Begründung | zu § 4 BDSG | Reg-Entw |
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In Absatz 1 wurde der Begriff "Erhebung" aufgenommen, um den Anforderungen der Richtlinie insoweit Rechnung zu tragen, als auch die Erhebung personenbezogener Daten im privaten Sektor dem Vorbehalt des Gesetzes zu unterstellen ist. Dies folgt daraus, dass in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie die Erhebung als Unterfall der Verarbeitung betrachtet und die Verarbeitung nach Artikel 7 nur zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder die dort aufgeführten, in das nationale Recht zu übertragenden Voraussetzungen vorliegen. Die übrigen Änderungen des Absatzes 1 stellen sprachliche Präzisierungen dar.
Absatz 2 greift den Rechtsgedanken von § 13 Abs.2 aF auf, erweitert ihn aber in Nummer 2a für den nicht öffentlichen Bereich.
Absatz 3 modifiziert § 13 Abs.3 aF nach den Voraussetzungen des Artikels 10 der Richtlinie.
Absatz 4 entspricht § 13 Abs.4 aF
§§§
Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie, wonach die Einwilligung ohne Zwang erfolgen muss. Die Anfügung des Wortes "vorgesehenen" vor dem Wort "Zweck" in Satz 2 dient der sprachlichen Verdeutlichung des Gewollten. Die Ersetzung der Wörter "Speicherung" und "Übermittlung" durch die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" dient der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs des Bundesdatenschutzgesetzes in Übereinstimmung mit der Terminologie der Richtlinie (vgl hierzu auch die Begründung zu § 4). Die Einfügung der Wörter "soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich" in Satz 2 dient der Umsetzung des Definitionsmerkmals "in Kenntnis der Sachlage" nach Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie. Die übrigen Anforderungen der Richtlinie sind bereits im Text des § 4 Abs.2 aF verwirklicht, der im Folgenden wiedergegeben wird.
Absatz 2 entspricht § 4 Abs.3 aF.
Absatz 3 sieht in Umsetzung des Artikels 8 Abs.2 Buchstabe a der Richtlinie für die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) besondere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Einwilligung für jene Daten vor.
§§§
Die Vorschrift regelt - anders als § 17 BDSG aF - die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowohl für den öffentlichen als auch den nicht öffentlichen Bereich.
Absatz 1 beinhaltet eine Privilegierung für Übermittlungen öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten der EU innerhalb des Anwendungsbereichs der ersten Säule des EU-Vertrags. Unabhängig von dieser Privilegierung kann die Übermittlung auch auf eine Einwilligung gestützt werden (§ 4 Abs.1 aE).
Absatz 2 findet Anwendung bei Übermittlungen an EU-Mitgliedstaaten außerhalb der ersten Säule des EU-Vertrags sowie an Drittstaaten. Absatz 2 Satz 2 ergänzt § 17 Abs.1 aF um das Erfordernis des angemessenen Datenschutzniveaus im Drittstaat sowie bei über- und zwischenstaatlichen Stellen und genügt damit den Anforderungen des Artikels 25 Abs. 1 der Richtlinie. Damit wird die bislang in § 17 Abs.2 aF enthaltene Ordre-public-Klausel, die die Zulässigkeit grenzüberschreitender Übermittlungen von der Beachtung eines datenschutzrechtlichen Mindeststandards abhängig machte, überflüssig. Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittstaat und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen sind voneinander unabhängige Tatbestandsmerkmale. Um dem Gebot der Erforderlichkeit zu genügen, war für den öffentlichen Sektor die Bezugnahme auf § 15 Abs.1 auszudehnen, § 16 Abs.1 beizubehalten und die Regelungen der §§ 28 bis 30 für Datenübermittlungen nichtöffentlicher Stellen zu ergänzen. Satz 3 beinhaltet Ausnahmen von Satz 2 für öffentliche Stellen des Bundes.
Ferner bestimmt die Vorschrift entsprechend Artikel 25 Abs.1 der Richtlinie, dass im Falle einzelstaatlicher Bestimmungen zur Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten, die mit der Richtlinie vereinbar sind, die Vorschriften der §§ 16 Abs.1 und 28 bis 30 nach Maßgabe dieser Gesetze anzuwenden sind. Entsprechendes gilt für völkerrechtliche Verträge, die im Hinblick auf Voraussetzungen und/oder Umfang der Datenübermittlungen nicht erschöpfend sind und für Vereinbarungen mit zwischen- und überstaatlichen Stellen.
