienst erbracht worden ist.
§§§
A-5 | Beurteilung | 40-41a |
---|
(1) 1Eignung und Leistung der Beamtin oder des Beamten
sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn es die
dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu
beurteilen.
2Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem
Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr
oder ihm zu besprechen.
3Die Eröffnung ist aktenkundig zu
machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu
nehmen.
(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei Beamtinnen und Beamten, die das 50.Lebensjahr vollendet haben, auch von der nichtregelmäßigen Beurteilung zulassen.
§§§
(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit.
(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.
(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen eingeführt werden.
§§§
1Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe
oder einer Funktionsebene, die beurteilt
werden, soll bei der höchsten Note 15 vom Hundert und
bei der zweithöchsten Note 35 vom Hundert nicht überschreiten.
2Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer
Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in
geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
§§§
A-6 | Fortbildung | 42 |
---|
(1) aDie dienstliche Fortbildung ist zu fördern;
bsie wird
durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung
geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen
einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an
Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen,
die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für
ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten
dienen.
2Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei
Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an
den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.
3Im Übrigen
sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich durch
eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn
unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an
erhöhte und veränderte Anforderungen dient.
(3) 1Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend
Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf
eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung
teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für
höher bewertete Tätigkeiten zu fördern.
2Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten
vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
3Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die
Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt
werden.
(4) 1Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihrer
Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich
wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern.
2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden
und hierbei ihre besondere fachliche Eignung
nachzuweisen.
(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.
(6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs.3 erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den obersten Dienstbehörden einen Rahmenplan.
§§§
A-7 | Übertritt | 43 |
---|
(1) aBei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten
und früheren Beamtinnen und Beamten anderer
Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden;
bdies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder
auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
Rechtsstellung übernommen werden.
(2) 1Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Voraussetzungen
entsprechend § 5 Abs.1 oder 3, § 33a oder § 33b
die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die Befähigung
für die entsprechende Laufbahn im Bundesdienst.
2aIn Zweifelsfällen stellt das Bundesministerium des Innern
fest, ob die Voraussetzungen vorliegen;
2b§ 122 Abs.2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.
3§ 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.
(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.
(5) 1Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme
ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften
über Beförderungen anzuwenden.
2Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die Dienstzeit
nach § 12 Abs.5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem
die Voraussetzungen des § 38 Abs.3 erfüllt waren.
3In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des
Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.
(6) 1Wechseln Richterinnen und Richter in die Laufbahn
des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, kann
ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung
A frühestens ein Jahr, ein Amt der
Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin
oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden.
2Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2
der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der
Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A
übertragen werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte entsprechend.
§§§
A-8 | Ausnahmen | 44 |
---|
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs.2, § 38 Abs.3 Nr.2,
Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs.2 Satz 1,
Erprobungszeit: § 11,
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 10 Abs.5; § 12 Abs.3,
Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 12 Abs.4 Nr.1 und 2.
(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr.2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.
(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr.5), gilt dies zugleich als Beförderung.
§§§
A-9 | Schlussvorschr | 45-47 |
---|
(1) 1Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren
zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung
in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden
Fassung am 9.Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind
auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum
Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
2Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9.Juli 2002 zum Aufstieg
nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung
in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen
sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1
zugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften
anzuwenden.
(2) 1Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren
zum Aufstieg nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung
in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden
Fassung am 9.Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind
auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum
Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
2Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9.Juli 2002 zum Aufstieg
für besondere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a
der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9.Juli 2002
geltenden Fassung zugelassen sind, nach diesem Zeitpunkt
gemäß Satz 1 zugelassen werden oder für die
bereits die Befähigung für einen Verwendungsbereich der
nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden ist, sind
ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
3Ihnen steht jedoch der Praxisaufstieg nach § 33b offen.
4Abweichend von § 23 Abs.2 Satz 2 und 3, § 29 Abs.2 Satz 2
und 3 und § 33a Abs.2 Satz 2 und 3 in der bis zum 9.Juli
2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppen
A 8, A 12 oder A 15 der Bundesbesoldungsordnung
A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet
werden.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach § 29 Abs.8 oder § 33a Abs.8 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind § 29 Abs.9 oder § 33a Abs.9 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
§§§
(1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn regelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend geltende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung vom 15.April 1999 (BGBl.I S.706) anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15.April 1999 (BGBl.I S.706) bereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn befinden, die in der Anlage 5 nicht aufgeführt ist, ist die entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung anzuwenden.
§§§
[ ] | BLV | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de