BDSG (4) | ||
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nicht öffl-Stellen | ||
Rechtsgrundlagen |
(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch (1)
a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
2Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. (2)
3In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.(3)
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Das Erheben,(2) Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
(19) wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortliche Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder (4)
wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. (5)
(6)...
2Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.(7)
(2) (20) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) (21) 1Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels
oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene
eingewilligt hat und im Falle einer nicht
schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche
Stelle nach Absatz 3a verfährt.
2Darüber
hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten zulässig, soweit es sich um
listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten
über Angehörige einer Personengruppe handelt,
die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen
zu dieser Personengruppe, seine Berufs-,
Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen
Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift
und sein Geburtsjahr beschränken, und
die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist
für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchenoder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.
3Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche
Stelle zu den dort genannten Daten
weitere Daten hinzuspeichern.
4aZusammengefasste
personenbezogene Daten nach Satz 2
dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt
werden, wenn die Übermittlung nach
Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert
wird;
4bin diesem Fall muss die Stelle, die die Daten
erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig
hervorgehen.
5Unabhängig vom Vorliegen
der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene
Daten für Zwecke der Werbung für
fremde Angebote genutzt werden, wenn für den
Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der
Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche
Stelle eindeutig erkennbar ist.
6Eine
Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2
bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen
des Betroffenen nicht entgegenstehen.
7Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten
dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt
werden, für den sie übermittelt worden
sind.
(3a) (22) 1Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt,
hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen
den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen,
es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch
erklärt wird und die verantwortliche Stelle
sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert
wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit
abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen kann.
2Soll die
Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
(3b) (22) 1Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss
eines Vertrags nicht von einer Einwilligung
des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1
abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein
anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen
Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder
nicht in zumutbarer Weise möglich ist.
2Eine unter
solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.
(4) (9) 1Widerspricht der Betroffene bei der verantwortliche Stelle (11) der Verarbeitung (23) oder Nutzung (23) seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung (23) oder Nutzung (23) für diese Zwecke unzulässig.
2aDer Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung und in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung
des rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses (24) über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten;
2bsoweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann.(12)
3Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten im Rahmen der Zwecke (25) nach Absatz 3 übermittelt worden sind (26), der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.(13)
4Widerspricht der Betroffene beim Empfänger der nach Absatz 2 übermittelten Daten der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
5In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer
1 darf für den Widerspruch keine strengere
Form verlangt werden als für die Begründung
des rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses (27).
(5) (9) 1Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur (14) für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
2Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs.2 erlaubt. (15)
3Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. (16)
(6) (17) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs.3 eingewilligt hat, wenn
dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) (17) 1Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
2Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
3Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) (17) 1Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr.1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden.
2Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) (17) 1Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist.
2Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten.
3Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs.3 zulässig.
4Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b (28) gilt entsprechend.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.
(2) 1Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29
Abs.2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene
Daten über die Begründung, ordnungsgemäße
Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses
betreffend ein Bankgeschäft nach § 1
Abs.1 Satz 2 Nr.2, 8 oder Nr.9 des Kreditwesengesetzes
an Auskunfteien übermitteln, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber
dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der
Daten offensichtlich überwiegt.
2Der Betroffene ist
vor Abschluss des Vertrages hierüber zu unterrichten.
3Satz 1 gilt nicht für Giroverträge, die die Einrichtung
eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit
zum Gegenstand haben.
4Zur zukünftigen Übermittlung
nach § 29 Abs.2 ist die Übermittlung von
Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die
im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses
der Herstellung von Markttransparenz
dienen, an Auskunfteien auch mit Einwilligung des
Betroffenen unzulässig.
(3) 1Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung
nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden
Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der
Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung
mitzuteilen, solange die ursprünglich
übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert
sind.
2Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle
über die Löschung der ursprünglich übermittelten
Daten zu unterrichten.
§§§
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch- statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen,
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,
aim Fall der Nutzung von Anschriftendaten der
Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
über die vorgesehene Nutzung dieser
Daten unterrichtet worden ist;
bdie Unterrichtung
ist zu dokumentieren.
§§§
(1) 1Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern Verändern oder Nutzen (13) personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder (21) dem Adresshandel (21) dient, (2) ist zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Erhebung (3), Speicherung oder Veränderung hat, (14)
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, (4) oder (15)
(16) adie Voraussetzungen des § 28a Abs.1 oder Abs.2 erfüllt sind;
bDaten im Sinne von § 28a Abs.2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden.
2§ 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b (22) ist anzuwenden.
(2) 1Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 (5) ist zulässig, wenn
(23) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
2§ 28 Absatz 3 bis 3b (8) (24) gilt entsprechend.
3Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr.1 (18) (25) sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen.
4Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden (9).
5Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren
nach § 10 Abs.4 Satz 3 durchzuführen
und dabei auch das Vorliegen eines
berechtigten Interesses einzelfallbezogen
festzustellen und zu überprüfen (19).
(3) (10) 1Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern- (26), Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist.
2Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) (11) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs.4 und 5.
(5) (12) § 28 Abs.6 bis 9 gilt entsprechend.
(6) (20) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(7) (20) 1Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
oder eines Vertrags über eine entgeltliche
Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge
einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes
6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber
sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten.
2Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet
würde.
3§ 6a bleibt unberührt.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und (2) gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
2Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Veränderung hat, oder
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle (3) sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht (4) das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(5) (6) § 28 Abs.6 bis 9 gilt entsprechend.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat, oder
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.
2Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(2) 1Für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
erhobene oder gespeicherte personenbezogene
Daten dürfen nur für diese Zwecke
verarbeitet oder genutzt werden.
2Daten, die nicht
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
worden sind und die die verantwortliche Stelle auch
nicht veröffentlichen darf, dürfen nur für das Forschungsvorhaben
verarbeitet oder genutzt werden,
für das sie erhoben worden sind.
3Für einen anderen
Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden,
wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass
ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden
kann.
(3) 1Die personenbezogenen Daten sind zu
anonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des
Forschungsvorhabens, für das die Daten erhoben
worden sind, möglich ist.
2Bis dahin sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können.
3Diese Merkmale dürfen mit
den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens
erforderlich ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
§§§
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
[ Motive ] [ LitS ] |
§§§
(1) 1Personenbezogene Daten eines Beschäftigten
dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
wenn dies für die Entscheidung über die Begründung
eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für
dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich
ist.
2Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene
Daten eines Beschäftigten nur dann
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu
dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den
Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis
eine Straftat begangen hat,
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung
erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse
des Beschäftigten an dem Ausschluss der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt,
insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick
auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
§§§
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§§§