Begründung zu §§ 16 - 30 BDSG Reg-Entw 
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Zu Nummer 20 (§ 16)

Zur Ersetzung des Begriffe des Empfängers durch den Begriff des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wird auf die Begründung zu § 15 verwiesen.

Die Ergänzung in Absatz 1 Nr.2 Satz 2 stellt sicher, dass bei einer Übermittlung von Daten nach § 3 Abs.9 die Anforderungen des § 14 Abs.5 und 6 gewahrt werden. Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen. Der letzte Halbsatz setzt Artikel 8 Abs.2 Buchstabe e 2.Halbsatz der Richtlinie um und gewährleistet unter den genannten Voraussetzungen die Übermittlung von Daten nach § 3 Abs.9 an nicht öffentliche Stellen.

§§§

Zu Nummer 21 (§ 17)

Auf die Begründung zu § 4b wird verwiesen.

§§§

Zu Nummer 22 (§ 18)

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wurde die Auflistung des Absatzes 2 Satz 2 durch den Verweis auf die neue Vorschrift des § 4e ersetzt. Die Angabe der Rechtsgrundlage der Verarbeitung dient der Erleichterung der Überprüfung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Absatz 2 Satz 3 und 4 beinhaltet eine Einschränkung der Verpflichtung der öffentlichen Stellen zur Führung eines Verzeichnisses ihrer automatisierten Verarbeitungen, die der Entlastung dieser Stellen dient. Anwendungsbeispiele sind in erster Linie triviale automatisierte Verarbeitungen (Geburtstagslisten ua).

Die umzusetzende Richtlinie sieht eine Privilegierungsmöglichkeit für nur vorübergehend vorgehaltene Dateien im Sinne des § 18 Abs.3 aF nicht vor. Die Vorschrift des Absatzes 3 war daher ersatzlos aufzuheben.

§§§

Zu Nummer 23 (§ 19)

Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird Artikel 12 Buchstabe a, 1.Spiegelstrich der Richtlinie umgesetzt.

Die Neufassung erweitert den Umfang des Auskunftsrechts um die Information über Empfänger oder Kategorien von Empfängern. Um inhaltliche Überschneidungen von Nummer 2 mit Nummer 1 aF zu vermeiden, war Nummer 1 aF entsprechend zu modifizieren. Im Hinblick auf den Begriff des Empfängers wird auf § 3 Abs.8 Satz 1 sowie die Begründung hierzu verwiesen.

Die Änderungen in Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 und 6 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7). Hinsichtlich der Ersetzung des Wortes "Akten" durch die Wörter "weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien" in Absatz 1 Satz 3 wird auf die Begründung zu § 3 Abs.2 verwiesen.

Die Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 wurde in Anwendung des Artikels 13 Abs.1 Buchstabe g der Richtlinie modifiziert.

Die Änderung in Absatz 3 geht auf einen Beschluss des Bundeskabinetts vom 20.Januar 1993 (GMBI.S.46) zurück, nach dem einheitlich für alle Bündesressorts die sächliche Bezeichnungsform einzuführen ist. Entsprechende Änderungen finden sich in §§ 22 Abs.5 und 23 Abs.3 und 5.

§§§

Zu Nummer 24 (§ 19a)

Absatz 1 führt in Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie eine Benachrichtigungspflicht im öffentlichen Bereich für die Fälle ein, in denen Daten nicht beim Betroffenen unmittelbar selbst erhoben werden.

Die in Absatz 2 Nr.1 bis 3 geregelten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht setzen Artikeln Abs.2 der Richtlinie um, die in Absatz 3 geregelten Ausnahmen beruhen auf Artikel 13 der Richtlinie.

Durch Absatz 2 Satz 2 wird das Erfordernis der "geeigneten Garantien" nach Artikel 11 Abs.2 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Der behördliche Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieser Vorschrift hin.

