Begründung zu §§ 31 - 40 BDSG Reg-Entw 
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Zu (§ 31)

(Durch die Novellierung wurde diese Vorschrift nicht geändert.)

§§§

Zu Nummer 34 (§ 32)

Die Aufhebung von § 32 aF ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit den neu geschaffenen Vorschriften der §§ 4d und 4e.

§§§

Zu Nummer 35 (§ 33)

Zu Absatz 1

Durch die Erweiterung der Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen in Absatz 1 Satz 1 und 3 wird Artikel 11 Abs.1 der Richtlinie für den nicht öffentlichen Bereich umgesetzt.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr.2

Die bisher geltende Ausnahme von der Benachrichtigung in Absatz 2 Satz 1 Nr.2 war aufgrund des in Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Gedankens des Absehens von der Benachrichtigung aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit entsprechend einzuschränken.

Zu Absatz 2 Säte 1 Nr.4

Durch die neu eingefügte Nummer 4 wird der Ausnahmekatalog des Absatzes 2 um einen in Artikel 11 Abs.2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmetatbestand ergänzt.

Anwendungsbeispiel ist etwa das Geldwäschegesetz vom 25.Oktober 1993, (BGBl.I S.1770, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 1997, BGBl.I S.3108). Hier entfällt eine Benachrichtigungspflicht aufgrund der im Geldwäschegesetz ausdrücklich vorgesehenen Speicherungs- und Übermittlungsvorschriften der hiervon betroffenen Institute.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr.5

Hinsichtlich der Aufhebung von Absatz 2 Nr.5 aF wird auf die Begründung zur Aufhebung von § 18 Abs.3 verwiesen.

Die neu eingefügte Nummer 5 setzt Artikel 11 Abs.2 der Richtlinie um, soweit dort eine Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht im Rahmen der Datenverarbeitung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vorgesehen ist.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr.7a und 8

Auf die Begründung zu Absatz 2 Nr.2 wird verwiesen.

Zu Absatz 2 Satz 2

Durch Absatz 2 Satz 2 wird das Erfordernis der "geeigneten Garantien" gemäß Artikeln Abs.2 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Der betriebliche Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieser Vorschrift hin.

§§§

Zu Nummer 36 (§ 34)

Zu Absatz 1

Durch die Neufassung wird Artikel 12 Buchstabe a, 1.Spiegelstrich der Richtlinie umgesetzt.

Die Neufassung erweitert den Umfang des Auskunftsrechts um die Information über Empfänger oder Kategorien von Empfängern. Um inhaltliche Überschneidungen von Nummer 2 mit Nummer 1 aF zu vermeiden, war Nummer 1 entsprechend zu modifizieren. Im Hinblick auf den Begriff des Empfängers wird auf § 3 Abs.8 Satz 1 sowie die Begründung hierzu verwiesen. Das Kriterium der Regelmäßigkeit (vgl Nummer 3 aF) war zu streichen, da die Richtlinie keine entsprechende Einschränkung vorsieht. Die Änderung des Satzes 3 beruht auf einer Anpassung an die Ausnahme vom Auskunftsrecht nach Artikel 13 Buchstabe g der Richtlinie, Der Schutz der "Rechte und Freiheiten anderer Personen" umfasst auch das Geschäftsgeheimnis.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 3 aF war in Übereinstimmung mit Artikel 28 der Richtlinie aufzuheben. Zu Satz 2 wird auf die Begründung zu Absatz 1 verwiesen.

Zu Absatz 4

Anders als im Rahmen der Benachrichtigung sind im Rahmen der Auskunft Ausnahmen in den Fällen des § 33 Abs.2 Nr.2, 4 und 5 nicht sachgerecht. Die Verweisung in § 33 Abs.4 war dementsprechend zu begrenzen.

§§§

Zu Nummer 37 (§ 35)

Absatz 2 Satz 2 Nr.2 ist um die Merkmale von Artikel 8 der Richtlinie ergänzt. Im Hinblick auf die Ersetzung der Wörter "speichernde Stelle" durch die Wörter "verantwortliche Stelle" wird auf die Begründung zu § 3 Abs.7 verwiesen.

Durch die Änderungen in Absatz 2 Satz 2 Nr.4 wird sicher gestellt, dass bei Daten, die geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden, jeweils nach vier Jahren eine Überprüfung ihrer Erforderlichkeit erfolgt.

Hinsichtlich der Einfügung von Absatz 5 wird auf die Begründung zu § 20 Abs.5 verwiesen.

Durch den Wegfall der Regelmäßigkeit der Datenübermittlung in Absatz 7 als Voraussetzung der Nachberichtspflicht (vgl Absatz 6 aF) wird in Umsetzung von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie der Anwendungsbereich der Nachberichtspflicht erweitert. Gleichzeitig wird - ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie - sichergestellt, dass die Nachberichtspflicht nur besteht, wenn sie keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Durch die Formulierung "und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen" soll verhindert werden, dass eine Benachrichtigung zu Lasten des Betroffenen erfolgen kann.

Die Änderung in Absatz 8 Nr.1 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7).

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Zu Nummer 38 (Überschrift des Dritten Unterabschnitts zum Dritten Abschnitt)

Die Regelungen über den betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz wurden im Dritten Abschnitt aufgehoben und finden sich nunmehr in den §§ 4f und 4g. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts war daher anzupassen.

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Zu Nummer 39 {§ 36)

Die Aufhebung von § 36 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Vorschrift des §4 f.

