SDO   (1) 1-29
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BS-Nr.2031-1

Gesetz Nr.914

Saarländische Disziplinarordnung

(SDO)

Vom 29.April 1970 (Amtsbl_70,476)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Juli 1979 (Amtsbl_79,610, ber. S.709),
zuletzt geändert durch Art.4 Abs.23 GNr.1284 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158).

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§



A-1Einleitung1-3

§_1   SDO
(Geltungsbereich)

(1) Die Saarländische Disziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.

(2) 1Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
2Dies gilt nicht für frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetztes erhalten.

§§§

§_2   SDO
(Persönlicher Geltungsbereich)

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden:

  1. ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. ein Ruhestandsbeamter

    1. wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehens geltenden Handlung (§ 92 Abs.2 des Saarländischen Beamtengesetztes).

(2) aEin Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat;
bauch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 92 Abs.2 des Saarländisches Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

§§§

§_3   SDO
(Opportunitätsprinzip)

1Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßen Ermessen (R), ob wegen eines Dienstvergehens oder eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist.
2Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.

[ RsprS ]

§§§

§_4   SDO
(Disziplinarmaßnahmen)

aIst durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden;
bGeldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.

§§§

§_5   SDO
(Verfolgungsverjährung)

(1) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das höchstens eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Ist vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Verfahrensdauer gehemmt.

§§§


A-2Disziplinarmaßnahmen 6-14

§_6   SDO
(Disziplinarmaßnahmen)

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

Verweis,
Geldbuße,
Gehaltskürzung,
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,
Entfernung aus dem Dienst,
Kürzung des Ruhegehalts,
Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts, bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf nur Verweis und Geldbuße zulässig.

§§§

§_7   SDO
(Verweis + Mißbilligung)

(1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

(2) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen, Erziehungsmaßnahmen gegen jugendliche Polizeivollzugsbeamte und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§§§

§_8   SDO (F)
(Geldbuße)

1Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen.
2Bei Berechnung der Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag außer Ansatz.
3Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach § 9 Abs.2.
4Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von zweihundertfünfzig Euro (1) nicht übersteigen.

§§§

§_9   SDO
(Gehaltskürzung)

(1) 1Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre.
2Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Gehaltskürzung unberücksichtigt.

(2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags) der letzten sechs Monate vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt.

§§§

§_10   SDO
(Einfluß auf Beförderung)

Verweis, Geldbuße und Gehaltskürzung stehen einer Beförderung (R) des Beamten nicht entgegen.

[ RsprS ]

§§§

§_11   SDO
(Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt)

(1) 1Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu fuhren.
2Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

[ RsprS ]

§§§

§_12   SDO
(Entfernung aus dem Dienst)

(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Verlust des Anspruchs auf Besoldung und der Anwartschaft auf Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bei Rechtskraft des Urteils bekleidet.

[ RsprS ]

§§§

§_13   SDO
(Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts)

(1) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 9 Abs.1 entsprechend.

(2) 1Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte noch im Dienst wäre.
2Sie schließt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Hinterbliebenenversorgung aus und bewirkt den Verlust der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
3Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bekleidet hat.

[ RsprS ]

§§§

§_14   SDO
(Verlust der Ansprüche aus früheren Dienstverhältnis)

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter zu einem Dienstherrn, auf den das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist, gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verlieren der Beamte und seine Hinterbliebenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch die Ansprüche und Anwartschaften aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 13 Abs.2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

§§§


A-3Verfahren15-88
 1. Allgemeines15-26

§_15   SDO
(Disziplinarbefugnisse)

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.

(2) 1aBei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt;
1bsie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
2Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Minister des Innern, welche Behörde zuständig ist.

§§§

§_16   SDO
(Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte)

Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§§§

§_17   SDO
(Aussetzung des Disziplinarverfahrens; Freispruch)

(1) 1aIst gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden;
1bdieses ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
2Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) 1aEin ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist;
1bdas gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
2Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) 1aDer Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen;
1bdie Disziplinarkammer entscheidet endgültig durch Beschluß.
2Gegen eine Aussetzung durch die Disziplinarkammer können der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte Beschwerde beim Disziplinarsenat einlegen.