§§§

Zu Nummer 25 (§ 20)

Die Überschrift war aufgrund der Einfügung des Widerspruchsrechts in Absatz 5 zu ergänzen.

Zu Absatz 1

Hinsichtlich der Ersetzung des Wortes "Akten" durch die Wörter "weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert" wird auf die Begründung zu § 3 Abs.2 verwiesen. Die Änderungen im zweiten Teil von Satz 2 sind bloße Folgeänderungen ohne inhaltliche Auswirkung.

Zu Absatz 2:

Hinsichtlich der Änderung in Satz 1 vor Nr.1 wird auf die Begründung zu § 3 Abs.2 verwiesen. Die Änderung in Absatz 2 Nr.2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7).

Zu Absatz 4

Auf die Begründung zu § 3 Abs.2 wird verwiesen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie für den öffentlichen Bereich um. Ausweislich des Erwägungsgrundes 45 der Richtlinie gilt das Widerspruchsrecht des Betroffenen für Fälle rechtmäßiger Datenverarbeitung. Begründet ist der Widerspruch des Betroffenen allerdings nur, sofern besondere Umstände in der Person des Betroffenen vorliegen und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Unterlassung das der speichernden Stelle an der Verarbeitung überwiegt. Diese Voraussetzungen werden nur in Ausnahmefällen erfüllt sein. Vor dem Hintergrund, dass dem Widerspruch eine rechtmäßige Verarbeitung und Nutzung zugrunde, liegt, ist bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen persönlichen Situation, die das öffentliche Interesse an der Verarbeitung und Nutzung zurücktreten lässt, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Beispiele für derartige Regelungen finden sich bereits im Melderecht (§ 7 Nr.5 Melderechtsrahmengesetz), im Sozialgesetzbuch (§ 76 Abs.2 Nr.1 SGB X) und im Krebsregistergesetz (§ 3 Abs.2 Satz 2). Satz 2 schließt das Widerspruchsrecht in den Fällen aus, in denen eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie, da Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie nicht auf Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie verweist.

Zusätzliche bereichsspezifische Ausnahmen sind möglich (Artikel 14 Buchstabe a, zweiter Halbsatz der Richtlinie).

Zu Absatz 6

Hinsichtlich der Ersetzung des Wortes "Akten" durch die Wörter "weder automatisiert verarbeitet noch in einer Datei gespeichert" wird auf die Begründung zu § 3 Abs.2 verwiesen.

Zu Absatz 7

Die Änderung in Absatz 7 Nr.1 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7).

Zu Absatz 8

Durch den Wegfall der Regelmäßigkeit der Datenübermittlung als Voraussetzung der Nachberichtspflicht (vgl § 20 Abs.7 aF) wird in Umsetzung von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie der Anwendungsbereich der Nachberichtspflicht erweitert. Gleichzeitig wird - ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie - sichergestellt, dass die Nachberichtspflicht nur besteht, wenn sie keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Durch die Formulierung "und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen" soll verhindert werden, dass eine Benachrichtigung zu Lasten des Betroffenen erfolgen kann.

§§§

Zu (§ 21)

(Durch die Novellierung wurde diese Vorschrift nicht geändert.)

§§§

Zu Nummer 26 (§ 22)

Zu den Änderungen in Absatz 5 wird auf die Begründung zu § 19 Abs.3 verwiesen. Wegen der Bedeutung der Vereidigung und der Beauftragung eines Stellvertreters des Bundesbeauftragten bleiben Absatz 2 und 6 insoweit unverändert.

§§§

Zu Nummer 27 (§ 23)

Zu den Änderungen in Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 3 wird auf die Begründung zu § 19 Abs.3 verwiesen. Wegen der Bedeutung des Amtes des Bundesbeauftragten bleibt Absatz 1 Satz 6 unverändert.

