Begründung | LebenspartnerschaftsG | BT-Dr 14/3751 |
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Begründung des Entwurfs LebenspartnschaftsG (14/3751) |
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Zu Artikel 1 | (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz) |
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Abschnitt 1 befasst sich mit der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und regelt deren Voraussetzungen, das Verfahren in seinen Grundzügen (Details finden sich im Personenstandsgesetz)und normiert Hinderungsgründe, bei deren Vorliegen die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht möglich ist.
§ 1 regelt die wesentlichen Förmlichkeiten, die Grundzüge des Verfahrens des Standesbeamten und die negativformulierten Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft.
Die Lebenspartnerschaft wird nach Absatz 1 durch übereinstimmende Erklärung der künftigen Lebenspartner, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, begründet. Die Erklärungen sind an den Standesbeamten gerichtet;sie sind bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit der Lebenspartner gegenüber dem Standesbeamten abzugeben.
Satz 1 enthält eine Legaldefinition der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.Wegen der Legaldefinition ist es entbehrlich, in Folgevorschriften auf den "eingetragenen Lebenspartner "abzustellen. Dies gilt entsprechend für die weibliche Form "Lebenspartnerin".
Wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsgeschäfts der Begründung der Lebenspartnerschaft verbietet es sich nach Satz 2, dass die Willenserklärungen der Lebenspartner unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt nach Satz 2 ferner voraus, dass die Lebenspartner sich zu dem von ihnen vereinbarten Vermögensstand erklärt haben (§ 6)).
Absatz 2 legt die Zeremonie, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft einzuhalten ist, im Einzelnen fest.
Absatz 3 bestimmt, dass der Standesbeamte die Begründung der Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen hat. Die Regelungen zum Lebenspartnerschaftsbuch und zu den bei Eintragungen vom Standesbeamten zu beachtenden Voraussetzungen finden sich in Artikel 3 § 7 ((Änderung des Personenstandsgesetzes).
Absatz 4 normiert die materiellen Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft. Diese Erfordernisse werden negativ formuliert; die Art der Ausformung ist jedoch nur gesetzestechnisch bedingt und ändert nichts an dem Charakter dieser Erfordernisse als Wirksamkeitsvoraussetzungen: Ihr Vorliegen ist notwendig und muss ggf nachgewiesen werden, damit der Standesbeamte die Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch eintragen kann.
Zur Wirksamkeit der Begründung müssen beide Lebenspartner mindestens 18 Jahre alt sein. Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft begründet haben. Die Lebenspartnerschaft ist zwischen engen Verwandten ausgeschlossen.
Wird die Lebenspartnerschaft - trotz Fehlens einer dieser Voraussetzungen - in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen, ist die Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründet worden. Die fehlende Wirksamkeit wird durch die Eintragung der Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch nicht geheilt. Sollte das Fehlen einer Voraussetzung erst nachträglich entdeckt werden, muss die Lebenspartnerschaft nach allgemeinen Regeln rückabgewickelt werden.
Eine bestimmte Staatsangehörigkeit oder ein besonderer Aufenthaltsstatus wird für die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht vorausgesetzt.
Der Abschnitt 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes regelt die allgemeinen Rechtswirkungen im Verhältnis der Lebenspartner untereinander.
Hier sind zu erwähnen: die ein familienrechtliches Verhältnis allgemein kennzeichnende gegenseitige Pflicht zu Fürsorge und Unterstützung (§ 2 LPartG)und die daraus entspringende gegenseitige Pflicht zur Leistung des angemessenen Unterhalts (§ 5 LPartG). Weitere Wirkungen der Lebenspartnerschaft sind in den Vorschriften zum Lebenspartnerschaftsnamen (§ 3 LPartG), zum Umfang der Sorgfaltspflicht (§ 4 LPartG), zu den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Lebenspartner (§§ 6 bis 8 LPartG), zum "kleinen Sorgerecht "(§ 9 LPartG)sowie zum Erbrecht (§ 10 LPartG)angeführt.Abschließend wird die familienrechtliche Stellung der Lebenspartner klargestellt (§ 11 LPartG).
Während das Eherecht die Verpflichtung der Ehegatten zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht (vgl § 1353 BGB), wird von der Schaffung einer entsprechenden Pflicht für Lebenspartner abgesehen. Das Zusammenleben der Lebenspartner wird auch ohne ausdrückliche gesetzliche Pflicht angesichts der Fürsorge- und Unterstützungsverpflichtung in § 2 LPartG und der Regelungen über das Getrenntleben im Abschnitt 3 die Regel sein; deshalb hat jeder Lebenspartner ein Recht auf Rücksichtnahme auf das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch andere, insbesondere durch staatliche Stellen.