Absatz 3 beinhaltet dem Artikel 25 Abs.2 der Richtlinie entnommene Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Datenschutzniveaus.
Absatz 4 übernimmt die Regelung des § 17 Abs.1, letzter Halbsatz aF, wonach der Betroffene bei Übermittlungen nach Maßgabe des § 16 Abs.1 Nr.2 zu unterrichten ist. Es bestand kein Anlass, diese Regelung auf andere Fallgruppen der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten auszudehnen, da die Richtlinie keine entsprechende Vorschrift enthält. Insofern verbleibt es bei der Anwendung der Regelung des § 19a, der Artikel 11 der Richtlinie umsetzt.
Absatz 5 entspricht § 17 Abs.3 aF und Absatz 6 entspricht § 17 Abs.4 aF.
§§§
Diese Vorschrift beinhaltet Erleichterungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen innerhalb des Anwendungsbereichs der ersten Säule des EU-Vertrags. Keine Anwendung findet die Vorschrift auf Übermittlungen von Stellen außerhalb der ersten Säule des EU-Vertrags:
Insoweit gelangt § 4b Abs.2 ff. zur Anwendung.
Die Regelung des Absatzes 1 ergänzt die strikte Regelung des § 4b Abs.2 durch einen weitreichenden Ausnahmekatalog. Diese in Anlehnung an Artikel 26 der Richtlinie formulierten Ausnahmen sollen dafür Sorge tragen, dass der Wirtschaftsverkehr mit Drittstaaten nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Die Ausnahmen basieren auf dem Grundgedanken, dass das Schutzbedürfnis des Betroffenen geringer ist, wenn er über die Tatsache der Notwendigkeit der Übermittlung seiner Daten in einen Drittstaat informiert ist. Dass die in Nr.1 entsprechend Artikel 26 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie nochmals aufgenommene Einwilligung eine Übermittlung zulässt, ergibt sich bereits aus § 4 Abs.1 aE (vgl auch die Begründung zu § 4b Abs.1). Ferner soll der Schutz des Persönlichkeitsrechts zurücktreten, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse, die Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder der für öffentliche Register geltende Publizitätsgrundsatz es erfordern. Hier wie auch im Falle der Unfähigkeit des Betroffenen seinen Willen zu bekunden (vgl Nummer 5), ist Maßstab für die Frage der Zulässigkeit und des Umfangs der Übermittlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der eine Abwägung der widerstreitenden Interessen gebietet. Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend dem Grundsatz von § 1 Abs.4 nicht, wenn einer Übermittlung personenbezogener Daten spezielle Verwendungsbeschränkungen entgegenstehen. In diesem Fall kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 von einer Übermittlung in den Drittstaat abgesehen werden. Dieser Gedanke findet seinen Niederschlag in Artikel 26 Abs.1 der Richtlinie und in Erwägungsgrund 60.Satz 2 entspricht § 17 Abs.4 aF.
Nach Absatz 2 können die Aufsichtsbehörden der Länder Ausnahmen erteilen, die über den Katalog des Absatzes 1 hinausgehen. Kommt die verantwortliche Stelle zu dem Ergebnis, dass ein angemessenes Datenschutzniveau im Drittstaat nicht vorhanden ist, kann sie ein angemessenes Schutzniveau auch auf andere Weise garantieren. Geeignete Garantien in diesem Sinne können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Die Einbeziehung verbindlicher Unternehmensregelungen trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die Problematik der Übermittlung personenbezogener Daten auch in internationalen Unternehmen stellt, wenn einzelne ihrer Teilunternehmen in Ländern ohne angemessenes Datenschutzniveau angesiedelt sind. Das Verhältnis der Teilunternehmen untereinander ist nicht zwingend durch Vertragsklauseln geprägt. Internationale Konzerne gehen vielmehr vermehrt dazu über, für alle Teilunternehmen unabhängig von ihrem Standort verbindliche Regelungen über den Datenschutz zu erlassen ("Codes of conduct"). Sowohl Vertragsklauseln als auch verbindliche Unternehmensregelungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im öffentlichen Bereich stellen die verantwortlichen Stellen selbst das Vorliegen ausreichender Garantien im Sinne des Satzes 1 sicher.
