Begründung | LebenspartnerschaftsG | BT-Dr 14/3751 |
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Begründung des Entwurfs LebenspartnschaftsG (14/3751) |
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Wegen der engen persönlichen Beziehung der Lebenspartner soll die Verjährung zwischen ihnen bestehender Ansprüche für die Dauer der Lebenspartnerschaft gehemmt sein.
Mietverhältnisse enden nicht mit dem Tod des Mieters. Nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen geht ein Mietverhältnis vielmehr beim Tod des Mieters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB)auf den Erben des Mieters über. Dieser setzt das Mietverhältnis mit denselben Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag fort. Die Vorschriften der §§ 569 bis 569c BGB treffen insoweit, wie schon bisher die §§ 569 bis 569b BGB, für die Rechtsnachfolge in Mietverhältnisse über Wohnraum besondere Regelungen. Sie lassen abweichend vom Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderrechtsnachfolge für bestimmte Personen in das Mietverhältnis über Wohnraum zu (§§ 569, 569a BGB, bisher §§ 569a, 569b BGB).Findet eine Sonderrechtsnachfolge nicht statt, so bleibt es bei dem allgemeinen erbrechtlichen Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, und das Mietverhältnis wird mit dem Erben fortgesetzt (§ 569c BGB).
Die Vorschriften der §§ 569 bis 569c BGB knüpfen an die bisherigen §§ 569 bis 569b BGB an. In dem Bemühen um einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Mietern, Vermietern und Erben werden sie an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse und die Entwicklung der Rechtsprechung angepasst. Die hier vorgeschlagenen Änderungen stehen dabei inhaltlich grundsätzlich im Einklang mit der geplanten Mietrechtsreform.
§ 569 BGB enthält das bisher in §569a BGB geregelte so genannte Eintrittsrecht.Gemeint ist der Eintritt von bestimmten, eng mit dem verstorbenen Mieter verbundenen Personen, die mit ihm in dem gemieteten Wohnraum bislang einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, ohne Partei des Mietvertrages zu sein.
§ 569 Abs.1 Satz 1 BGB übernimmt mit einigen jedoch lediglich sprachlichen Änderungen das Eintrittsrecht des Ehegatten aus § 569a Abs.1 Satz 1 BGB. Sachlich bestehen zur Neuformulierung keine Unterschiede. Dies gilt insbesondere auch für das Erfordernis der gemeinsamen Haushaltsführung gerade in den gemieteten Wohnräumen. Zusätzlich wird in Satz 2 das Eintrittsrecht des Lebenspartners besonders erwähnt.
§ 569 Abs.2 Satz 1 BGB regelt anders als bisher ausdrücklich das Eintrittsrecht von im Haushalt lebenden Kindern des Mieters.Die Regelung führt wie bisher dazu, dass das Eintrittsrecht des Kindes entfällt, wenn der überlebende Ehegatte des Mieters eintritt.Besteht kein vorrangiges Eintrittsrecht des Ehegatten (etwa weil der Mieter alleinstehend war oder in einer Lebenspartnerschaft lebte)oder lehnt der Ehegatte den Eintritt ab, so treten Kinder des Mieters in das Mietverhältnis ein. Für den Fall, dass der Mieter vor seinem Tod mit seinen Kindern und anderen eintrittsberechtigten Personen, zB anderen Familienangehörigen, dem Lebenspartner oder dem Partner "eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes "(§ 569 Abs.2 Satz 3 BGB, siehe dazu unten) gemeinsam in der Wohnung zusammengelebt hat, bedeutet dies, dass die Kinder und diese anderen eintrittsberechtigten Personen gemeinsam in das Mietverhältnis eintreten.
§ 569 Abs.2 Satz 2 BGB enthält das Eintrittsrecht anderer Familienangehöriger, die mit dem Mieter bislang in dem Wohnraum einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Danach treten andere Familienangehörige dann in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Damit wird dem Lebenspartner ein vorrangiges Eintrittsrecht gegenüber anderen Familienangehörigen (außer gegenüber den Kindern des Mieters, siehe oben) eingeräumt.
