SDO (4) | 64-88 | |
---|---|---|
1 15 30 47 [ « ][ ][ I ][ » ] 64 89 108 |
8. Hauptverhandlung | 64-70 |
---|
(1) 1Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist.
2Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen.
3Der Vorsitzende kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen.
(2) aIst der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden;
bist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
§§§
(1) 1Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
2Der Minister, dessen Geschäftsbereich der beschuldigte Beamte angehört, und die von ihm ermächtigten Personen können der Verhandlung beiwohnen.
3Der Vorsitzende kann andere Personen zur Hauptverhandlung zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf.
(2) 1Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen.
2§§ 171a bis 174, 175 Abs.1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
§§§
(1) 1In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor.
2Er kann den Beamtenbeisitzer, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, mit der Berichterstattung beauftragen, Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren werden durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.
3Von dem Verlesen kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und der Vertreter der Einleitungsbehörde darauf verzichten.
4Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
5Ist der Beamte erschienen, wird er gehört.
(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder die Disziplinarkammer sie durch Beschluß für unerheblich erklärt.
(3) 1Beweisanträgen nach § 60 ist zu entsprechen, es sei denn, daß
die Erhebung des Beweises unzulässig,
die Tatsache, die bewiesen werden soll,
offenkundig,
für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder
als wahr unterstellt werden kann oder
das Beweismittel unerreichbar ist.
2Die Disziplinarkammer kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die sie für erforderlich hält.
3§ 223 Abs.1 und 2 der Strafprozeßordnung und § 18 Abs.1 bleiben unberührt.
4Das Gericht kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.
(4) 1Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört.
2Der Beamte hat das letzte Wort.
§§§
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
(2) 1Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
2Ober das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 18 Abs.1 etwas anderes ergibt.
§§§
(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten.
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
(3) 1Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs.1 vorliegen.
2In den Fällen des § 56 Abs.1 Nr.1 bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluß eingestellt werden.
3§ 32 Abs.4 Satz 4 gilt entsprechend.
4Der Beschluß ist dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.
§§§
(1) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint (R).
2aDer Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte;
2ber ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.
(2) aDas Gericht kann bestimmen, daß der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist;
bnach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(3) 1Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen (R).
2Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht der Kinderzuschuß.
3Der Unterhaltsbeitrag wird nur ausgezahlt, wenn der Verurteilte für den gleichen Zeitraum bestehende Rentenansprüche im Umfang des Unterhaltsbeitrags an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten gezahlt sind, entsprechende Beträge erstattet.
(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.
(5) 1Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird.
2aIm übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 bis 54, 56 bis 59 und 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß;
2bder Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt.
3Die Höchstgrenze nach § 53 Abs.2 Nr.1 und § 54 Abs.2 Nr.1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden um den Betrag gekürzt, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.
4...(1)
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet.
2Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen.
3Hat die Disziplinarkammer eine Vernehmung nach § 66 Abs.2 und 3 für unerheblich erklärt, ist dies zu begründen.
4Hat die Disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach § 69 bewilligt, sind die Gründe hierfür anzugeben.
(2) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(3) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.
§§§
9. Rechtmittel | 71-82 | |
---|---|---|
a) Beschwerde | 71 |
(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.
(2) aDie Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen;
bdie Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Disziplinarsenat eingeht.
(3) 1Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen.
2Andernfalls entscheidet der Disziplinarsenat endgültig durch Beschluß,
(4) 1Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie die Disziplinarkammer durch Beschluß als unzulässig.
2Die Entscheidung ist zuzustellen.
§§§
b) Berufung | 72-79 |
---|
(1) 1Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat eingelegt werden (R).
2Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende der Kammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.
(3) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag
bewilligt worden ist, kann die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden.
[ RsprS ] |
§§§
1Die Berufung ist bei der Disziplinarkammer schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen.
2Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Disziplinarsenat eingeht.
§§§
1aIn der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden;
1bdie Anträge sind zu begründen.
2Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann auf Antrag zulassen, daß die Begründung in angemessener Frist nachgereicht wird.
§§§
1Die Disziplinarkammer verwirft die Berufung durch Beschluß als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist.
2Die Entscheidung ist zuzustellen.
§§§
Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen.
§§§
(1) Der Disziplinarsenat kann durch Beschluß
die Berufung aus den Gründen des § 75 als unzulässig verwerfen,
das Verfahren nach § 68 Abs.3 Satz 2 einstellen,
das Urteil aufheben und die Sache an die Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 3 ist, wenn der Beamte Berufung eingelegt hat, dem Vertreter der Einleitungsbehörde und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Be-amten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.
§§§
Soweit der Disziplinarsenat die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 77 Abs.1 Nr.3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.
§§§
(1) 1Im Verfahren vor dem Disziplinarsenat gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
2§ 60 und § 66 Abs.3 Satz 1 sind nicht anzuwenden.
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 72 Abs.1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarsenat nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.
§§§
c) Bindung | 80 |
---|
Wird die Sache an die Disziplinarkammer zurückverwiesen, ist sie an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Disziplinarsenats zugrunde liegt.
§§§
d) Rechtskraft | 81-82 |
---|
(1) 1Die Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist.
2Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme der Disziplinarkammer zugeht.
(2) Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.
§§§
Die Beschlüsse des Disziplinarsenats werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.
§§§
10. Dienstenthebung | 83-88 |
---|
Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben (R), wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
2Eine Aufwandsentschädigung wird für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung nicht gewährt.
(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unter-haltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.
(3) 1aDie Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird;
1bbei Berechnung des einzubehaltenden Betrags bleibt derjenige Teil des Ruhegehalts außer Ansatz, der auf den Familienzuschlag zurückzuführen ist.
2Absatz 2 gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet.
2Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird das förmliche Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das kommunale Ehrenamt beschränkt werden.
(2) 1Bekleidet der Beamte Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptarnt zuständige Einleitungsbehörde befugt.
2Sie teilt die Anordnung den für die Nebenämter zuständigen Behörden mit.
(3) 1Bekleidet der Beamte Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die Einleitungsbehörde befugt, die das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleitet oder eingeleitet hat.
2Sie teilt die Anordnung den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit.
§§§
1Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach § 83 und nach § 84 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen.
2Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.
§§§
(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach den §§ 83 und 84 getroffenen Anordnungen jederzeit ganz oder teilweise wieder aufheben.
(2) 1Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen endgültig durch Beschluß.
2Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.
§§§
(1) Die nach § 84 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt oder
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 56 Abs.1 Nr.3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, daß Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 56 Abs.1 Nr.1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) 1Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird.
2Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) 1Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit (§ 79 des Saarländischen Beamtengesetzes) anzurechnen, die der Beamte infolge der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist.
2Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
3Ober die Anrechnung entscheidet die Einleitungsbehörde.
§§§
[ « ] | SDO §§ 64 - 88 | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de