Absatz 3 setzt Artikel 26 Abs.3 der Richtlinie um. Die in der Richtlinie darüber hinaus vorgesehene Unterrichtungsverpflichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission sowie untereinander bedurfte keiner Umsetzung in nationales Recht.
§§§
§ 4d in Verbindung mit § 4e regelt die Meldepflicht für automatisierte Verarbeitungen öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen. Die Regelungen ersetzen § 26 Abs.5 Satz 3 und § 32 aF.
Absatz 1 beinhaltet den Grundsatz der Meldepflicht automatisierter Verarbeitungen.
Absätze 2 und 3 beinhalten Ausnahmen von der Meldepflicht.
Absatz 2 setzt Artikel 18 Abs.2, 2.Spiegelstrich der Richtlinie um. Damit kann die Meldepflicht im öffentlichen Bereich vollständig entfallen, da dort die Bestellung eines behördlichen Beauftragten für den Datenschutz obligatorisch ist. Dies gilt trotz der in Absatz 4 geregelten Rückausnahme, da Absatz 4 nur im nicht öffentlichen Bereich Anwendung findet (vgl insoweit die Begründung zu Absatz 4). Die Meldepflicht entfällt auch dann, wenn unbeschadet einer Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz dieser freiwillig bestellt wird.
Absatz 3 setzt Artikel 18 Abs.2, 1. Spiegelstrich der Richtlinie um. Hiernach kann die Meldepflicht entfallen, wenn für Verarbeitungskategorien, bei denen unter Berücksichtigung der zu verarbeitenden Daten eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person unwahrscheinlich ist, die Zweckbestimmung der Verarbeitung, die Daten oder Kategorien der verarbeiteten Daten, die Kategorien der betroffenen Personen, die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, denen die Daten weitergegeben werden und die Dauer der Aufbewahrung festgelegt werden. Da die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs.1 Satz 1 im öffentlichen Bereich obligatorisch ist, die Meldepflicht im öffentlichen Bereich somit bereits nach Absatz 2 entfällt, ist für die Anwendung von Absatz 3 im öffentlichen Bereich kein Raum.
Verarbeitungskategorie im Sinne dieser Vorschrift ist die Verarbeitung für eigene Zwecke. Anwendungsbeispiele für den Ausnahmetatbestand des Absatzes 3 sind Datenverarbeitungen, wie sie typischerweise bei einer Reihe von selbständig Berufstätigen, etwa Architekten, Ärzten, Apothekern, Handwerkern, Sanitätshäusern, Optikern, Fitnessstudios und Meinen Gewerbetreibenden und für die Verarbeitung des Merkmals "Religionszugehörigkeit" durch den Arbeitgeber zwecks Abführung der Kirchensteuer in Betracht kommen. Dies gilt auch, soweit Daten nach § 3 Abs.9 verarbeitet werden.
Absatz 4 ist die Rückausnahme der Absätze 2 und 3. Absatz 4 findet ausweislich seines Wortlauts ("geschäftsmäßig") nur im nicht öffentlichen Bereich Anwendung, die Nummern 1 und 2 entsprechen § 32 Abs.1 Nr.1 und 2 aF.
Absatz 5 bestimmt in Umsetzung von Artikel 20 Abs.1 der Richtlinie die automatisierten Verarbeitungen, die der Vorabkontrolle unterliegen. Erwägungsgrund 53 der Richtlinie führt hierzu aus: "Bestimmte Verarbeitungen können jedoch aufgrund ihrer Art, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmung - wie beispielsweise derjenigen, betroffene Personen von der Inanspruchnahme eines Rechts, einer Leistung oder eines Vertrags auszuschließen - oder aufgrund der besonderen Verwendung einer neuen Technologie besondere Risiken im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aufweisen." Erwägungsgrund 54 der Richtlinieergänzt: "Bei allen in der Gesellschaft durchgeführten Verarbeitungen sollte die Zahl der Verarbeitungen mit solchen besonderen Risiken sehr beschränkt sein." Die dem § 4d unterfallenden automatisierten Verarbeitungen unterliegen der Vorabkontrolle aber nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit, als sie tatsächlich besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen.
Im Gegensatz zur bloßen Meldepflicht stellt die Vorabkontrolle ein Verfahren zur Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Datenverarbeitung dar.