Mit der Begründung der Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Diese Elemente sind die Grundlage einer jeden familienrechtlichen Verbindung. Dies gilt zB für das Verhältnis zwischen Ehegatten, die nach § 1353 Abs.1 Satz 2 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen.Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern gilt nach § 1618a BGB, dass sie einander Beistand und Rücksicht schuldig sind, unabhängig davon, ob die elterliche Sorge (noch) besteht.
Wie sich aus der Rechtsprechung zu den Parallelvorschriften der §§ 1353, 1618a BGB ergibt, die im Übrigen auch für die Auslegung des § 2 LPartG heranzuziehen ist, sind die Lebenspartner zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung in allen Lebenslagen verpflichtet. Es kann von den Lebenspartnern nicht nur ein Tun verlangt werden.Sie haben auch gegenseitige Rücksichtnahme zu üben. Die Lebenspartnerschaft ist damit eine gegenseitige Einstehensund Verantwortungsgemeinschaft.
Die Lebenspartner können ihre Lebensgemeinschaft durch einen gemeinsamen Namen nach außen dokumentieren (Absatz 1).
Alle Erklärungen zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens sowie zur Annahme des früheren Namens sind im Interesse der Rechtssicherheit gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und müssen öffentlich beglaubigt werden.
Die Vorschrift räumt den Lebenspartnern die Möglichkeit ein, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu wählen. Dazu können sie nach Absatz 1 Satz 2 den Geburtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Lebenspartner können sich bei der Begründung der Lebenspartnerschaft für einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen entscheiden, sie können dies auch noch später tun.
Die Möglichkeit zur Führung eines unechten Doppelnamens für einen Partner wird durch Absatz 2 eröffnet. Derjenige, dessen Name nicht Partnerschaftsname wird, kann seinen bisherigen Namen als Begleitnamen dem gemeinsamen Namen anfügen oder voranstellen. Namen, die aus mehr als zwei Namen zusammengesetzt sind, sind nicht zugelassen.
Es entspricht namensrechtlichen Grundsätzen, dass ein Lebenspartner einen Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft weiterführen kann (Absatz 3 Satz 1). Er kann allerdings auch die vor der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annehmen.Zusätzlich kann er seinen Geburtsnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen;auch hier dürfen höchstens zweigliedrige Namen entstehen.
Absatz 4 enthält die auch beim Ehenamensrecht (§ 1355 Abs.6 BGB)getroffene notwendige Klarstellung, dass der Geburtsname eines Lebenspartners nicht der Familienname ist, den er "bei seiner Geburt "erhalten hat, sondern der Name, der zum Zeitpunkt der Erklärung über den Lebenspartnerschaftsnamen in seine Geburtsurkunde einzutragen ist.
Mit der Begründung der Lebenspartnerschaft hat jeder Lebenspartner nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt ("diligentia quam in suis"). Wie sich aus § 277 BGB ergibt, ist er von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Soweit die Rechtsprechung diese Haftungsmilderung auf Ansprüche, die sich aus der gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr ergeben haben, nicht anwenden will (zuletzt BGHZ 63,57), dürften die diese Entscheidungen tragenden Gründe auch bei Lebenspartnerschaften zutreffen, so dass diese Ausnahme auch hier Anwendung findet. Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung ist eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht für erforderlich gehalten worden.
Die Verpflichtung zur Leistung von Lebenspartnerschaftsunterhalt stellt eine zentrale Ausprägung der in § 2 LPartG allgemein statuierten Verpflichtung "zu Fürsorge und Unterstützung" dar. Durch sie soll den Lebenspartnern Sicherheit und zugleich (Dispositions-)Freiheit gewährleistet werden. Die Unterhaltspflicht ist als unmittelbare Konsequenz der durch die §§ 1 und 2 LPartG begründeten engen Bindungen zu sehen.
§ 5 LPartG ist auf die §§ 1360a bis 1360b BGB bezogen. Wie dort wird dem Lebenspartner die größtmögliche Wahlfreiheit eingeräumt;zwingendes Recht besteht nur dort, wo schützenswerte Interessen Dritter, wie zB weitere Unterhaltspflichtige oder Interessen anderer, die in Notfällen einzutreten haben (Sozialhilfe), zu beachten sind.
Satz 1 schafft für die Lebenspartner eine Verpflichtung zum Unterhalt und damit Sicherheit.
Durch die Verweisung in Satz 2 auf § 1360a BGB wird klargestellt, dass sich der Umfang des Unterhaltes nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen, der Erforderlichkeit, richtet. Der Anspruch ist lediglich im Interesse Dritter nicht verzichtbar.Im Übrigen ist die Angemessenheit der einzige Maßstab. Durch die Bezugnahme auf § 1360b BGB wird vermieden, dass Leistungen, die im Hinblick auf diese Partnerschaft gewährt wurden, nach ihrer Erbringung auf ihre Zweckrichtung hin überprüft werden müssen; solche Leistungen werden in Zweifelsfällen als ohne Rückforderungswillen geleistet angesehen.
