D-Bundestag
14.Wahlperiode
  Drucksache 14/3751
04.07.00
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Gesetzentwurf

der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Margot von Renesse, Hanna Wolf (München), Olaf Scholz, Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Hans-Joachim Hacker, Anette Kramme, Christine Lambrecht, Winfried Mante, Dirk Manzewski, Dr.Jürgen Meyer (Ulm), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Ludwig Stiegler, Joachim Stünker, Hedi Wegener, Dr.Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Claudia Roth (Augsburg), Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN



Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)



A. Problem

Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare soll abgebaut werden. Gleichgeschlechtlichen Paaren soll die Möglichkeit eingeräumt werden,ihrer Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben.



B. Lösung

Der Entwurf schlägt vor,ein eigenes familienrechtliches Institut – die „Eingetragene Lebenspartnerschaft “–für gleichgeschlechtliche Paare zu schaffen,die einen gesicherten Rechtsrahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität wünschen.Die vorgeschlagenen Einzelregelungen tragen zum einen dem Umstand Rechnung, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften durch gegenseitige Fürsorge, Unterstützung und Verantwortung geprägt sind und dass ihnen deshalb die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung und Absicherung offen stehen soll. Der Entwurf berücksichtigt,dass die Ehe als Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft gemäß Artikel 6 Abs.1 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates steht und unterscheidet zwischen Eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe.Der Entwurf wählt den Weg eines eigenen Rechtsinstituts und schafft vor allem gegenseitige Unterhaltspflichten – auch nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.Er sieht zugleich Folgeregelungen vor,die im Hinblick auf die vorgeschlagene neue familienrechtliche Rechtsstellung der Lebenspartner in anderen Rechtsgebieten erforderlich werden,insbesondere im Sozial-,Steuer-,Beamten- und Ausländerrecht.



C. Alternativen

Keine.



D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1.  Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2.  Vollzugsaufwand

Die für Lebenspartner vorgeschlagenen Regelungen werden zu Entlastungen und Belastungen der öffentlichen Haushalte führen,die sich voraussichtlich in etwa die Waage halten dürften.So könnten die Haushalte des Bundes und der Länder im Bereich der Einkommensteuer mit gewissen Mindereinnahmen belastet werden,deren Größenordnung allerdings wegen der nicht im Einzelnen vorhersehbaren Inanspruchnahme des familienrechtlichen Instituts nicht prognostizierbar sind. Für gewisse Mindereinnahmen im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Erbschaftssteuer,sowie für gewisse Mehrausgaben durch die beamtenrechtlichen Regelungen gilt das Gleiche. Den Belastungen im Sozialbereich dürften umfangreichere Einsparungen durch die neuen Unterhaltsverpflichtungen gegenüberstehen.



E. Sonstige Kosten

Bei Wirtschaftsunternehmen könnten durch das Gesetz geringfügige Mehrkosten im Bereich freiwilliger Sozialleistungen für Angehörige entstehen.



Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)

(nicht abgebildet)

Begründung

A.  Allgemeines

I.  Ausgangslage und Problem

Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften bisher diskriminiert. Diese Diskriminierung soll abgebaut werden, gleichgeschlechtlichen Paaren soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ihrer Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben. Der Entwurf schlägt vor, ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die "Eingetragene Lebenspartnerschaft ", für gleichgeschlechtliche Paare zu schaffen, die einen gesicherten Rechtsrahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität wünschen, zumal auch die Entscheidung zweier Personen des gleichen Geschlechtes, eine Lebensgemeinschaft unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehung einzugehen, verfassungsrechtlichen Schutz (Artikel 2 Abs.1 GG) genießt.

Das Europäische Parlament hat bereits in seiner am 8.Februar 1994 angenommenen Entschließung die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert, die ungleiche Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung in den Rechts-und Verwaltungsvorschriften zu vermeiden (Drucksache 12/7069). Die Regierungsparteien SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben diese Empfehlung aufgenommen und in ihrer Koalitionsvereinbarung vom 20.Oktober 1998 ein Gesetz gegen Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung (ua mit der Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Rechten und Pflichten)in Aussicht gestellt. Mit dem Entwurf des Gesetzes über die "Eingetragene Lebenspartnerschaft "wird diese Vereinbarung hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften umgesetzt.

II. Lösung

1.  Überblick
a)  Europäische Lösungsansätze

In einigen anderen europäischen Ländern (Schweden, Dänemark, Norwegen, Island, Belgien, Frankreich, Niederlande, einzelne Regionen Spaniens)gibt es bereits gesetzliche Vorschriften, die die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Paare regeln. Sie sehen eine amtliche Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vor und knüpfen an diese Registrierung bestimmte Rechtsfolgen.

