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Amtliche Fussnoten |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl.EU Nr.L 123 S.42).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr.L 204 S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12).
§§§
Amtliche Bekanntmachungen |
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Nach Artikel 5 Abs.2 und 3 des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl.I S.3180) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 20. Dezember 2006 die beihilferechtliche Genehmigung
für eine Steuerbegünstigung von besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen, die dazu dienen, die Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen, sowie
für § 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes
erteilt hat.
§ 50 Abs.2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr.3 des
Biokraftstoffquotengesetzes ist damit am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten;
Artikel 1 Nr.3 des Biokraftstoffquotengesetzes tritt in Bezug auf § 50 Abs.1 Satz 6 des Energiesteuergesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2007 außer Kraft. (Vgl Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes vom 30.01.07 (BGBl_I_07,66)
Nach Artikel 5 Abs.5 Satz 2 des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember
2006 (BGBl.I S.3180, 2007 I S.66) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. Juni 2007 die nach
Artikel 5 Abs.5 Satz 1 des Biokraftstoffquotengesetzes erforderlichen beihilferechtlichen
Genehmigungen erteilt hat. In Bezug auf Artikel 1 Nr.7 Buchstabe a
des Biokraftstoffquotengesetzes gilt die Genehmigung mit folgender Maßgabe: Die Steuerentlastung nach § 54 Abs.2 Nr.1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.I S.1534), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
2006 (BGBl.I S.3180) geändert worden ist, beträgt ab 1. Januar 2007 für die in § 54 Abs.1 des Energiesteuergesetzes genannten Unternehmen
16,36 Euro für 1 000 Liter der betreffenden Energieerzeugnisse.
Artikel 1 Nr.7 Buchstabe a des Biokraftstoffquotengesetzes im Umfang der zuvor genannten Genehmigung, Artikel 1 Nr.7 Buchstabe b und c, Nr.9 sowie Artikel 2 Nr.4 dieses Gesetzes sind damit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten. (vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1407)
Nach Artikel 3 Abs.4 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung
von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.I S.1534) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften am 27. Februar 2008 die nach Artikel 3 Abs.4 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche Genehmigung auf der Grundlage der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltbeihilfen“ vom 1. April 2008 (ABl.EU Nr.C 82 S.1) erteilt hat. § 3a des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.I S.1534) ist damit mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft getreten. (Vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Energiesteuergesetzes
vom 07.04.08 (BGBl_I_08,660)
Nach Artikel 22 Abs.6 Satz 2 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) und Artikel 3 Abs.3 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.I S.1534) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 11. März 2008 die nach Artikel 22 Abs.6 Satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) und Artikel 3 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.I S.1534) erforderliche Genehmigung nach folgender Maßgabe erteilt hat:
§ 25 Abs.3a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.I S.1534) sind hinsichtlich des Teils der Steuerermäßigung, der nicht über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 Euro/1 000 l für Heizöl, von 1,84 Euro/MWh für Erdgas und von 25,26 Euro/1 000 kg Flüssiggas hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteuergesetzes vom 15.Juli 2006 (BGBl.I S.1534) sind damit im Umfang der zuvor genannten Genehmigung am 11. März 2008 in Kraft getreten. (Vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des Energiesteuergesetzes vom 08.05.08 (BGBl_I_08,838)
Nach Artikel 22 Abs.6 Satz 2 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) und Artikel 3 Abs.3 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15.Juli 2006 (BGBl.I S.1534) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 11. März 2008 die nach Artikel 22 Abs.6 Satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl.I S.3310, 3843, 2005 I S.1059) und Artikel 3 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.I S.1534) erforderliche Genehmigung nach folgender Maßgabe erteilt hat:
§ 25 Abs.3a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.I S.1534, 2008 I S.660) sind hinsichtlich des Teils der Steuerermäßigung, der nicht über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 Euro/1 000 l für Heizöl, von 1,84 Euro/MWh für Erdgas und von 25,26 Euro/1 000 kg Flüssiggas hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes ist damit im Umfang der zuvor genannten Genehmigung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 und § 58 des Energiesteuergesetzes im Umfang der zuvor genannten Genehmigung mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 8. Mai 2008 (BGBl.I S.838). (vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des Energiesteuergesetzes vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1007)
Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl.I S.1979) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche Genehmigung am 13. Juli 2009 erteilt hat und Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes damit mit Wirkung vom 13. Juli 2009 in Kraft getreten ist. (Vgl Bekanntmachung über das vollständige Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2444))
Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl.I S.1804) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche beihilferechtliche Genehmigung am 18. August 2009 erteilt hat und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen damit am 18. August 2009 in Kraft getreten sind. (Vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und des Artikels 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 17. September 2009 (BGBl_I_09,3108))
Nach Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl.I S.1870) wird hiermit bekannt gemacht, dass die in Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes genannte Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich ist und Artikel 6 Nummer 33 und 34 Buchstabe a und c des vorbezeichneten Gesetzes damit am 22. Juli 2009 in Kraft getreten ist. (Vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 28.09.09 (BGBl_I_09,3177)