(5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.

§§§

§_18   SDO
(Bindewirkung von Urteilen in Straf- oder Bußgeldverfahren)

(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren (R), auf denen die Entscheidung beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend.
2aDas Disziplinargericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; (R)
2bdies ist in den Urteilsgründen (§ 70) zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

[ RsprS ]

§§§

§_19   SDO
(Bestellung eines Pflegers)

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, daß der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) 1Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht

  1. im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer,

  2. wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren.
2Der Betreuer oder Pfleger muß Beamter sein.
3§ 16 Abs.2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§§§

§_20   SDO (F)
(Zugelassene Verteidiger und ihre Rechte)

(1) 1Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren der Hilfe eines Verteidigers bedienen.
2Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 113 bis 115 und des § 117.
3Von Amts wegen wird ein Verteidiger nur im Falle des § 52 Abs.1 Satz 3 bestellt.
4Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahme und Durchsuchungen, zu laden.
5Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden.
6Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akte zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.

(2) Verteidiger können die bei einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen (1) und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (2), Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht zu den in § 42 Nr.4 und 6 bezeichneten Personen gehören.

§§§

§_21   SDO
(Rechts- und Amtshilfe)

1Alle Gerichts und Verwaltungsbehörden leisten in Disziplinarsachen dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsrichter und dem Disziplinargericht Rechts- und Amtshilfe.
2Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden.
3aHat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung;
3bsoweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist (§ 50 Satz 1), hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

§§§

§_22   SDO
(Beweiserhebung)

(1) 1Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden unbeschadet des § 21 Satz 3 über die Form, in der Beweise zu erheben sind.
2Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden.

(2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten sind schriftlich anzufordern.

(3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

§§§

§_23   SDO
(Keine Festnahme, keine zwangsweise Vorführung)

1Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch zwangsweise vorgeführt werden.
2§ 52 bleibt unberührt.

§§§

§_24   SDO
(Zustellung)

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen richten sich nach den Vorschriften des saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes.

(2) 1Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von dem Disziplinargericht bewilligt.
2Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Disziplinargerichts anzuheften.
3Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, ist auszugsweise in das Gemeinsame Ministerialblatt des Saarlandes einzurücken und gilt einen Monat nach dessen Veröffentlichung als zugestellt.

(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.

(4) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(5) In Verfahren vor Disziplinargerichten wird nach § 56 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordung zugestellt.

§§§

§_25   SDO
(Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrung)

(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Anfechtung nicht möglich sei.
2Im Falle höherer Gewalt ist das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf innerhalb zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses einzulegen.

§§§

§_26   SDO
(Ergänzende Vorschriften)

1Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensieht.
2An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.

§§§

 2. Vorermittlungen27-29

§_27   SDO
(Vorermittlungen; Anhörung des Beschuldigten)

(1) 1Werden durch Verwaltungsermittlungen oder auf andere Weise Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen).
2Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) 1Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
2Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird.
3Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistelle, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, eines Verteidigers zu bedienen.
4Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.

(4) 1Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekanntzugeben.
2Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen.
3Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist.
4aDem Beamten ist Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör zu geben;
4bAbsatz 2 Satz 4 findet Anwendung.

(5) Dem Verteidiger ist bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit gestattet.

§§§

§_28   SDO
(Einstellung des Verfahrens)

(1) 1Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist eine Disziplinarmaßnahme unzulässig oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt er das Verfahren ein.
2Die Einstellungsverfügung ist dem Beamten zuzustellen.
3Wird das Verfahren eingestellt, weil der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hält, gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde wegen desselben Sachverhalts innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.

§§§

§_29   SDO
(Fortführung des Verfahrens)

1Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erläßt er eine Disziplinarverfügung.
2Andernfalls leitet er das förmliche Disziplinarverfahren ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der obersten Dienstbehörde herbei.

§§§

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