10.BImSchV | ||
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BGBl.III/FNA: 2129-8-10-3
Verordnung
über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen
vom 27.01.09 (BGBl_I_09,123)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Es verordnen
die Bundesregierung auf Grund des § 34 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.September 2002 (BGBl.I S.3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund des § 34 Abs.2 Nr.6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Abs.3 des Benzinbleigesetzes vom 5.August 1971 (BGBl.I S.1234), der durch Artikel1 Nr.3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl.I S.2919) eingefügt worden ist,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Abs.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nr.1 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist:
1Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den
Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt
10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet.
2Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen
der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
§§§
1Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein
Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht
überschreitet.
2Darüber hinaus müssen mindestens die
Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004,
oder der DIN 51628, Ausgabe August 2008, erfüllt sein.
§§§
1Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den
Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der
DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen.
2Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.
§§§
Ethanolkraftstoff (E85) als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen.
§§§
Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen.
§§§
1Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr
an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen
der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.
2Biogas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der
DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.
3Erdgas
und Biogas dürfen in jedem Verhältnis gemischt als
Kraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher
nur veräußert werden, wenn die Eigenschaften
des fertigen Produktes mindestens den Anforderungen
der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.
§§§
Pflanzenölkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen.
§§§
Den Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 7 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei oder einem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den Normen DIN EN 228, Ausgabe März 2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN 51628, Ausgabe August 2008, DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, DIN 51625, Ausgabe August 2008, DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 oder DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, übereinstimmen und ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.
§§§
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen und sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
aMit „Super schwefelfrei“ und dem Zeichen nach
Anlage 1a, „Super Plus schwefelfrei“ und dem Zeichen
nach Anlage 1b sowie „Normal schwefelfrei“
und dem Zeichen nach Anlage 1c wird schwefelfreier
Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften
mindestens den Anforderungen der DIN EN 228,
Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig
nach § 8 sind;
bstatt mit „Normal schwefelfrei“ kann
die Auszeichnung mit „Benzin schwefelfrei“ erfolgen.
Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
aMit „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen
nach Anlage 2a wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet,
dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen
der DIN 51628, Ausgabe August 2008, entsprechen
oder gleichwertig nach § 8 sind;
ban den Zapfsäulen ist der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel“
deutlich sichtbar anzubringen.
Mit „Biodiesel“ und dem Zeichen nach Anlage 3 werden Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
Mit „Ethanolkraftstoff (E85)“ und dem Zeichen nach Anlage 4 wird Ethanol für Kraftfahrzeuge gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
Mit „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 5 wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
Mit „Erdgas H“ und dem Zeichen nach Anlage 6a sowie mit „Erdgas L“ und dem Zeichen nach Anlage 6b werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
Mit „Pflanzenölkraftstoff“ und dem Zeichen nach Anlage 7 wird Pflanzenölkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
(2) 1Bei der Abgabe über Betriebstankstellen an geschlossene
Fahrzeugflotten können auch Mischkraftstoffe aus Ottokraftstoffen nach § 1 und Bioethanol bis zu einem Anteil an Bioethanol von 10 Volumenprozent
in Verkehr gebracht werden.
2An den Zapfsäulen ist
die Qualität der Kraftstoffe unter Angabe des Bioethanolanteils
und mit dem Hinweis, dass es sich um keinen
Regelkraftstoff handelt, deutlich sichtbar zu machen.
3Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewonnener
Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombinierten
Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mindestens
99 Volumenprozent gemäß Artikel 2 Abs.2
Buchstabe a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8.Mai 2003 zur
Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder
anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
(ABl.EU Nr.L 123 S.42).
§§§
(1) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder
nach § 8 gleichwertig sind.
2Die Unterrichtung erfolgt schriftlich, mindestens zusammen mit einem dem Auszeichnungspflichtigen auszustellenden Lieferschein.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch Anwendung im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber einer Betriebstankstelle.
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(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten
den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben und
in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.
(2) 1Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz
1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff
nach § 9 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder
angegeben werden.
2Hierbei kann auf die Verwendung
der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 7 verzichtet werden.
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(1) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen,
soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs- und
Erprobungszwecken erforderlich ist und schädliche
Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.
2Die Ausnahmen
können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
verbunden werden.
3Die Ausnahmen sind zu befristen
und können widerrufen werden.
(2) Für Kraftstoffe zu Forschungs- und Erprobungszwecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die betriebsintern verwandt und nicht über öffentliche Tankstellen in den Verkehr gebracht werden und die keine schädlichen Umwelteinwirkungen erwarten lassen, ist keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich.
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DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert,
entgegen § 9 Abs.1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder
entgegen § 10 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
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1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 24.Juni 2004 (BGBl.I S.1342) außer
Kraft.
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