§§§
Zu § 1 EnergieStG |
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§ 1 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Absätze 4 bis 11 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.2658/87 des Rates vom 23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.EG Nr.L 256 S.1, Nr.L 341 S.38, Nr.L 378 S.120, 1988 Nr.L 130 S.42) in der am 1.Januar 2002 geltenden Fassung.
(5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr.L 76 S.1, 1995 Nr.L 17 S.20, 1996 Nr.L 135 S.36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16.November 2004 (ABl.EU Nr.L 359 S.30), gilt.
(6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet.
(7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Europäischen Gemeinschaft.
(8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur.
(9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur.
(10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.
(11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur.
§§§
Zu § 1a EnergieStG |
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§ 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 2 EnergieStG |
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§ 2 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
2Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung.
3Satz 2 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe.
§ 2 Absätze 6 und 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme.
(7) 1Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius.
2Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n).
3Kilogramm (kg) im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft).
4Gigajoule (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der
Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr.9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert
(Hu).
5Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
Zu § 5 EnergieStG |
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§ 5 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 5 Abs.1 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 6 EnergieStG |
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§ 6 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 7 EnergieStG |
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§ 7 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.7 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
In § 7 Abs.1 Satz 1 und 3 wurde jeweils die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 8 EnergieStG |
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In § 8 Überschrift wurden die Wörter „freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.8 a) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs.1 Nr.2“ gestrichen und werden die Wörter „freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.8 b) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 8 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.8 b) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 8 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.8 c) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 8 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.8 d) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inhaber des Steuerlagers.
§ 8 Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.8 e) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 9 EnergieStG |
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In § 9 Abs.1 wurden nach dem Wort „Herstellung“ ein Komma und neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.9 a) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 9 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.9 b) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 9 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.9 c) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
In § 9 Abs.1 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 9a EnergieStG |
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§ 9a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 9b EnergieStG |
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§ 9b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 9c EnergieStG |
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§ 9c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 9d EnergieStG |
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§ 9d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 10 EnergieStG |
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§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden oder
in ein Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) hat für die Beförderung unter Steueraussetzung Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) 1Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren
überzuführen (Ow).
2Mit der Aufnahme oder Überführung ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
(4) 1Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Versender abweichend von Absatz 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten.
2Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders
der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet.
§§§
Zu § 11 EnergieStG |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,
werden.
(2) 1Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten.
2Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet.
3Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste
Rohrleitungen verbracht, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen.
(3) 1Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist, Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
zu beziehen.
2Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(4) 1Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
2Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten.
3Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
4Im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr.2 wird die Zulassung erteilt,
wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.
5Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
5Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 8) oder ist im Falle
von Absatz 3 Satz 1 Nr.1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art
der Energieerzeugnisse, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(5) 1Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich (Ow)
vom Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen.
2Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
(6) 1Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in
den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei
denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs.1) an.
2Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.
(7) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung).
2Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der
Steuer gilt § 8 Abs.3 bis 6 entsprechend.
(8) 1Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem
anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige
Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische
Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers
in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
2Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der
nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten.
3Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
4Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
§§§
Zu § 12 EnergieStG |
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§ 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden.
2Für die Beförderung unter Steueraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung
der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(2) 1Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieerzeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen (Ow).
2Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
§§§
Zu § 13 EnergieStG |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.13 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.
(2) 1Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten
gültige Sicherheit zu leisten.
2Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des
Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet.
3Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste
Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen.
4Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten
ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) 1Der Versender hat die Energieerzeugnisse unverzüglich
auszuführen (Ow).
2Mit der Ausfuhr ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
§§§
Zu § 14 EnergieStG |
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§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.13 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während der Beförderung nach den §§ 10 bis 13 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen
oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.
2Schwund steht dem Untergang gleich.
3Energieerzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 10 Abs.3, § 11 Abs.5, § 12 Abs.2 oder § 13 Abs.3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden.
(2) 1Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energieerzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs.1 Nr.1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Energieerzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen.
2Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Abs.1 Nr.2, § 13) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager verlassen haben, den Nachweis, dass sie
auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) 1Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3
der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (§ 12 Abs.1 Satz 2), der die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert hat,
a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat,
b) der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse, wenn er für die Beförderung unter Steueraussetzung an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat,
c) im Falle des Absatzes 1, wer die Energieerzeugnisse entzogen hat.
2Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
3Die Steuer ist sofort fällig.
(5) Werden Energieerzeugnisse während der Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs.1 Nr.1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr.1 und 2 Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat.
(6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
§§§
Zu Abschnitt 2 EnergieStG |
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Die Überschrift des Abschnitts 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.14 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 15 EnergieStG |
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In § 15 Abs.1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „freien Verkehr eines Mitgliedstaates“ durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.15 a) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 15 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.15 b) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 15 Abs.2 bisheriger Satz 2, neuer Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.15 b) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.15 c) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 15 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 16 EnergieStG |
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In § 16 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „Bedarf“ durch das Wort „Eigenbedarf“ und die Wörter „freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.16 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 16 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 18 EnergieStG |
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In § 18 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „freien Verkehr des Mitgliedstaates“ durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.17 a) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 18 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.17 b) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
§ 18 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.17 c) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 18 Abs.3 bis 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.17 d) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale
anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten (Ow).
2Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist am 25.Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
3Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.
4Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuldner
abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat
entstanden ist, bis zum 15.Tag des auf die Entstehung folgenden Monats abgibt.
(5) 1Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
2Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist.
3Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen
Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
In § 18 Abs.6 Satz 1 wurden nach dem Wort „Energieerzeugnisse“ die Wörter „des steuerrechtlich freien Verkehrs“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.17 e) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 18 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 18a EnergieStG |
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§ 18a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.18 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu Abschnitt 2a EnergieStG |
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Überschrift Abschnitt 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.19 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 19 EnergieStG |
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§ 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.20 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
1Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person
des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen
durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemäß.
2Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
3Eine Steuer entsteht nicht, wenn sich an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs.1) anschließt.
§§§
Zu § 19a EnergieStG |
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§ 19a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.21 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 19b EnergieStG |
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§ 19b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.21 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu Abschnitt 3 EnergieStG |
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In der Überschrift des Abschnitt 3 wurden die Wörter „Freier Verkehr“ durch die Wörter „Steuerrechtlich freier Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.22 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 20 EnergieStG |
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In § 16 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 22 EnergieStG |
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In § 22 Überschrift und Abs.1 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 23 EnergieStG |
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In § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 25 EnergieStG |
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In § 25 Abs.1 Satz 1 und 3 wurde jeweils die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 29 EnergieStG |
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§ 29 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.23 iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
Zu den in § 2 Abs.3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern, in Wasseraufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen werden,
Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und andere mit diesen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse sowie aufbereitete Energieerzeugnisse der vorstehenden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind.
