Fußnoten | [ ] |
---|
zu § 1 LPartG |
---|
§ 1 Abs.1 Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
4Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartnereine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs.1) abgegeben haben.
§ 1 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.18 Nr.1 a) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG
vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).
2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
3Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.
4...(1)
§ 1 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.18 Nr.1 ) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG
vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
§ 1 bisherigen Absätze 2 und 3 wurden Absätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.18 Nr.1 c) iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG
vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
§§§
zu § 3 LPartG |
---|
§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.05, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.05 (BGBl_I_05,203).
Bisheriger Wortlaut:
2Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen.
§ 3 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.05, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.05 (BGBl_I_05,203).
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.05, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.05 (BGBl_I_05,203).
Bisheriger Wortlaut:
2Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen.
§ 3 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 12.02.05, bis zum 12.02.10 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.05 (BGBl_I_05,203).
Bisheriger Wortlaut:
(5) (4) Für Lebenspartner, die vor dem 12.Februar 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet haben, gilt Artikel 229 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erklärung gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde abzugeben ist.
§ 3 Absätze 1 bis 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.10 Nr.2 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG
vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen.
2Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die
Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen
eines der Lebenspartner bestimmen (1).
3Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen.
4Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.
5Voraussetzung für die Wirksamkeit einer später abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche Beglaubigung.
(2) 1Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem
Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen (2).
2Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht.
3Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
4Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgt.
5aDie Erklärung kann widerrufen werden;
5bin diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.
6Der Widerruf wird wirksam, wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt.
7Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) 1Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft.
2Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder
den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung
des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat,
oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen
oder den bis zur Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen
oder anfügen (3).
3Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.
§§§
zu § 5 LPartG |
---|
§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet.
2Die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
[ Motive ] |
§ 5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
zu § 6 LPartG |
---|
§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner über den Vermögensstand zu erklären.
2Dabei müssen die Lebenspartner entweder erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben.
(2) 1Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebenspartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen.
2Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst.
3Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen.
4Die §§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder der Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, so besteht Vermögenstrennung.
[ Motive ] |
§§§
zu § 7 LPartG |
---|
§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln.
2Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
3Die §§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs.1 vorgesehenen Form vereinbaren.
[ Motive ] |
§§§
zu § 8 LPartG |
---|
§ 8 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
(2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§§§
zu § 9 LPartG |
---|
§ 9 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners
§ 9 Abs.5 bis 7 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
In § 9 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Standesamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.10 Nr.3 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
§§§
zu § 10 LPartG |
---|
§ 10 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§ 10 Abs.1 Satz 6 und 7 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§ 10 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
In § 10 Abs.5 wurde die Angabe „Abs.1 und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
In § 10 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „2273“ durch die Angabe „2272“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.52 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 12 LPartG |
---|
§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen.
2Der nichterwerbstätige Lebenspartner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann.
(2) 1Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre.
2§ 1361 Abs.4 und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
[ Motive ] |
§ 12 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 2Vm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
zu § 13 LPartG |
---|
Die Überschrift des § 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09,durch Art.7 Nr.1 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 14 LPartG |
---|
§ 14 neu gefaßt durch Art.11 des Gesetzes
zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen
sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.01 (BGBl_I_01,3513)
Der bisherige Text hatte folgenden Wortlaut:
(1) 1Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
2aSteht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
2bEntsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen Lebenspartner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom anderen Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
[ Motive ] |
§§§
zu § 15 LPartG |
---|
§ 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
(3) 1Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2 Nr.1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist.
2Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr.1 einer der Lebenspartner seine Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung 36 Monate vergangen sind.
(4) 1Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr.1 und 2 und nach Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
2Sie können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
[ Motive ] |
In § 15 Abs.1 wurden die Wörter „gerichtliches Urteil“ durch die Wörter „richterliche Entscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.52 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 16 LPartG |
---|
§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen, nicht erwartet werden kann.
(2) 1Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet.
2Im Übrigen gelten § 1578 Abs.1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz und Satz 4, Abs.2 und 3, §§ 1578a bis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) aBei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor;
balle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspartner vor.
[ Motive ] |
§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.§ iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) aBei der Ermittlung des Unterhalts des früheren
Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner
und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor;
balle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem
früheren Lebenspartner vor.
§§§
zu § 17 LPartG |
---|
§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09,durch Art.7 Nr.2 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
Bisheriger Wortlaut:
1Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen.
2Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
3Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.
[ Motive ] |
§§§
zu § 18 LPartG |
---|
In § 18 Abs.3 wurde die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.52 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 BGBl_I_08,2586)
§ 18 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass
ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder
ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre.
(3) Die §§ 3 bis 6 (1) der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
zu § 19 LPartG |
---|
§ 19 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
Bisheriger Wortlaut:
1Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend.
2Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.
[ Motive ] |
§§§
zu § 20 LPartG |
---|
§ 20 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§ 20 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet
zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich
statt, soweit für sie oder einen von ihnen in
der Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit
Hilfe des Vermögens Anrechte auf eine Versorgung
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
begründet oder aufrechterhalten worden sind.
2Die
güterrechtlichen Vorschriften finden auf den Ausgleich
dieser Anrechte keine Anwendung.
§ 20 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7)
können die Lebenspartner durch eine ausdrückliche
Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen.
2Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb
eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Aufhebung
der Lebenspartnerschaft gestellt wird.
§ 20 Abs.4 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.5 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.12 Nr.3 und 4 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme der §§ 4 bis 6 und 8, das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz sowie die Barwert-Verordnung entsprechend anzuwenden.
Im neuen § 20 Abs.4 wurden die Wörter „Absätze 1 bis 4“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.12 Nr.4 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§§§
zum Abschnitt 5 LPartG |
---|
Abschnitt 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§§§
zu § 21 LPartG |
---|
§ 21 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 bis zum 31.12.2010, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§§§
zu § 22 LPartG |
---|
§ 22 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.10 Nr.4 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
§§§
zu Abschnitt 6 LPartG |
---|
Abschnit 6 mit § 23 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.10 Nr.5 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
§§§
zu § 23 LPartG |
---|
§ 23 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.10 Nr.4 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
§§§
Fussnoten - LPartG | [ ] |
© H-G Schmolke 1998-2010
www.sadaba.de
§§§
§§§