Für die Gestaltung der vermögensrechtlichen Verhältnisse in der Lebenspartnerschaft gilt der Grundsatz der Privatautonomie.Ein gesetzlicher Vermögensstand, der gilt, wenn keine Vereinbarung zu den vermögensrechtlichen Wirkungen getroffen wird, ist nicht vorgesehen.Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft müssen sich die Lebenspartner entscheiden, wie sie ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse gestalten wollen.Wie sich aus §1 Abs.1 Satz 2 LPartG ergibt, können die Lebenspartner die Lebenspartnerschaft erst dann begründen, wenn sie die Erklärung nach § 6 Abs.1 LPartG abgegeben haben.
Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner gegenüber dem Standesbeamten über den von ihnen vereinbarten Vermögensstand, in dem sie während der Dauer der Lebenspartnerschaft leben wollen, zu erklären. Die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten soll in der Weise geschehen, dass die Lebenspartner entweder mitteilen, dass sie die in Absatz 2 näher beschriebene Ausgleichsgemeinschaft vertraglich vereinbart haben, oder eine Ausfertigung eines zur Niederschrift eines Notars geschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrages überreichen. Dass bei der Vereinbarung der Ausgleichsgemeinschaft durch die Lebenspartner die bloße Mitteilung genügt, erklärt sich daraus, dass nach § 7 Abs.2 LPartG die in § 7 Abs.1 Satz 2 LPartG vorgesehene notarielle Form entbehrlich ist, wenn dieser Vermögensstand ohne Abweichungen von den Vorgaben in Absatz 2 gelten soll.
Eine gesetzliche Regelung ist nur für den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft erforderlich. Insoweit wird auf die bei der Ehe für die Zugewinngemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1371 bis 1390 BGB verwiesen. Eine Verweisung auf §§ 1365 bis 1370 BGB ist entbehrlich, weil diese Vorschriften nach § 8 Abs.2 LPartG unabhängig vom vereinbarten Vermögensstand gelten sollen (dazu siehe die Begründung zu § 8 Abs.2 LPartG).
Der Vermögensstand der Vermögenstrennung erfordert demgegenüber keine gesetzliche Regelung. Eine vertragliche Regelung, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht berührt werden, reicht aus, um die gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen. Es ist darauf verzichtet worden, den Güterstand der "Vermögensgemeinschaft" gesetzlich zu regeln. Es steht den Lebenspartnern frei, die Wirkungen einer "Vermögensgemeinschaft "durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 Abs.1 LPartG-E herbeizuführen.
Der Vorrang der privatautonomen Gestaltung der vermögensrechtlichen Verhältnisse in der Lebenspartnerschaft wird in dieser Vorschrift in Absatz 1 Satz 1 herausgestellt. Wegen der besonderen Bedeutung und der weitreichenden Wirkung der Verträge ist die notarielle Beurkundung vorgesehen. Eine Ausnahme von diesem Formerfordernis wird in Absatz 2 wegen mangelnden Schutzbedürfnisses nur für die Fälle vorgesehen, in denen die Lebenspartner anlässlich der Begründung der Lebenspartnerschaft die Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs.2 LPartG vorgesehenen Form vereinbaren.
Die Lebensverhältnisse gleichgeschlechtlicher Paare sind so vielgestaltig, dass die Lebenspartner - falls sie sich nicht für die Ausgleichsgemeinschaft entscheiden - am besten eine auf ihre jeweilige Lebenssituation passende Regelung ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse treffen. Ein solcher Lebenspartnerschaftsvertrag soll aus Gründen des Schutzes des schwächeren Vertragspartners, zum Schutz vor Übervorteilung sowie zur Sicherung einer fachkundigen Beratung nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden können.
Ist einer der Lebenspartner oder sind beide Lebenspartner geschäftsunfähig, gilt nach § 1411 Satz 3 BGB entsprechend; der Vertrag ist mit Zustimmung des für diesen Wirkungskreis bestellen Betreuers abzuschließen. Ebenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Vorschrift des § 1409 BGB entsprechend anwendbar sein, wonach ein Vermögensstand nicht durch pauschalen Verweis auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Güterrecht vereinbart werden kann.
Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung des Lebenspartnerschaftsvertrages soll nicht gelten, wenn die Lebenspartner anlässlich der Begründung der Lebenspartnerschaft die Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs.2 LPartG vorgesehenen Form vereinbaren.In diesem Fall erscheint es vertretbar, auf die notarielle Form zu verzichten, da die Wirkungen der Zugewinngemeinschaft und damit auch der Ausgleichsgemeinschaft allgemein hinlänglich bekannt sein dürften und ein Schutzbedürfnis der Lebenspartner daher nicht besteht.Wollen die Lebenspartner allerdings von den Vorgaben des § 6 Abs.2 LPartG abweichen, bedarf ein solcher Vertrag der notariellen Beurkundung nach Absatz 1 Satz 2.
