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BGBl.III/FNA: 860-2-9
Verordnung
zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
vom 17.12.07 (BGBl_I_07,2942)
zuletzt geändert durch
vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3385)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003, BGBl.I S.2954, 2955)2955), der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Außer den in § 11 Abs.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 Euro nicht übersteigen,
Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären,
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die dem gleichen Zweck wie die Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt wären,
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag,
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe gemäß Artikel IX Abs.4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19.Juni 1951 (BGBl.1961 II S.1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl.1994 II S.26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird,
Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird,
bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen.
aLeistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden;
bist bereits mindestens
ein Betrag nach § 11 Abs.2 Satz 2 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der Ausbildungsvergütung
absetzbar, gilt dies nur für den darüber
hinausgehenden Betrag.
(2) 1Bei der § 9 Abs.5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte
und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft
lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen,
sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen
in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten
Satzes der nach § 20 Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
maßgebenden Regelleistung zuzüglich der
anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag
übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht
überschreiten.
2§ 11 Abs.1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§§§
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) (2) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen,
in dem sie zufließen.
2Zu den laufenden
Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen
Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen
erzielt werden.
3Für laufende Einnahmen,
die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder
in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 4 entsprechend.
(3) 1Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden.
2Als monatliches
Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat
im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu
berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens
im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl
der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
3Soweit
über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt
nach § 40 Abs.1 Satz 2 Nr.1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das
bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche
Durchschnittseinkommen bei der abschließenden
Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen,
wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen
das bei der vorläufigen Entscheidung zu
Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen
um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
(4) 1Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
2Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den
Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind.
3Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen
angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich
mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
(5) 1Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in
Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen
Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen.
2Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf
das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das
Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent
des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
3Übersteigt das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
als Belastungsgrenze für nicht chronisch
Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen
unberücksichtigt.
4Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine
für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung
gestellt werden.
(6) Für sonstige Sachbezüge, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
(7) Das Einkommen kann nach Anhörung des Beziehers geschätzt werden, wenn
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
§§§
(1) 1Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger
Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und
Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen.
2Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger
Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41
Abs.1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
tatsächlich zufließen.
3Wird eine Erwerbstätigkeit nach
Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums
ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen
Zeitraum zu berechnen.
(2) 1Zur Berechnung des Einkommens sind von den
Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich
geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme
der nach § 11 Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht
auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
2Abweichend
von Satz 1 können bei Benutzung eines privaten
Kraftfahrzeugs für ausschließlich betriebliche Fahrten
0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt
werden.
(3) 1Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar
sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen
während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende entsprechen.
2Nachgewiesene
Einnahmen können bei der Berechnung angemessen
erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene
Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht
den tatsächlichen Einnahmen entspricht.
3Ausgaben
können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden,
soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen
Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.
(4) 1Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl
der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
2Im Fall des
Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige
Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den
in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.
3Von dem Einkommen sind die Beträge
nach § 11 Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
abzusetzen.
(5) 1Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine
jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll
in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen
2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen
werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter
Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist.
2Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem
der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum
berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung
in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt
werden müssen.
(6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs.1 Satz 2 Nr.1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.
§§§
1Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend
anzuwenden.
2Hierzu gehören insbesondere
Einnahmen aus
§§§
1Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen
aus derselben Einkunftsart abzuziehen.
2Einkommen
darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart
vermindert werden.
§§§
(1) (1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
aa) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen
Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes)
als mit seiner Erzielung verbundene notwendige
Ausgaben;
bdies gilt nicht für Einkommen
nach § 3,
b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
§§§
(1) Außer dem in § 12 Abs.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.
§§§
Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.
§§§
1Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar
2008 begonnen haben, ist § 2a der Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
2§ 2a Abs.4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass für den Teil des Bewilligungszeitraums,
der im Berechnungsjahr 2007 liegt,
bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen
der Teil des vom Finanzamt für das Berechnungsjahr
festgestellten Gewinns zu berücksichtigen ist,
3der auf diesen Teil des Bewilligungszeitraums entfällt. Für den Teil des Bewilligungszeitraums, der nach dem 31. Dezember
2007 liegt, ist bei der abschließenden Entscheidung
§ 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 20. Oktober 2004 (BGBl.I S.2622), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs.3 der Verordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl.I S.3385), außer Kraft.
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