§§§
Zu § 30 EnergieStG |
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In § 30 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 31 EnergieStG |
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§ 31 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.24 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 34 EnergieStG |
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§ 34 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.25 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 35 EnergieStG |
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§ 35 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.26 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
1Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet sie sich
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person
des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen
durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemäß.
2Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
3Eine Steuer entsteht nicht, wenn die Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs.4 oder § 37 Abs.1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt.
§§§
Zu § 37 EnergieStG |
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§ 37 Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
Bisheriger Wortlaut:
§ 37 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.27 iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 39 EnergieStG |
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In § 39 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge“ durch die Wörter „entnommenen Erdgasmenge“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.28 a) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 39 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „gelieferte oder verwendete Erdgasmenge“ durch die Wörter „entnommene Erdgasmenge“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.28 b) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 40 EnergieStG |
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In § 40 Abs.1 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.29 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 41 EnergieStG |
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§ 41 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.30 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befindet es sich
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person
des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen
durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemäß.
2Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
§§§
Zu § 46 EnergieStG |
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In § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 wurden jeweils vor den Wörtern „aus dem Steuergebiet“ die Wörter „zu gewerblichen Zwecken“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.31 a) aa) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.31 a) bb) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 46 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.31 b) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
§ 46 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.31 c) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 47 EnergieStG |
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In § 47 Abs.1 Nr.5 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.32 a) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 47 Abs.2 Satz 1 wurde die Nr.2a eingefügt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.32 b) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 47 Abs.1 Nr.1 und 2 Buchstabe b wurde jeweils die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe „im Sinn des § 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 50 EnergieStG |
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§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraftoder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung gewährt.
2Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht.
3Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31.Dezember 2009 gewährt.
(2) 1Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt.
2Abweichend von Satz 1 wird für Energieerzeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs.1 Nr.4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt.
3Die Steuerentlastung beträgt
für 1 000 l Fettsäuremethylester
a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur
bis 31. Dezember 2007 380,40 EUR,
vom 1.Januar 2008 bis 31.Dezember 2008 320,40 EUR,
vom 1.Januar 2009 bis 31.Dezember 2009 260,40 EUR,
vom 1.Januar 2010 bis 31.Dezember 2010 200,40 EUR,
vom 1.Januar 2011 bis 31.Dezember 2011 140,40 EUR,
ab 1.Januar 2012 20,40 EUR,
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,
vom 1.Januar 2008 bis 31.Dezember 2008 370,40 EUR,
vom 1.Januar 2009 bis 31.Dezember 2009 290,40 EUR,
vom 1.Januar 2010 bis 31.Dezember 2010 210,40 EUR,
vom 1.Januar 2011 bis 31.Dezember 2011 140,40 EUR,
ab 1.Januar 2012 20,40 EUR.
(3) 1Biokraft- und Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21.Juni 2001 (BGBl.I S.1234), geändert durch die Verordnung vom 9.August 2005 (BGBl.I S.2419), in der jeweils geltenden Fassung.
2Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff.
3Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten,
soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, gewonnen werden, gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe.
4Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt.
5Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß.
(4) 1aDie Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen;
1bzu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
dem Bundestag jährlich insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe
und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen
und darin – im Falle einer Überkompensation – eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und
Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen.
2Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8.Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl.EU Nr.L 123 S.42) zu berücksichtigen.
3Werden Biokraftund Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das
Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine
erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.
(5) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.