In dieser Vorschrift sind die sonstigen, nicht in den §§ 6 und 7 LPartG geregelten vermögensrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaft enthalten.
Die auch für die Lebenspartner geltende Eigentumsvermutung soll Probleme, die bei der Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Lebenspartners auftreten können, lösen. Aus der engen Lebensgemeinschaft können sich für Gläubiger von Lebenspartnern im Hinblick auf die Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen der Zwangsvollstreckung Schwierigkeiten ergeben. Wirken Lebenspartner zusammen und verschleiern die Eigentumslage an den einzelnen, im gemeinsamen Besitz befindlichen Vermögensgegenständen, wäre eine Vollstreckung für Gläubiger eines Lebenspartners nahezu unmöglich. Diese auch bei Eheleuten bestehenden Schwierigkeiten haben zu der Regelung in § 1362 BGB geführt. Danach wird zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören.Da bei Lebenspartnern aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse eine vergleichbare ungünstige Lage für die Gläubiger besteht, ist auch hier eine § 1362 BGB entsprechende Eigentumsvermutung notwendig.Im Übrigen gelten die in § 1362 Abs.1 Satz 2 und 3 sowie in Abs.2 BGB niedergelegten Ausnahmen auch bei Lebenspartnerschaften.
Mit der Aufnahme von § 1357 BGB (sog Schlüsselgewalt) in den Kreis der anwendbaren Vorschriften werden beide Lebenspartner berechtigt, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs auch mit Wirkung für den anderen Lebenspartner zu schließen. Bei einer arbeitsteiligen Lebenspartnerschaft, in der nur ein Partner den Unterhalt der Partnerschaft durch Einkünfte sicherstellt, der andere Partner sich dagegen häuslichen Pflichten widmet, soll auch dem letzteren die Befugnis zustehen, ohne besondere Vollmacht des anderen Lebenspartners diesen rechtsgeschäftlich verpflichten zu können.
Die §§ 1365 bis 1370 BGB sollen in der Lebenspartnerschaft unabhängig vom Vermögensstand, den die Lebenspartner vereinbaren, gelten. Auch bei der Lebenspartnerschaft ist es gerechtfertigt, die Wirksamkeit von insoweit eingegangenen Verpflichtungen von der Zustimmung des anderen Lebenspartners abhängig zu machen.Da dieser Rechtsgedanke der Erhaltung der materiellen Grundlage der Lebensgemeinschaft unabhängig vom Vermögensstand Geltung beanspruchen kann, soll jedenfalls bei der Lebenspartnerschaft die Anwendbarkeit der §§ 1365 bis 1369 BGB nicht an einen bestimmten Vermögensstand anknüpfen.
Soweit anerkannt ist, dass die §§ 1365 bis 1369 BGB durch Ehevertrag abbedungen werden können (vgl Palandt/Diederichsen, 59.Aufl 2000, § 1365, Rn.1) hat Entsprechendes auch für die Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§7 Abs.1 LPartG)zu gelten.
Über die Verweisung auf §1370 BGB gilt die dingliche Surrogation (Fortsetzung des Eigentumsrechts an den als Ersatz angeschafften Gegenständen)auch bei in die Lebenspartnerschaft eingebrachten Haushaltsgegenständen.
Die Vorschrift trifft Regelungen über die elterliche Sorge, wenn das Kind eines Lebenspartners in der Lebenspartnerschaft lebt.
Gemäß Absatz 1 soll der Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils im Einvernehmen mit dem Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes erhalten ("kleines Sorgerecht ").In einer Lebenspartnerschaft wird regelmäßig auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, Aufgaben der Pflege und Erziehung des Kindes übernehmen. Dieser Umstand soll durch die vorgeschlagene Beteiligung des Lebenspartners an der elterlichen Sorge rechtlich anerkannt und abgesichert werden.
Dem Lebenspartner soll eine Mitentscheidungsbefugnis in "Angelegenheiten des täglichen Lebens "des Kindes eingeräumt werden. Damit wird auf die in § 1687 BGB verwendete Terminologie Bezug genommen. Nach der Legaldefinition des § 1687 Abs.1 Satz 3 BGB sind Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Erfasst sind damit insbesondere die praktisch im Vordergrund stehenden Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes, aber auch Alltagsfragen, die im schulischen Leben und in der Berufsausbildung des Kindes vorkommen. Ebenfalls gehören Entscheidungen, die im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes zu treffen sind, dazu (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts, Drucksache 13/4899, S.107).