Die Regelung des Absatzes 5 Satz 5, die an § 27 Abs.2 BImSchG angelehnt ist, stellt sicher, dass die in den benannten Vorschriften der Abgabenordnung normierten Mitteilungspflichten nicht gelten. Die erfolgte Ergänzung stellt eine Konkretisierung des bereits nach geltendem Recht bestehenden Gebots der Verschwiegenheit für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz dar, wonach die ihm bekannt gewordenen Daten grundsätzlich einem Übermittlungsverbot unterliegen, soweit nicht die Ausnahmen der Sätze 2 oder 4 einschlägig sind. Satz 6 sieht - ebenfalls in Anlehnung an § 27 Abs.2 BImSchG - Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Satz 7 beinhaltet in Umsetzung von Artikel 28 Abs.3, 3. Spiegelstrich der Richtlinie eine Anzeigebefugnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie dessen Recht, Betroffene zu informieren.

Absatz 8 erweitert die Anwendung der Regelung des Absatzes 5 Satz 5 bis 7 auf die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

§§§

Zu Nummer 28 (§ 24)

Zu Absatz 1

Die bisherige Beschränkung der Kontrolle des BfD in Akten auf eine Anlasskontrolle (Absatz 1 Satz 2) war zu streichen, da Artikel 28 der Richtlinie insoweit keine Einschränkung vorsieht. Unabhängig hiervon wird der BfD, sofern die kontrollierte Stelle den Sicherheitsvorbehalt nach § 24 Abs.4 Satz 4 erhebt, zunächst die Entscheidung der obersten Bundesbehörde abwarten.

Zu Absatz 2 Sätze 1 bis 3

Bereits bei der Novellierung des BDSG 1990 waren zuvor bestehende Unsicherheiten in der Rechtsanwendungspraxis hinsichtlich personenbezogener Daten, die einem Berufe- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, durch Klarstellung im Rahmen der Neufassung von § 24 Abs.1 und 2 beseitigt worden. Keine ausdrückliche Regelung enthält das geltende Recht für die Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz hinsichtlich der von öffentlichen Stellen des Bundes erlangten personenbezogenen Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Vielmehr verwehrt § 24 Abs.2 Satz 3 des geltenden Rechts, der den Inhalt des Post- und Femmeldeverkehrs von der Kontrolle ausnimmt, es dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, die Verwendung der durch Eingriffe in das Brief-, Post- und Femmeldegeheimnis erlangten Daten zu kontrollieren. Dies soll mit der vorgesehenen Änderung ermöglicht werden. Soweit der bisherige Satz 4 (zukünftig Satz 3) des § 24 Abs.2 eine ausschließliche Kontrollkompetenz der in § 9 des Gesetzes zu Artikel 10 des Grundgesetzes genannten Kömmission vorsieht, bleibt diese unberührt.

Zu Absatz 2 Satz 4

Die Neuformulierung des Satzes 4 ist redaktionell bedingt durch die Streichung von Satz 4 Nr.2 aF.

In Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie war in Absatz 2 Satz 4 aF das Widerspruchsrecht gegen die Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, wie es in Absatz 2 Satz 4 Nr.2 Buchstabe a und b sowie c 1.Teil (Personalakten) aF vorgesehen war, mit Blick auf die insoweit unbeschränkten Kontrollrechte nach Artikel 28 der Richtlinie zu streichen.

Die Neuregelung des Absatzes 3 präzisiert die Ausnahmen von der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Bereich der Justiz.

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Zu (§ 25)

(Durch die Novellierung wurde diese Vorschrift nicht geändert.)

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Zu Nummer 29 (§ 26)

Absatz 1 Satz 2 beinhaltet eine ausdrückliche Befugnis des Bundesbeauftragten, sich jederzeit an Parlament und Öffentlichkeit wenden zu dürfen, um diese über wichtige Entwicklungen des Datenschutzes zu unterrichten.