In manchen dieser Länder (Belgien, Frankreich, Niederlande und einige Regionen Spaniens)wird das Rechtsinstitut der registrierten Partnerschaft aber - anders als im Entwurf - nicht auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften beschränkt, sondern auch verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zugänglich gemacht. In diesen Ländern ist verschiedengeschlechtlichen Paaren daher eine dreifache Wahlmöglichkeit eröffnet: Sie können heiraten, ihre Partnerschaft -mit bestimmten Rechtsfolgen -registrieren lassen und sie können von jeglicher Formalisierung ihrer Lebensgemeinschaft absehen.

In einigen europäischen Ländern (Dänemark, Norwegen, Schweden)wird in den "Partnerschaftsgesetzen", die nur für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelten, angeordnet, dass grundsätzlich sämtliche Rechtsfolgen, die nach dem jeweiligen Recht an die Schließung einer Ehe geknüpft werden, auch bei der registrierten Partnerschaft eintreten sollen; für einzelne Bereiche - insbesondere im Kindschaftsrecht - werden sodann Ausnahmeregelungen getroffen.

Dieser Weg wird in der Bundesrepublik Deutschland vielfach für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten, weil Artikel 6 Abs.1 GG die Ehe als Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft (st. Rspr. des BVerfG, BVerfGE 10, 59 [66 ];BVerfGE 49,286 [300 ];BVerfGE 53,224 [245 ];BVerfGE 62,323 [330 ];BVerfGE 87,234 [264 ]) unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Nicht nur wegen des wesensmäßigen Unterschieds zwischen eingetragener Partnerschaft und Ehe, sondern auch wegen dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung ließe sich, so wird argumentiert, eine schematische Gleichstellung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft mit diesem besonderen Schutz kaum vereinbaren.

b)  Eigenes familienrechtliches Institut

Um die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensformen abzubauen und gleichgeschlechtlichen Paaren einen gesicherten Rechtsrahmen für ihre Lebensgemeinschaft zur Verfügung zu stellen, wird ein eigenes familienrechtliches Institut ("Eingetragene Lebenspartnerschaft")geschaffen. Es soll festlegen, daß die Partner füreinander einstehen und dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen;gleichzeitig werden für den Fall des Scheiterns dieses gemeinsamen Lebensplanes Härten gemildert und staatliche Hilfe bei der Auseinandersetzung gewährt. Schließlich wird die enge, auch emotionale Verbundenheit der Partner von der Gemeinschaft anerkannt und durch Zeugnisverweigerungsrechte in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren flankiert, weil solchen Partnern nicht zugemutet werden kann, auch nur möglicherweise negative oder gar belastende Umstände in Bezug auf den anderen Lebenspartner durch staatlichen Zwang offenbaren zu müssen. Andererseits bleibt ein Lebenspartner bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgeschlossen, wenn Angelegenheiten seines Lebenspartners in Rede stehen.

Aus der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können biologisch keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Unter anderem das unterscheidet sie wesensgemäß von einer verschiedengeschlechtlichen Verbindung. Allerdings wachsen schon heute Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auf. Zur Sicherung und unter Beachtung des Wohles dieser Kinder sind geeignete Regelungen erforderlich, zB ein Umgangsrecht des (früheren)Lebenspartners oder so genannte Verbleibensanordnungen, bzw die Mitbeteiligung des Lebenspartners an der elterlichen Sorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

2.   Einzelne Regelungsvorschläge

a)   Begründung und Inhalt der Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft soll vor dem Standesamt begründet werden und einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen wählen können. Das neue familienrechtliche Institut verpflichtet die Lebenspartner zu Fürsorge, Unterstützung und grundsätzlich angemessenem Unterhalt. Die Lebenspartner haben vor der Begründung der Lebenspartnerschaft eine Erklärung über den Vermögensstand abzugeben. Den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft können sie ohne einen besonderen notariellen Vertrag vereinbaren; dieser Vermögensstand, der von der Trennung der Vermögen der Lebenspartner ausgeht, sieht bei seiner Beendigung den Ausgleich eines eventuellen Überschusses an Vermögen zwischen den Partnern vor. Zum Schutz der materiellen Grundlage der Lebenspartnerschaft sind Beschränkungen bei Verfügungen über das Vermögen im Ganzen und über Haushaltsgegenstände vorgesehen.