Entsprechend dem Vorschlag, den der Bundesrat in seinem Entwurf für ein Kinderrechteverbesserungsgesetz für die heterosexuelle Stieffamilie gemacht hat (vgl.Drucksache 14/2096, S.8), wird die Regelung auf Elternteile beschränkt, die allein Inhaber der elterlichen Sorge sind. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass im Rahmen der Lebenspartnerschaft eine neue soziale Familie entsteht. Sorgerechtliche Befugnisse des nicht mit dem Kind zusammenlebenden anderen Elternteils, die in Konkurrenz zu den Befugnissen des Lebenspartners treten würden, bestehen nicht.
Da die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes umfasst (§ 1629 Abs.1 Satz 1 BGB), steht dem Lebenspartner im Rahmen seines kleinen Sorgerechts - also in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes - auch ein Vertretungsrecht für das Kind zu. Um in diesen Fällen Interessenkollisionen zu vermeiden, ordnet Absatz 1 Satz 2 die entsprechende Anwendung von § 1629 Abs.2 Satz 1 BGB an.
Absatz 2 räumt dem Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, entsprechend § 1629 Abs.1 Satz 4 BGB ein Notvertretungsrecht ein. Die Regelung hat insbesondere Bedeutung bei Unfällen, Krankheiten und Verletzungen des Kindes. Kann die Mitwirkung des sorgeberechtigten Elternteils nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der Lebenspartner berechtigt, alle notwendigen Rechtshandlungen - etwa die Einwilligung in medizinische Maßnahmen oder die Hinzuziehung von Ärzten - allein vorzunehmen. Der sorgeberechtigte Elternteil ist danach unverzüglich zu unterrichten.
Das kleine Sorgerecht wird dem Lebenspartner nicht unbeschränkt eingeräumt.So können etwa fortwährende Streitigkeiten der Lebenspartner über Angelegenheiten des Kindes zu Belastungen führen, die dem Wohl des Kindes zum Nachteil gereichen. Absatz 3 gibt daher dem Familiengericht die Befugnis, das kleine Sorgerecht einzuschränken oder auszuschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das kleine Sorgerecht soll die tatsächliche Übernahme von Aufgaben der Pflege und Erziehung für das Kind rechtlich schützen und absichern. Es endet daher, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sind auch die erbrechtlichen Wirkungen einer Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsgesetz und nicht in den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Der überlebende Lebenspartner ist im Falle des Todes des anderen Lebenspartners über ein gesetzliches Erbrecht (Absatz 1) und ein Pflichtteilsrecht (Absatz 6)an dessen Erbschaft beteiligt. Damit wirken die in § 2 niedergelegte Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie die in § 5 geregelte Unterhaltspflicht auch im Falle des Todes eines der Lebenspartner fort. Bei der Frage, wie das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners mit dem Erbrecht der Verwandten des Erblassers in Einklang zu bringen ist, ist die hier vorgesehene, nach dem Grad der Verwandtschaft abgestufte Lösung für interessengerecht gehalten.
Zum Erbschaftsteuerrecht siehe Artikel 3 § 78.
In den Absätzen 1 und 2 wird die Höhe des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Lebenspartners geregelt. Er beträgt ein Viertel der Erbschaft, wenn Erben der ersten Ordnung (§ 1924 Abs.1 BGB: Abkömmlinge des Erblassers) vorhanden sind. Neben Erben der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge)soll der überlebende Lebenspartner die Hälfte erben. Dies soll auch gelten, wenn neben dem Lebenspartner Großeltern erben. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, erhält der Lebenspartner nach Absatz 2 die gesamte Erbschaft.
Darüber hinaus stehen dem überlebenden Lebenspartner nach Absatz 1 Satz 2 die zum Haushalt der Lebenspartner gehörenden Gegenstände des Erblassers, soweit sie nicht Grundstückszubehör sind (§§ 97, 98 BGB), und die Geschenke, die die Lebenspartner anlässlich der Begründung der Lebenspartnerschaft erhalten haben, als "Voraus "zu. Der Lebenspartner soll zusätzlich zu seinem Erbteil die Gegenstände erhalten, die den äußeren Rahmen der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gebildet haben.Wie beim Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB)sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Absatz 1 Satz 2).
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen, sondern bereits dann, wenn entweder beide Lebenspartner erklärt hatten, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen (§ 15 Abs.2 Nr.1 LPartG), oder wenn die Erklärung eines der Lebenspartner nach § 15 Abs.2 Nr.2 LPartG, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, dem anderen zugestellt und auch der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft bei Gericht gestellt worden war. Das Gleiche gilt bei einem Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen einer besonderen Härte (§ 15 Abs.2 Nr.3 LPartG). Da der Lebenspartner bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor dem Tod des Erblassers unterhaltsberechtigt gewesen wäre, soll ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 LPartG auch ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben zustehen.
Den Lebenspartnern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Wegen der Einzelheiten verweist der Entwurf auf die Vorschriften über das gemeinschaftliche Ehegattentestament. Praktisch wichtige Regelungen sind vor allem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament privatschriftlich zu errichten (§ 2267 BGB)und die Bindungswirkung der Testierenden an ihre Verfügungen (§ 2271 BGB)).
