Begründung | zu § 5 - 6b BDSG | Reg-Entw |
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In Satz 1 wurde das Wort "erheben" aufgenommen, um den Anforderungen der Richtlinie insoweit Rechnung zu tragen, als auch die Erhebung personenbezogener Daten im privaten Sektor dem Vorbehalt des Gesetzes zu unterstellen ist (vgl hierzu auch die Begründung zu § 4 Abs.1).
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Die Änderungen in Absatz 2 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit den Änderungen des Dateibegriffs (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.2) sowie der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7).
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§ 6a setzt Artikel 15 der Richtlinie um. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass Entscheidungen aufgrund von Persönlichkeitsprofilen ergehen, ohne dass der Betroffene die Möglichkeit hat, die zugrundeliegenden Angaben und Bewertungsmaßstäbe zu erfahren. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dadurch eingeengt, dass es sich um eine Entscheidung handeln muss, die rechtliche Folgen nach sich zieht oder zumindest eine erheblich beeinträchtigende Wirkung hat. Vor allem aber muss die Entscheidung ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung oder Nutzung erfolgen, dh eine erneute Überprüfung durch einen Menschen darf nicht vorgesehen sein. Im öffentlichen Bereich sind das in der Regel Verwaltungsakte. Nur in diesen Fällen greift das Verbot des Absatzes 1. Nach Artikel 15 Abs.2 Buchstabe b der Richtlinie kann von dem Verbot durch einzelstaatliches Gesetz, das geeignete Garantien vorsieht, abgesehen werden.
Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, die auf Daten gestützt werden, die zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte einer Person, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens, erhoben wurden. Hierunter sind insbesondere sog. Scoring-Verfahren, wie sie im Kreditgewerbe üblich sind, zu verstehen. Diese Verfahren, auch Punktwertverfahren genannt, stellen eine Auswertungsmethode dar, eine Mehrzahl von Menschen oder Merkmalen in eine Reihenfolge nach einem oder mehreren Kriterien zu bringen, dh sie zu positionieren. Allerdings fallen Scoring-Verfahren nur dann unter die Regelung, wenn sowohl das Scoring-Verfahren als auch die anschließende Entscheidung in einer Hand liegen. Keine Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind Vorgänge, wie etwa Abhebungen am Geldausgabeautomaten, automatisierte Genehmigungen von Kreditkartenverfügungen oder automatisiert gesteuerte Guthabenabgleiche zur Ausführung von Überweisungs-, Scheck- oder Lastschriftaufträgen. Anlässlich der Geldtransaktion selbst wird lediglich ausgeführt, was in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde bereits vereinbart wurde. Auch bloße Vorentscheidungen, wie etwa die automatisierte Vorauswahl im Vorfeld einer Personalbesetzung (automatisierter Abgleich des Personalbestandes anhand bestimmter Suchkriterien, wie etwa Alter, Ausbildung, Zusatzqualifikation ua), sind nicht erfasst.
Identifikationsverfahren, etwa mittels Finger- oder Handabdrücken, der Iris oder der Stimme, werden von der Regelung ebenfalls nicht erfasst.
Absatz 2 setzt Artikel 15 Abs.2 Buchstabe a der Richtlinie um und beinhaltet Ausnahmen von Absatz 1.
Der Begriff des sonstigen Rechtsverhältnisses meint eine der ersten Alternative vergleichbare Fallgestaltung im öffentlichen Bereich.
Als geeignete Maßnahme im Sinne des Absatzes 2 Nr.2 gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Daneben kommen auch andere Maßnahmen in Betracht. Maßstab ist insoweit die Effizienz der jeweiligen Maßnahme hinsichtlich der Wahrung des berechtigten Interesses der betroffenen Personen.
Um dem Zweck der Regelung des Absatzes 2 Nr.2 gerecht zu werden, muss der Betroffene über die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 informiert werden. Die erneute Überprüfung darf nicht ausschließlich automatisiert erfolgen.
Absatz 3 setzt Artikel 12 Buchstabe a, 3.Spiegelstrich der Richtlinie um. Das Auskunftsrecht über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung soll Transparenz für den Betroffenen schaffen. Es zielt in erster Linie auf die Veranschaulichung dessen ab, was mit den Daten des Betroffenen geschieht. Nicht erfasst sind dagegen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses beispielsweise Auskünfte über die verwendete Software. Dies wird in Erwägungsgrund 41 der Richtlinie deutlich. Der Anwendungsbereich dieses gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten Auskunftsrechts beschränkt sich auf die Fälle des § 6a. Diese Einschränkung wird durch die zugrundeliegende Vorschrift der Richtlinie ermöglicht.
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Die in weiten Bereichen durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen bereits durchgeführte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume erhält durch die Vorschrift eine gesetzliche Grundlage, die der Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts durch einen angemessenen Interessensausgleich Rechnung trägt. Da bereits die Beobachtung selbst erfasst wird, kommt es nicht auf das Erfordernis einer anschließenden Speicherung des Bildmaterials an, um datenschutzrechtlich relevant zu sein.
Die Vorschrift erfasst nur öffentlich zugängliche Räume wie etwa Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume oder Schalterhallen. Für nicht öffentlich zugängliche Räume sind besondere Regelungen, beispielsweise im Rahmen eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes, erforderlich.
Soweit in bereichsspezifischen Nonnen, etwa für die Polizei, den Bundesgrenzschutz und die Nachrichtendienste des Bundes, Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung und - aufzeichnung enthalten sind, bleiben diese unberührt.
Absatz 2 dient der Transparenz des Vorgangs der Videoüberwachung. Geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise deutlich sichtbare Hinweisschilder. Zusätzlich zum Umstand der Beobachtung muss für den Betroffenen die verantwortliche Stelle erkennbar sein, damit dieser seine Rechte geltend machen kann.
Absatz 3 regelt die Speicherung der durch Beobachtung nach Absatz 1 erhobenen Daten. Die Speicherung ist nur zulässig, soweit sie für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
Die Löschungsregelung des Absatzes 4 trägt auch einem vorrangigen Löschungsinteresse des Betroffenen Rechnung.
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(Keine Begründung in der BT-Drucksache enthalten)
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