Grundlage der insoweit vorzunehmenden Prüfung sind die Angaben nach § 4e, insbesondere der Nummern 5, 6 und 9.
In Anlehnung an Art.28 Abs.1 des Vorschlags einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr vom 01.Oktober 1999 (BR-Drs.:546/99) werden in Satz 2 die Verarbeitung der in § 3 Abs.9 genannten Datenarten sowie Verarbeitungen, die dazu bestimmt sind, die Persönlichkeit der betroffenen Person zu bewerten einschließlich ihrer Fähigkeiten, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens, als Fälle aufgeführt, in denen eine Vorabkontrolle regelmäßig durchzuführen ist. Um eine sachgerechte Eingrenzung der Fälle der Vorabkontrolle zu erreichen, gilt dies nicht, wenn der Datenverarbeitung eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung zugrunde liegt oder diese der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.
Absatz 6 setzt Artikel 20 Abs.2 der Richtlinie um. Absatz 6 Satz 1 bestimmt den Beauftragten für den Datenschutz als zuständig für die Vorabkontrolle. Die Regelung der Verfahrensweise des Beauftragten für den Datenschutz entspricht der in § 4g Abs.1 Satz 2. Im Gegensatz zu dieser Regelung verpflichtet Satz 3 - der auf Artikel 20 Abs.2 zweite Alternative der Richtlinie beruht - aber den Beauftragten für den Datenschutz zur Einbindung der Aufsichtsbehörde. In diesem Fall gibt die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 38 als Ergebnis ihrer Überprüfung eine Stellungnahme ab.
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Der Katalog des § 4e entspricht in den Nummern 1 bis 3 dem § 32 Abs.2 Nr.1 bis 3 aF. Gleichzeitig wird hierdurch Artikel 19 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie umgesetzt.
Nummer 4 setzt Artikel 19 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie um und entspricht § 18 Abs.2 Nr.2 aF sowie § 32 Abs.2 Nr.4 aF.
Nummer 5 setzt Artikel 19 Abs.1 Buchstabe c der Richtlinie um und entspricht in seinem ersten Teil § 18 Abs.2 Nr.4 aF. Dabei soll insbesondere ersichtlich sein, ob es sich um Daten nach § 3 Abs.9 handelt.
Nummer 6 setzt Artikel 19 Abs.1 Buchstabe d der Richtlinie um und entspricht dem zweiten Teil von § 18 Abs.2 Nr.5 aF sowie dem ersten Teil von § 32 Abs.3 Nr.2 aF.
Nummer 7 entspricht § 18 Abs.2 Nr.6 aF.
Durch Nummer 8 wird Artikel 19 Abs.1 Buchstabe e der Richtlinie umgesetzt.
Nummer 9 verwirklicht die Voraussetzungen von Artikel 19 Abs.1 Buchstabe f der Richtlinie.
Satz 2, der der bisherigen Regelung in § 32 Abs.4 aF entspricht, setzt Artikel 19 Abs.2 der Richtlinie um.
§§§
Die Regelungen des § 4f gelten sowohl für die betrieblichen als auch für die behördlichen Beauftragten für den Datenschutz.
Absatz 1 Satz 1 führt den behördlichen Beauftragten für den Datenschutz als obligatorische Institution ein. Satz 2 entspricht der Regelung des § 36 Abs.1 Satz 1 aF. Satz 3 entspricht der Regelung des § 36 Abs.1 Satz 2 aF. Satz 4 begrenzt die Verpflichtung zur Einführung eines betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz bei automatisierten Datenverarbeitungen in Anlehnung an § 36 Abs.1 Satz 1 aF. Die in Satz 5 vorgesehene bereichsübergreifende Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz im öffentlichen Bereich betrifft beispielsweise die Behörden des Bundesgrenzschutzes und des Bundesministeriums der Verteidigung. So kann etwa bei den Behörden des Bundesgrenzschutzes die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz in einer Mittelbehörde ausreichend sein, um auch die Aufgabenbereiche der nachgeordneten Behörden mit zu betreuen. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden auch die Aufgaben zur Überwachung der Ausführung dieses Gesetzes in der bestehenden Regelorganisation der Streitkräfte und der Wehrverwaltung wahrgenommen. Diese Organisationsform bleibt durch die zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz unberührt. Sie werden entsprechend Satz 5 für mehrere Bereiche bestellt und sind auf Zusammenarbeit mit den Aufgabenträgem der Regelorganisation angewiesen. Nur so kann der unvermeidliche zusätzliche Personalaufwand in Grenzen gehalten werden. Die Regelung des Satzes 6 betrifft nur den nicht öffentlichen Bereich: Nach § 4d Abs.4 sind unter anderem Auskunfteien und Adresshandelsunternehmen sowie Markt- und Meinungsforschungsinstitute verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Damit sollen die Kontrollstellen in die Lage versetzt werden, frühzeitig den besonderen Risiken begegnen zu können, die mit der Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die vorgenannten Stellen verbunden sind. Aus den gleichen Gründen ist es sachgerecht, für Stellen, die regelmäßig eine Vielzahl personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben und speichern, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter eine Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz vorzusehen.