Absatz 4 Satz 2 erstreckt die Amtshilferegelung des § 38 Abs.1 Satz 3 und 4 für die Aufsichtsbehörden auf den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Nach § 4d Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 4f Abs.1 Satz 1 entfällt aufgrund der obligatorischen Bestellung eines behördlichen Beauftragten für den Datenschutz die Meldepflicht im öffentlichen Bereich. Adressat der Verpflichtung nach § 4g Abs.2 ist im öffentlichen Bereich ausschließlich der Beauftragte für den Datenschutz. Die Notwendigkeit zur Führung eines Registers beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Absatz 5 aF entfällt daher.

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Zu Nummer 30 (§ 27)

Zu den Änderungen in Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 1 Abs.2 Nr.3 sowie zu § 3 Abs.2 verwiesen. Hinsichtlich der Einfügung des Wortes "erhoben" in Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 4 Abs.1 verwiesen.

Die Änderung in Absatz 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Änderung des Dateibegriffs und der Tatsache, dass dem Begriff der Akte keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.2).

§§§

Zu Nummer 31 (§ 28)

Zu Absatz 1 Satz 1

Absatz 1 Satz 1 bedurfte der Ergänzung durch den Begriff der Erhebung, da Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie die Erhebung als Verarbeitungsform begreift, und die in Artikel 7 aufgeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung damit auch bei der Erhebung personenbezogener Daten zu beachten sind. Absatz 1 Satz 2 aF konnte daher entfallen.

Die Neuformulierung von Absatz 1 Nr.1 verdeutlicht den Gedanken der Zweckbestimmung. Die Änderungen in Absatz 1 Nr.2 und 3 sowie in Absatz 4 ("verantwortliche Stelle") sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7). Die übrigen Änderungen in Absatz 1 Nr.3 verdeutlichen, dass eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen mit dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle stattfinden muss.

Absatz 1 Nr.4 aF beinhaltete - insofern atypisch im Vergleich zu Absatz 1 Nr.1 bis 3 - eine Zweckänderungsregelung, die fast wörtlich der Zweckänderungsregelung in § 14 Abs.2 Nr.9 entsprach. In Übereinstimmung mit der Systematik des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 und um Überschneidungen mit Absatz 3 Nr.4 zu vermeiden, war Absatz 1 Nr.4 aufzuheben. Die Zulässigkeit des Erhebens im Bereich der wissenschaftlichen Forschung bleibt hiervon unberührt und richtet sich wie bisher nach Absatz 1 Nr.1 und 2.

Zu Absatz 1 Satz 2

Artikel 6 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie sieht vor, dass personenbezogene Daten "für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden." Gemäß Artikel 10 der Richtlinie ist der Betroffene bereits bei der Erhebung über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu informieren. Dies setzt voraus, dass bereits beider Erhebung der Zweck festliegen muss.

Zu Absatz 2

Da die Richtlinie nicht zwischen dem öffentlichen und dem nicht öffentlichen Bereich differenziert, Artikels Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie somit auch im nicht öffentlichen Bereich uneingeschränkt Anwendung findet, war der Grundsatz der Zweckbindung daher hier weitergehend als bisher zu verankern. Absatz 2 beinhaltet deswegen eine entsprechende über Absatz 4 aF hinausgehende Zweckänderungsregelung. Da Fälle einer Zweckänderung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 nicht vorstellbar sind, konnte der Verweis auf Absatz 1 Nr.2 und 3 beschränkt werden.

