Begründung LebenspartnerschaftsG BT-Dr 14/3751
  [ « ][ ][ I ][ A ][ ]
Begründung des Entwurfs – LebenspartnschaftsG (14/3751)

B.  Zu den einzelnen Vorschriften (3)

Zu Artikel 3 

(Änderung sonstigen Bundesrechts)

    (nicht abgebildet)

    (Durch das Gesetz werden über 100 Gesetze und Verordnungen geändert und auf das neue Rechtsinstitut eingestellt.)

§§§

Zu Artikel 4 

(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

    Da durch die aufgeführten Vorschriften Verordnungen geän- dert werden,muss sichergestellt werden,dass diese Verordnungen wieder im Verordnungswege geändert werden können.

§§§

Zu Artikel 5 

(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

    Da durch die aufgeführten Vorschriften Verordnungen geändert werden, muss sichergestellt werden, dass diese VerordArtikel 4 Abs.1 legt das Inkrafttreten des Gesetzes auf den ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats. Damit ist gewährleistet, dass die mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Ausführungsvorschriften zum Personenstandsgesetz geschaffen werden können.

    Die in Absatz 2 enthaltene Maßgabe entspricht der bei Änderungsgesetzen zum BAföG üblichen Inkrafttretens-Regelung. Die Maßgabe zu Artikel 3 § 40 Nr.3 dient der Verfahrenserleichterung für beim Darlehenseinzug zu treffende Entscheidungen und vermeidet ein Aufgreifen aller bereits zuvor beantragten oder getroffenen Entscheidungen von Amts wegen.

§§§

[ « ] Entwurf [ ][ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de