§ 569 Abs.2 Satz 2 BGB enthält ein Eintrittsrecht für Personen, die in den gemieteten Räumen mit dem Mieter "einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen". Damit ist nunmehr neben den Familienangehörigen auch ein - gleich- oder andersgeschlechtlicher - Lebensgefährte ausdrücklich eintrittsberechtigt. Sein Eintrittsrecht steht gleichrangig neben dem der Familienangehörigen und wird nicht dadurch verdrängt. Haben Familienangehörige und Lebensgefährten bislang mit dem verstorbenen Mieter gemeinsam in der Wohnung gelebt und dort einen gemeinsamen Haushalt geführt, so steht jedem von ihnen gleichberechtigt ein Eintrittsrecht zu. Daher können auch alle gemeinsam eintreten und auf diese Weise die bisher bestehende Lebensgemeinschaft in der Wohnung fortsetzen.
Bislang hat die Rechtsprechung in analoger Anwendung der geltenden Vorschrift des § 569a Abs.2 BGB (Eintrittsrecht für Familienangehörige) nur dem Partner einer nichtehelichen (heterosexuellen)Lebensgemeinschaft ein Eintrittsrecht zugebilligt (vgl BGH, Rechtsentscheid vom 13.Januar 1993, RES Band IX., §569a BGB Nr.4 = BGHZ 121,116), nicht aber gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten. Nunmehr steht das Eintrittsrecht allen Lebensgefährten ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung zu. Auf das Vorliegen geschlechtlicher Beziehungen gleich welcher Art kann es beim Eintritt in das Mietverhältnis nicht ankommen. Maßgebend ist vielmehr allein, dass eine besonders enge Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern besteht. Wegen der anknüpfenden Folgen sind an die Intensität der Beziehung hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften gehören nicht hierzu. Eine über die gemeinsame Haushaltsführung hinausgehende Verrechtlichung des Partnerschaftsverhältnisses ist andererseits nicht notwendig, insbesondere muss der Lebensgefährte kein eingetragener Lebenspartner sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein "auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt" voraus, dass zwischen den Partnern eine Lebensgemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.Sowohl die verschieden- als auch die gleichgeschlechtliche Partnerschaft wie auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim, die ihr gegenseitiges Füreinandereinstehen zum Beispiel durch gegenseitige Vollmachten dokumentieren, können daher grundsätzlich diese Kriterien erfüllen.
§ 569 Abs.3 BGB entspricht den Regelungen des § 569a Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 3 BGB, die in einem Satz zusammengefasst wurden. Der Verweis auf die Vorschrift des §206 BGB wurde beibehalten, die Fallgruppen, um die es geht, werden jedoch deutlich hervorgehoben. § 569 Abs.4 BGB lehnt sich an § 569a Abs.5 BGB an, gewährt dem Vermieter aber anders als bisher eine einmonatige Überlegungsfrist, innerhalb derer er sich entscheiden kann, ob er das Mietverhältnis mit dem Eingetretenen kündigen will. Die bisherige Beschränkung der Kündigung auf den ersten zulässigen Termin kann abhängig vom Zeitpunkt des Todes des Mieters im Einzelfall nur wenige Tage betragen.Insbesondere dann, wenn der Vermieter mit dem Eingetretenen in Vertragsverhandlungen treten möchte, kann sie sich als zu kurz herausstellen.
Die Frist beginnt, nachdem der Vermieter Kenntnis vom Tod des Mieters und davon erlangt hat, dass der Eintritt endgültig ist (also spätestens mit Ablauf der Frist nach Absatz 3). Macht der Mieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so endet das Mietverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.
§ 569 Abs.5 BGB regelt die Unabdingbarkeit wie bisher.
§ 569a BGB enthält das bisher in § 569b BGB geregelte so genannte Fortsetzungsrecht, betrifft also anders als § 569 BGB den Fall, dass neben dem verstorbenen Mieter noch weitere Personen Mieter des Mietvertrages waren.Würde die Vorschrift für den "Anteil "des verstorbenen Mieters am Mietverhältnis keine Sonderregelung treffen, so würde nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen der Erbe in diesen "Anteil "einrücken. Demgegenüber ordnet § 569a BGB ähnlich wie schon bisher § 569b BGB für bestimmte Mitmieter eine Sonderrechtsnachfolge in diesen "Anteil " an, die die allgemeine Erbfolge verdrängt.