Mit der Auflösung der Lebenspartnerschaft durch den Tod eines Lebenspartners oder durch die Aufhebung nach § 15 LPartG soll nicht nur das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners erlöschen (vgl Absatz 4); auch eine letztwillige Verfügung zugunsten des Lebenspartners soll unwirksam werden. Ähnlich wie bei Absatz 3 wird der Zeitpunkt des Unwirksamwerdens durch die entsprechende Anwendung von § 2077 Abs.1 Satz 2 und 3 BGB vorverlegt auf den Zeitpunkt, zu dem der Erblasser die Aufhebung der Lebenspartnerschaft verlangen konnte und er den entsprechenden Antrag gestellt hatte. Mit der Verweisung auf § 2077 Abs.3 BGB wird klargestellt, dass ein anderweitiger Wille des Erblassers vorgeht.
Wegen der engen persönlichen Bindung der Lebenspartner ist es gerechtfertigt, dem überlebenden Lebenspartner ein Pflichtteilsrecht zuzugestehen. Auf dieses sind die Vorschriften der §§ 2303 ff BGB entsprechend anzuwenden. Dies gilt für das gesamte Pflichtteilsrecht, so dass auch die Vorschriften über die Pflichtteilsergänzung, insbesondere die Frist in § 2325 Abs.3 BGB, erfasst sind.
Da dem Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt wird, ist er auch in den Kreis der Personen einzubeziehen, die nach den §§2346 ff.BGB auf das gesetzliche Erbrecht verzichten können.
Die Vorschrift hat im Wesentlichen klarstellende Wirkung. Sie betrifft die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen.
Absatz 1 stellt klar, dass der Lebenspartner mit der Begründung der Lebenspartnerschaft rechtlich als Familienangehöriger des Lebenspartners anzusehen ist. Dies hat Konsequenzen im Zivilrecht. Mit der Klarstellung in Absatz 1 gehört auch der Lebenspartner zu den Angehörigen im Sinne des § 530 BGB. Ähnlich stellt §541b Abs.1 Satz 1 BGB auf den Schutz des Mieters und seiner Familie ab. Auch hier ist der Lebenspartner durch die Fiktion in Absatz 1 in den Schutzbereich der Norm einbezogen, ohne dass die Norm ergänzt werden müsste. Das Gleiche gilt für § 1969 Abs.1 Satz 1 BGB, § 111d Abs.3, § 364b Abs.1 Nr.3 und § 456 Abs.1 StPO sowie für § 67 VVG, aber auch für § 6 Abs.1 Satz 2, § 9 Abs.1 Satz 2, § 10 Abs.2 Satz 1 und § 10a Abs.2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, §§ 7, 16 Satz 1 BSHG, § 35 Abs.6 BVG, § 118 Abs.3, § 122 Abs.2 Nr.2, § 141 Abs.1 und 3, § 150 Abs.2 Nr.5 Buchstabe a, § 179 Abs.3 SGB III und § 6 Abs.2 KraftfahrzeughilfeVO.
Die Einschränkung des zweiten Halbsatzes bezieht sich auf Regelungsbereiche, in denen der "Angehörige "legal definiert ist, z.B.in §11 Abs.1 Nr.1 StGB.Hier gilt die gesondert getroffene Regelung.
Absatz 2 regelt die Schwägerschaft des Lebenspartners.Er gilt durch die Begründung der Lebenspartnerschaft als mit den Verwandten seines Lebenspartners verschwägert im Sinne des § 1590 BGB. Rechtliche Konsequenzen hat die Schwägerschaft vor allem bei der Zeugnisverweigerung und dem gesetzlichen Mitwirkungsverbot für einen Amtsträger in Angelegenheiten der Verwandten seines Lebenspartners.
Der Abschnitt 3 trifft Regelungen zum Getrenntleben der Lebenspartner.Dabei werden drei Komplexe angesprochen: Unterhalt (§ 12 LPartG), Hausrat (§ 13 LPartG)und die gemeinsame Wohnung (§ 14 LPartG)).
Die während der intakten Lebenspartnerschaft wechselseitig gebundenen Unterhaltsansprüche wandeln sich nach der Trennung in einseitige Ansprüche eines Lebenspartners gegen den anderen Partner auf Leistung von Geld um. Maßgebend für die Höhe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Trennung. Dabei sind die Ansprüche durch die Summe der vorhandenen Einkünfte sowie das verwertbare Vermögen bestimmt.Da die Bindungen in dieser Phase noch nicht endgültig gelöst sind, kommt der Wahrung des bestehenden Status der Lebenspartner insoweit ein bedeutendes Gewicht zu.