Zu Absatz 3

Die Neufassung von Absatz 3 beruht im wesentlichen auf rechtsförmlichen Überlegungen. Absatz 3 Satz 1 Nr.2 entspricht Absatz 2 Nr.1a, zweite Alternative aF In Übereinstimmung mit Artikels und 13 der Richtlinie war der Begriff des öffentlichen Interesses auf den der Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie der Verfolgung von Straftaten zu begrenzen. Durch die Änderung in Absatz 3 Satz 1 Nr.3 wird die Zweckbindung in Umsetzung von Artikel 6 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie verankert und gleichzeitig der betroffene Adressatenkreis der Regelung verdeutlicht. Da der Betroffene in den Fällen des Absatzes 3 Nrn.1 bis 3 nicht nur ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung, sondern auch der Nutzung haben kann, war Absatz 3 Satz 1 aE entsprechend zu ergänzen. Die Streichung des Merkmals "gesundheitliche Verhältnisse" in Absatz 3 Satz 2 beruht auf der Einfügung des Absatzes 6, der für die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9), und damit auch für Gesundheitsdaten, eine enge Verwendungsbeschränkung vorsieht.

Zu Absatz 4

Satz 2 setzt Artikel 14 Satz 2 der Richtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen vom Bestehen des Widerspruchsrechts Kenntnis haben. Damit der Adressat des Widerspruchsrechts insbesondere im Rahmen von schriftlichen Werbeaktionen ermittelt werden kann, ist eine Information über die verantwortliche Stelle vorgesehen.

Da es sich bei der Regelung des Absatzes 4 Satz 3 um ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gegenüber demjenigen handelt, an den Daten des Betroffenen übermittelt wurden, also gegenüber einem Dritten, war der weitergehende Begriff des Empfängers durch den des Dritten zu ersetzen.

Zu Absatz 5

Im Hinblick auf Absatz 5 Satz 1 wird auf die Begründung zu Absatz 4 Satz 3 verwiesen. Die Änderungen in Absatz 5 Satz 2 beseitigen eine redaktionelle Unschärfe der bisherigen Regelung.

Zu Absatz 6 bis 9

Absätze 6 bis 9 setzen Artikel 8 der Richtlinie um. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts können für die Verwendung der in § 3 Abs.9 genannten Arten personenbezogener Daten bereichsspezifische Regelungen geschaffen werden. Das ist durch Artikel 8 Abs.2 Buchstabe b der Richtlinie gedeckt. Die in § 3 Abs.9 genannten Daten dürfen im übrigen auch bisher nur im Rahmen der Grundsätze des allgemeinen arbeitsrechtlichen Informations- und Datenschutzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden, die die von der Richtlinie vorgesehenen Garantien enthalten.

Nummer 1 des Absatzes 6 setzt Artikel 8 Abs.2 Buchstabe c der Richtlinie um.

Nummern 2 und 3 des Absatzes 6 setzen Artikel 8 Abs.2 Buchstabe e der Richtlinie um. Die nach Nummer 3 vorzunehmende Abwägung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Berücksichtigung der Belange des Betroffenen nach Absatz 1 Nr.2 bereits für Daten gilt, die nicht § 3 Abs.9 unterfallen.

Zu Absatz 6 Nummer 4 wird auf die Ausführungen zu § 13 Abs.2 Nr.8 verwiesen.

Zu Absatz 7 wird auf die Begründung zu § 13 Abs.2 Nr.7 verwiesen. Satz 3 ist eine Auffangnorm für Leistungserbringer, die zu Lasten der Sozialversicherungssysteme abrechnen.

Absatz 8 Satz 1 entspricht der Regelung des Absatzes 2 und verankert auch hier den Grundsatz der Zweckbindung nach Artikels Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie. Satz 2 regelt einen zusätzlichen Fall zulässiger Zweckänderung, der mit Artikel 8 Abs.4 der Richtlinie in Einklang steht.

Absatz 9 setzt Artikel 8 Abs.2 Buchstabe d der Richtlinie um.

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Zu Nummer 32 (§ 29)

Zu Absatz 1

Hinsichtlich der Einfügung des Begriffs der Erhebung in die Überschrift sowie in Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 28 Abs.1 verwiesen.

Der nunmehr verwandte Begriff der verantwortlichen Stelle ist in der Begründung zu § 3 Abs.7 erläutert.