Die Vorschrift übernimmt im Grundsatz § 569b BGB, dehnt ihn jedoch folgerichtig auf den gesamten Personenkreis der nach § 569 BGB eintrittsberechtigten Personen aus. Haben mehrere dieser Personen gemeinsam eine Wohnung gemietet und stirbt einer von ihnen, setzen die überlebenden Mitmieter das Mietverhältnis ohne den Erben fort.
Interessen des Vermieters werden nicht nennenswert berührt, da der oder die überlebenden Mitmieter von ihm bewusst in das Mietverhältnis mit aufgenommen worden waren.
Nach § 569a Abs.2 BGB besteht wie bisher das Recht der überlebenden Mitmieter zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist. Für die zeitliche Ausübung des Kündigungsrechts sowie die Rechtsfolgen der Kündigung gilt das in der Begründung zu § 569 BGB Gesagte. Das Kündigungsrecht können die Mitmieter, wie die Vorschrift ausdrücklich klarstellt, nur gemeinsam ausüben, wie dies nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen auch schon zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters der Fall war. Durch den Tod eines Mitmieters tritt insofern keine Veränderung ein.
Absatz 3 regelt entsprechend dem geltenden Recht die Unabdingbarkeit.
Die Vorschrift regelt einzelne Rechtsfolgen im Falle eines Eintritts nach § 569 BGB oder einer Fortsetzung nach §569a BGB.Sie entspricht abgesehen von der bereits in diesen Vorschriften angelegten Ausdehnung des Eintrittsund Fortsetzungsrechts im Wesentlichen dem geltenden Recht (§ 569a Abs.2 Satz 5, Abs.3 und 4, § 569b Satz 2 BGB). Über die rein sprachliche Umformulierung hinaus bestehen inhaltlich gegenüber den bisherigen Regelungen folgende Änderungen:
Da insbesondere im Fall der Fortsetzung mit den überlebenden Mitmietern (§ 569a BGB, § 569b BGB)im Innenverhältnis eine Haftung der Erben für frühere Verbindlichkeiten nicht in jedem Fall sachgerecht ist (vgl.MünchKomm/ Voelskow, 3.Aufl, § 569b BGB Rn.5), steht sie gemäß Absatz 1 Satz 2 in Anlehnung an § 426 Abs.1 Satz 1 BGB unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Bestimmung. Diese kann zum Beispiel darin liegen, dass der verstorbene Mieter zu Lebzeiten entsprechende Vereinbarungen mit den eintritts- oder fortsetzungsberechtigten Personen oder dem Erben getroffen hat.
Neu ist der in Absatz 3 vorgesehene Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Sicherheit.Er trägt den durch Tod des Mieters und Eintritt oder Fortsetzung geänderten Umständen in wirtschaftlicher Hinsicht im Interesse des Vermieters Rechnung.
Der neue §569c BGB übernimmt § 569a Abs.6 BGB mit den redaktionellen Änderungen, die durch die Übernahme in einen selbständigen Paragraphen veranlasst sind, sowie im Wesentlichen den teilweise inhaltsgleichen § 569 BGB.
Absatz 1 Satz 1 stellt nochmals klar, dass das Eintritts-und Fortsetzungsrecht einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben vorgeht.Nur für den Fall, dass weder Eintritt noch Fortsetzung vorliegen, wird also das Mietverhältnis mit dem Erben weitergeführt.
Absatz 1 Satz 2 enthält für den Fall der Weiterführung des Mietverhältnisses mit dem Erben für Vermieter und Erben wie bisher ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist.
Sowohl dem Erben als auch dem Vermieter steht aber anders als bisher eine Überlegungsfrist von einem Monat für die Ausübung des Kündigungsrechts zu (vgl die Begründung zu § 569 BGB).