Den Lebenspartnern wird ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt. Dieses beträgt neben Abkömmlingen des Erblassers ein Viertel, neben Großeltern, Eltern und Abkömmlingen der Eltern die Hälfte der Erbschaft. Dem Lebenspartner wird ein Pflichtteil zugebilligt.

b)  Auflösung der Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Der Entwurf sieht eine Wartefrist von 12 Monaten vor, wenn sich die Lebenspartner über die Aufhebung einig sind. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Wartezeit 36 Monate. Während des Getrenntlebens und nach Beendigung der Lebenspartnerschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsansprüche vorgesehen. Gesetzliche Regelungen betreffen auch die Verteilung des Hausrates und die Nutzung der gemeinsamen Wohnung.

c)  Regelungen für in der Lebenspartnerschaft lebende Kinder

Bringt ein Lebenspartner ein eigenes Kind in die eingetragene Lebenspartnerschaft mit, so soll der andere Lebenspartner ein "kleines Sorgerecht "erhalten, das ihm die Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes ermöglicht. Außerdem soll eine gerichtliche Verbleibensanordnung getroffen werden können, wenn der betreuende und sorgeberechtigte Elternteil etwa wegen Todesfalls ausfällt. Weiterhin soll dem Lebenspartner ein Umgangsrecht eingeräumt werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

d)  Verfahrensrecht

Streitigkeiten aus Lebenspartnerschaftssachen werden dem Familiengericht zugewiesen, weil bei den Familiengerichten die entsprechende Fachkompetenz für den gerichtlichen Umgang mit familiengerichtlichen Verfahren vorhanden ist.

e)  Allgemeine Folgeregelungen

Die rechtliche Anerkennung der Lebensgemeinschaft erfordert Folgeregelungen, die die Einbeziehung des Lebenspartners als Familienangehöriger in den Regelungsbereich bestimmter Vorschriften ergänzen. So wird zB in §556a Abs.1 Satz 1 BGB darauf abgestellt, ob die vertragsmäßige Beendigung eines Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde: Auch der Lebenspartner gehört zur "Familie "des Mieters im Sinne der Vorschrift. Für das Strafrecht (und andere Rechtsmaterien)wird der Angehörigenbegriff gesondert definiert. Diese Definitionen sollen den Lebenspartner umfassen.

f)  Steuerrecht

Auch im Steuerrecht sind Folgeregelungen für die Lebenspartnerschaft erforderlich; insbesondere erfordert der Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit beim Verpflichteten eine Berücksichtigung bei den durch den Entwurf vorgesehenen Unterhaltsverpflichtungen.

aa)  Steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern

1)  Während bestehender Lebenspartnerschaft

Es wird eine Individualbesteuerung mit Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen durch einen Unterhaltsabzugsbetrag in Höhe von 40 000 DM in Anlehnung an das Realsplitting bei Ehegatten (§10 EStG)eingeführt. Die fiktiven Unterhaltsleistungen werden als Einkünfte beim unterhaltsberechtigten Lebenspartner versteuert.

2)  Bei getrennt lebenden Lebenspartnern oder nach Aufhebung der Partnerschaft

Tatsächlich aufgewendete Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner oder an den ehemaligen Lebenspartner können entweder als Sonderausgaben im Wege des sog.Realsplittings (§10 Abs.1 Nr.1 EStG)oder als außergewöhnliche Belastungen (§33a Abs.1 EStG) vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen werden.

bb)  Erbschaftsteuerrecht

Für Lebenspartner sollen bei der Erbschaftsteuer hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungen, der Steuerklassen, der persönlichen Freibeträge, des besonderen Versorgungsfreibetrags und der vermögensrechtlichen Auswirkungen die gleichen Regelungen wie bei Ehegatten gelten.

g)  Staatliche Hilfeleistungen

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit in der Sozialhilfe, Ausbildungsförderung und beim Wohngeld sollen Einkommen und Vermögen des Lebenspartners mit einbezogen werden. Dafür werden Lebenspartner im Leistungsrecht entsprechend berücksichtigt.

h)  Änderungen im SGB III - Arbeitsförderung

Bei den Regelungen über die Förderung in der Berufsausbildung, der beruflichen Eingliederung Behinderter, des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe werden die Bestimmungen entsprechend angepasst.

i)  Änderungen im SGB V -Krankenversicherung und SGB XI - Pflegeversicherung

Die Lebenspartner werden in die beitragsfreie Familienversicherung für die Kranken-und Pflegeversicherung einbezogen.

j)  Ausländerrecht

Die Lebenspartner werden in die Vorschriften über den Familiennachzug einbezogen.In den Fällen des Zuzugs zu einem deutschen Partner besteht regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitsgenehmigung.

k)  Beamtenrecht

Die wesentlichen beamtenrechtlichen Regelungen (Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz und Bundesbesoldungsgesetz)werden für Lebenspartner für sinngemäß anwendbar erklärt.