Absatz 2 Satz 1 entspricht § 36 Abs.2 aF. Satz 2 sieht die Möglichkeit vor, sich anstelle eines internen Beauftragten für den Datenschutz der Dienste eines externen Beauftragten für den Datenschutz zu bedienen. Satz 3 sieht dies unter den dort genannten Voraussetzungen für öffentliche Stellen vor.
Absatz 3 entspricht § 36 Abs.3 aF, gilt nun aber auch für den behördlichen Beauftragten für den Datenschutz. Leiter im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 umfasst als Oberbegriff sowohl die in § 36 Abs.3 Satz 1 aF aufgezählten Funktionen als auch Leiter von Behörden. Absatz 3 Satz 2 entspricht inhaltlich § 36 Abs.3 Satz 2 aF. Dies verdeutlicht, dass die Weisungsfreiheit nicht absolut, sondern funktionsbezogen ausgestaltet ist, um die unabhängige Beratung des Leiters zu gewährleisten. Der Erteilung von gezielten Prüfaufträgen durch den Leiter steht die Weisungsfreiheit ebenso wenig entgegen wie der Wahrnehmung der Dienstaufsicht. Absatz 3 Satz 3 entspricht § 36 Abs.3 Satz 3 aF. Die Regelung in Absatz 3 Satz 4 entspricht § 36 Abs.3 Satz 4 aF und gilt partiell nunmehr auch für öffentliche Stellen.
Absatz 4 entspricht § 36 Abs.4 aF.
Absatz 5 erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die öffentlichen Stellen, entspricht im Übrigen aber in Satz 1 § 36 Abs.5 aF. Satz 2 beinhaltet ein Anrufungsrecht des Betroffenen gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz, vergleichbar der Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach § 21.
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Absatz 1 entspricht im wesentlichen § 37 Abs.1 aF. Der Begriff "hinzuwirken" wird der Aufgabe des betrieblichen und auch des behördlichen Beauftragten für den Datenschutz am Besten gerecht. Satz 2 bezieht als Konsequenz des obligatorischen behördlichen Beauftragten für den Datenschutz den Bundesbeauftragten für den Datenschutz in die Regelung ein, setzt aber insoweit das Benehmen mit dem Leiter der verantwortlichen Stelle voraus. Satz 3 beinhaltet eine Regelung zur Beilegung von Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Leiter der verantwortlichen Stelle. Satz 4 Nr.2 enthält eine sprachliche Straffung ohne inhaltliche Auswirkung.
Absatz 2 Satz 1 setzt unter Einbeziehung des § 18 Abs.2 Nr.7 aF Artikel 18 Abs.2, 2.Spiegelstrich, 2. Unterstrich der Richtlinie um. Absatz 2 Satz 2 setzt Artikel 21 Abs.3 der Richtlinie für die Fälle um, in denen ein Beauftragter für den Datenschutz vorhanden ist. Absatz 2 Satz 3 setzt Artikel 21 Abs.3 der Richtlinie in den Fällen des § 4f Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit § 4d Abs.3 um, findet also Anwendung, wenn eine nicht öffentliche Stelle aufgrund von § 4f Abs.1 Satz 4 keinen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat und auch nicht meldepflichtig nach § 4 d Abs.3 ist. Die Verpflichtung des Beauftragten für den Datenschutz, die Angaben auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen, ist bei den in § 6 Abs.2 Satz 4 genannten Behörden nicht sachgerecht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift war daher insoweit auszuschließen.
§§§
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