SDO   (2) 30-46
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3.Diziplinarverfügung30-33

§_30     SDO
(Verweis und Geldbuße; Disziplinarstrafbefugnis)

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) 1Geldbußen können verhängen

  1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (§ 8) und

  2. der Dienstvorgesetzte bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrags.

2Sind einem Dienstvorgesetzten nach § 36 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

§§§

§_31   SDO
(Begründung und Zustellung)

(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen.

(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.

§§§

§_32   SDO
(Beschwerde; Entscheidung der Disziplinarkammer)

(1) 1Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben.
2Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen.
3Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat.

(2) 1Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern.
2Er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche dem nächsthöheren oder dem von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen.
3Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gilt § 27 Abs.2 bis 5 entsprechend.

(3) 1Gegen die Beschwerdeentscheidung oder die Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen.
2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen.
3Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
4Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Disziplinarkammer vor.
5Das Gericht gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern.

(4) 1Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlungen anordnen.
2Sie entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß.
3Das Gericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Beamten ändern.
4Es kann das Disziplinarverfahren auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
5Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen.

§§§

§_33   SDO
(Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis; Aufhebung von Disziplinarentscheidungen)

(1) Bestätigt die Disziplinarkammer im Fall des § 32 Abs.4 die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs.4 Satz 4 ein oder stellt sie ein Dienstvergehen nicht fest und hebt sie aus diesem Grund die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) 1Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde und, falls ein höherer Dienstvorgesetzter nicht vorhanden ist, auch die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aus sachlichen Gründen aufheben.
2Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen.
3Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlaß wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.

(3) 1Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Beamte zu hören.
2§ 27 Abs.2 bis 5 gilt entsprechend.

§§§

 4. Einleitung34-37

§_34   SDO
(Zustellung der Einleitungsverfügung)

1Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht.
2Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet.
3Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt.
4Die Einleitung wird mit der Zustellung wirksam.

§§§

§_35   SDO
(Antrag gegen sich selbst)

1Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen.
2Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekanntzugeben, daß sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält.
3Auf Antrag hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen.
4Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen.
5Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen.
6§ 32 Abs.4 Satz 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

§§§

§_36   SDO
(Zuständige Einleitungsbehörde)

(1) 1Einleitungsbehörden sind für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde und für Beamte der Gemeinden (R), Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.
2Oberste Dienstbehörde und Aufsichtsbehörde können ihre Befugnis mit Zustimmung des Ministers des Innern auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen.

(2) 1Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht.
2Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

[ RsprS ]

§§§

§_37   SDO
(Weitere Zuständigkeitsregelungen)

(1) 1Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit.
2Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.

(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer (§ 59) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen.

(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.

§§§

 5. Disziplinargerichte38-46

§_38   SDO
(Gerichtsorganisation)

Disziplinargerichte sind die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes und der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.

§§§

§_39   SDO
(Gerichtsverfassung der Disziplinargerichte)

Für die Gerichtsverfassung der Disziplinargerichte gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§§§

 a) Disziplinarkammer40-45

§_40   SDO
(Zusammensetzung der Disziplinarkammer)

(1) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen auf Lebenszeit ernannte Richter des Verwaltungsgerichts sein.

(3) 1Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit sein.
2Einer der Beamtenbeisitzer muß die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
3Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören.

§§§

§_41   SDO
(Beisitzer)

(1) 1Der Minister des Innern stellt für jeweils vier Kalenderjahre eine Liste auf, aus der die Beamtenbeisitzer auszulosen sind.
2Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen.
3In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen.
4Der Minister des Innern übersendet die Listen dem Disziplinarsenat und der Disziplinarkammer.

(2) 1Aus den in den Listen genannten Beamten, die vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats nicht ausgelost worden sind (§ 46 Abs.2), werden durch den Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die Dauer von vier Jahren rechtskundige und andere Beamtenbeisitzer ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen.
2Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszulosen und in Hilfslisten einzutragen.
3Über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen.
4Der Vorsitzende der Disziplinarkammer setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis.

(3) 1Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 40 Abs.3 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt.
2Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen.

(4) 1Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten.
2Ober die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen.
3Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.

§§§

§_42   SDO
(Ausschluß vom Richteramt)

1Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,

  2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,

  3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,

  4. in dem Disziplinarverfahren tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,

  5. in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten oder dessen Teilnehmer mitgewirkt hat,

  6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt ist.

2Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

§§§

§_43   SDO
(Unentschuldigtes Ausbleiben von Beamtenbeisitzern)

(1) 1Der Vorsitzende kann Beamtenbeisitzer, die sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auferlegen.
2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben.

(2) 1Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer.
2Die Entscheidung ist endgültig.
3Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.

§§§

§_44   SDO (F)
(Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzern)

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 74 des Saarländischen Beamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. (1)

§§§

§_45   SDO
(Erlöschen des Amtes eines Beamtenbeisitzers)

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er

  1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird,

  2. zu einem Dienstherrn, auf den dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, versetzt wird oder

  3. auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 tritt das Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, daß der Beamte dem Erlöschen des Beisitzeramtes widersprochen hat.

§§§

 b) Disziplinarsenat46

§_46   SDO
(Zusammensetzung des Disziplinarsenats)

(1) 1Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
2§ 40 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Beamtenbeisitzer werden durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats aus den Beamten ausgelost, die dem Disziplinarsenat als Beisitzer benannt werden (§ 41 Abs.1).
2§ 41 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
3Der Disziplinarsenat teilt der Disziplinarkammer die Namen der ausgelosten Beamten mit.

(3) Im übrigen gelten für den Disziplinarsenat die §§ 42 bis 45 entsprechend.

§§§


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