Absatz 2 betrifft andere als Wohnraummietverhältnisse, auf die die Regelungen zum Eintritts- und Fortsetzungsrecht wie bisher keine Anwendung finden. Wegen der gegenüber dem geltenden Recht geänderten Anordnung der Vorschriften ist für diese Mietverhältnisse eine eigenständige Regelung über die Weiterführung des Mietverhältnisses mit dem Erben erforderlich.Diese entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 569 Abs.1 BGB.Hinsichtlich der neu eingeführten Überlegungsfrist für die Kündigung wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
Folgeänderung
Die Vorschrift geht davon aus, dass eine fortgesetzte Gütergemeinschaft allein zwischen dem überlebenden Ehegatten und gemeinsamen Abkömmlingen bestehen kann und durch eine neue Ehe ihren Sinn verliert.Das Gleiche muss für den Fall gelten, in dem der überlebende Ehegatte eine Lebenspartnerschaft eingeht.Auch in diesem Fall verliert eine fortgesetzte Gütergemeinschaft ihre Berechtigung.
Mit der Regelung wird klargestellt, dass auch bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch erlischt.
§ 1617c Abs.2 Nr.2 betrifft Änderungen des Familiennamens eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist. Diese Namensänderungen bewirken eine Änderung des Kindesnamens. Dies gilt nicht, wenn die Namensänderung auf einer Eheschließung beruht. Nummer 1 erstreckt diese Regelung auf den Lebenspartnerschaftsnamen, damit die Begründung einer Lebenspartnerschaft keine leichteren Möglichkeiten zur Namensänderung eröffnet.
§1617c Abs.3 BGB setzt voraus, dass ein Kind und sein Ehegatte den Geburtsnamen des Kindes zum Ehenamen bestimmt haben.Ändert sich der Geburtsname des Kindes nach §1617c Abs.1 oder 2, so ändert sich der Ehename nur dann, wenn der Ehegatte zustimmt.Wegen der vergleichbaren namensrechtlichen Lage soll die Regelung gemäß Nummer 2 des Entwurfes auch für Lebenspartner gelten.
Durch die Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, Verbleibensanordnungen nach § 1682 BGB auch zugunsten des Lebenspartners eines Elternteils zu treffen, der längere Zeit in einem Haushalt mit dem Kind gelebt hat. Hält sich das Kind aufgrund einer solchen Verbleibensanordnung bei dem Lebenspartner auf, so ist dieser berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in diesen Angelegenheiten zu vertreten (§ 1688 Abs.4 BGB). Damit wird ein ausreichender Schutz des in der Lebenspartnerschaft aufwachsenden Kindes auch beim Tod des sorgeberechtigten Lebenspartners gewährleistet.
Durch die Änderung wird dem (früheren)Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ein Umgangsrecht entsprechend dem eines Stiefelternteils eingeräumt.
§ 1687b BGB sieht eine dem § 9 LPartG entsprechende Teilhabe des Ehegatten eines sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, an der elterlichen Sorge vor ("kleines Sorgerecht "). Ebenso wie in dem Vorschlag des Bundesrates für ein Kinderrechteverbesserungsgesetz (Drucksache 14/2096, S.8)und in § 9 Abs.1 LPartG wird die Regelung auf Elternteile beschränkt, die allein Inhaber der elterlichen Sorge sind.Auf die Begründung zu § 9 LPartG wird verwiesen.
Das in § 1687b Abs.2 BGB vorgeschlagene Notvertretungsrecht entspricht der in § 9 Abs.2 LPartG für die Lebenspartnerschaft vorgeschlagenen Regelung;das Gleiche gilt für die Regelungen in den Absätzen 3 und 4.
§ 1757 Abs.1 Satz 2 regelt, dass der Begleitname, den ein Annehmender nach seiner Eheschließung dem Ehenamen nach § 1355 Abs.4 BGB vorangestellt oder angefügt hat, nicht auf das angenommene Kind übergeht.Die Regelung wird auf den Begleitnamen eines Lebenspartners nach § 3 Abs.2 LPartG erstreckt, damit für den Lebenspartnerschaftsnamen keine Privilegierung entsteht.
§ 1765 regelt den Familiennamen eines angenommenen Kindes nach Aufhebung der Annahme.
Grundsätzlich verliert das Kind mit der Aufhebung das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Eine Ausnahme gilt für den Ehenamen, der aus dem Geburtsnamen des Kindes entstanden ist.Dieser bleibt unberührt (§ 1765 Abs.1 Satz 3 BGB).Wegen der vergleichbaren Interessenlage wird diese Vorschrift durch Buchstabe a auf den Lebenspartnerschaftsnamen erstreckt.