Auf der anderen Seite wird ausgehend von einer anzunehmenden größeren wirtschaftlichen Unabhängigkeit beider Partner bereits in der Phase des Getrenntlebens als gesetzliche Regel die Verpflichtung statuiert, dass grundsätzlich jeder Lebenspartner zur Sicherung des Unterhaltes durch eine eigene Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Nur für solche Fälle, in denen diese gesetzgeberische Annahme sich als nicht zutreffend erweist, verbleibt es bei der grundsätzlichen Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt.
Absatz 1 Satz 1 enthält die dargestellte Verpflichtung beider Lebenspartner zur Wahrung des bestehenden Status.Der Anspruch ist hinsichtlich der Höhe auch auf die Dauer der Lebenspartnerschaft zu beziehen und ein Einsatz von Vermögenswerten, der nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft unzumutbar wäre (§ 15 LPartG), kann auch während des Getrenntlebens nicht vom Partner verlangt werden.
In Absatz 1 Satz 2 wird festgehalten, dass im Falle einer sich auflösenden Lebenspartnerschaft die Mobilisierung der eigenen Arbeitsleistung als Unterhaltsmittel im Regelfall als zumutbar erscheint. Diese Vermutung ist freilich im Hinblick auf Besonderheiten im Einzelfall widerleglich und stets bezogen auf die Lebensverhältnisse in der konkreten Lebenspartnerschaft.
Absatz 2 enthält zunächst eine allgemeine Härteklausel. Die Bezugnahme auf § 1610a BGB gewährleistet eine sachgerechte Behandlung von Sozialleistungen für Behinderte; weitere Modalitäten sind durch eine Verweisung auf § 1361 BGB geregelt.
§ 13 enthält Regelungen zur Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Lebenspartner.
Absatz 1 regelt den Grundsatz: Jeder erhält sein Eigentum, muss aber in seinem Eigentum stehende Gegenstände dem Lebenspartner überlassen, wenn dieser sie billigerweise zur Führung eines eigenen Haushaltes benötigt.
Absatz 2 ordnet die Verteilung der im Miteigentum stehenden Haushaltsgegenstände beider Partner an. Satz 2 stellt klar, dass das Gericht eine angemessene Vergütung für die Benutzung der nach Absatz 1 Satz 2 zu überlassenden Gegenstände festsetzen kann. Da es sich um eine grundsätzlich vorübergehende Regelung für die Dauer des Getrenntlebens handelt, bleiben nach Absatz 3 die Eigentumsverhältnisse vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Lebenspartner unverändert.
Die Vorschrift gibt in Absatz 1 einem Lebenspartner bei Getrenntleben einen Anspruch auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung der Lebenspartner oder eines Teiles davon. Dies gilt allerdings nur, wenn ansonsten eine schwere Härte drohen würde. Bei dem Anspruch ist die dingliche Berechtigung an der Wohnung besonders zu berücksichtigen. Absatz 2 regelt - vergleichbar der Regelung beim Hausrat - eine Pflicht zur Vergütung nach dem Billigkeitsmaßstab.
Der Abschnitt 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten beider Lebenspartner aufgehoben werden kann, und die Folgen für Unterhalt, Wohnung und Hausrat. Geregelt wird in § 15 LPartG die Aufhebung, die auf dem Wunsch eines oder beider Lebenspartner beruht. Die Folgen der Aufhebung sind in den §§ 16 bis 19 LPartG geregelt.
Absatz 1 stellt wegen der besonderen Bedeutung der Lebenspartnerschaft klar, dass diese nur durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden kann.
Nach Absatz 2 Nr.1 muss das Gericht die Lebenspartnerschaft aufheben, wenn beide Lebenspartner übereinstimmend erklären, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind.
Absatz 2 Nr.2 regelt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Verlangen nur eines Lebenspartners. Auch hier findet sich ein der Nummer 1 vergleichbarer Mechanismus eines Aufhebungsverlangens, das in Verbindung mit der Zustellung der (einseitigen)Aufhebungserklärung und eines gegenüber Nummer 1 modifizierten Fristenlaufs (36 Monate)ebenfalls zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft führt.Die in Nummer 2 im Vergleich zu Nummer 1 längere Frist trägt dem hier größeren Bedürfnis eines Übereilungsschutzes Rechnung. Anders als im Fall der Nummer 1 ist bei Nummer 2 das Aufhebungsverlangen einseitig und bietet damit nicht in gleichem Umfang wie bei einem übereinstimmenden Aufhebungsverlangen die Gewähr eines ernsthaften und wohlbedachten Handelns.
Die Zustellung der einseitigen Erklärung hat durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen.
Absatz 2 Nr.3 gibt einem Lebenspartner die Möglichkeit, auch ohne Einhaltung der Wartefrist des Absatzes 2 Nr.2 (ggf auch Nr.1)die Lebenspartnerschaft durch das Gericht aufheben zu lassen.Voraussetzung ist eine in der Person des anderen Lebenspartners liegende unzumutbare Härte für den Antragsteller.Es muss dem Antragsteller unzumutbar sein, das Lebenspartnerschaftsband weiter bestehen zu lassen.Dies wird insbesondere bei Misshandlungen durch den Antragsgegner in Betracht kommen.