§§§

Zu Nummer 40 (§ 37)

Die Aufhebung von § 37 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 4g.

§§§

Zu Nummer 41 (§ 38)

Zu Absatz 1

Artikel 28 der Richtlinie sieht keine Beschränkung der Datenschutzkontrolle auf eine Anlasskontrolle vor, wie sie in Absatz 1 aF geregelt war. Die entsprechenden Einschränkungen in Absatz 1 aF waren daher zu streichen, das Wort "überprüft" durch das Wort "kontrolliert" zur Vereinheitlichung der Terminologie zu ersetzen. Zu den Vorschriften, deren Ausführung die Aufsichtsbehörde kontrolliert, zählen auch die Verhaltensregeln nach § 38a. Die Ergänzung "einschließlich ... § 1 Abs.5" in Absatz 1 Satz 1 stellt in Übereinstimmung mit Artikel 28 Abs.6 Satz 1 der Richtlinie sicher, dass die Aufsichtsbehörde auch in den Fällen, in denen nach § 1 Abs.5 das Recht anderer Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangt, zuständig ist.

Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5 legt auf der einen Seite die Zweckbindung der von der Aufsichtsbehörde gespeicherten Daten fest und regelt andererseits näher die notwendigen Datenübermittlungen der Aufsichtsbehörde an andere Stellen.

Durch Absatz 1 Satz 4 wird in Umsetzung von Artikel 28 Abs.6 Satz 1 und 2 der Richtlinie die Amtshilfe unter den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt.

Durch Absatz 1 Satz 6 wird Artikel 28 Abs.5 der Richtlinie umgesetzt. Die gewählte Frist entspricht der Verpflichtung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach § 26 Abs.1 Satz 1, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Absatz 1 Satz 7 gewährleistet entsprechend Artikel 28 Abs.4 Satz 1 der Richtlinie Betroffenen ein Anrufungsrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde und stellt sicher, dass die in § 23 Abs.5 benannten Vorschriften der Abgabenordnung nicht gelten. Ferner beinhaltet Satz 7 eine Anzeigebefugnis der Aufsichtsbehörde sowie deren Recht, Betroffene hierüber zu informieren. Auf die Begründung zu § 23 Abs.5 wird verwiesen. Artikel 28 Abs.2 der Richtlinie war nicht umzusetzen, da die Länder bei der Ausarbeitung von Vorschriften im Sinne des Artikels 28 Abs.2 der Richtlinie ohnehin angehört werden und diese wiederum gemäß Absatz 6 die Aufsichtsbehörden bestimmen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist gemäß § 26 Abs.3 bereits gegenwärtig an der Erarbeitung von Rechtsvorschriften zu beteiligen. Da für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ähnliche Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gelten (vgl insoweit für Beamte § 39 BRRG, §§ 61, 62 BBG. für Angestellte § 9 BAT und Arbeiter § 11 MTArb), war Artikel 28 Abs.7 der Richtlinie für die Mitarbeiter dieser Behörden nicht umzusetzen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 aF konnte aufgehoben werden, da aufgrund des Wegfalls der Beschränkung auf die Anlasskontrolle in Absatz 1 der Grund für die unterschiedlichen Regelungen in Absatz 1 und 2 weggefallen ist. Die Änderung von Satz 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 32 Abs.2 und der neu geschaffenen Vorschrift des § 4d Satz 2 entspricht Absatz 2 Satz 3 aF Satz 3 entspricht der Regelung des § 4g Abs.2 Satz 2.

Zu Absatz 4

Die Änderung des Verweises in Absatz 4 Satz 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung der Vorschrift des § 37 Abs.2 aF.

Zu Absatz 5

Im Hinblick auf die Einfügung des Wortes Erhebung wird auf die Begründung zu § 28 Abs.1, im Hinblick auf die Einfügung der Worte "automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien" auf die Begründung zu § 3 Abs.2 verwiesen.

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Zu Nummer 42 (§ 38a)

Diese Vorschrift setzt Artikel 27 der Richtlinie um. Die Verhaltensregeln des Absatzes 1 sollen als interne Regelungen zur ordnungsgemäßen Durchührung datenschutzrechtlicher Regelungen beitragen. Berufsverbände und die anderen in Absatz 1 genannten Vereinigungen erhalten die Möglichkeit, von ihnen erarbeitete Verhaltensregeln der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorzulegen. Die Entwürfe sind in rechtlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht ausreichend zu begründen und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu erläutern.

Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung ihr vorgelegter Entwürfe anhand geltenden Datenschutzrechts gemäß Absatz 2 soll verhindern, dass Berufsverbände und die anderen in Absatz 1 genannten Vereinigungen sich interne Verhaltensregeln geben, die im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen.

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Zu Nummer 43 (§ 39)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7).

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Zu Nummer 44 (§ 40)

Im Gegensatz zu Absatz 1, der sowohl ür öffentliche als auch ür nicht öffentliche Stellen gilt, enthielt Absatz 2 aF eine Sonderregelung für die Übermittlung an "andere als öffentliche Stellen". Inhaltlich beschränkte sich Absatz 2 aF auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung des Gebotes der Zweckbindung und der Beachtung des Absatzes 3 durch die Stelle, an die übermittelt wird. Da die Stelle, an die die Daten nach Absatz 2 aF übermittelt werden, aber ohnehin unter die Regelung des § 40 fällt, die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 und 3 aF somit gelten, konnte Absatz 2 aufgehoben werden.

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