Nach § 1757 Abs.3 BGB können die Eheleute zur Abänderung der Regelung des § 1765 Abs.1 Satz 3 BGB beantragen, dass sie als Ehenamen den Namen führen, den der angenommene Ehegatte vor der Aufhebung als Geburtsnamen führte. Buchstabe b erstreckt auch diese Regelung auf den Lebenspartnerschaftsnamen, weil die Interessenlage vergleichbar ist.
Wird ein minderjähriges Kind angenommen, das schon verheiratet ist und dessen Geburtsname zum Ehenamen geworden ist, so erhält es als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.Dieser neue Geburtsname erstreckt sich auf den Ehenamen nur dann, wenn sich der Ehegatte der Namensänderung anschließt (§ 1757 Abs.3 BGB). Bei einer Volljährigenadoption wird durch die Verweisung in § 1767 Abs.2 BGB auf das Recht der Minderjährigenadoption das gleiche Ergebnis erzielt.Eine Lebenspartnerschaft kann nur zwischen Volljährigen begründet werden (§ 1 Abs.3 Nr.1 LPartG), eine Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption geht ins Leere. Damit auch hier wegen der gleichen Interessenlage das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, wird durch den vorgeschlagenen § 1767 Abs.2 Satz 2 BGB die entsprechende Anwendung des §1757 Abs.3 BGB angeordnet.
§ 1795 BGB regelt den Ausschluss der Vertretungsmacht des Vormundes bei Rechtsgeschäften mit Personen, die dem Vormund nahe stehen.Wegen des engen persönlichen Verhältnisses zwischen den Lebenspartnern soll der Lebenspartner gleichfalls in den Kreis der nahestehenden Personen einbezogen werden.
Die Vorschrift regelt den Einsatz des Vermögens eines Mündels für die Kosten der Vormundschaft. Sie gewinnt besondere Bedeutung durch die Verweisung in §1908i Abs.1 BGB, nach der sie auch für volljährige Betreute gilt. Wegen der Unterhaltspflicht des Lebenspartners soll auch dessen Einkommen angerechnet werden.
§ 1897 Abs.5 BGB schreibt eine bevorzugte Berücksichtigung des Lebenspartners bei der Auswahl des Betreuers vor. Die Regelung erklärt sich aus dem Näheverhältnis der Lebenspartner zueinander.
Die Regelung nimmt die Begründung einer Lebenspartnerschaft wie andere höchstpersönliche Willenserklärungen von der Möglichkeit aus, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen.
§1908i Abs.2 Satz 2 befreit nahe Angehörige des Betreuten u.a.von der Verpflichtung, für Geldgeschäfte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen und Rechnung zu legen.Wegen des engen Verhältnisses zwischen Lebenspartnern soll diese Befreiung auch auf sie erstreckt werden.
Die Vorschrift regelt das gesetzliche Erbrecht des Fiskus. Da der Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird, ist er als dem Fiskus Bevorrechtigter in der Vorschrift aufzuführen.
Die Vorschrift erlaubt die Enterbung eines Verwandten oder des Ehegatten, ohne dass ein Erbe eingesetzt wird ("negatives Testament "). Da § 10 LPartG dem Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht einräumt, soll auch er ohne Benennung eines Erben enterbt werden können.
Mit dem Vorschlag wird klargestellt, dass auch eine in einem Erbvertrag unter Lebenspartnern getroffene Verfügung zugunsten eines Lebenspartners bei Auflösung der Lebenspartnerschaft unwirksam wird und diese Unwirksamkeit sich auch auf eine Zuwendung an einen Dritten erstreckt.
Da § 2269 BGB ("Berliner Testament ")mit seiner Auslegungsregel für die Lebenspartner wegen der Verweisung auf die Vorschriften über das gemeinsame Testament in §10 Abs.4 LPartG gilt, soll diese Auslegungsregel auch für einen unter Lebenspartnern abgeschlossenen Erbvertrag Anwendung finden.
Da § 10 Abs.4 LPartG Lebenspartnern die Möglichkeit einräumt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, ist es konsequent, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, einen gemeinschaftlichen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufzuheben.
(Siehe E, BT-Drucksache Nr.14/3751, S.42 ff)
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