III.  Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Artikel 73 Nr.8 (Recht der Bundesbeamten), Artikel 74 Abs.1 Nr.1 (Bürgerliches Recht), Nr.2 (Personenstandsrecht), Nr.4 (Ausländerrecht), Nr.7 (öffentliche Fürsorge), Nr.11 (Recht der Wirtschaft), Nr.12 (Sozialrecht), Nr.13 (Recht der Ausbildungsbeihilfen), Artikel 74a (Besoldung), Artikel 75 Abs.1 Nr.1 (öffentlicher Dienst)und Artikel 105 Abs.2 GG, jeweils in Verbindung mit Artikel 72 GG.Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.Ohne eine bundeseinheitliche Regelung ergäben sich erhebliche Probleme bei der Anerkennung der familienrechtlichen Institute in den einzelnen Ländern.Dasselbe ergibt sich für die Folgeregelungen.

Das Gesetz enthält verschiedene Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.Die Eingehung der Partnerschaft vor dem Standesbeamten betrifft ein Verwaltungsverfahren der Länder im Sinne des Artikels 84 Abs.1 GG und ist deshalb zustimmungspflichtig.Zustimmungspflichtig sind weiterhin die Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Erbschaftsteuergesetzes, des Grunderwerbsteuergesetzes, des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Bundessozialhilfegesetzes, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und die Regelungen des Beamtenrechtes.

IV.  Kosten und Preise

Um die Auswirkungen des Entwurfs auf Kosten und Preise beurteilen zu können, müsste ermittelt werden können, wie viele gleichgeschlechtlich orientierte Paare von dem Rechtsinstitut Gebrauch machen werden.Das allerdings lässt sich kaum abschätzen.Interessante Hinweise könnten sich jedoch aus den Erfahrungen anderer Länder ergeben:So lebten in Dänemark zum 1.Januar 1998 -neun Jahre nach Einführung des Rechtsinstituts -4 337 Personen (0, 0821 %der Gesamtbevölkerung)in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, in Norwegen waren es fünf Jahre nach Einführung 1 199 Personen (0, 027 %der Gesamtbevölkerung), in Schweden nach fünf Jahren 1 753 Personen (0, 0197 %der Gesamtbevölkerung)und in den Niederlanden nach zwei Jahren 9 542 Personen (0, 0606 %der Gesamtbevölkerung). Im ersten Jahr nach Einführung des Rechtsinstituts gingen in Dänemark 0, 0122 %, in Schweden 0, 0069 %, in Norwegen 0, 0071 %und in den Niederlanden 0, 0383 %der Bevölkerung eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft ein.In den Folgejahren betrug der Anteil 0, 0034 %(Schweden)bis 0, 0224 %(Niederlande).Ob und in welcher Weise sich diese Erfahrungen allerdings auf Deutschland übertragen lassen, ist nicht plausibel abzuschätzen.

a)  Kosten der öffentlichen Haushalte

Die für Lebenspartner vorgeschlagenen Regelungen werden zu Entlastungen und möglicherweise auch geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte führen, die sich voraussichtlich in etwa die Waage halten dürften.So könnten die Haushalte des Bundes und der Länder im Bereich der Einkommensteuer mit gewissen Mindereinnahmen belastet werden, deren Größenordnung allerdings wegen der nicht im Einzelnen vorhersehbaren Inanspruchnahme des familienrechtlichen Instituts nicht prognostizierbar sind.Für gewisse Mindereinnahmen im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Erbschaftsteuer sowie für gewisse Mehrausgaben durch die beamtenrechtlichen Regelungen gilt das Gleiche. Den Belastungen im Sozialbereich dürften umfangreichere Einsparungen durch die neuen Unterhaltsverpflichtungen gegenüberstehen.

b)  Sonstige Kosten

Bei Wirtschaftsunternehmen könnten durch das Gesetz allenfalls geringfügige Mehrkosten im Bereich freiwilliger Sozialleistungen für Angehörige entstehen.

c)  Preise

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

§§§



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