Die Ergänzungen von Absatz 1 vor Nummer 1 verstärken den Grundsatz der Zweckbindung im Rahmen der Vorschrift. Auf die Begründung zu § 28 Abs.2 wird insoweit verwiesen.

Zu Absatz 2

Der Einschub in Absatz 2 vor Nummer 1a stellt sicher, dass Übermittlungen gemäß Absatz 2 nur bei Vorliegen der Zwecke des Absatzes 1 vorgenommen werden dürfen.

Die Vorschrift erfasst nicht öffentliche Stellen, die geschäftsmäßig Daten speichern, um sie zu übermitteln, also an Dritte bekanntzugeben (§ 3 Abs.4 Satz 2 Nr.3). Um Missverständnisse mit dem weitergehenden Begriff des nun in § 3 Abs.8 Satz 1 definierten Empfängers zu vermeiden, war der Begriff des Empfängers durch den des Dritten, dem die Daten übermittelt werden, zu ersetzen.

Die Änderungen der Verweise in Absatz 2 Satz 1 Nr.1b sowie Satz 2 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 28 und der Neugestaltung des Absatzes 3.

Zu Absatz 3

§ 10 Telekommunikationsdiensteunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) erlaubt, dass sog Diensteanbieter, dh alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen erbringen, Verzeichnisse ihrer Kunden als Druckwerke oder elektronisch herstellen und diese selbst oder durch Dritte herausgeben. Hierin werden die Kunden auf freiwilliger Basis mit ihrem Namen und ihrer Anschrift eingetragen. Der Kunde hat die Möglichkeit, seiner Eintragung in elektronischen und gedruckten Verzeichnissen jeweils gesondert zu widersprechen. Der Widerspruch muss in den Kundenverzeichnissen kenntlich gemacht werden. Da die Vorschrift des § 10 TDSV als Normadressaten nur Diensteanbieter erfasst. besteht eine Regelungslücke für denjenigen Personenkreis, der - ohne Diensteanbieter zu sein - vergleichbare Verzeichnisse erstellt. Auch Adressbücher werden zunehmend in elektronischer Form erstellt. Bislang galten insoweit nur die allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die sich als unzureichend erwiesen haben.

Der neue Absatz 3 schafft nun Rechtsklarheit insofern, als er sicherstellt, dass der Wille von Betroffenen, nicht eingetragen zu werden, von jedem potenziellen Herausgeber entsprechender Verzeichnisse dahingehend zu respektieren ist, dass die Aufnahme in Adress- ua Verzeichnisse zu unterbleiben hat oder bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register entsprechende Markierungen übernommen werden müssen. Voraussetzung hierfür ist die Kenntlichmachung des einer Eintragung entgegenstehenden Willens in dem Verzeichnis oder Register, das von dem potentiellen Herausgeber als Grundlage für sein eigenes Verzeichnis herangezogen wird. Dies ist bereichsspezifisch zu regeln.

Zu Absatz 4

Die geänderten Verweise in Absatz 4 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines neuen Absatzes 2 in § 28.

Zu Absatz 5

Absatz 5 stellt sicher, dass die Restriktionen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sensitiver Daten auch im Anwendungsbereich von § 29 gelten.

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Zu Nummer 33 (§ 30)

Hinsichtlich der Einfügung des Begriffs der Erhebung in die Überschrift sowie in Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 28 Abs.1 verwiesen.

Bezüglich des Begriffs der verantwortlichen Stelle in Absatz 2 Nr.2 wird auf die Begründung zu § 3 Abs.7 verwiesen. Die Formulierung "soweit nicht" in Absatz 2 Nr.2 verdeutlicht das Erfordernis einer Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen.

Da die Vereinbarkeit des Ausschlusses der Betroffenen rechte in Absatz 4 mit Artikel 13 der Richtlinie zweifelhaft ist, war die Verweisung in Absatz 4 insoweit zu streichen.

Zu Absatz 5

Auf die Begründung zu § 29 Abs.5 wird verwiesen.

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