Absatz 3 Satz 1 eröffnet den Lebenspartnern die Möglichkeit, die Aufhebungserklärungen zu widerrufen. Diese Möglichkeit entfällt, wenn die Lebenspartnerschaft bereits aufgehoben ist. Wenn nur ein Lebenspartner die Erklärung widerruft, kann dennoch eine Aufhebung nach §15 Abs.2 Nr.2 LPartG erfolgen. Es muss dann allerdings die dort vorgeschriebene Wartefrist eingehalten werden.
Absatz 4 bestimmt, dass die Aufhebungs- und Widerrufserklärungen nach Absatz 2 Nr.1 und 2 und Absatz 3 zu ihrer Wirksamkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Dadurch wird die Authentizität der Erklärungen sichergestellt; zusätzlich besteht ein Übereilungsschutz.
Tatbestände, die der Annahme der wirtschaftlichen Selbständigkeit von Lebenspartnern nach Aufhebung ihrer Partnerschaft entgegenstehen können, sind nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Wegen der wirtschaftlichen Eigenverantwortung beider Lebenspartner ist nach Aufhebung der Partnerschaft daher ein Unterhaltsanspruch von vornherein nur in Fällen des Unvermögens, für sich selbst zu sorgen, vorzusehen.
Eine Verantwortung der Lebenspartner füreinander nach Aufhebung der Partnerschaft kann sich ergeben, wenn im Hinblick auf die während der Partnerschaft gewählte Arbeitsteilung es einem Lebenspartner nach Aufhebung der Partnerschaft nicht gelingt, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
In Absatz 1 Satz 1 ist zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit enthalten.Ein Unterhaltsanspruch ist lediglich unter folgenden engen Voraussetzungen anzuerkennen:
Die nähere Ausgestaltung des Unterhaltsanspruches nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgt in Absatz 2 durch Verweisung auf die einschlägigen Regelungen im Scheidungsfolgenrecht des BGB. Das Erlöschen des Unterhaltsanspruches durch die Eingehung einer Ehe oder die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft ist im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung in Satz 1 hervorgehoben. Bei den in Bezug genommenen Regelungen des BGB erscheint eine Abweichung bzw eine gegenüber dem bürgerlichrechtlichen Scheidungsfolgenrecht eigenständige Ausgestaltung in der Sache nicht angezeigt.
Die Vorschrift ist § 1 der Hausratsverordnung nachgebildet und eröffnet den Lebenspartnern, wenn sie sich anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen können, wer von ihnen die bislang gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, die Möglichkeit, diese Fragen auf Antrag vom Familiengericht regeln zu lassen. Das Verfahren richtet sich, soweit in den §§ 18 und 19 nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den Vorschriften über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat.
Die Vorschrift verdeutlicht den Charakter des Richterspruchs als einer Ermessensentscheidung, der in Ansehung der Zuweisung von Wohnung und Hausrat rechtsgestaltende Bedeutung zukommt.
Die Vorschrift regelt die Zuweisung einer gemeinsamen Wohnung der Lebenspartner an einen von ihnen bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Absatz 1 betrifft die gemietete Wohnung. Das Gericht kann die Wohnung einem Lebenspartner zuweisen, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis von beiden oder von dem anderen Lebenspartner eingegangen worden ist. Maßstab für die gerichtliche Entscheidung ist das billige Ermessen.
Absatz 2 bindet die Zuweisung einer Wohnung, die im Allein-oder Miteigentum eines Lebenspartners steht, an den anderen Lebenspartner an strengere Voraussetzungen.Es muss eine unbillige Härte vorliegen, damit dem nicht dinglich Berechtigten eine Wohnung zugewiesen werden kann. Damit soll das Eigentumsrecht des Lebenspartners berücksichtigt werden.
In Absatz 3 werden die Vorschriften der Hausratsverordnung, die die Ehewohnung betreffen, für entsprechend anwendbar erklärt. Da die Hausratsverordnung das Wohnungseigentum nicht kennt, muss auch § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt werden. Die Vorschrift stellt klar, dass auch Wohnungseigentum der Hausratsverordnung unterfällt.
Die Vorschrift setzt ebenso wie § 18 eine gemeinsame Wohnung der Lebenspartner voraus. Sie ermöglicht für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft eine richterliche Verteilung des gemeinsamen Hausrats. Auch hier ist das Eigentum eines Lebenspartners besonders zu berücksichtigen. Die Vorschrift verweist auf die Regelungen über die Verteilung des Hausrats unter Ehegatten in der Hausratsverordnung.
(Siehe E, BT-Drucksache Nr.14/3751, S.35 ff)
§§§
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