SDO (3) | 47-63 | |
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6. Untersuchung | 47-58 |
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(1) 1Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt.
2aVon dieser kann abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind;
2bdie Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben.
3Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist.
(2) 1Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit.
2Beamte können zu Untersuchungsführern bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
3Bei dringendem dienstlichen Bedürfnis kann der Minister des Innern für seinen Geschäftsbereich abweichend von Satz 2 einen Beamten, der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, zum Untersuchungsführer bestellen.
(3) 1Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers nach § 45 Abs.1.
3Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird.
4Der Untersuchungsführer kann nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist.
(4) 1Für den Untersuchungsführer gilt § 42 entsprechend.
2Über seine Ablehnung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig.
§§§
1Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach Einleitung des Verfahrens einen Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit.
2Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist an deren Weisungen gebunden.
§§§
(1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) 1Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer.
2Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig, die endgültig entscheidet.
§§§
1Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist.
2Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers, durch die dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
§§§
1Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist.
2Kann er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist er erneut zu laden.
§§§
(1) 1Zur Vorbereitung des Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer nach Anhörung eines Sachverständigen auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, daß der Beamte in einer psychiatrischen Krankenanstalt oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird.
2Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen.
3Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Verteidiger und stellt ihm den Beschluß zu.
(2) aGegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig;
bsie hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Unterbringung in der Krankenanstalt darf sechs Wochen nicht überschreiten.
§§§
(1) 1Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden.
2aDer Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält;
2bder Beamte ist über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten.
(2) 1Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 69) von Bedeutung sein können.
2Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.
(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.
§§§
(1) 1Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist zu jeder Vernehmung des Beamten und zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durch-suchungen, zu laden.
2Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten.
3§ 33 Abs.2 gilt sinngemäß.
(2) 1Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken.
2aDer Untersuchungsführer muß den Anträgen entsprechen;
2ber kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt.
3Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.
§§§
(1) 1Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.
2Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu der Vertreter der Einleitungsbehörde zu laden.
(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.
§§§
(1) 1Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist einzustellen, wenn
es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
das Beamtenverhältnis endet, ohne daß der Beamte in den Ruhestand tritt - der Empfänger eines Unterhaltsbeitrags im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht als Ruhestandsbeamter -,
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten,
der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,
bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
nach § 4 von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.
2Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr.5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt, ausgenommen der Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes, sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen.
3Der Verzicht schließt auch Hinterbliebenenversorgung, ausgenommen diejenige im Sinne des § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes, aus.
(2) 1Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist (§ 59 Abs.1), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält.
2Sie kann in diesem Fall auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 30 zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen.
(3) 1Die Einleitungsbehörde stellt dem Beamten die mit Gründen versehene Einstellungsverfügung zu.
2Im Fall der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 28 Abs.2 und § 33 entsprechend.
§§§
1Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde eine Anschuldigungsschrift und legt sie mit den Akten der Disziplinarkammer vor.
2Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen.
§§§
(1) 1Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt (§ 59 Abs.2), kann er die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen.
2Diese hat vor ihrer Entscheidung der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern.
3Sie kann verlangen, daß ihr alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.
(2) 1aStellt das Gericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist;
1bandernfalls weist es den Antrag zurück.
2Der Beschluß ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen.
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 17 ausgesetzt ist.
§§§
7. Verfahren | 59-63 |
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(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.
(2) 1Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann.
2Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 60 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.
(3) Teilt die Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mit, daß neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(4) 1Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung Gelegenheit zur Äußerung hatte, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens.
2Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann die Anschuldigungsschrift der Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückgeben.
(5) 1§ 52 gilt sinngemäß, eines Antrags bedarf es nicht.
2In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 58 entsprechend.
§§§
1Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen.
2Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten dazu (§ 59 Abs.2) zu stellen.
3Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
§§§
Die Disziplinarkammer kann bei ihr anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen.
§§§
Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften fertigen.
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(1) 1Nach Ablauf der Frist des § 59 Abs.2 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger.
2aEr lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält;
2bihre Namen sind in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben.
3Ebenso läßt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.
(2) 1aZwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beamte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet;
1bes gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die Frist nicht eingehalten sei.
2Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.
§§§
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