§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09, durch Art.2 Nr.2 a) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs.2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt,
§ 50 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09, durch Art.2 Nr.2 a) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
4Im Falle von Satz 1 Nr.1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, eine Verpflichtung nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.September 2002 (BGBl.I S.3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
§ 50 Abs.1 Satz 5 bis 7 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.09 (vgl amtliche Bekanntmachung), durch Art.2 Nr.2 a) cc) iVm Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 50 Abs.3 Satz 3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.09 (vgl amtliche Bekanntmachung), durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
bis 31.Dezember 2007 399,40 EUR,
vom 1.Januar 2008
bis 31.Dezember 2008 336,40 EUR,
vom 1.Januar 2009
bis 31.Dezember 2009 273,40 EUR,
vom 1.Januar 2010
bis 31.Dezember 2010 210,40 EUR,
vom 1.Januar 2011
bis 31.Dezember 2011 147,40 EUR,
ab 1.Januar 2012 21,40 EUR,
§ 50 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.2 Nr.2 b) bb) iVm Art.4 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 50 Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
4Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen.
§ 50 Abs.5 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09, durch Art.2 Nr.2 d) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
In § 50 Abs.6 Satz 1 wurden nach dem Wort „jährlich“ die Wörter „bis zum 1. September“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09, durch Art.2 Nr.2 e) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 50 Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09, durch Art.2 Nr.2 f) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 50 Abs.3 Satz 3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.13 Nr.1 a) iVm Art.15 Abs.4 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
1. (5) für 1 000 l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 303,40 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 240,40 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 177,40 EUR,
vom 1. Januar 2012
bis 31. Dezember 2012 51,40 EUR,
ab 1. Januar 2013 21,40 EUR,
§ 50 Abs.3 Satz 3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.13 Nr.1 b) iVm Art.15 Abs.4 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 51 EnergieStG |
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In § 51 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden die die Wörter „Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen,“ durch die Wörter „Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§ 51 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
Bisheriger Wortlaut:
§ 51 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§§§
Zu § 53 EnergieStG |
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§ 53 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§§§
Zu § 54 EnergieStG |
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In § 54 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „8,18 EUR“ durch die Angabe „24,54 EUR“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
In § 54 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe Angabe „1,464 EUR“ durch die Angabe „2,20 EUR“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
In § 54 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „14,02 EUR“ durch die Angabe „24,24 EUR“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
In § 54 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.30 Nr.1 iVm Art.39 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder Nr.3 24,54 EUR (1),
In § 54 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „für Schweröle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.09 (vgl amtliche Bekanntmachung), durch Art.6 Nr.33 a) iVm Art.10 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 54 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.07.09 (vgl amtliche Bekanntmachung), durch Art.6 Nr.33 b) iVm Art.10 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 55 EnergieStG |
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§ 55 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs.3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr.3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs.1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19.Dezember 1997 (BGBl.I S.3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.
(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder Nr.3 20,45 EUR,
für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.4 3,66 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.5 35,04 EUR,
vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 ergebenden Entlastungsbetrag.
(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Neuer § 55 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
In § 55 Abs.1 wurden die Wörter „für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „für Schweröle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.30 Nr.2 a) iVm Art.39 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 55 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.30 Nr.2 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 55 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.30 Nr.2 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 55 Abs.3 Nr.3 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.30 Nr.2 d) iVm Art.39 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 55 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.09 (vgl amtliche Bekanntmachung), durch Art.6 Nr.34 a) iVm Art.10 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 55 Abs.2 Satz 3 wurden die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3“ und die Angabe „nach Absatz 1a Satz 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1a Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.34 b) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 55 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.07.09 (vgl amtliche Bekanntmachung), durch Art.6 Nr.34 c) iVm Art.10 Abs.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 56 EnergieStG |
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In § 56 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.35 a) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 56 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.35 b) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 57 EnergieStG |
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§ 57 Abs.5 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
Bisheriger Wortlaut:
für 1 000 l Biokraftstoffe
a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 210,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 270,00 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 260,00 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.
