SDO (5) | 89-107 | |
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1 15 30 47 [ « ][ ][ I ][ » ] 64 89 108 |
A-4 | Wiederaufnahme | 89-100 |
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1. Zulässigkeit | 89-90 |
(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils, oder in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens, wenn
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat,
bei der Entscheidung ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, daß die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn durch ein Disziplinargericht rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.
(3) 1Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind.
2Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren.
3Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.
(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 1 vorliegen.
(5) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Absatz 1 Nr.2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§§§
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
§§§
2. Verfahren | 91-97 |
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(1) 1Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags.
2Antragsberechtigt sind
der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
die Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt der Minister des Innern eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt.
3Die in Satz 2 Nr.1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinargericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird.
2Er muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.
§§§
1Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird.
2Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.
§§§
(1) Das Disziplinargericht (§ 92) verwirft den Antrag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluß der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig.
§§§
(1) 1Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufname des Verfahrens.
2Der Beschluß berührt das angefochtene Urteil nicht.
(2) Für das weitere Verfahren ist die Disziplinarkammer zuständig, im Falle des § 89 Abs.1 Nr.5 das Disziplinargericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.
(3) 1Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des § 89 Abs.4 die §§ 83 bis 88 entsprechend.
§§§
(1) Der Vorsitzende des nach § 94 Abs.2 zuständigen Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 91 Abs.1 Nr.1 genannten Personen den Antrag und den nach § 94 Abs.1 ergangenen Beschluß zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.
(2) 1Der Vorsitzende oder der von ihm beauftragte Richter nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären.
2Dabei gelten die Vorschriften über die Untersuchung entsprechend.
(3) § 48 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Nach Ablauf der Frist des § 95 Abs.1 kann das Disziplinargericht auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen.
2Diese Entscheidung ist endgültig.
(2) 1Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung.
2Für diese gelten die §§ 63 bis 67 und 70 entsprechend.
§§§
(1) aIn der Hauptverhandlung kann das Disziplinargericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden;
bdiese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht.
(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entscheidung der Disziplinarkammer ist Berufung zulässig.
§§§
3. Ausschluß | 98 |
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Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.
§§§
4. Entschädigung | 99-100 |
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1Wird in einem zugunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde.
2Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, gilt § 65 des Saarländisches Beamtengesetzes entsprechend.
§§§
(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 99 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.März 1971 (BGBl.I S.157) in seiner jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Land verlangen.
(2) 1Der Anspruch auf Entschädigung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens beim Minister des Innern geltend gemacht werden.
2Dessen Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen.
3Lehnt der Minister des Inneren den Anspruch ab, gelten für die Weiterverfolgung die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§§§
A-5 | Unterhaltsbeitrag | §§ 101 |
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(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer durch Beschluß einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise einziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Verurteilte des Unterhaltsbeitrags würdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.
(2) 1aAuf Antrag des Verurteilten kann die Disziplinarkammer einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag durch Beschluß im gesetzlichen Rahmen erhöhen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben;
1beine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht.
2Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 vorliegen.
3§ 69 Abs.3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.
(4) 1Die Disziplinarkammer oder deren Vorsitzender nehmen Beweiserhebungen vor, soweit sie diese für erforderlich halten.
2Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarsenat über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.
(6) Gegen den Beschluß der Disziplinarkammer ist Beschwerde nach § 71 zulässig.
[ RsprS ] |
§§§
A-6 | Kosten | 102-107 |
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(1) Kosten im Sinne dieses Abschnitts sind die in Absatz 3 aufgeführten Auslagen und die dem Beamten erwachsenen notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers.
(2) In Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben.
(3) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,
Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;
Telegramm- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren für förmliche Zustellungen;
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;
adie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge;
berhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
die Reisekosten des mit Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer;
die Auslagen und Gebühren des dem Beamten nach § 52 Abs.1 bestellten Verteidigers;
die Auslagen des nach § 19 Abs.2 bestellten Betreuers oder Pflegers.
§§§
(1) 1Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des \/erfahrens in soweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet.
2Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 56 Abs.2 Satz 2).
(2) 1Die Kosten werden von dem Dienstvorgesetzten und der Einleitungsbehörde festgesetzt.
2Sie fließen dem Dienstherrn, der das Verfahren durchgeführt hat, zu.
(3) Für die Anfechtung einer selbständigen Kostenentscheidung gilt § 32 entsprechend.
§§§
(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten insoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt wird.
(2) Die Kosten des Verfahrens sind dein Beamten auch aufzuerlegen, soweit
das förmliche Diziplinarverfahren aus den Gründen des § 56 Abs.1 Nr.3 bis 5 eingestellt wird und nach dein Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist,
im Verfahren nach § 101 Abs.1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einen Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.
(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr.1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.
(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1, 2 Nr.1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach Absatz 2 Nr.2 dein Verurteilten zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.
§§§
(1) 1Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.
2Wird im übrigen ein Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. (R)
(2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, kann das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens angemessen auf den Beamten und den Dienstherrn verteilen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in den Fällen der §§ 32, 35, 101, 113 bis 116 oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die dein Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Ausligen eines Verteidigers können dem Dienstherrn ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Beamte freigesprochen wird oder die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 104 Abs.2 Nr.1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.
2Sie sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens die Schuldlosigkeit des Beamten erwiesen ist oder ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt.
3Dies gilt nicht für Auslagen, die durch schuldhaftes Säumnis des Beamten oder dadurch entstanden sind, daß der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Vortäuschung eines Dienstvergehens veranlaßt hat.
(2) 1Wird ein Rechtsmittel nur vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen not-wendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers dem Dienstherrn aufzuerlegen.
2Das gleiche gilt, soweit ein beschränktes Rechtsmittel des Beamten Erfolg hat.
(3) Im Antragsverfahren nach den §§ 32, 35, 101, 113 bis 116 gilt Absatz 1, im Antragsverfahren nach § 91 gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
(2) 1Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt.
2aAuf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig;
2bentsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde.
(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom Beamten oder von einem Dritten zu erstattenden Kosten fließen dem Dienstherrn zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.
§§§
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