§ 57 Abs.5 Nr.2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.09 (vgl amtliche Bekanntmachung), durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
a) a) nach § 50 Abs.2 Satz 3 Nr.1 Buchstabe a bis 31.Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1.Januar 2008 bis 31.Dezember 2008 150,00 EUR,
vom 1.Januar 2009 bis 31.Dezember 2009 210,00 EUR,
vom 1.Januar 2010 bis 31.Dezember 2010 270,00 EUR,
vom 1.Januar 2011 bis 31.Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1.Januar 2012 450,00 EUR,
§ 57 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,1979)
§ 57 Abs.5 Nr.2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.13 Nr.2 a) iVm Art.15 Abs.4 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
a) (2) nach § 50 Abs.3 Satz 3 Nr.1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31.Dezember 2008 150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31.Dezember 2009 182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31.Dezember 2010 245,02 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31.Dezember 2011 304,08 EUR,
vom 1. Januar 2012
bis 31.Dezember 2012 422,21 EUR,
ab 1.Januar 2013 450,33 EUR.
§ 57 Abs.5 Nr.2 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.13 Nr.2 b) iVm Art.15 Abs.4 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
b) nach § 50 Abs.2 Satz 3 Nr.2
vom 1.Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 260,00 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
§§§
Zu § 61 EnergieStG |
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In § 61 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.36 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 64 EnergieStG |
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§ 64 bisherige Nr.6 wurde die neue Nummer 2, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.37 a) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 64 neu Nr.2 wurde nach dem Wort „entgegen“ die Angabe „§ 9 Absatz 1a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.37 b) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 64 Nr.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.37 c) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 64 bisherige Nr.2 bis 5 wurden aufgehoben und die bisherige Nummern 7 und 8 wurden die neuen Nummern 4 und 5, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.37 d) und e) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
2. entgegen § 10 Abs.3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt,
3. entgegen § 11 Abs.5 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,
4. entgegen § 12 Abs.2 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager aufnimmt,
5. entgegen § 13 Abs.3 Satz 1 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
§§§
Zu § 66 EnergieStG |
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§ 66 Abs.1 Nr.11a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§ 66 Abs.1 Nr.11b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§ 66 Abs.1 Nr.11a Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
11a a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse nur dann als Biokraftstoffe anzuerkennen sind, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn das Energieerzeugnis ein bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweist,
In § 66 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 1 Abs.4“ durch die Angabe „§ 1a Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.10, durch Art.6 Nr.38 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 66 Abs.1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 a) bb) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 66 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 a) cc) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
a) die Begriffe des § 1 Abs.2 und 3 und des § 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 2 Abs.7 genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
§ 66 Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 a) dd) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
a) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung näher zu regeln,
b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als berechtigter Empfänger näher zu regeln,
c) die für den Versender zuständige Behörde zu ermächtigen, für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung gegenseitige Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Vereinfachung der Erledigung des Begleitdokuments zu schließen,
d) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
In § 66 Abs.1 Nr.6 im einleitenden Satzteil vor Buchstabe a wurde die Angabe „den §§ 15 bis 19“ durch die Angabe „den §§ 15 bis 19b“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 a) ee) a) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 66 Abs.1 Nr.6 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 a) ee) b) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
§ 66 Abs.1 Nr.6 Buchstabe d wurde der Klammerzusatz „(§ 19)“ durch den Klammerzusatz „(§ 19b Absatz 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 a) ee) c) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 66 Abs.1 Nr.9 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 a) ff) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher zu regeln,
§ 66 Abs.1 Nr.10 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 a) gg) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher zu regeln,
§ 66 Abs.1 Nr.20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 a) hh) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
Bisheriger Wortlaut:
In § 66 Abs.2 im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wurde das Wort „bilaterale“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.07.06, durch Art.6 Nr.38 b) aa) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 66 Abs.2 Nr.2 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 22.07.09, durch Art.6 Nr.38 b) bb) iVm Art.10 Abs.3 Nr.6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§§§
Zu § 66a EnergieStG |
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§ 66a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
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Zu § 67 EnergieStG |
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§ 67 Abs.8 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.6 Nr.39 a) iVm Art.10 Abs.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 67 Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.6 Nr.39 b) iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
§ 67 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.07.09 (vgl amtlicher Bekanntmachung), durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes vom 17.07.09 (BGBl_I_09,1979)
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